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Finances / Finanzen » de.etc.finanz.boerse.misc » OT: § 241a Politische Verdächtigung
OT: § 241a Politische Verdächtigung [message #172779] So, 26 Oktober 2003 18:48
SteCol  
Das könnte für einige hier recht interessant sein.

Viele Grüße,
SteCol

Gefunden in dasV:

§ 241a Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung
der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen
macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten
Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den
anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der
Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so
kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt
werden.

aus:
http://lawww.de/Library/stgb/241a.htm
Re: § 241a Politische Verdächtigung [message #172782 ] So, 26 Oktober 2003 22:41
Alfred Neumann  
"SteCol" <stecol [at] gmx.de> schrieb

> Das könnte für einige hier recht interessant sein.

Das kann ich mir nicht vorstellen :-)))

>
> § 241a Politische Verdächtigung
>
> (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung
> der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und
> hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-
> oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
> Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
> Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
> Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nein, obengenannte Risiken aufgrund von Denunziation kann es nicht in
Deutschland geben.


> (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen
> macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten
> Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

Politische Verfolgung gibt es nur im Ausland. In Deutschland ist es
Aufklärung.

Yours clearing Alfred
Re: § 241a Politische Verdächtigung [message #172785 ] So, 26 Oktober 2003 23:45
SteCol  
"Alfred Neumann" <AlfredNeumann [at] wolke7.net> schrieb im Newsbeitrag

> Politische Verfolgung gibt es nur im Ausland. In Deutschland ist es
> Aufklärung.

Ja klar, sowas _sollte_ es in Dtl. nicht geben.

Dann sollte der hier für eine Strafanzeige aber reichen, oder?

§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder
öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der
Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder
fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres
Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet
ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Re: § 241a Politische Verdächtigung [message #172786 ] Mo, 27 Oktober 2003 00:03
Alfred Neumann  
"SteCol" <stecol [at] gmx.de> schrieb > § 164
> Falsche Verdächtigung
> (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
> Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder
> öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der
> Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein
behördliches
> Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder
> fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
> Geldstrafe bestraft.
>
> (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz
1
> bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres
> Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet
> ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen
ihn
> herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
>

Wider besseres Wissen muß belegt und bewiesen werden.
Das ist schwierig bis unmöglich.

Yours impossible Alfred
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