Was bedeutet eigentlich "n. f. d. G." in einer Klageschrift?
am 18.01.2006 10:22:26 von McFly2911Beispiel:
Anlage K1 - n. f. d. G.
Beispiel:
Anlage K1 - n. f. d. G.
> Anlage K1 - n. f. d. G.
>
nicht für die Gegenseite?
IANAL
Wolfgang
Gegenseite?
Üblicherweise heißt es doch: Beklagte(r) oder Kläger(in)
Besser vielleicht:
nur für das Gericht?
Aber: Warum eine Anlage "nur für das Gericht"? Zum Ärgern der
Gegenseite?
Mmmmh?
McFly2911 schrieb:
> Gegenseite?
>
> Üblicherweise heißt es doch: Beklagte(r) oder Kläger(in)
>
> Besser vielleicht:
>
> nur für das Gericht?
>
> Aber: Warum eine Anlage "nur für das Gericht"? Zum Ärgern der
> Gegenseite?
>
> Mmmmh?
>
Wenn die Abkürzung die Bedeutung hat (sie ist mir noch nie begegnet):
Der Gegenseite mag der Inhalt der Anlage vorliegen, etwa als zwischen
den Parteien geschlossener Vertrag oder erfolgte Korrespodenz.
Christoph
"McFly2911" <> schrieb:
^^^^^^^^^^^^^
Den Namen solltest Du als Absender verwenden, glaube ich.
Klingt auch viel besser als McFly2911.
>Aber: Warum eine Anlage "nur für das Gericht"? Zum Ärgern der
>Gegenseite?
Um Papier zu sparen. Wenn es um einen umfangreichen Mietvertrag zwischen
Kläger und Beklagtem geht, dann haben beide Parteien schon lange vor
Prozessbeginn eine Ausfertigung und brauchen keine Kopie.
Grüße
Florian
--
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Christoph Brüninghaus wrote:
> McFly2911 schrieb:
>> Aber: Warum eine Anlage "nur für das Gericht"? Zum Ärgern der
>> Gegenseite?
>
> Wenn die Abkürzung die Bedeutung hat (sie ist mir noch nie
> begegnet):
> Der Gegenseite mag der Inhalt der Anlage vorliegen, etwa als
> zwischen
> den Parteien geschlossener Vertrag oder erfolgte Korrespodenz.
Siehe § 133 I 2 ZPO; was der Gegner schon hat, braucht nicht nochmals
beigefügt zu werden.
Bye
Peter
"McFly2911" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Beispiel:
>
> Anlage K1 - n. f. d. G.
>
Mir schiesst da irgendwie "nicht für den Geschäftsverkehr" durch den Kopf
und dürfte dann in etwa dem "nur für den Dienstgebrauch" im öffentlichen
Recht entsprechen... mmhhhh :-/
Grüße
Chris
Florian Kleinmanns meinte:
> "McFly2911" <> schrieb:
> ^^^^^^^^^^^^^
> Den Namen solltest Du als Absender verwenden, glaube ich.
> Klingt auch viel besser als McFly2911.
Das ist doch seine Sache, findest Du nicht?
Ansonsten siehe bitte:
<news:dqjh1i$vt8$02$>
Gruß Winfried
Peter Gahbler schrieb:
>>> Aber: Warum eine Anlage "nur für das Gericht"? Zum Ärgern der
>>> Gegenseite?
>> Wenn die Abkürzung die Bedeutung hat (sie ist mir noch nie
>> begegnet):
>> Der Gegenseite mag der Inhalt der Anlage vorliegen, etwa als
>> zwischen
>> den Parteien geschlossener Vertrag oder erfolgte Korrespodenz.
>
> Siehe § 133 I 2 ZPO; was der Gegner schon hat, braucht nicht nochmals
> beigefügt zu werden.
Ist mir bekannt.:-)
Die Frage ist allerdings immer noch, was "n.f.d.G." bedeutet.
In Anbetracht der Tatsache, dass man die fehlenden Abschriften von der
Geschäftsstelle auf Kosten der Partei (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 64 GKG mit Nr.
9000 KV) angefertigt (oder angefordert) werden können, ist es durchaus
denkbar, dass die genannte Abkürzung für "nur für das Gericht" oder
"nicht für den Gegner" steht.
Christoph
Christoph Brüninghaus schrieb:
> In Anbetracht der Tatsache, dass man die fehlenden Abschriften von der
> Geschäftsstelle auf Kosten der Partei (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 64 GKG mit Nr.
> 9000 KV) angefertigt (oder angefordert) werden können, ist es durchaus
> denkbar, dass die genannte Abkürzung für "nur für das Gericht" oder
> "nicht für den Gegner" steht.
>
> Christoph
Jetzt ist ja jedem alles klar, Danke.
Hans
McFly2911 schrieb:
> Beispiel:
>
> Anlage K1 - n. f. d. G.
>
nur für den Gemeindepfarrer
Am 18 Jan 2006 01:22:26 -0800, schrieb "McFly2911"
<> :
>Beispiel:
>
>Anlage K1 - n. f. d. G.
Kirchner/Butz kennt diese Abkürzung auch nicht. Scheint wohl nicht
üblich zu sein.
Grüße
Axel
Hans Beiger schrieb:
> Christoph Brüninghaus schrieb:
>
>> In Anbetracht der Tatsache, dass man die fehlenden Abschriften von der
>> Geschäftsstelle auf Kosten der Partei (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 64 GKG mit Nr.
>> 9000 KV) angefertigt (oder angefordert) werden können, ist es durchaus
>> denkbar, dass die genannte Abkürzung für "nur für das Gericht" oder
>> "nicht für den Gegner" steht.
>>
>> Christoph
>
> Jetzt ist ja jedem alles klar, Danke.
Liegt ein grundsätzliches intellektuelles Problem vor oder reicht ein "-
man" aus, um dir zu helfen?
Christoph
Christoph Brüninghaus schrieb:
> Hans Beiger schrieb:
>
>>Christoph Brüninghaus schrieb:
>>
>>
>>>In Anbetracht der Tatsache, dass man die fehlenden Abschriften von der
>>>Geschäftsstelle auf Kosten der Partei (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 64 GKG mit Nr.
>>>9000 KV) angefertigt (oder angefordert) werden können, ist es durchaus
>>>denkbar, dass die genannte Abkürzung für "nur für das Gericht" oder
>>>"nicht für den Gegner" steht.
>>>
>>>Christoph
>>
>>Jetzt ist ja jedem alles klar, Danke.
>
>
> Liegt ein grundsätzliches intellektuelles Problem vor oder reicht ein "-
> man" aus, um dir zu helfen?
Ich hatte das so verstanden, daß Hans sich für die zusätzlichen Infos,
die auch erläutern, warum jemand überhaupt so einen Vermerk (egal, wie
abgekürzt) anbringt, bedankt.
Jens Müller schrieb:
>>>> In Anbetracht der Tatsache, dass man die fehlenden Abschriften von der
>>>> Geschäftsstelle auf Kosten der Partei (§§ 56 Abs. 1 S. 2, 64 GKG mit Nr.
>>>> 9000 KV) angefertigt (oder angefordert) werden können, ist es durchaus
>>>> denkbar, dass die genannte Abkürzung für "nur für das Gericht" oder
>>>> "nicht für den Gegner" steht.
>>>>
>>>> Christoph
>>> Jetzt ist ja jedem alles klar, Danke.
>>
>> Liegt ein grundsätzliches intellektuelles Problem vor oder reicht ein "-
>> man" aus, um dir zu helfen?
>
> Ich hatte das so verstanden, daß Hans sich für die zusätzlichen Infos,
> die auch erläutern, warum jemand überhaupt so einen Vermerk (egal, wie
> abgekürzt) anbringt, bedankt.
In dem Fall werde ich mich entschuldigen.
Ich hab auf Grund der Formulierung das ironisch verstanden.
Christoph
--
<MasterG>
............................................................ ..........................................
<judas> wo ist pacman wenn man ihn braucht?
Christoph Brüninghaus schrieb:
> In dem Fall werde ich mich entschuldigen.
>
> Ich hab auf Grund der Formulierung das ironisch verstanden.
>
> Christoph
>
Hallo,
hast Du richtig verstanden. Ich biete nun als Erklärung:
"Neue Fassung des Gegners" oder der Gegenseite.
Gruß Hans
McFly2911 schrieb:
> Beispiel:
>
> Anlage K1 - n. f. d. G.
>
biete: Neue Fassung der Gegenseite
Neue Fassung des Gegners
Hans
Hans Beiger schrieb:
> Christoph Brüninghaus schrieb:
>
>> In dem Fall werde ich mich entschuldigen.
>>
>> Ich hab auf Grund der Formulierung das ironisch verstanden.
>>
>> Christoph
>>
>
> Hallo,
>
> hast Du richtig verstanden. Ich biete nun als Erklärung:
> "Neue Fassung des Gegners" oder der Gegenseite.
Also doch ein intellektuelles Problem...nun denn, viel Spass noch.
Christoph
--
<MasterG>
............................................................ ..........................................
<judas> wo ist pacman wenn man ihn braucht?
Christoph Brüninghaus schrieb:
> Also doch ein intellektuelles Problem...nun denn, viel Spass noch.
>
> Christoph
>
Hi,
tut mir echt leid für Dich. War bei meinem Sohn ähnlich, bei dem
Diplom ging es noch einigermaßen, seit er promoviert hat ist er
unerträglich. Ich brauche weder ihn noch Dich.
Hans
Hallo,
Hans Beiger schrieb:
> McFly2911 schrieb:
>
>> Beispiel:
>> Anlage K1 - n. f. d. G.
>>
>
> biete: Neue Fassung der Gegenseite
> Neue Fassung des Gegners
>
das sollte aber dann n.F.d.G. abgekürzt werden.
biete
"nicht für den Geschäftsgebrauch" :-)
"nur für den Gerichtsvollzieher" :-)
.... wer solche Abkürzungen verwendet ist an Ignoranz kaum zu überbieten
und sollte daher erst mal ignoriert werden :-)
Robert
Ohh Mann,
also die "Anlage K1 - n. f. d. G." sowie alle anderen Anlagen n. f. d.
G liegen der Gegenseite (Beklagten) aus der Vorkorrespondenz mit dem
Kläger nicht vor. Mußten jetzt erstmal einen Antrag stellen, dass das
Gericht Kopien übermittelt bzw. wir Akteneinsicht nehmen können.
Die Abkürzung taucht im Internet nirgenwo auf. Komisch. Eigenkreation
des für den Kläger tätigen RA? Warum?
Viele Grüße=20
Andreas
Hallo!
McFly2911 schrieb:
> Die Abkürzung taucht im Internet nirgenwo auf. Komisch. Eigenkreation
> des für den Kläger tätigen RA? Warum?
Glaube ich eigentlich nicht. Mir ist sie zumindest dem Inhalt nach
bekannt, kenne den aber eher ausgeschrieben oder sogar im Text
untergebracht. Das ist eben eine typische Abkürzung aus der Praxis
anwaltlicher Schreiben an Gerichte. Und offenbar wird sie nicht von
jedem Anwalt benutzt. Wo sollte sowas im Internet schon groß auftauchen?
Gruß
Bastian
--
"[...] denn das Inbrandsetzen des Fahrzeugs - auch nach
erfolglosem Startversuch - stellt keine für einen Kraftfahrer
typische Verhaltensweise dar."
- OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2004
Robert Pflüger schrieb:
>
>>> Beispiel:
>>> Anlage K1 - n. f. d. G.
>>>
>>
>> biete: Neue Fassung der Gegenseite
>> Neue Fassung des Gegners
>>
>
> das sollte aber dann n.F.d.G. abgekürzt werden.
>
> biete
>
> "nicht für den Geschäftsgebrauch" :-)
>
> "nur für den Gerichtsvollzieher" :-)
>
> ... wer solche Abkürzungen verwendet ist an Ignoranz kaum zu überbieten
> und sollte daher erst mal ignoriert werden :-)
Ich denke, sowohl der Verwender als auch der Adressat wissen, was
gemeint ist.
Wir sind nur zu dumm.
Und deshalb soll der Verwender es ausschreiben?
Christoph
--
<MasterG>
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<judas> wo ist pacman wenn man ihn braucht?