Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von Ware

Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von Ware

am 30.04.2004 12:34:06 von biker

Hallo,

habe ab und an Kundenfälle mit Umtauschwünschen, weil die Kleidung nicht
paßt (ist ja auch normal und verständlich).
Meist ist es so, das die Kunden die Ware frei zurückschicken und dafür ohne
Portoberechnung Ware in anderer Größe bekommen.
Bei Vorkasse berechne ich selber für den Kunden keine Portokosten, bei
Umtauschlieferung werden von mir ebenfalls keine Portokosten berechnet.
Lt. Fernabsatzgesetz braucht der Kunde die Rücksendekosten bei Rückgabe ab
40 EUR nicht zu tragen, machen aber trotzdem viele meiner Kunden freiwillig,
trotz entsprechender Rechtsbelehrung.
Im aktuellen Fall hat ein Kunde Lederbekleidung im Wert von ca. 250 EUR
bestellt.
Die Ware kam (frei) zurück, weil er sich in der Größe geirrt hat.
Er möchte nun eine Nummer Größer, seine Rücksendekosten erstatten bekommen
und natürlich alles wieder portofrei zugesandt bekommen.
Meine Fragen dazu:
-Muß ich ihm bei Umtausch (nicht Rückgabe) die Porotkosten ersetzen?
-Darf ich Portokosten z.B. in gleicher Höhe gegenrechnen für das Zusenden
der umgetauschten Ware?
Vielen Dank für die Aufklärung dazu, denn das Fernabsatzgesetzt hat da keine
eindeutige Regelung.
Viele Grüße aus Berlin

Ralf

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von Ware

am 30.04.2004 12:43:14 von Jens Baum

on 30.04.2004 12:34 said the following:

> -Muß ich ihm bei Umtausch (nicht Rückgabe) die Porotkosten ersetzen?

Einen Umtausch gibt es nicht. Man wird einen Rücktritt und eine
Neubestellung annehmen dürfen. Und so sind dann auch anfallende
Portokosten zu regeln.

Grüße
Jens

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von Ware

am 30.04.2004 20:29:51 von Michael Schmidt

Hallo Ralf, hallo Newsgroup,

wrote:

> habe ab und an Kundenfälle mit Umtauschwünschen, weil die Kleidung nicht
> paßt (ist ja auch normal und verständlich).
> Meist ist es so, das die Kunden die Ware frei zurückschicken und dafür ohne
> Portoberechnung Ware in anderer Größe bekommen.
> Bei Vorkasse berechne ich selber für den Kunden keine Portokosten, bei
> Umtauschlieferung werden von mir ebenfalls keine Portokosten berechnet.

Hm - klingt alles ganz legal. Könnte sich allerdings empfehlen, das mal
AGB-mäßig zu formulieren, damit die Kunden das auch wissen (manche
anderen Firmen sind ja kulanter und übernehmen die Rücksendekosten
freiwillig, da könnte man als Kunde schon auf die Idee kommen, das auch
bei Dir zu versuchen).

> Lt. Fernabsatzgesetz

Das gibts nicht mehr. Macht aber nix, es sind fast identische Regelungen
ins BGB aufgenommen worden.


> Die Ware kam (frei) zurück, weil er sich in der Größe geirrt hat.
> Er möchte nun eine Nummer Größer, seine Rücksendekosten erstatten bekommen
> und natürlich alles wieder portofrei zugesandt bekommen.
> Meine Fragen dazu:
> -Muß ich ihm bei Umtausch (nicht Rückgabe) die Porotkosten ersetzen?

Nein, die Fernabsatzregelungen des BGB betreffen den Rücktritt vom
Kaufvertrag, nicht den Umtausch. Wenn Du das Porto nicht ersetzt, könnte
er allerdings verärgert auf die Idee kommen, anschließend sein
Rücktrittsrecht wahrzunehmen und Dir die zweite Lieferung unfrei
zurückzuschicken - kostet Dich mehr, und dir sind 250€ Umsatz flöten
gegangen.

Falls er allerdings sich bei der Rücksendung auf die
Fernabsatzregelungen des BGB bezogen hat, wäre zu überlegen, ob er einen
Rücktritt erklärt und gleichzeitig ein erneutes Kaufangebot (für die
Klamotten in der passenden Größe) abgegeben hat. In diesem Fall müsstest
Du das Porto erstatten, hättest aber die freie Wahl, ob Du ihm die neue
Ware zuschickst oder den neuen Vertrag nicht eingehst (ihm also seine
250+Porto zurückgibst).

Übrigens: Ich selber bestelle Klamotten *nur* bei Versendern, die auch
bei Größenirrtum die Portokosten übernehmen - mit entsprechenden
Regelungen würdest Du Ärger vermeiden und sicher neue servicebewußte
Kunden dazugewinnen ;-)

hth
Michael

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe ) von Ware

am 30.04.2004 20:54:34 von Holger Pollmann

Michael Schmidt <> schrieb:

> Nein, die Fernabsatzregelungen des BGB betreffen den Rücktritt vom
> Kaufvertrag, nicht den Umtausch. Wenn Du das Porto nicht ersetzt,
> könnte er allerdings verärgert auf die Idee kommen, anschließend
> sein Rücktrittsrecht wahrzunehmen

Woher sollte der Kunde ein Rücktrittsrecht haben?

--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W

am 30.04.2004 22:39:42 von Harald Hengel

schrieb:

> -Muß ich ihm bei Umtausch (nicht Rückgabe) die Porotkosten ersetzen?

Es ist eine Rückgabe, also musst du ersetzen.

> -Darf ich Portokosten z.B. in gleicher Höhe gegenrechnen für das
> Zusenden der umgetauschten Ware?
> Vielen Dank für die Aufklärung dazu, denn das Fernabsatzgesetzt hat
> da keine eindeutige Regelung.

Was ist ein Umtausch?
Es ist eine Rückgabe und ein Neuverkauf im rechtlichen Sinne.
Du musst zurücknehmen und erstatten, du musst nicht neue Ware senden.

Harald

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W are

am 01.05.2004 01:07:25 von Holger Pollmann

"Harald Hengel" <> schrieb:

> Was ist ein Umtausch?

Ein Änderungsvertrag (im wesentlichen).

> Es ist eine Rückgabe und ein Neuverkauf im rechtlichen Sinne.

Absolut nicht zwingend. Vor allem nicht, wenn der Kunde unbedingt die
andere Ware haben will.

--
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Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W

am 01.05.2004 03:03:34 von Harald Hengel

Holger Pollmann schrieb:

>> Was ist ein Umtausch?
>
> Ein Änderungsvertrag (im wesentlichen).

Ok, die Bedingungen müssen neu ausgehandelt werden.

>> Es ist eine Rückgabe und ein Neuverkauf im rechtlichen Sinne.
>
> Absolut nicht zwingend. Vor allem nicht, wenn der Kunde unbedingt die
> andere Ware haben will.

Rechtlich bleibt dem Kunden die Rückgabe nach Fernabsatz.
Ok, der Vk kann jetzt sagen, bei Umtausch trägt der Kunde die
Rücksendekosten, ein halbwegs cleverer Kunde wird dann sagen, Ok, dann
gebe ich zurück und mache eine neue Bestellung.
Also, aus Sicht der Vk ist es wohl vernünftig die Rücksendekosten zu
tragen, wie es in der Branche üblich ist, wenn er das nicht in seine
Preise einkalkuliert hat, dann macht er was falsch.
Ein paar Cent kann er noch sparen, wenn er dem Kunden eine Freeway Marke
schickt, kostet incl. Briefporto 5,85 statt 6,70.

Harald

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W are

am 01.05.2004 15:18:50 von Holger Pollmann

"Harald Hengel" <> schrieb:

>>> Es ist eine Rückgabe und ein Neuverkauf im rechtlichen Sinne.
>>
>> Absolut nicht zwingend. Vor allem nicht, wenn der Kunde unbedingt
>> die andere Ware haben will.
>
> Rechtlich bleibt dem Kunden die Rückgabe nach Fernabsatz.

Nein, ein Widerrufsrecht, kein Rückgaberecht. Und das muß eben geltend
gemacht werden. Wenn der Kunde sagt "hey, ich hätte das gerne eine
Nummer größer, können wir das machen?" und der Verkäufer das annimmt,
würde ich das prinzipiell für einen Änderungsvertrag halten und gerade
NICHT für einen Widerruf in Verbindung mit einem neuen Vertragsangebot
- denn der Kunde scheint ja den Vertrag aufrechterhalten zu wollen, er
möchte nur eben gerne die Vereinbarugn über die Beschaffenheit der
Kaufsache ändern.

Man könnte auch sagen: man muß das im Einzelfall ganz genau betrachten,
denn es kann tatsächlich beides sein.

--
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Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe ) von Ware

am 01.05.2004 19:24:32 von Holger Pollmann

Michael Schmidt <> schrieb:

>> Woher sollte der Kunde ein Rücktrittsrecht haben?
>
> Also gut, dann eben Widerrufsrecht ;-)

Geht doch :-)

--
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Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe ) von Ware

am 01.05.2004 19:26:40 von Michael Schmidt

Hallo Holger, hallo Newsgroup,

Holger Pollmann wrote:
>
> Woher sollte der Kunde ein Rücktrittsrecht haben?
>
Also gut, dann eben Widerrufsrecht ;-)
§312d BGB, wie Dir ja bekannt ist.

Gruesse

Michael

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W

am 01.05.2004 19:55:58 von Harald Hengel

Holger Pollmann schrieb:

> Man könnte auch sagen: man muß das im Einzelfall ganz genau
> betrachten, denn es kann tatsächlich beides sein.

Zumindest bleibt das Widerrufs-, Rückgaberecht erhalten, der Kunde kann
es geltend machen, wenn ihm die Bedingungen des Vk für einen Tausch
nicht passen.

Harald

Re: Fernabsatzgesetz Umtausch (nicht Rückgabe) von W are

am 02.05.2004 00:42:59 von Holger Pollmann

"Harald Hengel" <> schrieb:

>> Man könnte auch sagen: man muß das im Einzelfall ganz genau
>> betrachten, denn es kann tatsächlich beides sein.
>
> Zumindest bleibt das Widerrufs-, Rückgaberecht erhalten, der Kunde
> kann es geltend machen, wenn ihm die Bedingungen des Vk für einen
> Tausch nicht passen.

Natürlich.

--
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