| anrechenbare Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag [message #173996] |
Fr, 28 November 2003 11:47 |
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Hallo, ich habe eine Frage:
Der gesetzlich zulässige Freibetrag für Kapitalerträge
ist für Alleinstehende 1601 ?.
Bsp:
Höhe der Kapitalerträge: 1700 ?
anrechenbare Kapitalertragssteuer: 100 ?
anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragssteuer: 5 ?
Ist es richtig, das der Freibetrag nicht überschritten
wurde, da man von den Kapitalerträgen die Kapitalertragssteuer
und den Solidaritätszuschlag abziehen kann ?
In diesem Bsp. also:
(1700 ? - 100 ? - 5 ? = 1595 ?) < 1601 ?
Michael Meier
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| Re: anrechenbare Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag [message #174011 ] |
Fr, 28 November 2003 21:38 |
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Michael Meier schrieb:
> Ist es richtig, das der Freibetrag nicht überschritten
> wurde, da man von den Kapitalerträgen die Kapitalertragssteuer
> und den Solidaritätszuschlag abziehen kann ?
Nein.
Gruß
Sigrid
--
************** http://www.sigrid-woersdoerfer.de **************
Unter http://www.opensteuer.de werden noch Mitstreiter bei der
Erstellung eines Einkommensteuer-Programms unter Linux gesucht.
Programmierkenntnisse sind nicht erforderlich.
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| Re: anrechenbare Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag [message #174012 ] |
Fr, 28 November 2003 21:45 |
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Michael Meier wrote:
> Der gesetzlich zulässige Freibetrag für Kapitalerträge
> ist für Alleinstehende 1601 ?.
>
> Bsp:
> Höhe der Kapitalerträge: 1700 ?
> anrechenbare Kapitalertragssteuer: 100 ?
> anrechenbarer Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragssteuer: 5 ?
>
> Ist es richtig, das der Freibetrag nicht überschritten
> wurde, da man von den Kapitalerträgen die Kapitalertragssteuer
> und den Solidaritätszuschlag abziehen kann ?
Nein, das ist nicht richtig.
Es kann nur der Teil der Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt
werden, der in einer späteren Veranlagung zur Einkommensteuer in keinem
Falle der Besteuerung unterworfen würde, nämlich 51 EUR
Werbungskostenpauschbetrag und 1.550 EUR Sparerfreibetrag.
Dein Beispiel:
Einnahmen 1.700
- Werbungskostenpauschbetrag 51
- Sparerfreibetrag 1.550
-----------------------------------
Einkünfte 99
Würden dort die gesamten Einnahmen freigestellt, könnte sich der Staat
die Steuern auf die Einkünfte erst später in einer Steuerveranlagung holen.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag können gar nichts mit der
Höhe der maximal freistellbaren Einnahmen zu tun haben. Wenn die
Einnahmen freigestellt werden, wird ja gerade keine KapESt und kein SolZ
mehr einbehalten.
Alex
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| Re: anrechenbare Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag [message #174036 ] |
So, 30 November 2003 21:01 |
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Vielen Dank für die Antworten.
Michael Meier
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