BGH-Urteil zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen von Lebensversicherungen

BGH-Urteil zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen von Lebensversicherungen

am 26.04.2006 09:01:58 von Kai Braeutigam

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, die u.a. auch mit dem Urteil des BGH vom 12.10.2005
zu tun hat. Seinerzeit wurde entschieden, dass Beitragszahler bei einer
vorzeitigen Kündigung ihrer Lebensversicherung nicht vollkommen leer
ausgehen können, sondern immer ein gewisser Anteil der Beiträge vom
Versicherer zurückgezahlt werden muss.

Meine ehemaliger Arbeitgeber hatte im Juli 2004 eine Lebensversicherung
für mich abgeschlossen, die sich "Classic-Rente" nennt und der
Altersversorgung dienen sollte. Die monatlichen Beiträge dieser
Versicherung wurden meinem Bruttolohn zugeschlagen, versteuert und dann
wieder als Beitrag für die Altersversorgung abgezogen. Somit habe ich
zumindest die Steuer für diese Beiträge selbst gezahlt.

Diese Versicherung habe ich nach meinem Ausscheiden aus der Firma im
Juli 2005 gekündigt.

Nach langem Hin- und Her will mir die Versicherung lediglich 35 EUR als
Rückkaufswert zurückzahlen. Mir wurde eine sogenannte Abrechnung
zugeschickt, die lediglich folgende Zeilen enthielt:

Rückkaufswert EUR.........35,00
-------------------------------
Summe EUR.........35,00

Spitzenabrechnung!
Naja. Meine Fragen dazu wären:
(1) Es sind 924 EUR an Beiträgen bezahlt worden (12*77 EUR). Müsste da
der Rückkaufwert nicht höher sein? Laut einer sogenannten
Garantiewert-Tabelle des Versicherers in den Vertragsunterlagen würde
der Rückkaufswert 462 EUR betragen.
(2) Gilt der BGH-Beschluss auch für solche Lebensversicherungen, die als
Altersvorsorge abgeschlossen wurden und von den Arbeitgebern bezahlt
werden (und vom Arbeitnehmer versteuert werden)?

Gruß

Kai

Re: BGH-Urteil zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen

am 26.04.2006 18:17:26 von Hubert Mayer

Kai Bräutigam wrote:
> Hallo zusammen,
>
> ich habe eine Frage, die u.a. auch mit dem Urteil des BGH [...]
> Meine ehemaliger Arbeitgeber hatte im Juli 2004 eine
> Lebensversicherung für mich abgeschlossen, die sich "Classic-Rente"
> nennt und der Altersversorgung dienen sollte. Die monatlichen
> Beiträge dieser Versicherung wurden meinem Bruttolohn zugeschlagen,
> versteuert und dann wieder als Beitrag für die Altersversorgung
> abgezogen. Somit habe ich zumindest die Steuer für diese Beiträge
> selbst gezahlt.
> Diese Versicherung habe ich nach meinem Ausscheiden aus der Firma im
> Juli 2005 gekündigt.
>
> Nach langem Hin- und Her will mir die Versicherung lediglich 35 EUR
> als Rückkaufswert zurückzahlen. Mir wurde eine sogenannte Abrechnung
> zugeschickt, die lediglich folgende Zeilen enthielt:
>
> Rückkaufswert EUR.........35,00
> -------------------------------
> Summe EUR.........35,00
>
> Spitzenabrechnung!
> Naja. Meine Fragen dazu wären:
> (1) Es sind 924 EUR an Beiträgen bezahlt worden (12*77 EUR). Müsste da
> der Rückkaufwert nicht höher sein? Laut einer sogenannten
> Garantiewert-Tabelle des Versicherers in den Vertragsunterlagen würde
> der Rückkaufswert 462 EUR betragen.
> (2) Gilt der BGH-Beschluss auch für solche Lebensversicherungen, die
> als Altersvorsorge abgeschlossen wurden und von den Arbeitgebern
> bezahlt werden (und vom Arbeitnehmer versteuert werden)?
>
> Gruß
>
> Kai

Grundsätzliches: ALLE Urteile binden nur die beteiliten Parteien (wenn man
von enigen BVerfG-Ureilen absieht).

zu 1) Frag den VR nach der Diskrepanz zwischen Abrechnung und Tabelle

zu 2) Es gilt vorallem nicht für Verträge, die außerhalb des Zeitraums
1994 bis 2001 geschlossen wurden.

MfG

Hubert