Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 28.07.2005 13:35:37 von Ralf Dessel
Hallo!
Neulich waren (mal wieder) härte Strafen für Schaulustige oder besser
"Gaffer" im Gespräch.
Beim Googlen stößt man immer wieder auf die Meldung eines Automobilclubs,
die u.a. von n-tv verbreitet wurde, wonach eine Rechtsgrundlage für
Bußgelder "im Katastrophenschutzgesetz" vorhanden ist.
Abgesehen davon, dass Katatstrophenschutz in die Zuständigkeit der
Bundesländer fällt, habe ich auch dort (für Niedersachsen) keine
entsprechende Regelung gefunden.
Hat einer von Euch eine Rechtsgrundlage für die Sanktionierung?
Gruß
Ralf
--
"Es drängt sich der für unsere Rechtskultur fatale Eindruck eines Vorgehens
nach dem Motto auf, "habe ich ein politisches Ziel, findet sich immer auch
ein rechtlich gangbarer Weg"."
Professor Dr. Wolf-Rüdiger Schenke u. Dr. Peter Baumeister in NJW 2005, 1844
zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers.
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 28.07.2005 17:48:36 von axbnospamatall
Am Thu, 28 Jul 2005 13:35:37 +0200, schrieb "Ralf Dessel"
<> :
>Hallo!
>Neulich waren (mal wieder) härte Strafen für Schaulustige oder besser
>"Gaffer" im Gespräch.
>Beim Googlen stößt man immer wieder auf die Meldung eines Automobilclubs,
>die u.a. von n-tv verbreitet wurde, wonach eine Rechtsgrundlage für
>Bußgelder "im Katastrophenschutzgesetz" vorhanden ist.
>Abgesehen davon, dass Katatstrophenschutz in die Zuständigkeit der
>Bundesländer fällt, habe ich auch dort (für Niedersachsen) keine
>entsprechende Regelung gefunden.
>Hat einer von Euch eine Rechtsgrundlage für die Sanktionierung?
Die Katastrophenschutzgesetze sind Ländergesetze. Einige sehen
Bußgelder vor, wenn sich jemand entgegen einer ausdrücklichen
Anordnung der Katastrophenschutzbehörde bzw. bei Gefahr im Verzuge der
Helfer des Katastrophenschutzes nicht folge leistet.
Bei den üblichen "Gaffern" fehlen zwei grundsätzliche Voraussetzung
für die Verhängung eines Bußgeldes:
1. Die Anordnung der Behörde bzw der Helfer
2. Der Katastrophenfall. Der muss nämlich von der
Katastrophenschutzbehörde festgestellt werden.
Der letzte Katastrophenfall nach langer Zeit war m.M. die
Flutkatastrophe an der Elbe.
Hier mal das KatSG von Bayern mit entsprechenden Regelungen:
Berlin
Niedersachsen
Grüße
Axel
Re: Strafen/ Bußgeld fürSchaulustige
am 29.07.2005 11:43:02 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: Strafen/ Bußgeld fürSchaulustige
am 29.07.2005 12:24:07 von Klaus Stricker
Hallo,
>>>>>>>>>>>>>>>>>> Ursprüngliche Nachricht <<<<<<<<<<<<<<<<<<
Am 29.07.2005, 11:43:02, schrieb Stephan Reichelt=20
<> zum Thema Re: Strafen/ Bußgeld für=20=
Schaulustige:
> followup Ralf Dessel wrote:
> HI,
> > Hat einer von Euch eine Rechtsgrundlage für die Sanktionierung?
> gibt es denn keine Regelung, nach der Rettungskräfte bei ihrer
> Arbeit nicht behindert werden dürfen? =A7323c StGB scheint ja in die=
sem
> Fall (leider) nicht ganz zu passen. Die StVO gibt daher IMHO auch nix=
> her?
Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz NRW=20
()
=A7=A7 27, 39
Ich hoffe, es hilft weiter.
Gruß aus Weidenau - Klaus=20
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 29.07.2005 21:04:34 von Tobias Claren
> Die Katastrophenschutzgesetze sind Ländergesetze. Einige sehen
> Bußgelder vor, wenn sich jemand entgegen einer ausdrücklichen
> Anordnung der Katastrophenschutzbehörde bzw. bei Gefahr im Verzuge der
> Helfer des Katastrophenschutzes nicht folge leistet.
Was ist "eine ausdrückliche Anordnung"? Was kann die beinhalten?
Ich meine höchstens den Ort zu verlassen.
Also kann man es auch gleich einen "Platzverweis" nennen.
Wenn sie freundlich darum bitten dürfen sie hoffen dass er/sie auch
nochetwas anderes tun.
Mehr als der Platzverweis ist rechtlich nicht drin.
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 29.07.2005 22:26:38 von Tobias Claren
Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz NRW
()
§§ 27, 39
Ich hoffe, es hilft weiter.
Gruß aus Weidenau - Klaus
Auch wenn es dort ein Paragraph ist, kann § 8 wohl nur auf die Gemeinden
angewendet werden.
So steht es auch dort. Zwingen können die aber ihre Bürger nicht.
Auch habe ich noch nie so etwas gesehen. Und ich wohne in NRW.....
Liegt es am Wörtchen "sollen"?:
"Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den
sachgerechten....."
"Sollen" ist ja nur eine Bitte, auch wenn es in einem Gesetz steht.....
Was habe ich mir praktisch hierunter vorzustellen?:
§ 38
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und
auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.
Folter, "Einkerkerung" und Umwandlung des eigenen Hauses in ein
Lager/Lazarett usw.?
Folter, weil man evtl. wissen will wo ein Terrorist die Atombombe oder
Antraxbombe (verteilen durch Explosion) versteckt hat, oder wie sie
entschärft wird (es ist keine TV-Legende dass es klevere Entschärfungsfallen
gibt)?
"Einkerkerung", weil man unliebsame Personen erst mal ohne zeitliche
Beschränkung loswerden will (Guantanamo Bay)?
Aha, jetzt wird es Konkret:
§ 27
Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
ist der
Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von
Hilfsmitteln oder
Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben
auf Weisung von
Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz
behindert wird, sind
verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die
Entfernung zu dulden.
Zu 1: Habe ich irgendwo unterschrieben dass ich "Deutschland akzeptiere"?
Ich lebe zwangsweise hier, da ich mir den Ort meiner Geburt nicht aussuchen
konnte (Nein, man kann nicht einfach auswandern, das ist ein Pseudoargument
von ungebildeten Proleten). Es ist selbstverständlich dass ich niemend töten
darf, und weitere Dinge die aktiv Personen und/oder Institutionen schädigen
vornehmen darf. Alles was eben grundsätzlich und international ist.
Dazu ein Zitat von mir selbst bevor ich diesen kritischen Paragraphen fand:
"Wenn sie freundlich darum bitten dürfen sie hoffen dass er/sie auch noch
etwas anderes tun" (Als nach Absatz 2 den Ort zu verlassen).
Mehr als der Platzverweis ist nicht legitim" (an die "Juristen": Beachtet
den Unteschied zwischen "legitim" und "legal"!).
Das ist die Ablehnung vom ersten Teil des ersten Absatzes, aber noch nicht
vom zweiten Teil des selben. Der zweite Teil beschreibt ja eigentlich nur
Absatz 3, den ich akzeptiere.
Das wäre auch gleich die Zustimmung zu Absatz 2 enthalten.
§ 28
Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet,
die Brandschau
und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie von
Hinweisschildern zur
Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
OK, Zustimmung! Aber dann muss dass auch für Satantennen gelten!!!
Die Informationsfreiheit hat keinen geringeren Stellenwert als die
Gefahrenabwehr!
(2) Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder
öffentlichen
Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet,
den beim Einsatz
dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung
der Gefahr zu
dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf
ihren Grundstücken
gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die
Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu
stellen und zur
Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im
Interesse eines
wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des
Schadensfalles
angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen,
Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen,
Gebäudeteilen und
Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die
erkennbar außer
Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Mit Absatz Drei hat man sich auch noch die Nutzung des Eigentums
unbeteiligten Nachbarn gesichert. OK, das geht noch so.
Aber unabhängig vom ganzen kann man natürlich immer verlangen dass genutzes
Gut ersetzt wird. Auch Wasser. Wenn das nicht automatisch ohne Anfrage
geschieht wäre es dreiste Hoffnung dass jemand nicht daran denkt oder sich
nicht traut eine Rechnung zu schreiben. Haben die eigentlich einen
Wasserzähler an ihrer Pumpe um die Eigentümer hinterher zu entschädigen?
Nun ja, zumindest gibt es dafür Paragraph § 36 (wenn er automatisch und ohne
Nachfrage angewendet wird):
§ 36
Entschädigung
(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er
1. nach § 27 Abs. 1 oder 3 oder § 28 Abs. 3 oder 4 in Anspruch genommen wird
oder
2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in
entsprechender
Anwendung der §§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen.
(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Abs. 2
OBG findet
entsprechende Anwendung.
Ausserdem was ist mit anderen Dingen? Flugzeuge, Autos usw. werden nicht
erwähnt..... Ja *Klugscheiß*, aber wozu sonst so eine Aufzählung? Das hätten
die also auch allgemeiner halten können.
Paragraph 4 ist nur dreist:
(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur
Erkundung und für
Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials
oder der
Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall
erforderlich ist.
Sollen die sich doch Luftbilder und/oder Satellitenfotos besorgen wie das
jeder andere kann! Mehr Rechte haben andere auch nicht.
Dann können die virtuell "üben". Wenn jemand einen englischen Rasen hat, und
die wollen da mit ihren "Truppen" "üben", ist das ein Schaden. Es geht
schließlich nicht um eine akute Gefahr.
Am besten scharfe Hunde auf dem Gelände..... Zumindest so tun als ob
(Schilder, Gebell...). Schilder für eine "Chemische Alarmanlage" sind auch
lustig (die Schilder gibt es). Da weiß keiner so genau was ihn erwartet. Man
könnte noch Warnschilder für Minen anbringen ;-) ..... Wer sich von diesen
Dingen beeindrucken lässt hat Pech gehabt.....
Und wenn man wirklich etwas macht waren sie vorher gewarnt. Ich meine keine
scharfen Minen, aber zumindest automatische CS.Gas-Zerstäuber mit
Ventilatoren.
Es reicht ein ganz klein wenig um einen unangenehmen Hustenreiz zu erzeugen.
Etwas mehr für tränende Augen. Alles nichts gefährliches, und schwerlich als
"Köperverletzung" zu bezeichnen. Erst recht wegen der Vorwarnung einer
chemischen Alarmanlage.
Bis auf die beanstandeten Punkte grundsätzlich nicht falsch..... falls ich
nichts übersehen habe.....
Re: Strafen/ Bußgeld fürSchaulustige
am 30.07.2005 16:37:19 von Thomas Hochstein
Tobias Claren schrieb:
> Was ist "eine ausdrückliche Anordnung"? Was kann die beinhalten?
Den Ort zu verlassen, bestimmte Unterstützungshandlungen vorzunehmen
usw. usf.
> Ich meine höchstens den Ort zu verlassen.
Du meinst regelmäßig falsch. Wenn es eine Regelung gibt, ist diese
globaler gefaßt.
> Wenn sie freundlich darum bitten dürfen sie hoffen dass er/sie auch
> nochetwas anderes tun.
Die Anordnungen können mit den üblichen Zwangsmitteln des
Verwaltungsrechts durchgesetzt werden.
> Mehr als der Platzverweis ist rechtlich nicht drin.
Das ist unzutreffend.
-thh
--
Juristische Informationsschnipsel: <>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <>
Juristisches WikiWikiWeb: <>
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 30.07.2005 17:41:03 von axbnospamatall
Am Fri, 29 Jul 2005 21:04:34 +0200, schrieb "Tobias Claren"
<> :
>Was ist "eine ausdrückliche Anordnung"?
In dem die Katastrophenschutzbehörde einen Verwaltungsakt erlässt, der
auch mündlich ergehen kann und diesen Dir gegenüber bekannt gibt.
>Was kann die beinhalten?
Alle Maßnahmen, die zur Abwendung der Katastrophe erforderlich sind
und die Du erbringen kannst.
>Ich meine höchstens den Ort zu verlassen.
Und z.B. Dein Auto für den Verletztentransport zur Verfügung stellen.
Dein Haus als Verletztensammelstelle herzugeben. Selbst bei der
Versorgung der Verletzten mit zu helfen.
Bauunternehmer: Sandsäcke hergeben (z.B so geschehen bei der
Flutkatastrophe)
Mietwagenunternehmer: Fahrzeuge hergeben.
usw.
>Also kann man es auch gleich einen "Platzverweis" nennen.
Das ist wohl die geringste Maßnahme.
>Wenn sie freundlich darum bitten dürfen sie hoffen dass er/sie auch
>nochetwas anderes tun.
Dank der gesetzlichen Regelung musst Du es tun.
Gruß
Axel
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 30.07.2005 17:56:43 von axbnospamatall
Am Fri, 29 Jul 2005 22:26:38 +0200, schrieb "Tobias Claren"
<> :
>Auch wenn es dort ein Paragraph ist, kann § 8 wohl nur auf die Gemeinden
>angewendet werden.
§ 8 ist eine reine Propylaxevorschrift, die die Feuerwehr verpflichtet
den Bürger aufzuklären, bevor ein Unglück entsteht.
>So steht es auch dort. Zwingen können die aber ihre Bürger nicht.
>Auch habe ich noch nie so etwas gesehen. Und ich wohne in NRW.....
Nach §§ 14 Abs. 2, 27 Abs.1 und 3 können Personen auch gezwungen
werden Hilfe bei Unglücksfällen zu leisten.
Nach § 27 Abs. 2 können die Einsatzkräfte "übereifrige" Helfer mit
"Dank" entlassen.
Das Du es noch nicht gesehen hast, sagt nicht viel aus.
Normalerweise sind die Einsatzkräfte gut gerüstet und ausreichend
ausgebildet um die meisten Unglücksfälle selbst zu meistern. Aber es
kann durchaus vorkommen, dass spezielle Fachleute oder Gerätschaften
benötigt werden, die nicht in kurzer Zeit von der Feuerwehr gestellt
werden können. Dann wird auch mal schnell der Nachbar gebeten diese
Hilfe zu leisten. In der Regel wird es auch nur einer Bitte bedürfen,
da Gott sei Dank viele Menschen noch bereit sind Hilfe zu leisten.
>§ 38
>
>Einschränkung von Grundrechten
>
>Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel
>2 Abs. 2 Satz 1GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und
>auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.
>
>Folter, "Einkerkerung" und Umwandlung des eigenen Hauses in ein
>Lager/Lazarett usw.?
Im Rahmen der Vorschriften des § 27. Daher fällt Folter und Kekrerhaft
aus. Aber das Lazarett kann dann schon mal sein.
Sollten die Einsatzkräfte Dich verpflichten Hilfe zu leisten,
schränken sie damit Deine Freiheit zulässigerweise ein.
>Folter, weil man evtl. wissen will wo ein Terrorist die Atombombe oder
>Antraxbombe (verteilen durch Explosion) versteckt hat, oder wie sie
>entschärft wird (es ist keine TV-Legende dass es klevere Entschärfungsfallen
>gibt)?
Das fällt dann nicht unter die Aufgaben der Feuerwehr. Und der
Verfassungsschutz kann in so einem Fall vielleicht die ein oder andere
Rechtsvorschrift vergessen. (Siehe Hr. Daschner)
>"Einkerkerung", weil man unliebsame Personen erst mal ohne zeitliche
>Beschränkung loswerden will (Guantanamo Bay)?
Dann übergibt Dich die Feuerwehr der Polizei und die kerkert Dich dann
ein wegen Landfriedensbruch, da Du dem Platzverweis nicht nachgekommen
bist. Dies ist dann eine andere Rechtsvorschrift.
>Zu 1: Habe ich irgendwo unterschrieben dass ich "Deutschland akzeptiere"?
Da Du hier lebst, hast Du die gesellschaftliche Ordnung akzeptierst.
Ansonsten hilft nur auswandern. Ich glaube auf der Antarktis gibt es
noch ein paar freie Plätze.
>Ich lebe zwangsweise hier, da ich mir den Ort meiner Geburt nicht aussuchen
>konnte (Nein, man kann nicht einfach auswandern, das ist ein Pseudoargument
>von ungebildeten Proleten).
Das ist das Argument der Demokraten. Die Mehrheit entscheidet in
unserem Staat. Und die Mehrheit hat sich diese Rechtsordnung gegeben.
Und wems nicht passt der kann auswandern.
Gruß
Axel
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 31.07.2005 13:08:06 von Christoph Neumann
Axel Böhm schrieb:
>> Folter, weil man evtl. wissen will wo ein Terrorist die Atombombe
>> oder Antraxbombe (verteilen durch Explosion) versteckt hat, oder wie
>> sie entschärft wird (es ist keine TV-Legende dass es klevere
>> Entschärfungsfallen gibt)?
>
> Das fällt dann nicht unter die Aufgaben der Feuerwehr. Und der
> Verfassungsschutz kann in so einem Fall vielleicht die ein oder andere
> Rechtsvorschrift vergessen. (Siehe Hr. Daschner)
a) Daschner war und ist nicht beim Verfassungsschutz tätig
b) Daschners Vorgehen war illegal und wurde -wenn auch mild-
strafrechtlich geahndet
c) Auch der Verfassungsschutz ist an das Folterverbot, das sich bereits
aus Art.1 GG ergibt, gebunden.
>> "Einkerkerung", weil man unliebsame Personen erst mal ohne zeitliche
>> Beschränkung loswerden will (Guantanamo Bay)?
[ ] Du hast Art.104 GG gelesen
> Dann übergibt Dich die Feuerwehr der Polizei und die kerkert Dich dann
> ein wegen Landfriedensbruch, da Du dem Platzverweis nicht nachgekommen
> bist. Dies ist dann eine andere Rechtsvorschrift.
[ ] Du hast §125 StGB gelesen
>> Zu 1: Habe ich irgendwo unterschrieben dass ich "Deutschland
>> akzeptiere"?
> Da Du hier lebst, hast Du die gesellschaftliche Ordnung akzeptierst.
> Ansonsten hilft nur auswandern. Ich glaube auf der Antarktis gibt es
> noch ein paar freie Plätze.
ACK.
>> Ich lebe zwangsweise hier, da ich mir den Ort meiner Geburt nicht
>> aussuchen konnte (Nein, man kann nicht einfach auswandern, das ist
>> ein Pseudoargument von ungebildeten Proleten).
Doch, Du kannst einfach auswandern. Keiner wird Dich hindern, keiner
verlangt ein Ausreisevisum.
Das die Ausreise für Dich ggf. nachteilig sein wird (fehlende
Sprachkenntnisse, keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, keine
Unterkunft, etc. pp.) steht auf einem anderen Blatt. Rechtlich hindert
Dich nichts.
> Das ist das Argument der Demokraten. Die Mehrheit entscheidet in
> unserem Staat. Und die Mehrheit hat sich diese Rechtsordnung gegeben.
> Und wems nicht passt der kann auswandern.
ACK.
--
Im übrigen muss sich Fielmann m.E. bei bloßem Aushang [der AGB] im
Geschäft entgegenhalten lassen müssen, dass ein großer Teil der Kunden
schlecht sehen kann. -- Tobi Schlegel in dsrm
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 31.07.2005 14:14:05 von axbnospamatall
Am Sun, 31 Jul 2005 13:08:06 +0200, schrieb "Christoph Neumann"
<> :
>> Das fällt dann nicht unter die Aufgaben der Feuerwehr. Und der
>> Verfassungsschutz kann in so einem Fall vielleicht die ein oder andere
>> Rechtsvorschrift vergessen. (Siehe Hr. Daschner)
>
>a) Daschner war und ist nicht beim Verfassungsschutz tätig
Es war nur eine Analogie!
>b) Daschners Vorgehen war illegal und wurde -wenn auch mild-
>strafrechtlich geahndet
Wäre es beim VerfSchutz auch.
>
>c) Auch der Verfassungsschutz ist an das Folterverbot, das sich bereits
>aus Art.1 GG ergibt, gebunden.
So wie Hr. Daschner (Achtung Analogie!), nur das ein Verstoß des
Verfassungschutzes vermutlich niemand erfahren würde.
Gruß
Axel
Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 31.07.2005 17:22:53 von BVusenet-0705
Hallo!
Axel Böhm schrieb:
>>c) Auch der Verfassungsschutz ist an das Folterverbot, das sich bereits
>>aus Art.1 GG ergibt, gebunden.
>
> So wie Hr. Daschner (Achtung Analogie!), nur das ein Verstoß des
> Verfassungschutzes vermutlich niemand erfahren würde.
Weil die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes das Opfer aus Gründen der
nationalen Sicherheit gleich töten würden, oder was kommt jetzt?
Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.
Re: Strafen/ Bußgeld fürSchaulustige
am 31.07.2005 18:43:58 von Thomas Hochstein
Bastian Völker schrieb:
>>> c) Auch der Verfassungsschutz ist an das Folterverbot, das sich bereits
>>> aus Art.1 GG ergibt, gebunden.
>> So wie Hr. Daschner (Achtung Analogie!), nur das ein Verstoß des
>> Verfassungschutzes vermutlich niemand erfahren würde.
>
> Weil die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes das Opfer aus Gründen der
> nationalen Sicherheit gleich töten würden, oder was kommt jetzt?
Sicher. Ersatzweise werden die Opfer geblitzdingst und wundern sich
dann über ihre Verletzungen - daher stammen die zunehmenden
Geschichten über die Entführungen durch "Aliens" und UFOs.
Aber wenn er Dir das sagen würde, müßte er Dich danach töten. Oder
blitzdingsen.
-thh,
und jetzt, wo ich Dich eingeweiht habe, sind sie hinter uns beiden her
--
Juristische Informationsschnipsel: <>
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Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <>
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Re: Strafen/ Bußgeld für Schaulustige
am 31.07.2005 19:10:56 von Christoph Neumann
Thomas Hochstein schrieb:
>>>> c) Auch der Verfassungsschutz ist an das Folterverbot, das sich
>>>> bereits aus Art.1 GG ergibt, gebunden.
>>> So wie Hr. Daschner (Achtung Analogie!), nur das ein Verstoß des
>>> Verfassungschutzes vermutlich niemand erfahren würde.
>>
>> Weil die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes das Opfer aus Gründen
>> der nationalen Sicherheit gleich töten würden, oder was kommt jetzt?
>
> Sicher. Ersatzweise werden die Opfer geblitzdingst und wundern sich
> dann über ihre Verletzungen - daher stammen die zunehmenden
> Geschichten über die Entführungen durch "Aliens" und UFOs.
>
> Aber wenn er Dir das sagen würde, müßte er Dich danach töten. Oder
> blitzdingsen.
>
> -thh,
> und jetzt, wo ich Dich eingeweiht habe, sind sie hinter uns beiden her
Die aus B**l*f*ld sind überall. Ihr habt leider keine Chance.
--
Im übrigen muss sich Fielmann m.E. bei bloßem Aushang [der AGB] im
Geschäft entgegenhalten lassen müssen, dass ein großer Teil der Kunden
schlecht sehen kann. -- Tobi Schlegel in dsrm