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GEZ [message #398958] Fr, 21 Juli 2006 10:43
Sven Maier  
Hallo NG

ich habe einen Firmennotebook, den ich immer am Mann habe. Also auch
zuhause.
Daheim habe ich auch einen DSL Anschluss.
Muss ich nun für diesen Notebook ab nächstes Jahr GEZ zahlen oder nicht?
Mein Arbeitgeber wird ja dafür sicher schon zur Kasse gebeten.
Natürlich habe ich noch andere Rechner daheim, die würde ich aber
rechtzeitig "verschenken",
so das wirklich nur mein DSL Anschluss und der Firmennotebook übrig bleibt.
Re: GEZ [message #398961 ] Fr, 21 Juli 2006 10:54
Frank Hucklenbroich  
Am Fri, 21 Jul 2006 10:43:54 +0200 schrieb Sven Maier:

> ich habe einen Firmennotebook, den ich immer am Mann habe. Also auch
> zuhause.
> Daheim habe ich auch einen DSL Anschluss.
> Muss ich nun für diesen Notebook ab nächstes Jahr GEZ zahlen oder nicht?

Der Arbeitgeber muß zahlen, ist ja ein Firmennotebook. Daß man ein Notebook
mit sich rumschleppt gehört zur Natur der Sache. Ein Kunde, bei dem Du das
Notebook auf den Tisch stellst, muß deswegen ja auch nicht GEZ zahlen, nur
weil er theoretisch auf Deinem Notebook fernsehen könnte.

> Mein Arbeitgeber wird ja dafür sicher schon zur Kasse gebeten.

Na also. Für das Ding wird GEZ gezahlt und gut ist. Ob das Notebook nach
Feierabend in Deinem Auto oder in Deiner Wohnung "übernachtet" dürfte die
GEZ nichts angehen.

Grüße,

Frank
Re: GEZ [message #398963 ] Fr, 21 Juli 2006 10:58
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 10:43:54 +0200 schrieb Sven Maier:

> Hallo NG
>
> ich habe einen Firmennotebook, den ich immer am Mann habe. Also auch
> zuhause.
> Daheim habe ich auch einen DSL Anschluss.
> Muss ich nun für diesen Notebook ab nächstes Jahr GEZ zahlen oder nicht?
> Mein Arbeitgeber wird ja dafür sicher schon zur Kasse gebeten.
> Natürlich habe ich noch andere Rechner daheim, die würde ich aber
> rechtzeitig "verschenken",
> so das wirklich nur mein DSL Anschluss und der Firmennotebook übrig bleibt.

Die entscheidende Frage ist, ob das Notebook eher Dir oder eher Deiner
Firma zugeordnet werden muss. Dabei geht es nicht um Eigentum daran. Da Du
das Notebook abends mit nach Hause nimmst, fällt es dort IMO nicht unter
die Zweitgerätebefreiung Deines Arbeitgebers (der wird nämlich für alle
seinem Grundstück zugeordneten Internet-PCs insgesamt nur mit maximal einer
einzigen Gebühr belastet).

Auch Du musst privat für Deine PCs nicht extra GEZ bezahlen, wenn Du schon
für Radio und/oder Fernseher (das ist letztlich noch nicht genau raus)
Gebühren bezahlst.

Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen Medien und von
den üblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird. Eine als Ungerechtigkeit zu
bezeichnende Gebührenmehrbelastung betrifft eigentlich nur Selbständige,
die zuhause arbeiten.

Tom Berger

--
ArchTools: Architektur-Werkzeuge für AutoCAD (TM)
ArchDIM - Architekturbemaßung und Höhenkoten
ArchAREA - Flächenermittlung und Raumbuch nach DIN 277
Info und Demo unter http://www.archtools.de
Re: GEZ [message #398970 ] Fr, 21 Juli 2006 11:14
stefan  
"Tom Berger" <usenet [at] archtools.de> schrieb

>
> Die entscheidende Frage ist, ob das Notebook eher Dir oder eher Deiner
> Firma zugeordnet werden muss. Dabei geht es nicht um Eigentum daran. Da Du
> das Notebook abends mit nach Hause nimmst, fällt es dort IMO nicht unter
> die Zweitgerätebefreiung Deines Arbeitgebers (der wird nämlich für alle
> seinem Grundstück zugeordneten Internet-PCs insgesamt nur mit maximal
> einer
> einzigen Gebühr belastet).

Das ist aber etwas unlogisch, oder? Ich muss doch auf für das Radio in
meinem
Firmenwagen keine GEZ Gebühren bezahlen, obwohl ich den Wagen am Abend
mit nach Hause nehme.

Gruss
Stefan
Re: GEZ [message #398972 ] Fr, 21 Juli 2006 11:19
Sven Maier  
> Die entscheidende Frage ist, ob das Notebook eher Dir oder eher Deiner
> Firma zugeordnet werden muss. Dabei geht es nicht um Eigentum daran. Da Du
> das Notebook abends mit nach Hause nimmst, fällt es dort IMO nicht unter
> die Zweitgerätebefreiung Deines Arbeitgebers (der wird nämlich für alle
> seinem Grundstück zugeordneten Internet-PCs insgesamt nur mit maximal
> einer
> einzigen Gebühr belastet).
>

Natürlich ist das Notebook meiner Firma zuzuordnen.
Ich zahle KEINE GEZ weder TV noch Radio.
Mir ging es nur darum, weil ich ja einen DSL Anschluss habe.
Die GEZ bekommt sicher von der Telekom die Daten übermittelt, das ich einen
DSL Anschluss habe.
Dann werden die sicherlich wieder bei mir auf der Matte stehen und fragen...
Re: GEZ [message #398980 ] Fr, 21 Juli 2006 11:52
Thomas Hertel  
Tom Berger schrieb:


> Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen Medien und von
> den =FCblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird. Eine als Ungerechtigkei=
t zu
> bezeichnende Geb=FChrenmehrbelastung betrifft eigentlich nur Selbst=E4ndi=
ge,
> die zuhause arbeiten.

Und was ist mit denen, die mangels Interesse daheim weder Radio noch
Fernseher haben?

Und mit den Unternehmen, in denen es zwangsl=E4ufig internetf=E4hige PCs,
aber nicht unbedingt Fernseher gibt?

Die Finanzierung des =D6RR durch Geb=FChren ist ein derma=DFen absurdes
Konstrukt, dass sich doch jedem die Haare str=E4uben m=FCssen. Wenn man
so etwas nicht =FCber die tats=E4chliche Nutzung finanzieren will (und
daf=FCr gibt es ja durchaus gute Argumente), sondern als =F6ffentliche
Aufgabe sieht, dann soll man es halt auch aus =F6ffentlichen Geldern
finanzieren, sprich aus Steuern. Das gern gebrachte Argument, dann sei
der =D6RR zu stark von der Politik abh=E4ngig, geht ja ohnehin ins Leere,
wie man bei jeder Neubesetzung von Intendantenposten und Rundfunkr=E4ten
sieht.

Aber das w=E4re nat=FCrlich wiederum ein Thema f=FCr die Politik und nicht
f=FCr die Juristen, also hier OT.

Gru=DF
Thomas
Re: GEZ [message #398983 ] Fr, 21 Juli 2006 11:53
claus-usenet-20060721  
Tom Berger <usenet [at] archtools.de> schrieb/wrote:
> Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen Medien und
> von den üblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird. Eine als
> Ungerechtigkeit zu bezeichnende Gebührenmehrbelastung betrifft
> eigentlich nur Selbständige, die zuhause arbeiten.

Du vergisst die "religiösen Spinner", die keine (anderen) Rundfunkgeräte
haben.

Claus
Re: GEZ [message #399001 ] Fr, 21 Juli 2006 13:44
antonischki  
Hi Sven,

ich nehm mal an, dass Dein Firmennotebook von den meisten
Landesrundfunkanstalten als dann dem Rechnerpark des Unternehmens
zugeordnet wird, wenn sie Inventarisiert sind. Dort wird der Standort
mit abgelegt und dann wird der mobile Rechner entsprechend bewertet.

Das die GEZ-ler bei Dir auf der Matte stehen werden ist anzunehmen,
eventuell wird sogar versucht werden die Beweislast umzudrehen. Falls
Deine Firma eine Richtlinie hat, das private IT-Ger=E4tenutzung nicht
erlaubt, sollte aber niemand etwas sagen k=F6nnen.

Rein aus politischen Gesichtspunkten w=E4re es eventuell interessant,
"Vertreter"-maschinen als einzelnes Fernsehger=E4t zu betrachten. Dann
w=FCrde n=E4mlich die Industrie mit gegen diesen Schwachsinn lobbyieren.

Gru=DF
Georg
Re: GEZ [message #399003 ] Fr, 21 Juli 2006 14:23
Michel Firholz  
"Sven Maier" <softwarepir8 [at] gmx.net> wrote in message
news:44c0874b$0$3254$6d36acad [at] fe4.nntpserver.com...
> Muss ich nun für diesen Notebook ab nächstes Jahr GEZ zahlen oder nicht?
>
Müsste überhaupt eine Firma zahlen, wenn sie lediglich Intranet und ein
Proxy einsetzt, dass die Rundfunksendungen ausfiltriert?
Re: GEZ [message #399004 ] Fr, 21 Juli 2006 14:31
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 11:14:31 +0200 schrieb Stefan Müller:

> Das ist aber etwas unlogisch, oder? Ich muss doch auf für das Radio in
> meinem
> Firmenwagen keine GEZ Gebühren bezahlen, obwohl ich den Wagen am Abend
> mit nach Hause nehme.

Bzgl des PKW steht es aber ausdrücklich im RGebStV, dass derjenige
gebührenpflichtig ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Bei den
gewerblich genutzten Internet-PCs aber geht es um das Grundstück, dem sie
zugeordnet sind.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399005 ] Fr, 21 Juli 2006 14:34
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 11:19:38 +0200 schrieb Sven Maier:

> Natürlich ist das Notebook meiner Firma zuzuordnen.

Mit welchem Argument?

> Ich zahle KEINE GEZ weder TV noch Radio.

Hier geht es nicht darum, ob Du Schwarzseher bist. Interessant ist hier
nur, ob Du GEZ bezahlen müsstest.

> Mir ging es nur darum, weil ich ja einen DSL Anschluss habe.
> Die GEZ bekommt sicher von der Telekom die Daten übermittelt, das ich einen
> DSL Anschluss habe.
> Dann werden die sicherlich wieder bei mir auf der Matte stehen und fragen...

Sicher, und dann werden sie sehen, dass Du einen Rundfunkempfänger in
Deiner Wohnung bereit hältst und werden Dir für die gesamte DSL-Anmeldezeit
rückwirkend Gebühren aufbrummen. Und vor gericht werden sie auch noch Recht
bekommen ...

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399006 ] Fr, 21 Juli 2006 14:39
Tom Berger  
Am 21 Jul 2006 02:52:41 -0700 schrieb Thomas Hertel:

> Tom Berger schrieb:
>
>
>> Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen Medien und von
>> den üblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird. Eine als Ungerechtigkeit zu
>> bezeichnende Gebührenmehrbelastung betrifft eigentlich nur Selbständige,
>> die zuhause arbeiten.
>
> Und was ist mit denen, die mangels Interesse daheim weder Radio noch
> Fernseher haben?

Das ist eine verschwindend kleine Minderheit.

> Und mit den Unternehmen, in denen es zwangsläufig internetfähige PCs,
> aber nicht unbedingt Fernseher gibt?

Ob Unternehmen für einen PC Radio- oder Fernsehgebühren bezahlen müssen,
ist noch nicht raus. Dem Wortlaut des RGebStVs zufolge fallen im
gewerblichen Bereich dafür eigentlich nur Radiogebühren an. Da hat der
Gesetzgeber geschlampt.

> Die Finanzierung des ÖRR durch Gebühren ist ein dermaßen absurdes
> Konstrukt, dass sich doch jedem die Haare sträuben müssen.

Nein, das ist ein absolut sinnvolles Konstrukt, das in den allermeisten
zivilisierten Staaten üblich ist.

> Wenn man
> so etwas nicht über die tatsächliche Nutzung finanzieren will (und
> dafür gibt es ja durchaus gute Argumente)

Nein, gute Argumente gibt es nur für das Gegenteil.

> sondern als öffentliche
> Aufgabe sieht, dann soll man es halt auch aus öffentlichen Geldern
> finanzieren, sprich aus Steuern.

Und das wiederum ist bei uns aus sehr gutem Grunde verboten.

Einzig die Bemessungsgrundlage der Rundfunkgebühren halte ich v.a. durch
den Internet-PC für überholt. Allerdings wagt es bei uns kein Politiker,
hier Änderungen anzugehen.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399008 ] Fr, 21 Juli 2006 14:42
stefan  
"Tom Berger" <usenet [at] archtools.de> schrieb

>
> Sicher, und dann werden sie sehen, dass Du einen Rundfunkempfänger in
> Deiner Wohnung bereit hältst und werden Dir für die gesamte
> DSL-Anmeldezeit
> rückwirkend Gebühren aufbrummen. Und vor gericht werden sie auch noch
> Recht
> bekommen ...

Wieso? Im Augenblick ist doch ein DSL Anschluss noch nicht
gebührenpflichtig.

Gruss
Stefan
Re: GEZ [message #399009 ] Fr, 21 Juli 2006 14:43
stefan  
"Tom Berger" <usenet [at] archtools.de> schrieb

>
> Bzgl des PKW steht es aber ausdrücklich im RGebStV, dass derjenige
> gebührenpflichtig ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Bei den
> gewerblich genutzten Internet-PCs aber geht es um das Grundstück, dem sie
> zugeordnet sind.

Und ein Laptop kann mehreren Grundstücken zugeordnet sein?

Gruss
Stefan
Re: GEZ [message #399010 ] Fr, 21 Juli 2006 14:41
Tom Berger  
Am 21 Jul 2006 11:53:00 +0200 schrieb Claus Färber:

> Tom Berger <usenet [at] archtools.de> schrieb/wrote:
>> Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen Medien und
>> von den üblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird. Eine als
>> Ungerechtigkeit zu bezeichnende Gebührenmehrbelastung betrifft
>> eigentlich nur Selbständige, die zuhause arbeiten.
>
> Du vergisst die "religiösen Spinner", die keine (anderen) Rundfunkgeräte
> haben.

Und die haben PCs?

Die Zahl der echten Rundfunkabstinenzler wird übrigens meistens so auf 1
bis 2% der Haushalte geschätzt, die der Schwarzsseher auf etwa 10%. Wenn
wir mehr Gebührengerechtigkeit schaffen wollen, dann sollten wir am
richtigen Ende zupacken ...

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399020 ] Fr, 21 Juli 2006 15:33
Thomas Hertel  
Tom Berger schrieb:

> Am 21 Jul 2006 02:52:41 -0700 schrieb Thomas Hertel:
>
> > Tom Berger schrieb:
>
> > Wenn man
> > so etwas nicht =FCber die tats=E4chliche Nutzung finanzieren will (und
> > daf=FCr gibt es ja durchaus gute Argumente)
>
> Nein, gute Argumente gibt es nur f=FCr das Gegenteil.

Wenn du nutzungsabh=E4ngig abrechnen willst, kannst du aber wohl kaum
f=FCr das derzeitige Geb=FChrenmodell eintreten. Oder haben wir uns da
missverstanden?

> > sondern als =F6ffentliche
> > Aufgabe sieht, dann soll man es halt auch aus =F6ffentlichen Geldern
> > finanzieren, sprich aus Steuern.
>
> Und das wiederum ist bei uns aus sehr gutem Grunde verboten.

Welcher Grund w=E4re das?
>=20
Gru=DF
Thomas
Re: GEZ [message #399028 ] Fr, 21 Juli 2006 17:12
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 14:43:00 +0200 schrieb Stefan Müller:

> "Tom Berger" <usenet [at] archtools.de> schrieb
>
>>
>> Bzgl des PKW steht es aber ausdrücklich im RGebStV, dass derjenige
>> gebührenpflichtig ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Bei den
>> gewerblich genutzten Internet-PCs aber geht es um das Grundstück, dem sie
>> zugeordnet sind.
>
> Und ein Laptop kann mehreren Grundstücken zugeordnet sein?

Abwechselnd sicherlich.

Der Punkt ist der, dass für ein einziges Gerät niemals zweimal
Rundfunkgebühren fällig werden. Bezahlt der Arbeitgeber tatsächlich für den
PC, dann ist der Op fein raus. Will der Arbeitgeber das gerät aber als
gebührenfreies Zweitgerät anrechnen lassen, dann darf der OP es nicht
zuhause zum Rundfunkempfang benutzen können - das kann er aber, wenn er
einen DSL-Anschluss hat und das Gerät mit nach Hause nimmt.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399029 ] Fr, 21 Juli 2006 17:13
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 14:42:27 +0200 schrieb Stefan Müller:

> Wieso? Im Augenblick ist doch ein DSL Anschluss noch nicht
> gebührenpflichtig.

Im Augenblick ist ein Internet-PC auch nicht gebührenpflichtig.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399030 ] Fr, 21 Juli 2006 17:15
Tom Berger  
Am 21 Jul 2006 06:33:43 -0700 schrieb Thomas Hertel:

>>> Wenn man
>>> so etwas nicht über die tatsächliche Nutzung finanzieren will (und
>>> dafür gibt es ja durchaus gute Argumente)
>>
>> Nein, gute Argumente gibt es nur für das Gegenteil.
>
> Wenn du nutzungsabhängig abrechnen willst, kannst du aber wohl kaum
> für das derzeitige Gebührenmodell eintreten. Oder haben wir uns da
> missverstanden?

Ja, da hast Du wohl was missverstanden.

>>> sondern als öffentliche
>>> Aufgabe sieht, dann soll man es halt auch aus öffentlichen Geldern
>>> finanzieren, sprich aus Steuern.
>>
>> Und das wiederum ist bei uns aus sehr gutem Grunde verboten.
>
> Welcher Grund wäre das?

Der ÖRR kontrolliert als freies Medium freier Bürger den Staat. Da wäre es
doch ziemlich absurd, wenn der Staat dem ÖRR einfach die Steuerzuteilung
abwürgen könnte, wenn ihm was nicht passt.

Du solltest Dich mal darüber informieren, welch komplexe Konstrukte nötig
sind (KEF usw), um die durch die Verfassung vorgegebene staatsferne
Finanzierung des ÖRR sicher zu stellen.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399031 ] Fr, 21 Juli 2006 17:18
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 14:23:24 +0200 schrieb Michel Firholz:

> "Sven Maier" <softwarepir8 [at] gmx.net> wrote in message
> news:44c0874b$0$3254$6d36acad [at] fe4.nntpserver.com...
>> Muss ich nun für diesen Notebook ab nächstes Jahr GEZ zahlen oder nicht?
>>
> Müsste überhaupt eine Firma zahlen, wenn sie lediglich Intranet und ein
> Proxy einsetzt, dass die Rundfunksendungen ausfiltriert?

Rundfunkgebühren muss man auch zukünftig nur für Rundfunkempfangsgeräte
bezahlen. Die Frage ist in Deinem Konstrukt also, ob die Firma die
Kontrolle über die Einrichtungen hat, die den Rundfunkempfang auf den
Firmen-PCs verhindern.

Da die Firma aber sowieso nur maximal eine einzige Gebühr für alle
"neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte zu bezahlen hat, dürfte sich Deine
Konstruktion sowieso nicht rechnen.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399033 ] Fr, 21 Juli 2006 17:56
Ralf Bader  
Tom Berger wrote:

> Am Fri, 21 Jul 2006 14:43:00 +0200 schrieb Stefan Müller:
>
>> "Tom Berger" <usenet [at] archtools.de> schrieb
>>
>>>
>>> Bzgl des PKW steht es aber ausdrücklich im RGebStV, dass derjenige
>>> gebührenpflichtig ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Bei den
>>> gewerblich genutzten Internet-PCs aber geht es um das Grundstück,
>>> dem sie zugeordnet sind.
>>
>> Und ein Laptop kann mehreren Grundstücken zugeordnet sein?
>
> Abwechselnd sicherlich.
>
> Der Punkt ist der, dass für ein einziges Gerät niemals zweimal
> Rundfunkgebühren fällig werden.

Das ist lt. GEZ schlicht falsch.
Re: GEZ [message #399037 ] Fr, 21 Juli 2006 17:56
Thomas Hertel  
Tom Berger schrieb:

> Am 21 Jul 2006 06:33:43 -0700 schrieb Thomas Hertel:
>
> >>> Wenn man
> >>> so etwas nicht =FCber die tats=E4chliche Nutzung finanzieren will (und
> >>> daf=FCr gibt es ja durchaus gute Argumente)
> >>
> >> Nein, gute Argumente gibt es nur f=FCr das Gegenteil.
> >
> > Wenn du nutzungsabh=E4ngig abrechnen willst, kannst du aber wohl kaum
> > f=FCr das derzeitige Geb=FChrenmodell eintreten. Oder haben wir uns da
> > missverstanden?
>
> Ja, da hast Du wohl was missverstanden.

Oder du. Egal.

>
> >>> sondern als =F6ffentliche
> >>> Aufgabe sieht, dann soll man es halt auch aus =F6ffentlichen Geldern
> >>> finanzieren, sprich aus Steuern.
> >>
> >> Und das wiederum ist bei uns aus sehr gutem Grunde verboten.
> >
> > Welcher Grund w=E4re das?
>
> Der =D6RR kontrolliert als freies Medium freier B=FCrger den Staat.

Faktisch kontrolliert doch die Politik letztlich den =D6RR.

> Da w=E4re es
> doch ziemlich absurd, wenn der Staat dem =D6RR einfach die Steuerzuteilung
> abw=FCrgen k=F6nnte, wenn ihm was nicht passt.

Die Finanzierung kann er ihm doch so auch abdrehen. Eine =C4nderung des
Rundfunkstaatsvertrages, und gut ist.

> Du solltest Dich mal dar=FCber informieren, welch komplexe Konstrukte n=
=F6tig
> sind (KEF usw), um die durch die Verfassung vorgegebene staatsferne
> Finanzierung des =D6RR sicher zu stellen.

In der Verfassung find ich nichts zur Finanzierung des =D6RR - nicht
einmal etwas dazu, dass es einen =D6RR geben muss. Hilfst du mir da mal
auf die Spr=FCnge?

Gru=DF
Thomas
Re: GEZ [message #399040 ] Fr, 21 Juli 2006 18:28
Notifier Deamon  
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: GEZ [message #399043 ] Fr, 21 Juli 2006 18:41
Notifier Deamon  
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: GEZ [message #399044 ] Fr, 21 Juli 2006 18:54
Notifier Deamon  
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: GEZ [message #399046 ] Fr, 21 Juli 2006 19:01
Notifier Deamon  
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: GEZ [message #399047 ] Fr, 21 Juli 2006 19:05
Christopher Creutzig  
Tom Berger wrote:

>> Du vergisst die "religiösen Spinner", die keine (anderen) Rundfunkgeräte
>> haben.
>
> Und die haben PCs?

Warum nicht? Wir zahlen Radiogebühren, weil CD-Spieler ohne Radio
schwieriger zu kriegen sind als Kompaktanlagen mit Radio und weil ein
Radio im Auto nun einmal sinnvoll ist. Fernsehen bereitet uns einfach
keinen Genuss, also haben wir keinen Fernseher. Wenn wir damit
„religiöse Spinner“ sind, ist mir das ziemlich egal, aber Rechner haben
wir im Hause. Na gut, keine PCs, aber ob Macs tatsächlich von der
Regelung nicht erfasst werden, wie die Berichterstattung, wörtlich
genommen, suggeriert, wage ich dann doch zu bezweifeln ...


Gruß,
Christopher
Re: GEZ [message #399050 ] Fr, 21 Juli 2006 19:29
antonischki  
Tom Berger schrieb:

> > M=FCsste =FCberhaupt eine Firma zahlen, wenn sie lediglich Intranet und=
ein
> > Proxy einsetzt, dass die Rundfunksendungen ausfiltriert?
>
> Rundfunkgeb=FChren muss man auch zuk=FCnftig nur f=FCr Rundfunkempfangsge=
r=E4te
> bezahlen. Die Frage ist in Deinem Konstrukt also, ob die Firma die
> Kontrolle =FCber die Einrichtungen hat, die den Rundfunkempfang auf den
> Firmen-PCs verhindern.

Oha, bist Du da sicher? Nein, so ein einfaches Schlupfloch f=FCr die
Selbst=E4ndigen und die b=F6sen Fernsehverweigerer hat der Gesetzgeber
nicht offengelassen. Es k=F6nnte ja notwendig werden eines der 20
Vollprogramme zu schliessen.

Das Gesetz bezieht sich auf das Bereithalten eines Ger=E4tes dass
empfangsf=E4hig gemacht werden kann.. Auch wenn keine Antenne und kein
Kabel da ist, gilt ein TV dennoch als Empfangsger=E4t.

> Da die Firma aber sowieso nur maximal eine einzige Geb=FChr f=FCr alle
> "neuartigen" Rundfunkempfangsger=E4te zu bezahlen hat, d=FCrfte sich Deine
> Konstruktion sowieso nicht rechnen.

Aber T-Onschleim, Akkor, 2&2 oder Tischkarli k=F6nnten so einen Zugang
f=FCr ein paar Euro mehr anbieten. W=FCrd ich sofort nehmen.

Gru=DF
Georg
Re: GEZ [message #399051 ] Fr, 21 Juli 2006 19:42
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 17:56:16 +0200 schrieb Ralf Bader:

>> Der Punkt ist der, dass für ein einziges Gerät niemals zweimal
>> Rundfunkgebühren fällig werden.
>
> Das ist lt. GEZ schlicht falsch.

Nun, mich würde zwar interessieren, woher Du das hast, aber selbst wenn:
das wäre nicht das erste Mal, dass die GEZ unrecht hat. Aber für die
Gebührenpflicht ist nicht die GEZ maßgeblich, sondern der RGebStV.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399052 ] Fr, 21 Juli 2006 19:52
Tom Berger  
Am 21 Jul 2006 08:56:45 -0700 schrieb Thomas Hertel:

>>> Wenn du nutzungsabhängig abrechnen willst, kannst du aber wohl kaum
>>> für das derzeitige Gebührenmodell eintreten. Oder haben wir uns da
>>> missverstanden?
>>
>> Ja, da hast Du wohl was missverstanden.
>
> Oder du. Egal.

Nöö - eindeutig Du. Aber egal.

>> Der ÖRR kontrolliert als freies Medium freier Bürger den Staat.
>
> Faktisch kontrolliert doch die Politik letztlich den ÖRR.

Du hast nicht ganz unrecht. Der Haken ist aber natürlich der, dass der
Einfluss der Politik hauptsächlich informeller Natur ist und sich durch
noch mehr Formalismus nicht einfach aus der Welt schaffen lässt. Ich
persönlich würde mir wünschen, dass der ÖRR mehr über seine inneren
Strukturen berichtet und beispielsweise auch die Auseinandersetzungen in
den Rundfunkräten an die Öffentlichkeit getragen werden. Unser ÖRR aber
spielt hinsichtlich seiner eigenen gesellschaftlichen Rolle eher eine
Vogel-Strauß-Politik ...

>> Da wäre es
>> doch ziemlich absurd, wenn der Staat dem ÖRR einfach die Steuerzuteilung
>> abwürgen könnte, wenn ihm was nicht passt.
>
> Die Finanzierung kann er ihm doch so auch abdrehen. Eine Änderung des
> Rundfunkstaatsvertrages, und gut ist.

Nöö - da würde sofort das BVerfG einschreiten. Auch eine Änderung des
Grundgesetzes wäre an diesem Punkt nicht einfach machbar, weil man
unmittelbar die Rundfunkfreiheit aufheben müsste.

>> Du solltest Dich mal darüber informieren, welch komplexe Konstrukte nötig
>> sind (KEF usw), um die durch die Verfassung vorgegebene staatsferne
>> Finanzierung des ÖRR sicher zu stellen.
>
> In der Verfassung find ich nichts zur Finanzierung des ÖRR - nicht
> einmal etwas dazu, dass es einen ÖRR geben muss. Hilfst du mir da mal
> auf die Sprünge?

Das BVerfG hat in zahlreichen Urteilen die Auslegung des Begriffs
"Rundfunkfreiheit" verbindlich vorgegeben. U.a. hat das BVerfG aus diesem
Begriff im Grundgesetz abgeleitet, dass eine Steuerfinanzierung des ÖRR
verfassungswidrig wäre. Einen Überblick findest Du hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk-Urteil

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399053 ] Fr, 21 Juli 2006 19:55
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 18:41:57 +0200 schrieb Karl-Heinz Zeller:

>> Nein, das ist ein absolut sinnvolles Konstrukt, das in den
>> allermeisten zivilisierten Staaten üblich ist.
>
> Für dich zitiere ich aus einem Schreiben der GEZ an mich:
>
>| Sie sind gesetzlich verpflichtet, *jedes* *einzelne*
>| Rundfunkgerät bei der GEZ anzumelden. Wer ein bereitgehaltenes
>| Rundfunkgerät (Fernsehgeräte, DVD-/Videorekorder,
>| Monitore für Schulungszwecke, PCs mit Radio- oder
>| TV-Karte, Radios, Autoradios, Stereoanlagen usw.) nicht
>| anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem
>| Bußgeld bis 1.000 EUR geahndet werden kann.
>
> Danach müsste man also jeden Taschenempfänger, den man für 5 Euro
> in jedem Supermarkt erhält, vor dem Auspacken erst mal anmelden
> und nach der Verschrottung abmelden, unabhängig davon ob man
> bereits Rundfunk/Fernsehgebühren zahlt.

Nun, Du bist hier in einer *recht* Gruppe, und hier dienen nicht
Anschreiben der GEZ ans gemeine Volk als Grundlage, sondern die
Gesetzestexte sowie die dazu ergangenen Urteile.

Welche Geräte Du anmelden musst, und welche unter irgend welche
Befreiungsregeln fallen, steht im RGebStV. Nur der ist hier maßgeblich.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399055 ] Fr, 21 Juli 2006 19:59
Frank Schletz  
Tom Berger wrote:

>
> Da die Firma aber sowieso nur maximal eine einzige Gebühr für alle
> "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte zu bezahlen hat, dürfte sich Deine
> Konstruktion sowieso nicht rechnen.
>

Ich dachte, pro zusamengehörigen Firmengelände eine Gebühr?
*grübel* Hab ich wieder was vergessen oder ist der 8te
Änderungsvertrag schon in den 9ten übergegangen? *grübel*
Re: GEZ [message #399056 ] Fr, 21 Juli 2006 19:41
Martin Bienwald  
Karl-Heinz Zeller schrieb:

> Für dich zitiere ich aus einem Schreiben der GEZ an mich:
>
> | Sie sind gesetzlich verpflichtet, *jedes* *einzelne*
> | Rundfunkgerät bei der GEZ anzumelden. Wer ein bereitgehaltenes
> | Rundfunkgerät (Fernsehgeräte, DVD-/Videorekorder,
> | Monitore für Schulungszwecke, PCs mit Radio- oder
> | TV-Karte, Radios, Autoradios, Stereoanlagen usw.) nicht
> | anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem
> | Bußgeld bis 1.000 EUR geahndet werden kann.

Du bist sicher, daß du da alles Wichtige zitierst?

Gebührenfreie Zweitgeräte müssen nicht angemeldet werden, was übrigens
die GEZ auch in aller Ausführlichkeit auf ihren Webseiten erläutert.
Es würde mich wundern, wenn sie das in ihren Briefen anders hält.

Oder geht es um gewerblich genutzte Geräte, die einzeln gebühren- und
anmeldepflichtig sind? Dann ist das in der Tat so wie zitiert.

.... Martin
Re: GEZ [message #399057 ] Fr, 21 Juli 2006 19:59
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 18:28:31 +0200 schrieb Karl-Heinz Zeller:

>> Das Ganze ist weit weniger problematisch, als es in manchen
>> Medien und von den üblichen GEZ-Gegnern hier dargestellt wird.
>
> Echt? Jetzt zahle ich bereits 2x GEZ-Gebühren für unseren
> Privathaushalt und für die Praxis meiner freiberuflich tätigen
> Frau. Das läuft doch darauf hinaus, daß die GEZ dann 3x
> GEZ-Gebühren von mir haben will, falls meine Frau ihren
> Schlepptop manchmal mit nach Hause nimmt.

Aus welchem Grund diskutierst Du hier mit, wenn Du Dich nicht mal vorher
über das Thema schlau machst, bei dem Du mitreden willst?

Laut RGebStV greift bei Internet-PCs auch im gewerblichen Bereich die
Zweitgerätebefreiung - wofür also sollte bei Dir eine dritte Gebühr fällig
werden?

Bevor Du antwortest, lies bitte erst mal
http://www.br-online.de/br-intern/organisation/pdf/rundfunkg ebuehrenstaatsvertrag.pdf

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399058 ] Fr, 21 Juli 2006 20:01
Frank Schletz  
Ralf Bader wrote:

> Tom Berger wrote:
>
>> Der Punkt ist der, dass für ein einziges Gerät niemals zweimal
>> Rundfunkgebühren fällig werden.
>
> Das ist lt. GEZ schlicht falsch.

Hehe, Du kennst die Argumentationskette nicht.
Je nachdem ist es richtig.
Pro Gerät maximal 1mal Gebühr.
Bei 1 Fernseher, 1 Radio, 1 Autoradio und 1 Laptop
wären das 4 mal Gebühr.
Das Radio ist als "Zweitgerät" befreit. Macht -1.
Das Autoradio ist befreit, wenn das Auto nur
privat genutzt wird, macht noch mal -1.
Und der Laptop kann evtl auch als "Zweitgerät"
befreit werden. So wird dann nur einmal gezahlt.
Aber maximal 4mal, also pro Gerät *maximal* einmal!

So besser?

SCNR
Re: GEZ [message #399061 ] Fr, 21 Juli 2006 20:20
Falk Willberg  
Tom Berger schrieb:
> Am Fri, 21 Jul 2006 18:28:31 +0200 schrieb Karl-Heinz Zeller:
>
....

> Laut RGebStV greift bei Internet-PCs auch im gewerblichen Bereich die
> Zweitgerätebefreiung - wofür also sollte bei Dir eine dritte Gebühr fällig
> werden?


Dann erkläre mir doch bitte mir, warum ich als Freiberufler ohne
Rundfunkgerät im Büro für meine Rechner (einmal) Rundfunkgebühren
bezahlen soll.

Ob ich ein Rundfunkgerät benutze, kann ich mir aussuchen, ob ich einen
PC nutze, eben nicht.

Ich halte den ÖrR grundsätzlich für eine unbedingt erhaltenswerte Sache
und das Gebührenmodell mangels Alternative für richtig.

Daß ich aber für Geräte bezahlen soll, die ich nutzen _muß_, die ich
aber nicht für den Rundfunkempfang nutzen will (ich _arbeite_ im Büro),
kann ich nicht richtig finden.

Im übrigen überlege ich gerade, den Fernseher wegen chronischer
Nichtbenutzung abzuschaffen. Wird mein privater PC mal als Fernsehgerät
erfasst, zahle ich trotzdem weiter.

Sollen die ÖR doch, was ohne weiteres möglich wäre, ihr Internetangebot
gegen Mißbrauch schützen.

Falk
Re: GEZ [message #399063 ] Fr, 21 Juli 2006 20:36
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 20:20:24 +0200 schrieb Falk Willberg:

>> Laut RGebStV greift bei Internet-PCs auch im gewerblichen Bereich die
>> Zweitgerätebefreiung - wofür also sollte bei Dir eine dritte Gebühr fällig
>> werden?
>
> Dann erkläre mir doch bitte mir, warum ich als Freiberufler ohne
> Rundfunkgerät im Büro für meine Rechner (einmal) Rundfunkgebühren
> bezahlen soll.

Hast Du überhaupt mitgelesen? Kannst Du Dir unter dem oben stehenden
Begriff "Zweitgerätebefreiung" was vorstellen? Hast Du nicht gelesen, dass
der Vorposter bereits zwei Gebühren bezahlt - einmal zuhause und einmal im
Büro?

> Ob ich ein Rundfunkgerät benutze, kann ich mir aussuchen, ob ich einen
> PC nutze, eben nicht.

Ja, die Welt ist schlecht ... Mir gefällt die aktuelle Regelung auch nicht,
und ich habe hier schon das schweizer Modell als Alternative angepriesen.

> Daß ich aber für Geräte bezahlen soll, die ich nutzen _muß_, die ich
> aber nicht für den Rundfunkempfang nutzen will (ich _arbeite_ im Büro),
> kann ich nicht richtig finden.

Naja, die allermeisten Selbständigen haben ein Autoradio, und einer
vermutlich fehlerhaften Formulierung im aktuellen RGebStV zufolge macht
dieses Autoradio alle Internet-PCs zu gebührenfreien Zweitgeräten.

> Sollen die ÖR doch, was ohne weiteres möglich wäre, ihr Internetangebot
> gegen Mißbrauch schützen.

Es ist nicht der Sinn des ÖRR, nur ein Pay-TV-Anbieter neben anderen zu
sein, und da steht gottlob auch unser Grundgesetz entgegen. Das Internet
entwickelt sich zu einem maßgeblichen Übertragungsmedium für Rundfunk, und
demnach muss entweder die Bemessungsgrundlage der Gebührenerhebung geändert
werden, oder der Internet-PC muss gebührenpflichtig werden.

Tom Berger

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Re: GEZ [message #399065 ] Fr, 21 Juli 2006 20:39
Tom Berger  
Am Fri, 21 Jul 2006 19:59:04 +0200 schrieb Frank Schletz:

>> Da die Firma aber sowieso nur maximal eine einzige Gebühr für alle
>> "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte zu bezahlen hat, dürfte sich Deine
>> Konstruktion sowieso nicht rechnen.
>
> Ich dachte, pro zusamengehörigen Firmengelände eine Gebühr?
> *grübel* Hab ich wieder was vergessen oder ist der 8te
> Änderungsvertrag schon in den 9ten übergegangen? *grübel*

Vielleicht sollte ich, um solch oberschlauen Einwänden zukünftig besser
vorbeugen zu können, zukünftig an alle meine Beiträge zu GEZ-Threads immer
den kompletten RGebStV mit anhängen.

Tom Berger

Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1)
vom 31. August 1991
zuletzt geändert durch
den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 8./15. Oktober 2004
§ 1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische
Einrichtungen, die
zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder
Sichtbarmachung oder Aufzeichnung
von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.
Rundfunkempfangsgeräte
sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische
Einrichtungen als
gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein
einziges Rundfunkempfangsgerät,
wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet
sind und
damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithält. Ein
Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne
besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl
der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen
werden können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt
derjenige als Rundfunkteilnehmer,
für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht
zugelassen, gilt
der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
§ 2
Rundfunkgebühr
(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr.
Ihre Höhe wird
durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und
6 für jedes von ihm
zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für
das Bereithalten
jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
Wenn hiernach
Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere
Grundgebühren für Fernsehgeräte
nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer
bereitgehaltenen Fernsehgeräte
die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.
(3) Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sind
die
Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei
Monaten nicht vom Mieter,
sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind
für den Zeitraum von
drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum
Empfang sind
unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich
der Rundfunkteilnehmer
wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithält;
Entsprechendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs. 1
und 3 bis 6 besteht
keine Anzeigepflicht.
1) Artikel 5 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 2
(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt
folgende Daten
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein
Rundfunkempfangsgerät
angemeldet wurde,
2. Geburtsdatum,
3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein
Rundfunkempfangsgerät
angemeldet wurde,
5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,
6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
8. Rundfunkteilnehmernummer und
9. Grund der Abmeldung.
(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für
die ihr im Rahmen des
Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden
erstmals die Daten
in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach
Maßgabe des jeweiligen
Landesrechts darauf hinzuweisen.
(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere
Stelle mit der
Entgegennahme der Anzeige beauftragen; diese Stelle ist in den amtlichen
Verkündungsblättern der
Länder öffentlich bekannt zu machen.
§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in
dem ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereit gehalten wird.
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem
dies der Landesrundfunkanstalt
angezeigt worden ist.
(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für
jeweils drei Monate zu
leisten.
(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die
regelmäßige Verjährung.
(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder
von Personen, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2
angezeigt haben, Auskunft
über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer
Gebührenpflicht betreffen.
Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1
genannten Personen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben
den in § 3 Abs. 2
genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz
1 erforderlich ist; § 3
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im
Verwaltungszwangsverfahren
durchgesetzt werden.
(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie
ein Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3
angezeigt
haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den
Meldebehörden einholen, soweit
dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die
Erhebung der Daten beim
Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. Besondere
melderechtliche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von
Daten an Landesrundfunkanstalten
oder die aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle
zulassen, bleiben
unberührt.
(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des
Anzeigeverfahrens und des
Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen
bei längerfristiger
Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die
Satzungen sollen
übereinstimmen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind
in den amtlichen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 3
Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere
Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die
von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten
1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten
werden, wobei für
Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine
Rundfunkgebühr zu
entrichten ist;
2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte
vorübergehend
außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges
zum Empfang
bereitgehalten werden.
Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für
weitere
Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden,
welche mit dem
Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den
einfachen
Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in
solchen Räumen oder
Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf
den Umfang der Nutzung
der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in
Satz 1 genannten
Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für
1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben mit
bis zu 50
Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als
50 Gästezimmern
in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,
2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben
mit bis zu 50
Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom
Hundert, bei
Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in
Höhe von jeweils 75
vom Hundert,
3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein
und demselben
Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit
zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von
jeweils 50 vom
Hundert.
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die
Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht
ausschließlich privaten
Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken
zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und
demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten,
ist für die
Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf,
dem Einbau oder der
Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei
Zahlung der
Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte
für Prüf- und
Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken
gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume
können
Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur
Dauer einer Woche zu
Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 4
(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten
sowie die nach
Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind
von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist von
der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese
im Zusammenhang mit
ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang
bereithält.
(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August
1964 zu dem Wiener
Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964
II S. 957) oder
entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit.
(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für
Rundfunkempfangsgeräte
gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils
betreuten Personenkreis ohne
besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in
Erholungsheimen für
Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre
Beobachtungen
durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in
Müttergenesungsheimen;
2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in
Ausbildungsstätten und
in Werkstätten für behinderte Menschen;
3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch
des Sozialgesetzbuches);
4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und
in
Durchwandererheimen.
§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach
Absatz 7 ist, dass die
Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder
der Einrichtung
bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der
Rechtsträger gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
dient. Das gleiche gilt, wenn
bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese
Voraussetzungen vorliegen. Bei
Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt
es, wenn diese
Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der
Gewerbesteuer befreit sind.
(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8
Satz 2 die Befreiung
von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes oder bei
Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den
Fällen des Absatzes 8
Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des
Gewerbesteuergesetzes
nachgewiesen wird.
(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen
allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten
Ersatzschulen oder
Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von
dem jeweiligen
Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten
werden, sind von der
Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben
unberührt.
§ 6
Gebührenbefreiung natürlicher Personen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche
Personen und deren
Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches
des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des
Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 5
3. für Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von
Leistungen nach
§ 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des
Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen
mit einem
Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigsten 80
vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buchs des
Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen
Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des
Lastenausgleichsgesetzes oder
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe c des
Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Innerhalb der Hausgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis
gehört,
2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 geführten
Personenkreis gehört
oder
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten
Personenkreis gehört,
nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht
durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in
beglaubigter Kopie
nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die
Rundfunkanstalt in besonderen
Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren
zuständigen
Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der
Entscheidung über den
Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem
der Antrag gestellt wird;
wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides
gestellt, wird der Beginn der
neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist
festgesetzt.
(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz
2 zu befristen. Ist der
Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre
befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird
der Bescheid nach
Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung.
Umstände nach
Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten
Landesrundfunkanstalt
mitzuteilen.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 6
§ 7
Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und
in dem im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen
Fernsehen (ZDF)
sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und
in dem im
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der
Landesmedienanstalt, in deren Bereich
das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sowie dem Zweiten
Deutschen
Fernsehen (ZDF) zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs. 2
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der
Anteile der Landesmedienanstalten.
(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als
Schickschuld zu
entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der
Einziehung beauftragen; diese
Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich
bekannt zu machen. Die
Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die
Anteile, die dem ZDF,
dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab.
Die Kosten des
Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio und die
Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.
(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann
derjenige, auf
dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen
Landesrundfunkanstalt die
Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Verjährung des
Erstattungsanspruchs richtet sich
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige
Verjährung. Das ZDF,
das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie
entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages
an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige
Landesrundfunkanstalt
festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle
der nach Absatz 1
zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im
eigenen Namen erlassen
werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des
Erlasses des Bescheides
wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im
Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die
in anderen Ländern ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der
Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr
zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt zuständige
Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Ermittlung von
Personen, die der
Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachgekommen sind, und mit der Erhebung der
dafür erforderlichen
Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren
Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der
Einziehung der Rundfunkgebühren,
verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die
beim Gebühreneinzug
anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der
Zuständigkeit des
nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher
Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des
Datenschutzes mit dem
nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten zusammen und
unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die
dagegen getroffenen
Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten anwendbaren
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall die von ihr
gespeicherten personenbezogenen
Daten der Rundfunkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch im
Rahmen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Seite 7
eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben
der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim
Gebühreneinzug
erforderlich ist. Die übermittelnde Landesrundfunkanstalt hat
aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann
und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden
sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2
beauftragte Stelle kann
zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im
Rahmen des Einzugs der
Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes
personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen
Datenübermittlung durch die
Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder
Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder
bleibt unberührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3
nicht
innerhalb eines Monats anzeigt;
2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige
Rundfunkgebühr länger
als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt
verfolgt. Die Rundfunkanstalt
ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluss des
jeweiligen Verfahrens zu
löschen.
§ 10
Vertragsdauer, Kündigung, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden
Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der
Staatsvertrag zu diesem
Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu
einem zwei Jahre späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis der übrigen Länder
zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag
binnen einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder treten mit
In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrags außer Kraft.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide, die vor
In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrages rechtswirksam erteilt wurden, bleiben auch nach der
Änderung der Regelungen der
§§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit,
längstens jedoch bis zum 31. März
2008, gültig.
(2) Bis zum 31. Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über
Angebot aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.


--
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Re: GEZ [message #399068 ] Fr, 21 Juli 2006 20:52
Ralf Geist  
Tom Berger <usenet [at] archtools.de> schrieb:

>Eine als Ungerechtigkeit zu
>bezeichnende Gebührenmehrbelastung betrifft eigentlich nur Selbständige,
>die zuhause arbeiten.

und die kleinen Firmen, die gezwungen sind, Ust und KK via Netz zu
melden, aber ansonsten keinen PC brauchen, die verschweigen wir mal
kurz.
Re: GEZ [message #399069 ] Fr, 21 Juli 2006 20:54
Ralf Geist  
"Sven Maier" <softwarepir8 [at] gmx.net> schrieb:

>Die GEZ bekommt sicher von der Telekom die Daten übermittelt,

sicher nicht. Die Telekom ist kein Behörde, die dazu verpflichtet
werden könnte.
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