Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 15:28:38 von christian_ehmann

Hallo NG,

nach längerer Abwesenheit hätte ich mal wieder eine Frage, die sich
kürzlich ergeben hat. Die - natürlich konstruierte - Story: Eine
Bekannte möchte morgens mit dem Auto zur Arbeit fahren und findet ihr
Fahrzeug ohne Nummernschilder vor. Der vermeintliche
Kennzeichendiebstahl klärte sich schnell auf - am Auto klebte ein
"Kuckuck". Nun hat meine Bekannte keine Schulden, wohl aber der
Vorbesitzer des Wagens. Das Auto ist allerdings schon vor fast einem
Jahr in das Eigentum meiner Bekannten übergegangen und auch auf diese
zugelassen.
Ein Anruf beim Gerichtsvollzieher brachte wenig: Ihr Eigentum an dem
PKW müsse sie erstmal beweisen, und überhaupt ginge vor Montag (die
Geschichte spielt am Freitag) gar nichts mehr. Das ganze in recht
unfreundlichem Ton vorgebracht, aber das nur nebenbei.
Logische Frage: Darf der das? Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht des
Gerichtsvollziehers, sich über die Eigentumsverhältnisse zu pfändender
Gegenstände zu informieren? Gerade bei einem KFZ kein Problem!
Folgefrage: Welche Rechte hätte meine imaginäre Bekannte gehabt? Hätte
sie z.B. auf Kosten des Gerichtsvollziehers mit dem Taxi fahren
können? Was wäre gewesen, wenn sie eine geplante und gebuchte
Urlaubsreise (z.B. eine Woche Schwarzwald mit eigener Anreise) wegen
des fehlenden Autos nicht oder nur verspätet hätte antreten können?
Und in der Konsequenz: Muß ich mir beim Kauf eines gebrauchten Autos
vom Vorbesitzer bestätigen lassen, dass er keine Schulden hat noch zu
machen gedenkt?

Gleich drei Fragen auf einmal... Würde mich freuen, wenn sich jemand
dazu äußert. Jenes trügerisch Ding namens "gesundes Rechtsempfinden"
sagt mir, dass der Gerichtsvollzieher es sich hier ganz schön einfach
gemacht hat. Aber vielleicht stimmt das ja gar nicht.


Gruß
Christian

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 16:04:51 von Holger Pollmann

(Christian Ehmann) schrieb:

> Logische Frage: Darf der das?

Na ja, prinzipiell schon.

> Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers, sich
> über die Eigentumsverhältnisse zu pfändender Gegenstände zu
> informieren?

Grundsätzlich eher nicht.

> Gerade bei einem KFZ kein Problem!

Das sehe ich allerdings auch als Problem - auf so einen Wagen kommt man
ja nicht einfach so, zumal wenn er verkauft und dann an einen anderen
Ort gebracht wurde. Und auch, wenn der Halter weiß Gott nicht der
Eigentümer sein muß, wäre das doch zumindest etwas, wo er m.E. doch mal
stuzig werden sollte.

> Gleich drei Fragen auf einmal... Würde mich freuen, wenn sich
> jemand dazu äußert. Jenes trügerisch Ding namens "gesundes
> Rechtsempfinden" sagt mir, dass der Gerichtsvollzieher es sich
> hier ganz schön einfach gemacht hat. Aber vielleicht stimmt das ja
> gar nicht.

Von diesem speziellen Fall mal abgesehen muß man einfach mal sehen,
wozu der Gerichtsvollzieher da ist und was er ist... er soll ein Urteil
vollstrecken. Er soll dabei eigentlich gerade KEINE
materiellrechtlichen Überlegungen anstellen. Darum ist es z.B.
vollkommen in Ordnung, wenn der Gerichstvollzieher in einer Wohnung
einen Haufen Zeugs pfändet und sich darunter auch eine geliehene Sache
befidnet - solange der Gerichtsvollzieher nicht relativ einfach
feststellen kann, daß die Sache geliehen ist (z.B. ein Stempel einer
Leihbücherei ist da ein häufig genanntes Beispiel), darf er das pfänden
und der Eigentümer muß dann den Rechtsweg beschreiten, um das Ding
wiederzubekommen.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 19:00:10 von jawo.usenet.004

"Holger Pollmann" <> schrieb ...
>
> > Logische Frage: Darf der das?
>
> Na ja, prinzipiell schon.
>
> > Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers, sich
> > über die Eigentumsverhältnisse zu pfändender Gegenstände zu
> > informieren?
>
> Grundsätzlich eher nicht.

Natürlich! Er kann nicht einfach hingehen, und *irgend* etwas pfänden; ein
fremdes Auto genau so wenig wie etwas aus der Nachbarswohnung.

> > Gerade bei einem KFZ kein Problem!
>
> Das sehe ich allerdings auch als Problem - auf so einen Wagen kommt man
> ja nicht einfach so, zumal wenn er verkauft und dann an einen anderen
> Ort gebracht wurde. Und auch, wenn der Halter weiß Gott nicht der
> Eigentümer sein muß, wäre das doch zumindest etwas, wo er m.E. doch mal
> stuzig werden sollte.

Jepp.

> Von diesem speziellen Fall mal abgesehen muß man einfach mal sehen,
> wozu der Gerichtsvollzieher da ist und was er ist... er soll ein Urteil
> vollstrecken. Er soll dabei eigentlich gerade KEINE
> materiellrechtlichen Überlegungen anstellen.

Aber Überlegungen betreffs der *Eigentumsverhältnisse* sollt er IMHO schon
anstellen.

>Darum ist es z.B.
> vollkommen in Ordnung, wenn der Gerichstvollzieher in einer Wohnung
> einen Haufen Zeugs pfändet und sich darunter auch eine geliehene Sache
> befidnet

'Vollkommen in Ordnung' würde ich das nicht bezeichnen, sondern eher 'kann
vorkommen'.

>- solange der Gerichtsvollzieher nicht relativ einfach
> feststellen kann, daß die Sache geliehen ist (z.B. ein Stempel einer
> Leihbücherei ist da ein häufig genanntes Beispiel), darf er das pfänden
> und der Eigentümer muß dann den Rechtsweg beschreiten, um das Ding
> wiederzubekommen.

AFAIK[1] reicht es, wenn der betreffende Eingetümer das (eidesstattlich?)
versichert.


[1] aber *sicher* weiß ich das nicht


Wolfgang
--

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 20:07:53 von Holger Pollmann

Wolfgang Jäth <> schrieb:

>>> Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers,
>>> sich über die Eigentumsverhältnisse zu pfändender Gegenstände
>>> zu informieren?
>>
>> Grundsätzlich eher nicht.
>
> Natürlich! Er kann nicht einfach hingehen, und *irgend* etwas
> pfänden; ein fremdes Auto genau so wenig wie etwas aus der
> Nachbarswohnung.

Ja, du hast recht, das war ungenau; im Rahmen des § 808 I ZPO, DA muß
er es grundsätzlich nicht.

>> Darum ist es z.B. vollkommen in Ordnung, wenn der
>> Gerichstvollzieher in einer Wohnung einen Haufen Zeugs pfändet
>> und sich darunter auch eine geliehene Sache befidnet
>
> 'Vollkommen in Ordnung' würde ich das nicht bezeichnen, sondern
> eher 'kann vorkommen'.

Doch, es ist vollkommen in Ordnung. In § 808 BGB heißt es nämlich nicht
"Sachen iM Eigentum des Schuldners", sondern da ist von Gewahrsam die
Rede.

>>- solange der Gerichtsvollzieher nicht relativ einfach
>> feststellen kann, daß die Sache geliehen ist (z.B. ein Stempel
>> einer Leihbücherei ist da ein häufig genanntes Beispiel), darf er
>> das pfänden und der Eigentümer muß dann den Rechtsweg
>> beschreiten, um das Ding wiederzubekommen.
>
> AFAIK[1] reicht es, wenn der betreffende Eingetümer das
> (eidesstattlich?) versichert.

Ich wüßte nicht, daß. Wie gesagt sind solche materiellen Fragen
eigentlich nichts, was der GV entscheiden müßte. Udn eidesstattlich
kann man gegenüber dem GV eh nix versichern, weil der gar nicht
berechtigt ist, von Dritten eine solche Versicherung entgegenzunehmen.

--
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02.10.2003

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 20:30:15 von Erwin Denzler

Christian Ehmann schrieb:
>
> am Auto klebte ein
> "Kuckuck". Nun hat meine Bekannte keine Schulden, wohl aber der
> Vorbesitzer des Wagens. Das Auto ist allerdings schon vor fast einem
> Jahr in das Eigentum meiner Bekannten übergegangen und auch auf diese
> zugelassen.

Der Gerichtsvollzieher findet zufällig irgendwo auf der Straße das Auto,
das früher einmal auf den Schuldner zugelassen war, aber jetzt jemand
anders gehört und deshalb ganz woanders geparkt ist, erkennt es dennoch
als solches und pfändet sofort? Sehr überraschend - ich dachte nicht,
dass Gerichtsvollzieher "in freier Wildbahn" suchen, ob sie irgendwo
Vermögensgegenstände der Schuldner finden.

Wenn allerdings zu fällig die Bekannte im gleichen Haus lebt wie der
Schuldner und das Auto deshalb auf dem Privatparkplatz dieses Hauses
stand, wäre es eher verständlich. Aber das wären zu viele Zufälle auf
einmal.

E.D.

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 21:21:09 von Heiko Nock

Wolfgang Jäth wrote:

>> > Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht des Gerichtsvollziehers, sich
>> > über die Eigentumsverhältnisse zu pfändender Gegenstände zu
>> > informieren?
>> Grundsätzlich eher nicht.
> Natürlich!

Natürlich nicht. Der Gerichtsvollzieher prüft nur Gewahrsam, kein Eigentum.

Ist der Vollstreckungsschuldner nicht der Eigentümer, muß der Eigentümer
gegen das Vollstreckungsverfahren vorgehen, z.B. mit der
Drittwiderspruchsklage.

--
Ciao, Heiko...

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 22:13:00 von Rupert Haselbeck

Christian Ehmann schrieb:

> Bekannte möchte morgens mit dem Auto zur Arbeit fahren und findet i=
hr
> Fahrzeug ohne Nummernschilder vor. Der vermeintliche
> Kennzeichendiebstahl klärte sich schnell auf - am Auto klebte ein
> "Kuckuck". Nun hat meine Bekannte keine Schulden, wohl aber der
> Vorbesitzer des Wagens. Das Auto ist allerdings schon vor fast einem
> Jahr in das Eigentum meiner Bekannten übergegangen und auch auf die=
se
> zugelassen.

Bist du sicher, daß du nichts vergessen hast, was bei diesem=20
konstruierten Fall ein wenig Realitätsnähe ins Spiel bringen würd=
e?
Ein Gerichtsvollzieher(GV) geht üblicherweise zur Wohnung des Schuldn=
ers=20
und er pflegt üblicherweise auch nur dort zu pfänden (mal abgesehen=
vom=20
Geschäftslokal des Schuldners). Wie kommt der GV also dazu, das Auto=20=

einer wildfremden Person pfänden zu wollen? Stand es etwa im Hof des=20=

Schuldners? Wohnt der Schuldner in der Wohnung der Kfz-Eigentümerin?=20=

Benutzte der Schuldner das Auto etwa gerade?

> Logische Frage: Darf der das? Gehört es nicht zur Sorgfaltspflicht =
des
> Gerichtsvollziehers, sich über die Eigentumsverhältnisse zu pfä=
ndender
> Gegenstände zu informieren?=20

Aber sicher darf er das Auto pfänden, wenn es im Gewahrsam des=20
Schuldners ist. Er _darf_ im Gegenteil gerade _nicht_ prüfen, ob ein=20=

Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners auch dessen _Eigentum_ ist. Es=20=

bleibt dem tatsächlichen Eigentümer überlassen, den Gläubiger (=
den=20
Auftraggeber des GV) auf Freigabe des Pfandes zu verklagen, das Gesetz=20=

sieht hier ausdrücklich die sog. Drittwiderspruchsklage, =A7 771 ZPO,=
=20
vor.

> Gerade bei einem KFZ kein Problem!

So? Gerade auch bei einem Kfz ist die Feststellung der=20
Eigentumsverhältnisse nicht unbedingt als trivial zu bezeichnen. Nich=
t=20
wenige Kfz-Halter haben "ihre" Autos an Darlehensgeber oder sonstige=20=

Gläubiger sicherungsübereignet.=20
Ein etwa vorhandener Kfz-Schein oder dergl. beweist überhaupt nichts=20=

außer der Tatsache der amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr.=20
Auch der Kfz-Brief beweist nur, wer der aktuell eingetragene Halter ist=
..=20
Er beweist weder, daß die eingetragene Person Halter des Fahrzeugs no=
ch=20
gar dessen Eigentümer wäre.

> Und in der Konsequenz: Muß ich mir beim Kauf eines gebrauchten Auto=
s
> vom Vorbesitzer bestätigen lassen, dass er keine Schulden hat noch =
zu
> machen gedenkt?

Nein, das mußt du nicht. Du solltest aber darauf achten, daß du nic=
ht im=20
selben Haus bzw. derselben Wohnung wie der "Verkäufer" wohnst, da du=20=

ansonsten beim allfälligen Besuch des GV mit solchen Irrtümern rech=
nen=20
müsstest. Aber auch wenn das passieren sollte, du kennst ja jetzt den=
=20
passenden Rechtsbehelf ;-)

MfG
Rupert

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 20.03.2004 23:23:54 von Holger Pollmann

Rupert Haselbeck <> schrieb:

> Aber sicher darf er das Auto pfänden, wenn es im Gewahrsam des
> Schuldners ist. Er _darf_ im Gegenteil gerade _nicht_ prüfen, ob
> ein Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners auch dessen _Eigentum_
> ist.

Na ja, in der Tat SOLL er prinzipiell nicht prüfen - aber wenn es
offensichtlich ist, dann soll der Gerichtsvollzieher auch nicht "erstmal
pfänden", sondern tatsächlich die Sache dort belassen, wo sie ist (wie
gesagt -> Buch aus Leihbücherei).

--
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Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 08:55:30 von jawo.usenet.004

"Holger Pollmann" <> schrieb ...
>
> >>- solange der Gerichtsvollzieher nicht relativ einfach
> >> feststellen kann, daß die Sache geliehen ist (z.B. ein Stempel
> >> einer Leihbücherei ist da ein häufig genanntes Beispiel), darf er
> >> das pfänden und der Eigentümer muß dann den Rechtsweg
> >> beschreiten, um das Ding wiederzubekommen.
> >
> > AFAIK[1] reicht es, wenn der betreffende Eingetümer das
> > (eidesstattlich?) versichert.
>
> Ich wüßte nicht, daß. Wie gesagt sind solche materiellen Fragen
> eigentlich nichts, was der GV entscheiden müßte. Udn eidesstattlich
> kann man gegenüber dem GV eh nix versichern, weil der gar nicht
> berechtigt ist, von Dritten eine solche Versicherung entgegenzunehmen.

Ich hab das mal (vor langer Zeit) so gehört(!); aber möglicherweise ist es
auch einfach so, daß sich der GV dann rein aus Kulanz aka Bequemlichkeit
erst mal andere, unstrittigere Sachen aussucht (bzw. aussuchen *kann*).

Wolfgang
--

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 13:29:26 von Holger Pollmann

Wolfgang Jäth <> schrieb:

> Ich hab das mal (vor langer Zeit) so gehört(!); aber
> möglicherweise ist es auch einfach so, daß sich der GV dann rein
> aus Kulanz aka Bequemlichkeit erst mal andere, unstrittigere
> Sachen aussucht (bzw. aussuchen *kann*).

Was heißt "rein aus Kulanz"? Wenn genug "unstrittige" Sachen da sind, um
mit dem Erlös voraussichtlich alles abzudecken, würde ich soigar
erwarten, daß der GV das tut.

--
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Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 13:46:21 von nospam

(Christian Ehmann) schrieb:

> Die - natürlich konstruierte - Story

Natürlich konstruiert - und warum konstruiert man das beispiel dann mit
unfreundlichen Beteiligten?

> Das Auto ist allerdings schon vor fast einem Jahr in das Eigentum meiner
> Bekannten übergegangen und auch auf diese zugelassen.

Eine Pfändug des Autos ist unter zwei Bedingungen möglich:

a) Das Auto befindet sich im Besitz des Schuldners: Wenn der Schuldner
beispielsweise mit dem Wagen vorfährt oder der Wagen in der Garage des
Schuldners steht, kann der Wagen problemlos gepfändet werden.

b) Der Gläubiger hat eine konkrete Pfändung des Fahrzeuges veranlaßt: Bei
dieser Pfändung wird das Fahrzeug über das Kennzeichen identifiziert, eine
Identifikation über die Fahrgestellnummer währe zwar auch denkbar, ist aber
weniger praktikabel. Um eine solche Pfändung beantragen zu dürfen, muß der
Gläubiger schon noch vorbringen, warum er annimmt, daß der Wagen Eigentum des
Schuldners sein soll.

> Welche Rechte hätte meine imaginäre Bekannte gehabt?

Grundsätzlich kann Schadenersatz verlangt werden, wenn jemand eine
unrechtmäßige Beschlagnahme erwirkt. Bei Variante a) ist allerdings nichts
unrechtmäßiges passiert, man sollte halt nichts an Pleitegeier verleihen. Bei
Variante b) kommt es darauf an, ob es einen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das
Fahrzeug Eigentum des Schuldners sein könnte. Gibt es den nicht, ist der
Gläubiger, der die Pfändung veranlaßt hat, Schadenersatzpflichtig.

> Muß ich mir beim Kauf eines gebrauchten Autos vom Vorbesitzer bestätigen
> lassen, dass er keine Schulden hat noch zu machen gedenkt?

Nein, eine solche Zusicherung ist unnötig.s

Elmar


--
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Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 14:40:38 von christian_ehmann

Erwin Denzler <>...

> Der Gerichtsvollzieher findet zufällig irgendwo auf der Straße das Auto,
> das früher einmal auf den Schuldner zugelassen war, aber jetzt jemand
> anders gehört und deshalb ganz woanders geparkt ist, erkennt es dennoch
> als solches und pfändet sofort? Sehr überraschend - ich dachte nicht,
> dass Gerichtsvollzieher "in freier Wildbahn" suchen, ob sie irgendwo
> Vermögensgegenstände der Schuldner finden.

Naja - Kleinstadt. Ich nehme an, der Herr Amtmann kennt seine
Kundschaft. Insofern nicht _so_ überraschend und durchaus im Bereich
des Möglichen.


Gruß
Christian

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 14:52:27 von christian_ehmann

>...

[snip]

Danke erstmal für die Antworten. Dass der Gerichtsvollzieher sich
nicht gänzlich außerhalb geltenden Rechts stellte, war mir schon klar.
Trotzdem war das Vorgehen des Herrn - und da liegt m.E. der Hase auch
hauptsächlich im Pfeffer - so nicht korrekt, allein schon wegen seines
überaus unverschämten Auftretens, das im Endeffekt darin gipfelte,
dass er meiner Bekannten "Pfändungsbetrug" vorwarf (nochmal zur
Erinnerung: Sie kennt den Schuldner nicht, sie hat mit dessen
Geschäften nichts zu tun, sie wohnt nicht im selben Haus - sie hat
einfach nur ein Auto gekauft und auf ihren Namen zugelassen, so
unglaublich das auch klingen mag).


Gruß
Christian

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 15:43:15 von Rupert Haselbeck

Holger Pollmann schrieb:

> Rupert Haselbeck <> schrieb:
>=20
>> Aber sicher darf er das Auto pfänden, wenn es im Gewahrsam des
>> Schuldners ist. Er _darf_ im Gegenteil gerade _nicht_ prüfen, ob
>> ein Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners auch dessen _Eigentum_
>> ist.
>=20
> Na ja, in der Tat SOLL er prinzipiell nicht prüfen - aber wenn es
> offensichtlich ist, dann soll der Gerichtsvollzieher auch nicht
> "erstmal pfänden", sondern tatsächlich die Sache dort belassen, w=
o sie
> ist (wie gesagt -> Buch aus Leihbücherei).

In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz müsste der =
GV=20
aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für ihn offenkundig zu s=
ein=20
scheint. Pfändbar sind _alle_ Sachen im Gewahrsam des Schuldners=20
(abgesehen von gesetzlichen Pfändungsverboten).

MfG
Rupert

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 21.03.2004 18:29:03 von texman

Am 21 Mar 2004 05:52:27 -0800 schrieb
(Christian Ehmann):

> - sie hat
>einfach nur ein Auto gekauft und auf ihren Namen zugelassen, so
>unglaublich das auch klingen mag).
>
Moin, Christian,

es gibt allerdings oft genug den Fall anders herum. Mein
Lieblingsschuldner ist immer noch voll im Geschäft, läßt sich seine
Bauaufträge *immer* im Voraus ausbezahlen, hat jetzt das vierte Mal
pleite gemacht und fährt immer noch mit seinem 5 Jahre alten S300
durch die Gegend, sowie mit einem Ford Transporter. Da beide Fahrzeuge
aber auf eine Freundin von ihm angemeldet sind, kommt da keiner heran.
"Mein" Kuckuckkleber versucht es auch erst gar nicht.

So, und nu? Ich wünschte, ich hätte Deinen Kuckuckkleber zur Verfügung
gehabt. Bilder der Nutzung der Fahrzeuge durch ihn gibt es zur Genüge,
da würde er wahrscheinlich nicht durchkommen, bzw. seine Freundin.
Greetz

The Texman

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 02:21:59 von Holger Pollmann

Rupert Haselbeck <> schrieb:

>> Na ja, in der Tat SOLL er prinzipiell nicht prüfen - aber wenn es
>> offensichtlich ist, dann soll der Gerichtsvollzieher auch nicht
>> "erstmal pfänden", sondern tatsächlich die Sache dort belassen, w
>> o sie ist (wie gesagt -> Buch aus Leihbücherei).
>
> In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz müsste
> der GV aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für ihn
> offenkundig zu sein scheint.

Hmmm... sehe ich nicht so. Auch die ZPO-Vorschriften müssen
verfassungskonform ausgelegt werden. Es ist schon unverhältnismäßig, da
absolut ungeeignet zur Zweckerreichung, etwas zu pfänden, was definitiv
nicht verwertet werden kann/soll/darf, so daß letzten Endes nur Kosten
produziert werden und obendrein das Dritteigentum beeinträchtigt wird.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 06:29:00 von gunther

| | | In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz
| | | müsste der GV aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für
| | | ihn offenkundig zu sein scheint.
| |
| | Hmmm... sehe ich nicht so. Auch die ZPO-Vorschriften müssen
| | verfassungskonform ausgelegt werden. Es ist schon
| | unverhältnismäßig, da absolut ungeeignet zur Zweckerreichung,
| | etwas zu pfänden, was definitiv nicht verwertet werden
| | kann/soll/darf, so daß letzten Endes nur Kosten produziert
| | werden und obendrein das Dritteigentum beeinträchtigt wird.

hi,
das ist aber doch keinesfalls aufgabe des gerichtsvollziehers.
selbst wenn der bloss ein anwalt mit geldsorgen ist, das muss ja
nicht sein. kompetent zu so einer unterscheidung ist er doch nicht
angestellt. der soll alle "pfaendbaren" gegenstaende aus dem
"besitz" des schuldners gegen eine "entfernung" daraus sichern.
wenn dabei spaeter rauskommt, dass die karre zum pfaendzeitpunkt
garnicht dem schuldner gehoerte, ist doch kein schaden entstanden.
bloss das siegel verloren. waere nicht der erste mietwagen mit
kuckuck.... das auseinanderdividieren macht das gericht, oder die
eigentuemer. auf aussagen des "bepfaendeten" sollte er jedenfalls
nicht achten....sonst gehoert dem ploetzlich nichtmal seine
hose.....
ianal.

--

mfg, gunni

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 08:45:47 von jawo.usenet.004

"Elmar Haneke" <> schrieb ...
>
> Bei Variante a) ist allerdings nichts
> unrechtmäßiges passiert, man sollte halt nichts an Pleitegeier verleihen.

Hmm, was wäre in folgender hypothetischen Situation: Der Schuldner verkauft
das Auto, und vermietet darüberhinaus seine Garage (ohne Auto braucht er sie
ja nicht)? Womöglich ausgerechnet an den neuen Besitzer des Autos? Gilt das
Auto dann als 'in seinem Gewahrsam'?


Wolfgang
--

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 12:15:19 von texman

Am Mon, 22 Mar 2004 08:45:47 +0100 schrieb Wolfgang Jäth
<>:

>"Elmar Haneke" <> schrieb ...
>>
>> Bei Variante a) ist allerdings nichts
>> unrechtmäßiges passiert, man sollte halt nichts an Pleitegeier verleihen.
>
>Hmm, was wäre in folgender hypothetischen Situation: Der Schuldner verkauft
>das Auto, und vermietet darüberhinaus seine Garage (ohne Auto braucht er sie
>ja nicht)? Womöglich ausgerechnet an den neuen Besitzer des Autos? Gilt das
>Auto dann als 'in seinem Gewahrsam'?
>

Nöö, das nicht, aber die Garage gehörte ihm nach dem Besuch des
Kuckuckklebers, möchte ich meinen...

>
>Wolfgang

Greetz

The Texman

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 13:02:47 von garibaldi000

Erwin Denzler schreibt:

>Wenn allerdings zu fällig die Bekannte im gleichen Haus lebt wie der
>Schuldner und das Auto deshalb auf dem Privatparkplatz dieses Hauses
>stand, wäre es eher verständlich. Aber das wären zu viele Zufälle auf
>einmal.
>
Und dann könnte auch § 3 II AnfG mit § 138 I Nr. 3 InsO helfen; häufig
wird dann auch § 3 I AnfG erfüllt sein.


--
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewoehnt zu haben, dass mit den
mittlerweile entwickelten technischen Moeglichkeiten auch deren grenzenloser
Einsatz hinzunehmen ist.
BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 373

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 15:44:16 von Holger Pollmann

K.-P. Aldag <> schrieb:

>> Hmm, was wäre in folgender hypothetischen Situation: Der Schuldner
>> verkauft das Auto, und vermietet darüberhinaus seine Garage (ohne
>> Auto braucht er sie ja nicht)? Womöglich ausgerechnet an den neuen
>> Besitzer des Autos? Gilt das Auto dann als 'in seinem Gewahrsam'?
>
> Nöö, das nicht, aber die Garage gehörte ihm nach dem Besuch des
> Kuckuckklebers, möchte ich meinen...

In unbewegliche Sachen aka Grundstücke wird nicht durch den
Gerichtsvollzieher vollstreckt.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 17:30:28 von Rupert Haselbeck

Holger Pollmann schrieb:

> Rupert Haselbeck <> schrieb:
>> In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz müsste
>> der GV aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für ihn
>> offenkundig zu sein scheint.
>=20
> Hmmm... sehe ich nicht so. Auch die ZPO-Vorschriften müssen
> verfassungskonform ausgelegt werden.

Das ist schon richtig, hier aber wohl nicht zielführend. Der GV ist=20=

weder befugt, noch praktisch dazu in der Lage, die=20
Eigentumsverhältnisse an den Sachen des Schuldners mit hinreichender=20=

Sicherheit festzustellen und eine rechtsverbindliche Entscheidung=20
hierüber zu treffen.
Der Gesetzgeber hat dazu einen speziellen Rechtbehelf, die=20
Drittwiderspruchsklage, vorgesehen, um diese Fragen in einem förmlich=
en=20
Verfahren zu klären und er legt dem Gläubiger eine Ersatzpflicht fü=
r=20
den dem Dritten durch die Pfändung seines Eigentums entstandenen=20
Schaden auf. Schon deshalb wird sich der Eifer von Gläubigern, Sachen=
=20
pfänden zu lassen bzw auf Verlangen des Dritteigentümers nicht umge=
hend=20
freizugeben, welche nach Ansicht des GV in Dritteigentum stehen, in=20
engen Grenzen halten.
Einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen vermag ich hierbei=20=

nicht zu erkennen. Sowohl Gläubiger wie Dritter werden in der gegeben=
en=20
Situation von Art. 14 GG geschützt. Der Gesetzgeber war also gehalten=
,=20
die Rechte des Gläubigers und die des Dritten zu einem=20
verfassungskonformem Ausgleich zu bringen und das ist mit den dazu=20
dienenden Regelungen der ZPO auch geschehen.

> Es ist schon unverhältnismäßig,
> da absolut ungeeignet zur Zweckerreichung, etwas zu pfänden, was
> definitiv nicht verwertet werden kann/soll/darf, so daß letzten End=
es
> nur Kosten produziert werden und obendrein das Dritteigentum
> beeinträchtigt wird.

Das ist natürlich richtig und es wird auch kaum ein GV auf die Idee=20=

kommen, etwas zu pfänden, was nicht wenigstens kostendeckend verwerte=
t=20
werden kann.

MfG
Rupert

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 19:44:48 von Heiko Nock

Wolfgang Jäth wrote:

>> Bei Variante a) ist allerdings nichts unrechtmäßiges passiert, man sollte
>> halt nichts an Pleitegeier verleihen.
> Hmm, was wäre in folgender hypothetischen Situation: Der Schuldner verkauft
> das Auto, und vermietet darüberhinaus seine Garage (ohne Auto braucht er sie
> ja nicht)? Womöglich ausgerechnet an den neuen Besitzer des Autos? Gilt das
> Auto dann als 'in seinem Gewahrsam'?

Ja. Der Eigentümer kann aber im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die
Vollstreckung vorgehen.

--
Ciao, Heiko...

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 22:07:00 von texman

Am 22 Mar 2004 14:44:16 GMT schrieb Holger Pollmann <>:

>K.-P. Aldag <> schrieb:
>
>>> Hmm, was wäre in folgender hypothetischen Situation: Der Schuldner
>>> verkauft das Auto, und vermietet darüberhinaus seine Garage (ohne
>>> Auto braucht er sie ja nicht)? Womöglich ausgerechnet an den neuen
>>> Besitzer des Autos? Gilt das Auto dann als 'in seinem Gewahrsam'?
>>
>> Nöö, das nicht, aber die Garage gehörte ihm nach dem Besuch des
>> Kuckuckklebers, möchte ich meinen...
>
>In unbewegliche Sachen aka Grundstücke wird nicht durch den
>Gerichtsvollzieher vollstreckt.

Ist ja klar, da schreibt das Gericht einen netten Eintrag ins
Grundbuch, somit ist es nicht mehr für den Schuldner verwertbar. So
wollte ich es verstanden wissen.

Mir ist auch klar, das ein Kuckuck auf der Mauer ziemlich blpöde
aussieht und wahrscheinlich auch nicht lange da bleiben wird...

Wie im anderen Thread bereits erwähnt, sollte ich in der Tat etwas
ausführlicher schreiben, was ich meine...
Greetz

The Texman

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 23:02:07 von Holger Pollmann

Rupert Haselbeck <> schrieb:

>>> In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz müsste
>>> der GV aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für ihn
>>> offenkundig zu sein scheint.
>>
>> Hmmm... sehe ich nicht so. Auch die ZPO-Vorschriften müssen
>> verfassungskonform ausgelegt werden.
>
> Das ist schon richtig, hier aber wohl nicht zielführend. Der GV
> ist weder befugt, noch praktisch dazu in der Lage, die
> Eigentumsverhältnisse an den Sachen des Schuldners mit
> hinreichender Sicherheit festzustellen und eine rechtsverbindliche
> Entscheidung hierüber zu treffen.

Und darum geht's ja auch nur um offensichtlich fremde Sachen. Sobald
der GV einen nur annähernd begründeten Zweifel hat, stimme ich dir zu.
Aber ich hielte es z.B. schlicht und einfach für unzulässig, wenn der
GV die im Schlafzimmer des Schuldners befindlichen Damenwäschestücke
pfänden würde, bezüglich derer der Schuldner - angesichts der
Namenskennzeichnung auf den Etiketten der Wäschestücke glaubhaft -
versichert, sie gehörten nicht ihm, sondern seiner Freundin, diese habe
die Wäsche letzte Woche hier vergessen und ihn dann gebeten, sie für
ihn aufzuheben, bis sie wieder aus Acapulco zurückkommt.

>> Es ist schon unverhältnismäßig, da absolut ungeeignet zur
>> Zweckerreichung, etwas zu pfänden, was definitiv nicht verwertet
>> werden kann/soll/darf, so daß letzten End es nur Kosten
>> produziert werden und obendrein das Dritteigentum beeinträchtigt
>> wird.
>
> Das ist natürlich richtig und es wird auch kaum ein GV auf die
> Idee kommen, etwas zu pfänden, was nicht wenigstens kostendeckend
> verwertet werden kann.

Darum geht's nicht. Es geht nicht darum,d aß der Gegenstand evtl. wenig
einbringt, sondern darum, daß er gar nichts einbringt, weil er
eigentlich gar nicht der Verwertung unterliegt.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 22.03.2004 23:27:34 von Rupert Haselbeck

Holger Pollmann schrieb:
=20
> Und darum geht's ja auch nur um offensichtlich fremde Sachen. Sobald
> der GV einen nur annähernd begründeten Zweifel hat, stimme ich di=
r zu.

OK

> Aber ich hielte es z.B. schlicht und einfach für unzulässig, wenn=
der
> GV die im Schlafzimmer des Schuldners befindlichen Damenwäschestü=
cke
> pfänden würde, bezüglich derer der Schuldner - angesichts der
> Namenskennzeichnung auf den Etiketten der Wäschestücke glaubhaft =
-
> versichert, sie gehörten nicht ihm, sondern seiner Freundin, diese
> habe die Wäsche letzte Woche hier vergessen und ihn dann gebeten, s=
ie
> für ihn aufzuheben, bis sie wieder aus Acapulco zurückkommt.

Da stünde dann aber schon wieder die ZPO im Wege. =A7=A7 811 ff ZPO=20=

begründen gerade Pfändungsverbote derartiger Sachen. Und _diese_=20=

Vorschriften kennen Gerichtsvollzieher sehr genau - ich prüfe das=20
gelegentlich...
=20
> Darum geht's nicht. Es geht nicht darum,d aß der Gegenstand evtl.
> wenig einbringt, sondern darum, daß er gar nichts einbringt, weil e=
r
> eigentlich gar nicht der Verwertung unterliegt.

Dann sind wir uns ja eigentlich völlig einig. Für solche Sachen ist=
=20
schon in der ZPO kodifiziert, daß sie der Pfändung nicht unterliege=
n

MfG
Rupert

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 23.03.2004 00:03:59 von Heiko Nock

Rupert Haselbeck wrote:

>>> In der Praxis hast du schon Recht. Streng nach dem Gesetz müsste
>>> der GV aber auch dann pfänden, wenn Dritteigentum für ihn
>>> offenkundig zu sein scheint.
>> Hmmm... sehe ich nicht so. Auch die ZPO-Vorschriften müssen
>> verfassungskonform ausgelegt werden.
> Das ist schon richtig, hier aber wohl nicht zielführend. Der GV ist weder
> befugt, noch praktisch dazu in der Lage, die Eigentumsverhältnisse an den
> Sachen des Schuldners mit hinreichender Sicherheit festzustellen und eine
> rechtsverbindliche Entscheidung hierüber zu treffen.

Das mag im Regelfall stimmen, aber wohl kaum im Fall einer *offenkundigen*
Eigentumszugehörigkeit.

> Sowohl Gläubiger wie Dritter werden in der gegebenen Situation von Art. 14
> GG geschützt. Der Gesetzgeber war also gehalten, die Rechte des Gläubigers
> und die des Dritten zu einem verfassungskonformem Ausgleich zu bringen und
> das ist mit den dazu dienenden Regelungen der ZPO auch geschehen.

Das ist irrelevant, da das Vollstreckungsorgan Hoheitsträger ist und seine
Maßnahmen unmittelbar an den Grundrechten zu messen sind, insbesondere ist
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

>> Es ist schon unverhältnismäßig, da absolut ungeeignet zur
>> Zweckerreichung, etwas zu pfänden, was definitiv nicht verwertet werden
>> kann/soll/darf, so daß letzten Endes nur Kosten produziert werden und
>> obendrein das Dritteigentum beeinträchtigt wird.
> Das ist natürlich richtig und es wird auch kaum ein GV auf die Idee
> kommen, etwas zu pfänden, was nicht wenigstens kostendeckend verwertet
> werden kann.

Dieser Einwand geht völlig am Thema vorbei. Offenkundige Drittzugehörigkeit
ist keine Frage der Kostendeckung, sondern der Geeignetheit der
Vollstreckungsmaßnahme und dem Schutz des Eigentums Dritter.

--
Ciao, Heiko...

Re: Rechte und Pflichten eines Gerichtsvollziehers

am 23.03.2004 15:59:18 von Holger Pollmann

Rupert Haselbeck <> schrieb:

>> Aber ich hielte es z.B. schlicht und einfach für unzulässig, wenn
>> der GV die im Schlafzimmer des Schuldners befindlichen
>> Damenwäschestü cke pfänden würde, bezüglich derer der Schuldner -
>> angesichts der Namenskennzeichnung auf den Etiketten der
>> Wäschestücke glaubhaft - versichert, sie gehörten nicht ihm,
>> sondern seiner Freundin, diese habe die Wäsche letzte Woche hier
>> vergessen und ihn dann gebeten, s ie für ihn aufzuheben, bis sie
>> wieder aus Acapulco zurückkommt.
>
> Da stünde dann aber schon wieder die ZPO im Wege. §§ 811 ff ZPO
> begründen gerade Pfändungsverbote derartiger Sachen. Und _diese_
> Vorschriften kennen Gerichtsvollzieher sehr genau - ich prüfe das
> gelegentlich...

<seufz> Ja. Mein Fehler. Mach Schmonzettenliteratur draus, die innen
mit dem stadtweit bekannten Siegel der Dame versehen ist.

>> Darum geht's nicht. Es geht nicht darum,d aß der Gegenstand evtl.
>> wenig einbringt, sondern darum, daß er gar nichts einbringt, weil
>> e r eigentlich gar nicht der Verwertung unterliegt.
>
> Dann sind wir uns ja eigentlich völlig einig. Für solche Sachen
> ist schon in der ZPO kodifiziert, daß sie der Pfändung nicht
> unterliegen

Ja. Und zwar unterliegt der Gegenstand deshalb nicht der Verwertung,
weil er nicht dem Schuldner gehört.

--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
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