Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

am 08.10.2005 11:47:56 von Hanno Meier

Hallo,

der Fall: Arbeitnehmer/Einzelunternehmer erzielt in einem Steuerjahr
- Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
(sozialversicherungspflichtig)
- Abfindung wg. Kündiung (fünftelfähig)
- Arbeitslosengeld
- Verluste aus Gewerbebetrieb (Beginn Selbstständigkeit,
Vorgründungsaufwendungen)

Die Verluste sind höher als das nichtselbstständige Einkommen (was im
Steuerjahr nur einige Monate war). Werden in diesem Fall die
verbleibenden Verluste auch noch mit dem Arbeitslosengeld verrechnet?
Oder bildet das Arbeitslosengeld in jedem Fall den "Sockel" für die
Berechnung der Fünftelregelung?

Beispiel:
10000 Einkommen nichtselbstständig
30000 Abfindung
10000 ALG
-15000 Verlust aus Gewerbebetrieb

Wird dann die Steuer aus 10000 + 1/5*30000 oder 5000 + 1/5*30000 als
Multiplikator genommen?

Thanks
Hanno

Re: Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

am 08.10.2005 15:47:27 von axbnospamatall

Am Sat, 8 Oct 2005 11:47:56 +0200, schrieb "Hanno Meier"
<> :

>Hallo,
>
>der Fall: Arbeitnehmer/Einzelunternehmer erzielt in einem Steuerjahr
>- Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
>(sozialversicherungspflichtig)
>- Abfindung wg. Kündiung (fünftelfähig)
>- Arbeitslosengeld
>- Verluste aus Gewerbebetrieb (Beginn Selbstständigkeit,
>Vorgründungsaufwendungen)
>
>Die Verluste sind höher als das nichtselbstständige Einkommen (was im
>Steuerjahr nur einige Monate war). Werden in diesem Fall die
>verbleibenden Verluste auch noch mit dem Arbeitslosengeld verrechnet?
>Oder bildet das Arbeitslosengeld in jedem Fall den "Sockel" für die
>Berechnung der Fünftelregelung?
>
>Beispiel:
>10000 Einkommen nichtselbstständig
>30000 Abfindung
>10000 ALG
>-15000 Verlust aus Gewerbebetrieb
>
>Wird dann die Steuer aus 10000 + 1/5*30000 oder 5000 + 1/5*30000 als
>Multiplikator genommen?

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wid mit dem Verlust aus
Gewerbebetrieb voll verrechnet. Der verbleibende Verlust aus
Gewerbebetrieb wird dann mit den ao Einkünften verrechnet.
Damit verbleiben:

25000 Abfindung
10000 ALG

Die Steuer ergibt sich dann aus einem Fünftel von 25.000, also 5000.
Hierauf wird der Steuersatz von 5000+30000 angewendet.
Damit hat der Stpfl. 5000 * 22 % = 1100 EUR ESt zu zahlen.


Grüße

Axel

Re: Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

am 09.10.2005 08:53:57 von Hanno Meier

>> Beispiel:
>> 10000 Einkommen nichtselbstständig
>> 30000 Abfindung
>> 10000 ALG
>> -15000 Verlust aus Gewerbebetrieb
>>
>> Wird dann die Steuer aus 10000 + 1/5*30000 oder 5000 + 1/5*30000 als
>> Multiplikator genommen?
>
> Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wid mit dem Verlust
> aus Gewerbebetrieb voll verrechnet. Der verbleibende Verlust aus
> Gewerbebetrieb wird dann mit den ao Einkünften verrechnet.

ao bedeutet ausserordentliche Einkünfte, hier also Abfindung, gell? Das
erstaunt mich jetzt sehr, denn ein Steuerberater meinte zu diesem Fall,
dass diese Einkünfte - zumindest nicht die "fünftelfähigen" - nie
reduziert (sprich mit Verlusten verrechnet werden könnnen).

> Damit verbleiben:
>
> 25000 Abfindung
> 10000 ALG
>
> Die Steuer ergibt sich dann aus einem Fünftel von 25.000, also 5000.
> Hierauf wird der Steuersatz von 5000+30000 angewendet.

hmm, nach meinem Wissen läuft die Rechnung - bei deinen Zahlen dann so:
pers. Steuer auf 10000 ausrechnen, dann pers. Steuer auf
10000 + 1/5*25000 = 15000 ausrechnen
Dann Differenz mit 5 multiplizieren.

Aber ich habe wie gesagt starke Zweifel, ob die Abfindung mit Verlusten
verrechnet werden kann.

Weiss jemand mehr?

Vielen Dank
Hanno

Re: Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

am 09.10.2005 10:44:38 von axbnospamatall

Am Sun, 9 Oct 2005 08:53:57 +0200, schrieb "Hanno Meier"
<> :

>ao bedeutet ausserordentliche Einkünfte, hier also Abfindung, gell?

Ja. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

>Das erstaunt mich jetzt sehr, denn ein Steuerberater meinte zu
>diesem Fall, dass diese Einkünfte - zumindest nicht die "fünftelfähigen"
>- nie reduziert (sprich mit Verlusten verrechnet werden könnnen).

Und warum fragst Du dann hier ? Traust Du ihm nicht ? ;-)

Bitte ihn zu lesen:
Schmidt, EStG 24. Aufl. § 34 Rz. 51.

Es gab zwar eine Änderung für 2004, aber auch vor 2004 war ein
horizontaler Verlustausglich möglich.

>> Damit verbleiben:
>>
>> 25000 Abfindung
>> 10000 ALG
>>
>> Die Steuer ergibt sich dann aus einem Fünftel von 25.000, also 5000.
>> Hierauf wird der Steuersatz von 5000+30000 angewendet.
>
>hmm, nach meinem Wissen läuft die Rechnung - bei deinen Zahlen dann so:
>pers. Steuer auf 10000 ausrechnen, dann pers. Steuer auf
>10000 + 1/5*25000 = 15000 ausrechnen
>Dann Differenz mit 5 multiplizieren.

Oopps. Die Berechnung war zu schnell. Macht auch sonst immer der PC
:-)

Also das zu versteuernde Einkommen beträgt 25.000 EUR. (=zvE)

Nach § 34 sind jedoch die darin enthaltenen außerordentlichen
Einkünften (=25.000=aoE) begünstigt zu besteuern.

Differenz aus

zvE - aoE = 0 daraus Steuern = 0.

und

zvE - aoE + aoE/5 = 5000 daraus Steuern unter Anwendung des § 32b EStG
(Der darauf anzuwendende Steuersatz ist der für 5000+10000 EUR = 10,49
%) = 524,50

ist damit gleich 524,50.

Hiervon das Fünffache ist 2622,50.


Grüße

Axel

Re: Fünftelregelung bei unterschiedlichen Einkunftsarten

am 09.10.2005 20:30:32 von Hanno Meier

> Und warum fragst Du dann hier ? Traust Du ihm nicht ? ;-)

sagen wir so: jeder kann irren, und ich weiss, dass hier sehr
kompetente Menschen mitlesen.

> Bitte ihn zu lesen:
> Schmidt, EStG 24. Aufl. § 34 Rz. 51.

vielen Dank!

> Es gab zwar eine Änderung für 2004, aber auch vor 2004 war ein
> horizontaler Verlustausglich möglich.

ja, horizontal schon, aber ich dachte, dass das "fünftelfähige"
Einkommen davon nicht betroffen sein könnte.

> Also das zu versteuernde Einkommen beträgt 25.000 EUR. (=zvE)
>
> Nach § 34 sind jedoch die darin enthaltenen außerordentlichen
> Einkünften (=25.000=aoE) begünstigt zu besteuern.
>
> Differenz aus
>
> zvE - aoE = 0 daraus Steuern = 0.
>
> und
>
> zvE - aoE + aoE/5 = 5000 daraus Steuern unter Anwendung des § 32b
> EStG (Der darauf anzuwendende Steuersatz ist der für 5000+10000 EUR
> = 10,49 %) = 524,50
>
> ist damit gleich 524,50.
>
> Hiervon das Fünffache ist 2622,50.

Ja, so habe ich im Prinzip ja auch gerechnet. Dann sind also wirklich
Fälle denkbar, wo man man das gesamte ALG oder noch mehr an Steuern zu
zahlen hat, oder? Ich meine z.b.: Wenn das gesamte Jahreseinkommen aus
einer Abfindung von rund 40000 EUR besteht, fallen keine Steuern an.
Hat man jedoch rund 7000 ALG zusätzlich, geht ein großer Teil an das
FA, oder?

Ist nur so als Test, ob ich die Sache wirklich verstanden habe.

Vielen Dank
Hanno