Kostümverleih,Weigerung, geliehenes Teilzurückzugeben

Kostümverleih,Weigerung, geliehenes Teilzurückzugeben

am 30.04.2004 14:35:25 von Andreas Kasparz

Hallo,

folgendes Problem: Eine Bekannte betreibt einen Kostümverleih.

Eine Kundin hat bei Ihr seit Ostern ein Kostüm geliehen;
während der Vorabsprachen kam auch die Frage auf,
ob dieses ggf. käuflich wäre.
Antwort - Ja, zum Preis von $PREIS; momentan aber nicht,
da für das Kostüm weitere Bestellungen vorliegen.
Schriftlich wurde auch nur der Verleih
mit Rückgabetermin vereinbart.

Kundin hat also das Kostüm zugesandt bekommen
(Verleih: Dresden, Kundin Leipzig),
und schreibt nach ca. 1 Woche, dass sie das Kostüm behält.
Sie hätte es aber bei jemandem "schätzen"
lassen und es wäre nur die Hälfte von $PREIS wert.
Sie würde ihr (der Verleiherin) das Geld überweisen
(was zudem bis jetzt nicht erfolgt ist).

Mehrmalige Aufforderungen zur sofortigen Rückgabe des Kostüms
fruchteten bisher nichts. Versuche der Kontaktaufnahme (Tel., SMS,
Mail) ebenfalls nicht. Eine Mitarbeiterin, die persönlich vorsprach
wurde (eher abfällig) abgewiesen.


Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als möglich
zurückzubekommen?

Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.
Und überhaupt -- billig ist so ein Kostüm (Handarbeit) auch nicht.

Gruß & Dank im Voraus,
A.

--
Andreas Kasparz, Dresden, Germany

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes

am 30.04.2004 14:47:54 von BastianVoelker

Hallo!

Andreas Kasparz schrieb:

> folgendes Problem: Eine Bekannte betreibt einen Kostümverleih.
>
> Eine Kundin hat bei Ihr seit Ostern ein Kostüm geliehen;
> während der Vorabsprachen kam auch die Frage auf,
> ob dieses ggf. käuflich wäre.
> Antwort - Ja, zum Preis von $PREIS; momentan aber nicht,
> da für das Kostüm weitere Bestellungen vorliegen.
> Schriftlich wurde auch nur der Verleih
> mit Rückgabetermin vereinbart.
>
> Kundin hat also das Kostüm zugesandt bekommen
> (Verleih: Dresden, Kundin Leipzig),
> und schreibt nach ca. 1 Woche, dass sie das Kostüm behält.

Das könnte eine strafbare Unterschlagung sein.

> Sie hätte es aber bei jemandem "schätzen"
> lassen und es wäre nur die Hälfte von $PREIS wert.
> Sie würde ihr (der Verleiherin) das Geld überweisen
> (was zudem bis jetzt nicht erfolgt ist).
>
> Mehrmalige Aufforderungen zur sofortigen Rückgabe des Kostüms
> fruchteten bisher nichts. Versuche der Kontaktaufnahme (Tel., SMS,
> Mail) ebenfalls nicht. Eine Mitarbeiterin, die persönlich vorsprach
> wurde (eher abfällig) abgewiesen.
>
> Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als möglich
> zurückzubekommen?

Klagen.

> Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.

Dann wäre evtl. eine einstweilige Verfügung das Richtig. Ich würde
empfehlen hierfür (ebenfalls schnell) einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Gruß
Bastian
--
"Der BFH verfährt [mit der Betriebsaufspaltung] zur Zeit nach der
Devise eines Jägers, der das Wildschwein nicht gleich erlegt,
sondern immer wieder aufs neue das Wildschwein anschießt und dann
noch erwartet, daß es sich dafür bedankt, daß es immer noch am
Leben ist" - Knobbe-Keuk, DB 1989, 1304

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teilzurückzugeben

am 30.04.2004 14:57:51 von Holger Pollmann

Bastian Völker <> schrieb:

>> Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.
>
> Dann wäre evtl. eine einstweilige Verfügung das Richtig. Ich würde
> empfehlen hierfür (ebenfalls schnell) einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Ansonsten: auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz klagen und dann als
Schaden den entgangenen Gewinn geltend machen, den man ja anhand der
Bestellungen gut belegen kann.

Eine Pflicht zum Verkaufen an die Kundin besteht übrigens nicht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 15:01:10 von Horst Plotz

Moin,

Andreas Kasparz <> wrote:
>Antwort - Ja, zum Preis von $PREIS; momentan aber nicht,
>da für das Kostüm weitere Bestellungen vorliegen.
>Schriftlich wurde auch nur der Verleih
>mit Rückgabetermin vereinbart.

Ein Hinweis darauf dass wachsende Schadenersatzansprüche für
entfallenen Gewinn bestehen könnte die Dame vielleicht kooperativer
machen.

Gruss
Horscht

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 17:42:26 von Peter Fuchs

On 30 Apr 2004 12:35:25 GMT, Andreas Kasparz wrote:

> Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als möglich
> zurückzubekommen?

Einfach eine 'Zwischenrechnung' schicken mit den seit Ostern aufgelaufenen
Verleihgebühren. Weiterhin höflich darauf hinweisen, dass zukünftig
monatlich weitere Rechnungen erstellt werden.

Bei Nichtbegleichen der Rechnungen Mahnverfahren anstrengen.

--
MfG
Peter Fuchs

Re: Kostümverleih,Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 17:50:42 von nospam

Andreas Kasparz <> schrieb:


> Sie hätte es aber bei jemandem "schätzen" lassen und es wäre nur die Hälfte
> von $PREIS wert.

Das ist schon sehr frech, ich denke ohne Anwalt läuft da garnichts.

Elmar


--
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Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurü

am 30.04.2004 18:01:39 von Matthias Kryn

Andreas Kasparz <> schrieb:

> Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als
> möglich zurückzubekommen?

Rechnung, Mahnung, Vollstreckung.

> Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.

Evtl. Schadensersatz wg. Ersatzbeschaffung.

Grüße
Matthias

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 20:57:43 von Michael Schmidt

Hallo Andreas, hallo Newsgroup,

Andreas Kasparz wrote:


> Mehrmalige Aufforderungen zur sofortigen Rückgabe des Kostüms
> fruchteten bisher nichts. Versuche der Kontaktaufnahme (Tel., SMS,
> Mail) ebenfalls nicht. Eine Mitarbeiterin, die persönlich vorsprach
> wurde (eher abfällig) abgewiesen.
>
>
> Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als möglich
> zurückzubekommen?

Schriftlich und beweisbar eine letzte Frist zur Rückgabe setzen (eine
Woche sollte angemessen sein). In diesem Schreiben sollte der Hinweis
enthalten sein, dass

- ein Kaufvertrag nicht zustandegekommen ist, somit Unterschlagung
vorliegt (die rechtswidrige Zueignung hat sie ja praktischerweise
schriftlich bestätigt *g*) und am Tag nach Fristablauf Strafantrag
gestellt werden wird (ein Hinweis auf die theoretische Maximalstrafe von
3 Jahren Knast nach $246StGB könnte eindruckvoll wirken, auch wenn diese
im Ernstfall natürlich nicht verhängt würde).

- zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen, und zwar mindestens
in Höhe entgangener Leihgebühren (die Du im Ernstfall nachweisen
musst!), gegebenfalls weiterer Schadensersatz, falls jemand, der das
Kostum bestellt, aber nicht bekommen hat, Schadensersatz wg.
Nichterfüllung geltend macht (könnte teuer werden, wenn z.B. am
fehlenden Kostüm eine öffentliche Aufführung scheitert, das würde ich
der Dame deutlich erklären)

- Anwaltskosten, die am Tag nach Fristablauf unweigerlich entstehen
werden, ebenfalls als Verzugsschaden von der Dame zu tragen sind und
natürlich

- eine evtl. Neuanfertigung des Kostüms (falls das jetzige nicht
zurückkommt) ebenfalls als Schadensersatz von ihr zu zahlen ist.

Das ganze sollte möglichst schnell passieren - Leute, die sich derartig
verhalten, neigen manchmal dazu, entweder plötzlich nicht mehr
auffindbar zu sein oder ohne pfändbares Einkommen dazustehen...

Möglicherweise könnte man diesen Schritt auch überspringen und direkt
zur Phase "Anwalt, Schadensersatz, Strafanzeige" übergehen - aber das
hängt wahrscheinlich davon ab, ob die Dame schon beweisbar in Verzug
gesetzt worden ist. Ich würde noch einen letzten brieflichen Versuch
machen und dabei großen Wert auf die beweisbare Zustellung legen (google
mal im Archiv dieser Gruppe nacch "Willenserklärung Zugang").

übrigens, IANAL

hth

Michael

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 21:21:00 von Andreas Lenz

On 30 Apr 2004 12:35:25 GMT, Andreas Kasparz
<> wrote:

>Hallo,
>
>folgendes Problem: Eine Bekannte betreibt einen Kostümverleih.
>
>Eine Kundin hat bei Ihr seit Ostern ein Kostüm geliehen;
>während der Vorabsprachen kam auch die Frage auf,
>ob dieses ggf. käuflich wäre.
>Antwort - Ja, zum Preis von $PREIS; momentan aber nicht,
>da für das Kostüm weitere Bestellungen vorliegen.
>Schriftlich wurde auch nur der Verleih
>mit Rückgabetermin vereinbart.


Vielleicht Anzeige wegen Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft
erstatten. Das hat schon manchen auf den rechten WEg zurückgeführt :-)

MfG
Andreas Lenz

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 21:31:35 von Florian Kleinmanns

Michael Schmidt <> schrieb:
>Schriftlich und beweisbar eine letzte Frist zur Rückgabe setzen (eine
>Woche sollte angemessen sein). In diesem Schreiben sollte der Hinweis
>enthalten sein, dass [...]

Deine Mailadresse funktioniert nicht. Deswegen nur der allgemeine
Hinweis auf JSA 3.1 und § 1 RBerG.

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teilzurückzugeben

am 30.04.2004 21:40:51 von Thomas Hochstein

Bastian Völker schrieb:

>> Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.
>
> Dann wäre evtl. eine einstweilige Verfügung das Richtig.

Naja, ich sehe da das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache ...
Dürfte wohl nur die Herausgabe an den Sequester in Betracht kommen.

-thh

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zu

am 30.04.2004 21:43:16 von Karl-Heinz Krause

Florian Kleinmanns wrote:
> Michael Schmidt <> schrieb:
>> Schriftlich und beweisbar eine letzte Frist zur Rückgabe setzen (eine
>> Woche sollte angemessen sein). In diesem Schreiben sollte der Hinweis
>> enthalten sein, dass [...]
>
> Deine Mailadresse funktioniert nicht. Deswegen nur der allgemeine
> Hinweis auf JSA 3.1 und § 1 RBerG.

stellt sich die Situation inzwischen und unter Berücksichtigung möglicherweise
ergangener Urteile anders dar als in
beschrieben?

KH

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 21:51:04 von Florian Kleinmanns

"Karl-Heinz Krause" <> schrieb:
>stellt sich die Situation inzwischen und unter Berücksichtigung möglicherweise
>ergangener Urteile anders dar als in
>beschrieben?

Was ist das für ein Aufsatz? Wie will ein Verfasser, der nicht mal zu
seinem Namen steht, zu seinem Geschriebenen stehen?

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zu

am 30.04.2004 22:00:10 von Karl-Heinz Krause

Florian Kleinmanns wrote:
> "Karl-Heinz Krause" <> schrieb:
>> stellt sich die Situation inzwischen und unter Berücksichtigung
>> möglicherweise ergangener Urteile anders dar als in
>> beschrieben?
>
> Was ist das für ein Aufsatz? Wie will ein Verfasser, der nicht mal zu
> seinem Namen steht, zu seinem Geschriebenen stehen?

Netter rhetorischer Versuch... Schopenhauer?

Aber wenn *das* dass einzige Problem ist, dann sei Dir geholfen:


KH

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 30.04.2004 22:28:58 von Florian Kleinmanns

"Karl-Heinz Krause" <> schrieb:
>>> stellt sich die Situation inzwischen und unter Berücksichtigung
>>> möglicherweise ergangener Urteile anders dar als in
>>> beschrieben?

Die Rechtsprechung ist jedenfalls liberaler geworden.

Ich persönlich hätte übrigens auch keine Probleme damit, schon das
Tatbestandsmerkmal "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" bei den
allermeisten Beiträgen in dsrm zu verneinen.

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes

am 01.05.2004 11:43:33 von BastianVoelker

Hallo!

Thomas Hochstein schrieb:

> >> Möglichst schnell -- weil noch Bestellungen vorliegen.
> >
> > Dann wäre evtl. eine einstweilige Verfügung das Richtig.
>
> Naja, ich sehe da das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache ...
> Dürfte wohl nur die Herausgabe an den Sequester in Betracht kommen.

Ich würde da schon eine Vorwegnahme der Hauptsache zulassen wollen. Wenn
der Verleiher jetzt seine ganzen Vorbestellungen absagen muß, hat das
auch negative Auswirkungen auf das Image des Ladens, so daß
möglicherweise Kundeneinbußen, schlechte "Presse" usw. zu befürchten
sind. Wenn man das nicht als so gewaltig ansieht, kommt eine Herausgabe
an einen Sequester wohl auch nur in Betracht, wenn der Untergang der
Sache zu befürchten ist. Ansonsten sehe ich eher Holgers Weg als gegeben
an, daß man ganz normal auf Herausgabe und Schadensersatz für entgangene
Mieten klagt.

Gruß
Bastian
--
"Der BFH verfährt [mit der Betriebsaufspaltung] zur Zeit nach der
Devise eines Jägers, der das Wildschwein nicht gleich erlegt,
sondern immer wieder aufs neue das Wildschwein anschießt und dann
noch erwartet, daß es sich dafür bedankt, daß es immer noch am
Leben ist" - Knobbe-Keuk, DB 1989, 1304

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 01.05.2004 13:51:05 von Florian Kleinmanns

Michael Schmidt <> schrieb:
>> Deine Mailadresse funktioniert nicht. Deswegen nur der allgemeine
>> Hinweis auf JSA 3.1 und § 1 RBerG.
>>
>Und wie kommst Du auf die Idee daß es sich um eine geschäftsmäßige
>Tätigkeit handelt?

Mein Hauptgedanke war eigentlich, dass ein so detailliertes Posting
unangenehme Folgen nach sich ziehen kann, wenn die Haftungsfreistellung
§ 675 II BGB mal nicht greift.

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --

Re: Kostümverleih, Weigerung, geliehenes Teil zurückzugeben

am 01.05.2004 14:00:36 von Michael Schmidt

Hallo Florian, hallo Newsgroup,

Florian Kleinmanns wrote:
>
> Deine Mailadresse funktioniert nicht. Deswegen nur der allgemeine
> Hinweis auf JSA 3.1 und § 1 RBerG.
>
Und wie kommst Du auf die Idee daß es sich um eine geschäftsmäßige
Tätigkeit handelt?

Gruesse

Michael

Re: Kostümverleih,Weigerung, geliehenes Teilzurückzugeben

am 03.05.2004 10:30:43 von Andreas Kasparz

Hallo,

On 2004-04-30, *Andreas Kasparz* wrote:
> folgendes Problem: Eine Bekannte betreibt einen Kostümverleih.

[...]

> Welche Möglichkeiten gibt es, das Kostüm so schnell als möglich
> zurückzubekommen?

Erst mal vielen Dank an alle, die geantwortet haben.
Ich hatte die Verleiherin am Wochenende noch mal gesprochen;
sie hatte wesentliche Sachen (Mahnung, Anwalt) schon angeschoben.

Ein paar Sachen kamen von Euch aber noch, die richtig gut
geeignet sind, den Druck nochmal schön zu verstärken.

Na mal sehen wie es ausgeht...

Gruß,
A.

--
Andreas Kasparz, Dresden, Germany