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Miscellaneous / Verschiedenes » z-netz.forum.versicherung » Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes
| Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #103] |
Mi, 14 Januar 2004 08:31 |
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Hallo,
meine Frau ist zur Zeit kindbedingt "Hausfrau", überlegt aber, sich
selbständig zu machen. Da ich privat krankenversichert bin, meine Frau
aber in der GKV ist, wird dort bei ihrer freiwilligen KV die Hälfte
meines Einkommens angerechnet zur Ermittlung des Beitrags. Bisher ist
mir nicht klar, wie dies bei eventueller Selbständigkeit meiner Frau
wäre. Würde dann neben ihrem Einkommen (egal wie hoch) weiterhin die
Hälfte meines mein Einkommen angerechnet werden?
Danke und Grüße,
Christian
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #104 ] |
Mi, 14 Januar 2004 08:50 |
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Christian Fuchs bemerkte:
>Bisher ist
>mir nicht klar, wie dies bei eventueller Selbständigkeit meiner Frau
>wäre. Würde dann neben ihrem Einkommen (egal wie hoch) weiterhin die
>Hälfte meines mein Einkommen angerechnet werden?
IMHO nein. Dann zählt nur ihr Einkommen aus der Selbständigkeit.
Allerdings gibt es für Selbständige eine Mindesthöhe. Schau am besten
mal in die entsprechende Beitragssatzung der jeweiligen GKV.
Martin
--
Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #105 ] |
Mi, 14 Januar 2004 09:53 |
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Christian Fuchs wrote:
> meine Frau ist zur Zeit kindbedingt "Hausfrau", überlegt aber, sich
> selbständig zu machen. Da ich privat krankenversichert bin, meine Frau
> aber in der GKV ist, wird dort bei ihrer freiwilligen KV die Hälfte
> meines Einkommens angerechnet zur Ermittlung des Beitrags. Bisher ist
> mir nicht klar, wie dies bei eventueller Selbständigkeit meiner Frau
> wäre. Würde dann neben ihrem Einkommen (egal wie hoch) weiterhin die
> Hälfte meines mein Einkommen angerechnet werden?
Rechenmodell:
Die Nachbarn stellen ihre nicht berufstätigen Ehepartner gegenseitig als
Haushaltshilfe o.ä. für 400,01 EUR ein ;-)
Gruß
Will
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #106 ] |
Mi, 14 Januar 2004 11:50 |
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On Wed, 14 Jan 2004 09:53:26 +0100, Will Berghoff wrote:
> Rechenmodell:
>
> Die Nachbarn stellen ihre nicht berufstätigen Ehepartner gegenseitig als
> Haushaltshilfe o.ä. für 400,01 EUR ein ;-)
Wird so nicht klappen, denn es gibt Untergrenzen (egal wie wenig man
verdient, man zahlt einen Betrag "x", bei der IKK sind's IIRC etwas 120
EUR). Und ob die KK einen 400,01 EUR-Job anerkennen? Lohnen dürfte sich das
eh nicht, wenn von den 400 EUR Steuern + Sozialabgaben gezahlt werden
müssen, die dürften größer als die Ersparnis sein.
Grüße,
Frank
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #107 ] |
Mi, 14 Januar 2004 12:17 |
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Frank Hucklenbroich wrote:
> On Wed, 14 Jan 2004 09:53:26 +0100, Will Berghoff wrote:
>
>> Rechenmodell:
>>
>> Die Nachbarn stellen ihre nicht berufstätigen Ehepartner gegenseitig
>> als Haushaltshilfe o.ä. für 400,01 EUR ein ;-)
>
> Wird so nicht klappen, denn es gibt Untergrenzen (egal wie wenig man
> verdient, man zahlt einen Betrag "x", bei der IKK sind's IIRC etwas
> 120 EUR). Und ob die KK einen 400,01 EUR-Job anerkennen? Lohnen
> dürfte sich das eh nicht, wenn von den 400 EUR Steuern +
> Sozialabgaben gezahlt werden müssen, die dürften größer als die
> Ersparnis sein.
Ich zahle meiner (tatsächlichen!) Hilfe von 400,01 EUR 320,80 EUR aus, ihr
Anteil Gesamt-SV ist unerheblich (ca. EUR 18,00), der normale
Gesamt-SV-AG-Anteil in Höhe
von 102,80 (DKV) muss ebenfalls abgeführt werden. Das führt selbst bei
Berücksichtigung der LSt, UV und Umlagen 1+2 bei Veranlagung des
Ehepartners oberhalb der Bemessungsgrenze zu einer drastischen Einsparung,
da der Gesamtbeitrag (nur KV!) 500 EUR erreichen kann. Zudem gibt es RV und
AV dazu, PV fällt wegen Unterschreitung der Mindestverdienstgrenze nicht an.
Zudem kann man legale Haushaltshilfen in begrenzter Höhe von der Steuer
absetzen.
Die DAK hat hinsichtlich der gewählten Bruttegehaltsgröße keinerlei
Bedenken, die AOK macht schonmal Stress, aber den kann ich denen auch
machen.
Selbstverständlich geht das nur, wenn die tatsächlich ein echtes
Arbeitsverhältnis mit ernsthaften Arbeitsleistungen besteht. Dazu kann man
z.B. als Nachweis ein Arbeitszeitbuch führen.
Noch besser ist natürlich die Beschäftigung des Ehegeatten im eigenen
Betrieb mit den bekannten Grundvoraussetzungen der Anrechenbarkeit.
Die Gleitzone der Niedriglöhne ist ein schönes neues Betätigungsfeld.
Gruß
Will
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #108 ] |
Mi, 14 Januar 2004 13:51 |
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On Wed, 14 Jan 2004 12:17:06 +0100, Will Berghoff wrote:
> Ich zahle meiner (tatsächlichen!) Hilfe von 400,01 EUR 320,80 EUR aus, ihr
> Anteil Gesamt-SV ist unerheblich (ca. EUR 18,00), der normale
> Gesamt-SV-AG-Anteil in Höhe
> von 102,80 (DKV) muss ebenfalls abgeführt werden. Das führt selbst bei
> Berücksichtigung der LSt, UV und Umlagen 1+2 bei Veranlagung des
> Ehepartners oberhalb der Bemessungsgrenze zu einer drastischen Einsparung,
> da der Gesamtbeitrag (nur KV!) 500 EUR erreichen kann.
Warum sollte ein nicht erwerbstätiger Ehepartner bei solchen Beiträgen
nicht in die PKV wechseln? Das dürfte doch deutlich billiger sein (okay,
kommt jetzt auf das Alter an).
Aber ansonsten hast Du recht, da sind nette Zahlenspielchen möglich :-)
Grüße,
Frank
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| Re: Freiwillige Krankenversicherung bei PKV des Ehemannes [message #109 ] |
Mi, 14 Januar 2004 17:13 |
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>
> Die DAK hat hinsichtlich der gewählten Bruttegehaltsgröße keinerlei
> Bedenken, die AOK macht schonmal Stress, aber den kann ich denen auch
> machen.
>
Da habe ich andere Erfahrungen gemacht. Gerade bei geringen Gehältern wird
inzwischen sehr, sehr genau geprüft.
> Selbstverständlich geht das nur, wenn die tatsächlich ein echtes
> Arbeitsverhältnis mit ernsthaften Arbeitsleistungen besteht. Dazu kann man
> z.B. als Nachweis ein Arbeitszeitbuch führen.
>
Alles andere wäre nämlich Betrug und strafbar. Straftatbestand, den die
Staatsanwaltschaft ohne Anzeige bei Bekanntwerden nachgehen muss.
> Noch besser ist natürlich die Beschäftigung des Ehegeatten im eigenen
> Betrieb mit den bekannten Grundvoraussetzungen der Anrechenbarkeit.
>
Funktioniert in der Regel nicht, da die familiäre Mithilfe nach dem BGB
geboten
ist und keine versicherungspflicht auslöst. Lediglich bei erheblicher
Stundenzahl
und tariflichem Gehalt sind Verwandte als tatsächlich Beschäftigte in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht anzusehen.
Hier prüft aber jede GKV für sich......
gerd millmann [at] muenster.de
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