Absetzungen von Abnutzung

Absetzungen von Abnutzung

am 23.05.2006 23:24:38 von azazazaz

Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich habe im vergangenen Jahr
ein Haus verkauft. Nun hat das Finanzamt die entsprechenden
Verkaufs- und auch damalige Kaufdaten erfragt. Beim Bescheid über
die Einkommensteuer wird nun ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
des Grundstückes errechnet. Dabei wird neben dem Veräußerungspreis
und Anschaffungskosten ein Wert für "Absetzungen für Abnutzungen"
angesetzt. Durch diesen Betrag wird ein zu versteuernder Gewinn
ermittelt, obwohl der Verkaufspreis deutlich unter dem Kaufpreis
lag.

Nun habe ich folgende Fragen:
- Wie werden diese Absetzungen für Abnutzungen ermittelt?
- Warum werden Finanzierungskosten bei der Gewinn/Verlustrechnung
nicht berücksichtigt?
- Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?
- ...?

Danke im voraus.
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 23.05.2006 23:41:38 von Eric Lorenz

Hans Müller schrieb:

Hallo!

> vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich habe im vergangenen Jahr
> ein Haus verkauft. Nun hat das Finanzamt die entsprechenden
> Verkaufs- und auch damalige Kaufdaten erfragt. Beim Bescheid über
> die Einkommensteuer wird nun ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
> des Grundstückes errechnet. Dabei wird neben dem Veräußerungspreis
> und Anschaffungskosten ein Wert für "Absetzungen für Abnutzungen"
> angesetzt. Durch diesen Betrag wird ein zu versteuernder Gewinn
> ermittelt, obwohl der Verkaufspreis deutlich unter dem Kaufpreis
> lag.

> Nun habe ich folgende Fragen:
> - Wie werden diese Absetzungen für Abnutzungen ermittelt?

Kaufpreis
+Anschaffungsnebenkosten
-Grund und Boden
=BMG für Abschreibung
x Abschreibungssatz (wahrscheinlich 2% bei dir)

> - Warum werden Finanzierungskosten bei der Gewinn/Verlustrechnung
> nicht berücksichtigt?

Welche Finanzierung meinst Du? Deine Finanzierung aus der Anschaffung?
Was hast Du eigentlich mit dem Haus gemacht? Vermietet? Oder
Selbstnutzung? Mehr Input!

> - Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?

Ja! § 7 EStG!

> - ...?

??

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 08:01:05 von azazazaz

On Tue, 23 May 2006 23:41:38 +0200, Eric Lorenz wrote:

>> Nun habe ich folgende Fragen:
>> - Wie werden diese Absetzungen für Abnutzungen ermittelt?
>
> Kaufpreis
> +Anschaffungsnebenkosten
> -Grund und Boden
> =BMG für Abschreibung
> x Abschreibungssatz (wahrscheinlich 2% bei dir)

Wie ermittelt das FA den separaten Wert für Grund und Boden? Es
wurde ein schon vorhandenes Haus gekauft. Ja, die 2% pro Jahr
passen.

Wie sieht das mit Maßnahmen zur Wertverbesserung aus (wie zB
Erneuerung des Badezimmers)? Sind ja gewissermaßen auch
Anschaffungskosten, die halt erst nach dem Kauf angefallen sind.

>
>> - Warum werden Finanzierungskosten bei der Gewinn/Verlustrechnung
>> nicht berücksichtigt?
>
> Welche Finanzierung meinst Du? Deine Finanzierung aus der Anschaffung?
> Was hast Du eigentlich mit dem Haus gemacht? Vermietet? Oder
> Selbstnutzung? Mehr Input!

Sorry, liefere gerne mehr Input nach. Das Hause wurde selbst
genutzt. Und ich meinte die Finanzierungskosten der Anschaffung.
Schließlich sind dies doch auch Kosten die mir aufgrund des Hauses
entstanden sind.

>
>> - Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?
>
> Ja! § 7 EStG!
>
>> - ...?
>
> ??

Falls halt jemandem noch mehr zum Thema einfällt ;-)
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 08:56:59 von Eric Lorenz

Ok!
So da haben wir ja den Input. Eigentlich handelt es sich nicht um ein
Privates Veräußerungsgeschäft,
da die Wohnung selbst genutzt wurde. Wurde allerdings mal ein
Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt, dann fällt dieser Teil
unter die Privates Veräußerungsgeschäfte.

Ach ja, Bodenwerte gibt es 2 Möglichkeiten:
a) Pauschaler Abschlag von ca. 20% oder
b) Bodenrichtwert bei Gutachterausschuß erfragen und dann
anhand des Bodenanteils (Fläche) ausrechnen.

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 15:30:34 von Matthias Kryn

Eric Lorenz schrieb:
> Hans Müller schrieb:

> > vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich habe im
> > vergangenen Jahr ein Haus verkauft. Nun hat das Finanzamt

> x Abschreibungssatz (wahrscheinlich 2% bei dir)

Auf 50 Jahre? Ächz. 40 halte ich schon für obskur ...

Grüße
Matthias

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 16:46:35 von Alexander Wolff

Hans Müller schrieb folgendes:
> Hallo,
>
> vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich habe im vergangenen Jahr
> ein Haus verkauft. Nun hat das Finanzamt die entsprechenden
> Verkaufs- und auch damalige Kaufdaten erfragt. Beim Bescheid über
> die Einkommensteuer wird nun ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
> des Grundstückes errechnet. Dabei wird neben dem Veräußerungspreis
> und Anschaffungskosten ein Wert für "Absetzungen für Abnutzungen"
> angesetzt. Durch diesen Betrag wird ein zu versteuernder Gewinn
> ermittelt, obwohl der Verkaufspreis deutlich unter dem Kaufpreis
> lag.
>
> Nun habe ich folgende Fragen:
> - Wie werden diese Absetzungen für Abnutzungen ermittelt?
> - Warum werden Finanzierungskosten bei der Gewinn/Verlustrechnung
> nicht berücksichtigt?

> - Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?

AfA kommt bei privaten Grundstücken nur bei Vermietung in Frage.

Da dies bei Dir nicht vorliegt, kommt eine Besteuerung nur der Differenz aus
VK und K in Betracht (für dich günstiger).

Bei Vermietung mußt Du die vorgenommenen Abschreibungen tatsächlich zur
Differenz hinzuzählen, also VK - Buchwert.
Im Vermietungsfall soll die AfA mWn erst ab 2007 berücksichtigt werden;
anscheinend greift das FA hier schon vor. Es wäre zu prüfen, ob hier
Einspruch (1: Buchwertannahme statt Kauf erst ab 2007?) einzulegen ist.

In BEIDEN Fällen ist bis Ende 2006 ein Verkauf länger als 10 Jahre
gehaltenen Eigentums steuerfrei - also AfA ja oder nein ist ohne Auswirkung.

Lege also Einspruch bez. AfA (2: AfA von Dir nie oder geringer angesetzt)
ein, da Du für Dein Haus nie eine Anlage V abgegeben hast.

Auch bei Vermietung vergessene AfA (die Du hättest vornehmen können, aber
die Du versäumt hast) kann Dir nicht pauschalierend verschlechternd vom K
abgezogen werden: Einspruch (3: Pauschalierende Annahme von AfA). Denn
Buchwert ist allein das, was Deine "Bücher" (oder privat Deine vorgenommenen
AfA) daraus gemacht haben.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 18:11:38 von Oliver Trost

"Hans Müller" <> schrieb im Newsbeitrag :

> Sorry, liefere gerne mehr Input nach. Das Hause wurde selbst
> genutzt.

Aber selbstgenutztes Wohneigentum fällt doch nicht unter den §23 EStG. Oder
gibt es Fakten die Sie noch nicht erwähnt haben?

gruß oliver

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 24.05.2006 23:19:32 von Andreas Gumtow

Alexander Wolff schrieb:
> Hans Müller schrieb folgendes:
>> Hallo,
>>
>> vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich habe im vergangenen Jahr
>> ein Haus verkauft. Nun hat das Finanzamt die entsprechenden
>> Verkaufs- und auch damalige Kaufdaten erfragt. Beim Bescheid über
>> die Einkommensteuer wird nun ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf
>> des Grundstückes errechnet. Dabei wird neben dem Veräußerungspreis
>> und Anschaffungskosten ein Wert für "Absetzungen für Abnutzungen"
>> angesetzt. Durch diesen Betrag wird ein zu versteuernder Gewinn
>> ermittelt, obwohl der Verkaufspreis deutlich unter dem Kaufpreis
>> lag.
>>
>> Nun habe ich folgende Fragen:
>> - Wie werden diese Absetzungen für Abnutzungen ermittelt?
>> - Warum werden Finanzierungskosten bei der Gewinn/Verlustrechnung
>> nicht berücksichtigt?
>
>> - Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?
>
> AfA kommt bei privaten Grundstücken nur bei Vermietung in Frage.

Oder bei Nutzung eines Arbeitszimmers, oder bei gewerblicher Nutzung
eines Teils (Büro ist da sehr beliebt) oder oder oder

Da zerfällt ein Haus im schlimmsten Fall in 4 oder rmehr Teile die
verschieden abgeschrieben werden.

> Da dies bei Dir nicht vorliegt, kommt eine Besteuerung nur der Differenz aus
> VK und K in Betracht (für dich günstiger).
>
> Bei Vermietung mußt Du die vorgenommenen Abschreibungen tatsächlich zur
> Differenz hinzuzählen, also VK - Buchwert.

Die Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG oder auch bestimmte
erhöhte Absetzungen (wenn das Objekt schon so lange genutzt wurde).
Wenn die gesetzlich geregelte AfA pflichtwidrig unterlassen wurde wird
sie trotzdem angesetzt.

> Im Vermietungsfall soll die AfA mWn erst ab 2007 berücksichtigt werden;
> anscheinend greift das FA hier schon vor. Es wäre zu prüfen, ob hier
> Einspruch (1: Buchwertannahme statt Kauf erst ab 2007?) einzulegen ist.
>
> In BEIDEN Fällen ist bis Ende 2006 ein Verkauf länger als 10 Jahre
> gehaltenen Eigentums steuerfrei - also AfA ja oder nein ist ohne Auswirkung.

§52 Abs. 39 EStG zur Anwendung des § 23 EStG

> Lege also Einspruch bez. AfA (2: AfA von Dir nie oder geringer angesetzt)
> ein, da Du für Dein Haus nie eine Anlage V abgegeben hast.
>
> Auch bei Vermietung vergessene AfA (die Du hättest vornehmen können, aber
> die Du versäumt hast) kann Dir nicht pauschalierend verschlechternd vom K
> abgezogen werden: Einspruch (3: Pauschalierende Annahme von AfA). Denn
> Buchwert ist allein das, was Deine "Bücher" (oder privat Deine vorgenommenen
> AfA) daraus gemacht haben.

Besorg dir erst mal das Merkblatt zur Anlage SO beim Finanzamt und
lies diese. Vielleicht werden da schon alle Klarheiten beseitigt.

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 25.05.2006 10:48:12 von Alexander Wolff

> Die Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG oder auch bestimmte
> erhöhte Absetzungen (wenn das Objekt schon so lange genutzt wurde). Wenn
> die gesetzlich geregelte AfA pflichtwidrig unterlassen wurde wird

"Pflichtwidrig" kann das schon mal nicht sein. Eher: "Pech hebbt". Und das
Pech bleibt dem über 20% besteuerten Stpfl in der Höhe "historischer
Steuersatz - 20%" auch erhalten (abgesehen vom Zinseffekt).

> sie trotzdem angesetzt.

Das Gesetz ist da eigentlich ziemlich eindeutig: $ 23 III 4 EStG: "soweit
.... sie [AfA] abgezogen worden sind".

>> Im Vermietungsfall soll die AfA mWn erst ab 2007 berücksichtigt werden;
>> anscheinend greift das FA hier schon vor. Es wäre zu prüfen, ob hier
>> Einspruch (1: Buchwertannahme statt Kauf erst ab 2007?) einzulegen ist.
>>
>> In BEIDEN Fällen ist bis Ende 2006 ein Verkauf länger als 10 Jahre
>> gehaltenen Eigentums steuerfrei - also AfA ja oder nein ist ohne
>> Auswirkung.
>
> §52 Abs. 39 EStG zur Anwendung des § 23 EStG

Ach, die Übergangsvorschrift. Ich habe dran gedacht, aber sie absichtlich
unterschlagen, da sie nur noch für Käufe 1996 und 1997 ziehen mag.
Grundsätzlich gilt: Bewegt: 2 Jahre, Unbewegt: 10 Jahre. Halten wir uns
nicht mit den Randfällen auf.

---

Wenn ich AfA vergessen habe anzusetzen, kann sie mir niemand auf meinen
Veräußerungsgewinn aufschlagen. Es mag sein, daß ich dies selbst nachweisen
muß anhand aller StBesch/StE, die sich auf den Immo-Haltezeitraum beziehen.
Aber der Grundsatz kann nicht ausgehebelt werden (Doppelt-Besteuerung).

Das ist auch deshalb so, weil ich auch betrieblich ein Bewertungswahlrecht
habe. Dem stehen V+V als nicht zu benachteiligen gleich. Und wenn das in
einem Formular anders steht (habs grad nicht zur Hand), muß man halt klagen
(und gewinnen).

Grus Alexander

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 25.05.2006 11:18:20 von Eric Lorenz

Alexander Wolff schrieb:

> Ach, die Übergangsvorschrift. Ich habe dran gedacht, aber sie absichtlich
> unterschlagen, da sie nur noch für Käufe 1996 und 1997 ziehen mag.
> Grundsätzlich gilt: Bewegt: 2 Jahre, Unbewegt: 10 Jahre. Halten wir uns
> nicht mit den Randfällen auf.

Hier wäre der Randfall wohl die Eigennutzung. Deswegen ist die ganze
Afa-Geschichte total belanglos!

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 25.05.2006 18:58:29 von Andreas Gumtow

Alexander Wolff schrieb:
>> Die Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG oder auch bestimmte
>> erhöhte Absetzungen (wenn das Objekt schon so lange genutzt wurde). Wenn
>> die gesetzlich geregelte AfA pflichtwidrig unterlassen wurde wird
>
> "Pflichtwidrig" kann das schon mal nicht sein. Eher: "Pech hebbt". Und das
> Pech bleibt dem über 20% besteuerten Stpfl in der Höhe "historischer
> Steuersatz - 20%" auch erhalten (abgesehen vom Zinseffekt).
>
>> sie trotzdem angesetzt.
>
> Das Gesetz ist da eigentlich ziemlich eindeutig: $ 23 III 4 EStG: "soweit
> ... sie [AfA] abgezogen worden sind".

Das heißt, das nicht z.B. nicht beanspruchte Sonder-AfA abgezogen
werden darf. Soweit mir bekannt gibt es ein BMF-Schreiben zu § 6 oder
7 bei unterlassenem Ansatz von Pflicht-AfA welches auch für § 23
herangezogen wird.

>>> Im Vermietungsfall soll die AfA mWn erst ab 2007 berücksichtigt werden;
>>> anscheinend greift das FA hier schon vor. Es wäre zu prüfen, ob hier
>>> Einspruch (1: Buchwertannahme statt Kauf erst ab 2007?) einzulegen ist.
>>>
>>> In BEIDEN Fällen ist bis Ende 2006 ein Verkauf länger als 10 Jahre
>>> gehaltenen Eigentums steuerfrei - also AfA ja oder nein ist ohne
>>> Auswirkung.
>> §52 Abs. 39 EStG zur Anwendung des § 23 EStG
>
> Ach, die Übergangsvorschrift. Ich habe dran gedacht, aber sie absichtlich
> unterschlagen, da sie nur noch für Käufe 1996 und 1997 ziehen mag.
> Grundsätzlich gilt: Bewegt: 2 Jahre, Unbewegt: 10 Jahre. Halten wir uns
> nicht mit den Randfällen auf.
>
> ---
>
> Wenn ich AfA vergessen habe anzusetzen, kann sie mir niemand auf meinen
> Veräußerungsgewinn aufschlagen. Es mag sein, daß ich dies selbst nachweisen
> muß anhand aller StBesch/StE, die sich auf den Immo-Haltezeitraum beziehen.
> Aber der Grundsatz kann nicht ausgehebelt werden (Doppelt-Besteuerung).

Wenn alle rechtsmäßig handeln nicht. Aber das ist hier, bei
Unterlassung vorgeschriebener AfA, ja gerade nicht der Fall. Man denke
auch z.B. an das Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen. Da kann im
Insolvenzfall einer GmbH auch eine Doppelbesteuerung vorkommen, da der
Leistungsfall wo diese aufgehoben würde nicht mehr eintritt.

> Das ist auch deshalb so, weil ich auch betrieblich ein Bewertungswahlrecht
> habe. Dem stehen V+V als nicht zu benachteiligen gleich. Und wenn das in
> einem Formular anders steht (habs grad nicht zur Hand), muß man halt klagen
> (und gewinnen).

Die Pflicht-AfA des § 7 Abs. 4 oder 5 ist kein Wahlrecht über die
Beanspruchung von AfA an sich, sondern schließlich nur über die Art
der, vorgegebenen, Abschreibungsmöglichkeiten eines Gebäudes.

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 25.05.2006 22:30:52 von azazazaz

On 23 May 2006 23:56:59 -0700, Eric Lorenz wrote:

> Ok!
> So da haben wir ja den Input. Eigentlich handelt es sich nicht um ein
> Privates Veräußerungsgeschäft,
> da die Wohnung selbst genutzt wurde. Wurde allerdings mal ein
> Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt, dann fällt dieser Teil
> unter die Privates Veräußerungsgeschäfte.

D.h. sie müßten das Arbeitszimmer anteilig (nach Wohnungsfläche und
angegebenen Jahren) berücksichtigen? Und ansonsten sollte keine
Absetzung für Abnutzungen anfallen?

Hört sich ja soweit gut an.

Danke für die Info.
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 25.05.2006 22:36:03 von azazazaz

On Wed, 24 May 2006 16:46:35 +0200, Alexander Wolff wrote:

>> - Sind die Absetzungen für Abnutzung rechtens?
>
> AfA kommt bei privaten Grundstücken nur bei Vermietung in Frage.
>
> Da dies bei Dir nicht vorliegt, kommt eine Besteuerung nur der Differenz aus
> VK und K in Betracht (für dich günstiger).

So hatte ich das vorher eigentlich auch gedacht. Nun steht halt im
Steuerbescheid ein zusätzlicher Posten "Absetzungen für Abnutzungen"
drin.

[Vermietung]
Wir hatten das Haus nicht vermietet.

> In BEIDEN Fällen ist bis Ende 2006 ein Verkauf länger als 10 Jahre
> gehaltenen Eigentums steuerfrei - also AfA ja oder nein ist ohne Auswirkung.

Leider waren es keine 10 Jahre. Aufgrund Scheidung wurde das Haus
vorher verkauft.

> Lege also Einspruch bez. AfA (2: AfA von Dir nie oder geringer angesetzt)
> ein, da Du für Dein Haus nie eine Anlage V abgegeben hast.

Werde ich auf jeden Fall machen.

Danke
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 01:00:08 von Alexander Wolff

"Andreas Gumtow" <> schrieb
> Die Pflicht-AfA des § 7 Abs. 4 oder 5 ist kein Wahlrecht über die
> Beanspruchung von AfA an sich, sondern schließlich nur über die Art der,
> vorgegebenen, Abschreibungsmöglichkeiten eines Gebäudes.

Ich bleibe bei unzulässiger Doppelbesteuerung und werde im Falle eines
Falles wohl auch recht behalten. Es handelt sich um eine widerstreitende
Steuerfestsetzung. Außerdem liegt zu folgendem Fall Schriftverkehr mit dem
FA vor:

Wenn ich AfA bei V+V vergessen habe, darf ich sie weder (beschleunigt)
nachholen, noch (nicht einmal) die Fiktion der alten Nutzungsdauer
aufrechterhalten. Die vergessene AfA wird einfach hinten angehängt. Damit
wird der Pflichtansatz konterkariert, denn das FA müßte auch mitwirken.
Außerdem ist der Nutzungsdaueransatz umgeworfen. Ich weiß, wovon ich rede,
denn mir ist es schon passiert. Es ging um ein zu 1/3 geerbtes Grundstück Bj
51, dessen andere 2/3 später (84) von Miterben erworben wurden. In den
ersten 13 Jahren nach Erwerb fiel niemandem auf, daß nach dem Zukauf die AfA
erhöht werden müßte. Nun werden die 13 Jahre hinten angehängt, und zwar an
die 50 Jahre ND der 2/3, die ab Zukauf neu zu laufen anfangen. Spätestens
hier kann man mir mit planmäßiger oder gar ordnungsmäßiger AfA nicht mehr
kommen. Denn das 1. Drittel ist seit 00 gerade normal abgeschrieben, da
durch Erbe anders als bei Kauf die AfA nicht neu zu laufen anfängt.

Natürlich kann ich auch betrieblich AfA gewollt hemmen. Es kommt auf den
Nachweis der Bewertung an! Machen tut das kaum einer - eher tätigt man eine
Zuschreibung, um klamme Zahlen zu kaschieren. Wohl dem, der Umlaufvermögen
oder Finanzanlagen bewerten kann - beim sonstigen AV sieht es oft etwas
gewollt aus.

Gruss Alexander

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 01:12:35 von Alexander Wolff

> Leider waren es keine 10 Jahre. Aufgrund Scheidung wurde das Haus
> vorher verkauft.

Oh, da kommt es nun genau drauf an: Lies § 52 Nr. 39 EStG:

Ist es bis spätestens 31.12.1998 gekauft (oder bis 31.12.1995 von Dir
hergestellt, dieser Fall fällt also schon raus, da eh schon länger als 10
Jahre zurück), gilt noch die alte Frist von 2 Jahren, die vor Lafontaines
Änderung galt. Das heißt: Es kann - nur unter dieser Bedingung - bis
31.12.2008 der Fall sein, daß ein Haus auch nach kürzerer Haltefrist (z.Zt.
sind dies also minimal etwa 7,5 Jahre) stfrei verkauft werden kann.

Handelt es sich um das von dem StPfl selbst bewohnte Haus, gelten außerdem
im Falle eines gewinnzubesteuernden Verkaufs mE recht große Freibeträge,
womit der beruflich bedingt häufiger umziehende Eigenheimler geschützt
werden soll.

Gruss Alexander

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 01:51:12 von Andreas Gumtow

Alexander Wolff schrieb:
> "Andreas Gumtow" <> schrieb
>> Die Pflicht-AfA des § 7 Abs. 4 oder 5 ist kein Wahlrecht über die
>> Beanspruchung von AfA an sich, sondern schließlich nur über die Art der,
>> vorgegebenen, Abschreibungsmöglichkeiten eines Gebäudes.
>
> Ich bleibe bei unzulässiger Doppelbesteuerung und werde im Falle eines
> Falles wohl auch recht behalten. Es handelt sich um eine widerstreitende
> Steuerfestsetzung. Außerdem liegt zu folgendem Fall Schriftverkehr mit dem
> FA vor:

Das Problem ist nur, das die widerstreitende Festsetzung sich mit der
Bestandskraft und der Festsetzungsverjährung beißen kann bzw. i.d.R.
beißt.

> Wenn ich AfA bei V+V vergessen habe, darf ich sie weder (beschleunigt)
> nachholen, noch (nicht einmal) die Fiktion der alten Nutzungsdauer
> aufrechterhalten. Die vergessene AfA wird einfach hinten angehängt. Damit
> wird der Pflichtansatz konterkariert, denn das FA müßte auch mitwirken.
> Außerdem ist der Nutzungsdaueransatz umgeworfen. Ich weiß, wovon ich rede,
> denn mir ist es schon passiert. Es ging um ein zu 1/3 geerbtes Grundstück Bj
> 51, dessen andere 2/3 später (84) von Miterben erworben wurden. In den
> ersten 13 Jahren nach Erwerb fiel niemandem auf, daß nach dem Zukauf die AfA
> erhöht werden müßte. Nun werden die 13 Jahre hinten angehängt, und zwar an
> die 50 Jahre ND der 2/3, die ab Zukauf neu zu laufen anfangen. Spätestens
> hier kann man mir mit planmäßiger oder gar ordnungsmäßiger AfA nicht mehr
> kommen. Denn das 1. Drittel ist seit 00 gerade normal abgeschrieben, da
> durch Erbe anders als bei Kauf die AfA nicht neu zu laufen anfängt.

Das liegt aber am Nachholverbot für unterlassene AfA. Das ist
sozusagen die automatische Strafe für die Pflichtverletzung die AfA
nicht angesetzt zu haben. Das Finanzamt hat sich den Fehler zwar nach
§129 AO oder gar nach §174 (Rechtsfehler) zu Eigen gemacht den Stpfl.
trifft aber das Verschulden eine falsche Erklärung gemacht zu haben.
Daher i.d.R. keine Änderung.

> Natürlich kann ich auch betrieblich AfA gewollt hemmen. Es kommt auf den
> Nachweis der Bewertung an! Machen tut das kaum einer - eher tätigt man eine
> Zuschreibung, um klamme Zahlen zu kaschieren. Wohl dem, der Umlaufvermögen
> oder Finanzanlagen bewerten kann - beim sonstigen AV sieht es oft etwas
> gewollt aus.

Nutzungsdauer verlängern stört das Finanzamt selten, da es 1. mehr
Steuern bzw. weniger Verlustrück- und vorträge bringt und 2. sich bei
Aufgabe oder Verkauf ohnehin weitgehend neutralisiert.
Handelsrechtlich kann man natürlich fast alles was auch nur entfernt
sinnvoll ist machen. Was dann steuerlich anerkannt wird ist eine
zweite Frage. und die führt sehr leicht in die Falle der
Insolvenzverschleppung.

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 06:51:14 von Eric Lorenz

Alexander Wolff schrieb:

> Handelt es sich um das von dem StPfl selbst bewohnte Haus, gelten außerdem
> im Falle eines gewinnzubesteuernden Verkaufs mE recht große Freibeträge,
> womit der beruflich bedingt häufiger umziehende Eigenheimler geschützt
> werden soll.

Sach ma, ist es dir schon in den Sinn gekommen, das dieses Haus dank der
Eigennutzung KEIN privates Veräußerungsgeschäft ist?

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 09:28:50 von Eric Lorenz

Hallo!
So, der Server spinnt mal wieder, deswegen über Google:

Grundsätzlich gilt: Wurde das Haus im Veräußerungsjahr und in den
beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, dann liegt
kein Privates Veräußerungsgeschäft vor.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber nicht die Nutzung als
Arbeitszimmer, auch wenn der WK- bzw. BA-Abzug versagt wurde. Zumindest
für dieses Anteil handelt es sich um ein Privates
Veräußerungsgeschäft.

Bei der Ermittlung des Veräußerungspreises gilt folgendes:

Die Anschaffungskosten sind um die Abschreibung zu mindern, soweit sie
bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden sind.

Leider ist ja nicht ersichtlich, wie das FA auf das Private
Veräußerungsgeschäft gekommen ist. Für dich heißt es erstmal,
Einspruch gegen den Bescheid einlegen und für den strittigen Betrag
der Steuernachzahlung einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu
stellen.

Die Pauschale Steuer für Hausverkäufe ist zwar zurzeit im Gespräch,
aber noch nicht durch.=20

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 12:00:39 von Eric Lorenz

Nachtrag:
Die Anschaffungskosten mindern sich um AfA jeglicher Art, in dem
Umfang, in dem sie tatsächlich bei der Ermittlung anderer Einkünfte
abgezogen wurden (also nicht um möglich, aber nicht in Anspruch
genommene AfA) BMF BStBl. I 00, 1383 Rdn. 38 - Ausnahme von
Arbeitszimmern, wenn die Aufwendungen nach =A7 4 Nr. 6b/=A79 V nicht oder
nur begrenzt abziehbar waren.

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 13:00:11 von Sven Gottwald

* Quoting Alexander Wolff <>:
> Wenn ich AfA bei V+V vergessen habe, darf ich sie weder (beschleunigt)
> nachholen, noch (nicht einmal) die Fiktion der alten Nutzungsdauer
> aufrechterhalten. Die vergessene AfA wird einfach hinten angehängt. Damit
> wird der Pflichtansatz konterkariert, denn das FA müßte auch mitwirken.
> Außerdem ist der Nutzungsdaueransatz umgeworfen.

Lies das Gesetz! Im § 4 Abs. 4 S.1 EStG steht nix von 50 Jahren, da
steht nur was von 2%.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 23:42:35 von azazazaz

On Fri, 26 May 2006 01:12:35 +0200, Alexander Wolff wrote:

>> Leider waren es keine 10 Jahre. Aufgrund Scheidung wurde das Haus
>> vorher verkauft.
>
> Oh, da kommt es nun genau drauf an: Lies § 52 Nr. 39 EStG:
>
> Ist es bis spätestens 31.12.1998 gekauft (oder bis 31.12.1995 von Dir
> hergestellt, dieser Fall fällt also schon raus, da eh schon länger als 10
> Jahre zurück), gilt noch die alte Frist von 2 Jahren, die vor Lafontaines
> Änderung galt. Das heißt: Es kann - nur unter dieser Bedingung - bis
> 31.12.2008 der Fall sein, daß ein Haus auch nach kürzerer Haltefrist (z.Zt.
> sind dies also minimal etwa 7,5 Jahre) stfrei verkauft werden kann.

Hier genauere Daten:
Gekauft August 1996, Verkauft Februar 2005.

Verstehe ich das also richtig, daß nun 2 Gründe vorliegen, die gegen
diese "Absetzungen für Abnutzungen" sprechen:
1) Haltefrist eingehalten (da > 2 Jahre),
2) Eigennutzung, also kein privates Veräußerungsgeschäft?
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 26.05.2006 23:44:36 von azazazaz

On 26 May 2006 03:00:39 -0700, Eric Lorenz wrote:

> Nachtrag:
> Die Anschaffungskosten mindern sich um AfA jeglicher Art, in dem
> Umfang, in dem sie tatsächlich bei der Ermittlung anderer Einkünfte
> abgezogen wurden (also nicht um möglich, aber nicht in Anspruch
> genommene AfA) BMF BStBl. I 00, 1383 Rdn. 38 - Ausnahme von
> Arbeitszimmern, wenn die Aufwendungen nach § 4 Nr. 6b/§9 V nicht oder
> nur begrenzt abziehbar waren.

Danke für die vielen Infos, der Einspruch geht die Tage raus...
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 27.05.2006 00:05:38 von Eric Lorenz

Hans Müller schrieb:
>
> Hier genauere Daten:
> Gekauft August 1996, Verkauft Februar 2005.
>
> Verstehe ich das also richtig, daß nun 2 Gründe vorliegen, die gegen
> diese "Absetzungen für Abnutzungen" sprechen:
> 1) Haltefrist eingehalten (da > 2 Jahre),
> 2) Eigennutzung, also kein privates Veräußerungsgeschäft?

Jetzt möchte ich doch erstmal wissen, wie das Haus bisher genutzt wurde.
Ist ein Arbeitszimmer berücksichtigt worden? Hat das FA begründet, warum
ein Privates Veräußerungsgeschäft vorliegen sollte?


Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 27.05.2006 00:10:28 von Eric Lorenz

Alexander Wolff schrieb:

Bitte erläutere mir mal deine Meinung. Irgendwie habe ich da den
Eindruck, das hier etwas total mißverstanden wirde.

> Ist es bis spätestens 31.12.1998 gekauft (oder bis 31.12.1995 von Dir
> hergestellt, dieser Fall fällt also schon raus, da eh schon länger als 10
> Jahre zurück), gilt noch die alte Frist von 2 Jahren, die vor Lafontaines
> Änderung galt. Das heißt: Es kann - nur unter dieser Bedingung - bis
> 31.12.2008 der Fall sein, daß ein Haus auch nach kürzerer Haltefrist (z.Zt.
> sind dies also minimal etwa 7,5 Jahre) stfrei verkauft werden kann.

Nein, sehe ich (und auch die herrschende BFH Meinung etwas anders:

Für alle Veräußerungen nach dem 31.12.1998 beträgt die Behaltefrist nach
§ 23 Abs.1 S. 1 Nr. 1 EStG 10 Jahre, für Veräußerungen vor dem
01.01.1999 2 Jahre.

Die Frist beginnt mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts. Dabei ist auf
den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags und nicht auf die
Eigentumsübertragung oder den Zeitpunkt des Übergangs von Gefahr, Nutzen
und Lasten abzustellen. Ebenso spielt die tatsächliche Zahlung für die
Fristenberechnung keine Rolle.

Die Behaltefrist endet mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags
und nicht erst mit der dinglichen Eigentumsübertragung. Auch hier kommt
es nicht auf die tatsächliche Zahlung an.

Nach dem Vorlagebschluss des BFH an das BVerfG bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken bei nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen
Grundstücksveräußerungsgeschäften, in denen die zuvor geltende
zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war

> Handelt es sich um das von dem StPfl selbst bewohnte Haus, gelten außerdem
> im Falle eines gewinnzubesteuernden Verkaufs mE recht große Freibeträge,
> womit der beruflich bedingt häufiger umziehende Eigenheimler geschützt
> werden soll.

Welche Freibeträge meinst du denn nun bitte? § 23 EStG stellt sie unter
den bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 27.05.2006 11:58:56 von azazazaz

On Sat, 27 May 2006 00:05:38 +0200, Eric Lorenz wrote:

> Hans Müller schrieb:
>>
>> Hier genauere Daten:
>> Gekauft August 1996, Verkauft Februar 2005.
>>
>> Verstehe ich das also richtig, daß nun 2 Gründe vorliegen, die gegen
>> diese "Absetzungen für Abnutzungen" sprechen:
>> 1) Haltefrist eingehalten (da > 2 Jahre),
>> 2) Eigennutzung, also kein privates Veräußerungsgeschäft?
>
> Jetzt möchte ich doch erstmal wissen, wie das Haus bisher genutzt wurde.
> Ist ein Arbeitszimmer berücksichtigt worden? Hat das FA begründet, warum
> ein Privates Veräußerungsgeschäft vorliegen sollte?

Nein, das FA hat keine Begründung geliefert, es steht nur "Der
Veräußerungsgewinn ergab sich aus dem Verkauf der Grundstücks in
<Wohnort>."

Zum Arbeitszimmer bin ich mir nicht ganz sicher, es kann sein, das
ich in den ersten Jahren dieses angegeben hatte. Dann waren es aber
nur ca. 10% Wohnfläche gewesen, und nur in den ersten Jahren, als
dies noch 'einfach' möglich war.
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 27.05.2006 12:08:55 von Eric Lorenz

Hans Müller schrieb:

> Nein, das FA hat keine Begründung geliefert, es steht nur "Der
> Veräußerungsgewinn ergab sich aus dem Verkauf der Grundstücks in
> <Wohnort>."

Dann ruf Monat mal im FA an und frage einfach mal nach.

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 28.05.2006 09:44:44 von Alexander Wolff

"Sven Gottwald" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e56n3r$r5h$
>* Quoting Alexander Wolff <>:
>> Wenn ich AfA bei V+V vergessen habe, darf ich sie weder (beschleunigt)
>> nachholen, noch (nicht einmal) die Fiktion der alten Nutzungsdauer
>> aufrechterhalten. Die vergessene AfA wird einfach hinten angehängt. Damit
>> wird der Pflichtansatz konterkariert, denn das FA müßte auch mitwirken.
>> Außerdem ist der Nutzungsdaueransatz umgeworfen.
>
> Lies das Gesetz! Im § 4 Abs. 4 S.1 EStG steht nix von 50 Jahren, da
> steht nur was von 2%.

Sehr wohl ist es erheblich, daß man einen Computer über 3 statt 5 Jahre
abschreiben kann - daran sieht man doch, daß die Fiktion einer ND schon die
vornehmliche Rolle spielt.

Recht hast Du damit, daß die 50 Jahre in der Wirklichkeit meist
überschritten werden, da ein Haus länger hält.

Gruss Alexander

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 11:28:03 von Matthias Kryn

Alexander Wolff schrieb:

> Recht hast Du damit, daß die 50 Jahre in der Wirklichkeit
> meist überschritten werden, da ein Haus länger hält.

Nach meiner Erfahrung hält die reine Gebäudesubstanz
vielleicht(!) solange, allerdings wird nach ca. 30 Jahren
komplettsaniert -- egal, ob es Privat- oder Gewerbeimmobilien
sind. Von der langen AfA sollte also alles, was an Technik
installiert wird, ausgenommen werden und deutlich kürzer
abgeschrieben werden.

Grüße
Matthias

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 15:30:26 von Alexander Wolff

Eric Lorenz schrieb folgendes:
> Alexander Wolff schrieb:
>
> Bitte erläutere mir mal deine Meinung. Irgendwie habe ich da den
> Eindruck, das hier etwas total mißverstanden wirde.
>
>> Ist es bis spätestens 31.12.1998 gekauft (oder bis 31.12.1995 von Dir
>> hergestellt, dieser Fall fällt also schon raus, da eh schon länger
>> als 10 Jahre zurück), gilt noch die alte Frist von 2 Jahren, die vor
>> Lafontaines Änderung galt. Das heißt: Es kann - nur unter dieser
>> Bedingung - bis 31.12.2008 der Fall sein, daß ein Haus auch nach kürzerer
>> Haltefrist
>> (z.Zt. sind dies also minimal etwa 7,5 Jahre) stfrei verkauft werden
>> kann.
>
> Nein, sehe ich (und auch die herrschende BFH Meinung etwas anders:
>
> Für alle Veräußerungen nach dem 31.12.1998 beträgt die Behaltefrist
> nach § 23 Abs.1 S. 1 Nr. 1 EStG 10 Jahre, für Veräußerungen vor dem
> 01.01.1999 2 Jahre.

Du erwähnst nur eine Bedingung.


Lies §52 Nr 39 IV noch mal genau ...:
"...nach dem 31.12.95 anschafft und veräußert."
"...nach dem 31.12.98 fertigstellt und veräußert."

Hier stehen zwei Bedingungen!

OP hilft dies jedoch nix, da er in 96 angeschafft hat; die Veräußerung muß
somit auch nach 95 stattgefunden haben. Somit gelten tatsächlich 10 Jahre.

> Nach dem Vorlagebschluss des BFH an das BVerfG bestehen
> verfassungsrechtliche Bedenken bei nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen
> Grundstücksveräußerungsgeschäften, in denen die zuvor geltende
> zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war

OK, dann eben nur dieses. Mit relativ hoher Aussicht auf Erfolg ... Denn
sofort nach diesem Lafontaine-Streich vor dessen Abgang schrieen alle auf.

>> Handelt es sich um das von dem StPfl selbst bewohnte Haus, gelten
>> außerdem im Falle eines gewinnzubesteuernden Verkaufs mE recht große
>> Freibeträge, womit der beruflich bedingt häufiger umziehende
>> Eigenheimler geschützt werden soll.
>
> Welche Freibeträge meinst du denn nun bitte? § 23 EStG stellt sie
> unter den bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Ich habe bislang nicht von Deiner Unterscheidung bei Häusern im
Privatvermögen gewußt, von denen die V+V-Objekte beim Verkauf private
VE-Geschäfte und die selbstgenutzten dieses _nicht_ darstellen sollen.

Denn was ist, wenn ich 2 oder 3 Häuser habe, die ich alle (nur) selbst
nutze? Nur eines ist nämlich bevorzugt zu behandeln, und zwar nicht
systematisch anders, sondern mit einer Freigrenze (oder so; weiß grad nicht,
wo es steht).

ME sind das alles private VE-Geschäfte. Über eine anderslautende Quelle zu
meiner Belehrung bin ich dankbar.
--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 18:07:14 von Sven Gottwald

* Quoting Matthias Kryn <>:
>> Recht hast Du damit, daß die 50 Jahre in der Wirklichkeit
>> meist überschritten werden, da ein Haus länger hält.
>
> Nach meiner Erfahrung hält die reine Gebäudesubstanz
> vielleicht(!) solange, allerdings wird nach ca. 30 Jahren
> komplettsaniert -- egal, ob es Privat- oder Gewerbeimmobilien
> sind.

Diese Aufwendungen sind doch regelmäßig sofort als Werbungskosten
abziehbar. Wenn die typisierte Nutzungsdauer verkürzt wird, könnte der
Gesetzgeber auf die Idee kommen, diese Aufwendungen auch nur im Wege der
AfA zu berücksichtigen.

> Von der langen AfA sollte also alles, was an Technik
> installiert wird, ausgenommen werden und deutlich kürzer
> abgeschrieben werden.

Für Betriebsvorrichtung gilt das schon heute.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 18:20:18 von Matthias Kryn

Sven Gottwald schrieb:
> * Quoting Matthias Kryn <>:
> > > Recht hast Du damit, daß die 50 Jahre in der Wirklichkeit
> > > meist überschritten werden, da ein Haus länger hält.
> >
> > Nach meiner Erfahrung hält die reine Gebäudesubstanz
> > vielleicht(!) solange, allerdings wird nach ca. 30 Jahren
> > komplettsaniert -- egal, ob es Privat- oder
> > Gewerbeimmobilien sind.
>
> Diese Aufwendungen sind doch regelmäßig sofort als
> Werbungskosten abziehbar.

Wäre schön, wenn das so wäre. Die Kosten für z.B. Alarmanlage
usw. sind mit dem Gebäude abzuschreiben -- zwar als getrennter
Posten, aber gleiche Nutzungsdauer.

> Wenn die typisierte Nutzungsdauer
> verkürzt wird, könnte der Gesetzgeber auf die Idee kommen,
> diese Aufwendungen auch nur im Wege der AfA zu
> berücksichtigen.
>
> > Von der langen AfA sollte also alles, was an Technik
> > installiert wird, ausgenommen werden und deutlich kürzer
> > abgeschrieben werden.
>
> Für Betriebsvorrichtung gilt das schon heute.

- v, bitte. Was in das Gebäude eingebaut ist (Alarmanlage,
eigene Beleuchtungssteuerung, Telefonverkabelung), wird WIMRE
auf die Gebäudenutzunsdauer verteilt.

Grüße
Matthias

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 19:29:54 von Eric Lorenz

Alexander Wolff schrieb:

> Du erwähnst nur eine Bedingung.
>
>
> Lies §52 Nr 39 IV noch mal genau ...:
> "...nach dem 31.12.95 anschafft und veräußert."
> "...nach dem 31.12.98 fertigstellt und veräußert."

4 § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995
anschafft und veräußert oder nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt
und veräußert.

So, nun lies dir den Satz mal im ganzen durch. Du interpretierst ihn
komplett falsch.

Ein privates Veräußerungsgeschäft (ehemals: Spekulationsgeschäft) liegt
vor, wenn

a) bei Grundstücken einschließlich aufstehender Gebäude der Zeitraum
zwischen Anschaffung (Kauf) und Veräußerung (Verkauf) nicht mehr als 10
Jahre (ehemals: 2 Jahre)
und
b) bei anderen Wirtschaftsgütern (insbesondere Wertpapieren) nicht mehr
als 1 Jahr beträgt (ehemals: 6 Monate).

Die verlängerten Fristen von zehn Jahren und einem Jahr gelten, wenn der
Verkauf aufgrund eines nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Vertrages
erfolgt. Entscheidend ist dabei das Datum des Kauf- bzw.
Verkaufsvertrages und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.


Siehst Du deinen Denkfehler nun?

> Ich habe bislang nicht von Deiner Unterscheidung bei Häusern im
> Privatvermögen gewußt, von denen die V+V-Objekte beim Verkauf private
> VE-Geschäfte und die selbstgenutzten dieses _nicht_ darstellen sollen.

Ich zitiere mal aus § 23 EStG
(1) 1 Private Veräußerungsgeschäfte ( § 22 Nr. 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B.
Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2 Gebäude
und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses
Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt
entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum
stehende Räume. 3 Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden
vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;


Der 3. Satz ist ja nun eindeutig!

> Denn was ist, wenn ich 2 oder 3 Häuser habe, die ich alle (nur) selbst
> nutze? Nur eines ist nämlich bevorzugt zu behandeln, und zwar nicht
> systematisch anders, sondern mit einer Freigrenze (oder so; weiß grad nicht,
> wo es steht).

Da such mir mal bitte raus.

> ME sind das alles private VE-Geschäfte. Über eine anderslautende Quelle zu
> meiner Belehrung bin ich dankbar.

Ein Blick ins Gesetz eröffnet ungeahnte Möglichkeiten!

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 20:04:50 von Matthias Hanft

Matthias Kryn schrieb:

> - v, bitte. Was in das Gebäude eingebaut ist (Alarmanlage,
> eigene Beleuchtungssteuerung, Telefonverkabelung), wird WIMRE
> auf die Gebäudenutzunsdauer verteilt.

Obiges wurde bei mir mit 8 Jahren anerkannt.

Allerdings -
- weiß ich nicht, ob das Finanzamt meine AfA-Tabelle überhaupt
gelesen hat :-)
- gehört das Haus meiner Frau, und das Unternehmen (dem obiges
zugeordnet ist) mir - jeweils alleine.

Aber ich denke, probieren kann und sollte man's durchaus mal :-)

Gruß Matthias.

Betriebsvorrichtungen (was: Absetzungen von Abnutzung)

am 29.05.2006 20:14:15 von Sven Gottwald

* Quoting Matthias Kryn <>:
>>> Von der langen AfA sollte also alles, was an Technik
>>> installiert wird, ausgenommen werden und deutlich kürzer
>>> abgeschrieben werden.
>>
>> Für Betriebsvorrichtung gilt das schon heute.
>
> - v, bitte. Was in das Gebäude eingebaut ist (Alarmanlage,
> eigene Beleuchtungssteuerung, Telefonverkabelung), wird WIMRE
> auf die Gebäudenutzunsdauer verteilt.

,----[ R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter ]
| Bewegliche Wirtschaftsgüter
| [...]
| (3) 1.Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil
| sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit
| dem Gebäude stehen. 2Sie gehören auch dann zu den beweglichen
| Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
| sind.
`----

,----[ H 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter ]
| Betriebsvorrichtungen
|
| Zur Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen
| Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden . § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99
| Abs. 1 Nr. 1 BewG; gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
| der Länder vom 31.3.1992 (BStBl I S. 342).
`----

Dieses recht umfangreiche BMF-Schreiben [1] findet sich im Anhang des
Erbschaftsteuerhandbuchs. Nach Rz. 33 handelt es sich bei Deiner
Alarmanlage um eine Betriebsvorrichtung, wenn sie nicht das Gebäude
sondern z.B. einen Tresor schützt. Die schönen Zeichnungen kann ich
übrigens jedem empfehlen, sie haben mich in unzähligen Bewertungs-
Stunden unterhalten.

______
1: <>

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 29.05.2006 20:23:03 von Eric Lorenz

Matthias Kryn schrieb:

> - v, bitte. Was in das Gebäude eingebaut ist (Alarmanlage,
> eigene Beleuchtungssteuerung, Telefonverkabelung), wird WIMRE
> auf die Gebäudenutzunsdauer verteilt.
>

Nicht unbedingt!
Erst wird geprüft, ob es sich evtl. um eine sogenannte
Betriebsvorrichtung handelt.

Betriebsvorrichtungen. 1. Bei der Bewertung des > Grundvermögens und der
> Betriebsgrundstücke dürfen B. nicht mit einbezogen werden (§ 68 Abs.
2 Nr. 2 BewG). B. sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art,
die zu einer Betriebsanlage gehören; sie werden auch dann nicht zum
Grundvermögen gerechnet, wenn sie wesentliche Bestandteile des > Grund
und Bodens oder eines Gebäudes sind (R 7.3 Abs. 3 EStR 2005; H 42 EStH
2003, Betriebsvorrichtungen)).


Eric

Re: Betriebsvorrichtungen

am 29.05.2006 20:24:47 von Eric Lorenz

Sven Gottwald schrieb:

> Dieses recht umfangreiche BMF-Schreiben [1] findet sich im Anhang des
> Erbschaftsteuerhandbuchs. Nach Rz. 33 handelt es sich bei Deiner
> Alarmanlage um eine Betriebsvorrichtung, wenn sie nicht das Gebäude
> sondern z.B. einen Tresor schützt. Die schönen Zeichnungen kann ich
> übrigens jedem empfehlen, sie haben mich in unzähligen Bewertungs-
> Stunden unterhalten.

Und manche Klausur war unheimlich nervend, wenn man sich erstmal mit den
Betriebsvorrichtungen rumgeschlagen hat!

Eric

Re: Betriebsvorrichtungen

am 29.05.2006 20:50:14 von Sven Gottwald

* Quoting Eric Lorenz <>:
>> Dieses recht umfangreiche BMF-Schreiben [1] findet sich im Anhang des
>> Erbschaftsteuerhandbuchs. Nach Rz. 33 handelt es sich bei Deiner
>> Alarmanlage um eine Betriebsvorrichtung, wenn sie nicht das Gebäude
>> sondern z.B. einen Tresor schützt. Die schönen Zeichnungen kann ich
>> übrigens jedem empfehlen, sie haben mich in unzähligen Bewertungs-
>> Stunden unterhalten.
>
> Und manche Klausur war unheimlich nervend, wenn man sich erstmal mit den
> Betriebsvorrichtungen rumgeschlagen hat!

Wenn das Bewertungsrecht halt so wenig "interessantes" bietet, muß man
halt aufs Bilanzsteuerrecht zurückgreifen. *schüttel*

Ich erinner mich noch dunkel an eine Bewertungs-Klausur in der es darum
ging, ob ein Swatch-Tower ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung
darstellt.


Lösung: Eine Betriebsvorrichtung, weil das Bauwerk nicht zum dauernde
Aufenthalt von Personen geeignet ist.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 30.05.2006 08:23:45 von azazazaz

On Sat, 27 May 2006 12:08:55 +0200, Eric Lorenz wrote:
Hallo Eric,

On Sat, 27 May 2006 12:08:55 +0200, Eric Lorenz wrote:

> Hans Müller schrieb:
>
>> Nein, das FA hat keine Begründung geliefert, es steht nur "Der
>> Veräußerungsgewinn ergab sich aus dem Verkauf der Grundstücks in
>> <Wohnort>."
>
> Dann ruf Monat mal im FA an und frage einfach mal nach.

Leider habe ich beim zuständigen FA noch niemanden erreicht, habe
daher mal bei der Info-Hotline der niedersächsischen FA angefragt.
Der Herr bestätigte, daß bei Eigennutzung des Hauses kein privates
Veräußerungsgeschäft vorliegt (Hier werde ich nochmal beim örtlichen
FA weiter versuchen). Bzgl. des 10-Jahres-Spekulationsfrist meinte
er jedoch, daß es keinen Unterschied macht, wann das Haus gekauft
wurde.
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 30.05.2006 22:38:29 von Eric Lorenz

Hans Müller schrieb:

> Leider habe ich beim zuständigen FA noch niemanden erreicht, habe
> daher mal bei der Info-Hotline der niedersächsischen FA angefragt.
> Der Herr bestätigte, daß bei Eigennutzung des Hauses kein privates
> Veräußerungsgeschäft vorliegt (Hier werde ich nochmal beim örtlichen
> FA weiter versuchen). Bzgl. des 10-Jahres-Spekulationsfrist meinte
> er jedoch, daß es keinen Unterschied macht, wann das Haus gekauft
> wurde.

Sach ich doch auch. Wie gesagt, achte auf die Rechtsbehelfsfrist für den
Einspruch.

Das Problem war der § 52 EStG. Hier hat Alexander die Übergangsfrist
durcheinander gehauen.

Eric

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 30.05.2006 23:06:21 von Sven Gottwald

* Quoting Eric Lorenz <>:
>> Leider habe ich beim zuständigen FA noch niemanden erreicht, habe
>> daher mal bei der Info-Hotline der niedersächsischen FA angefragt.
>> Der Herr bestätigte, daß bei Eigennutzung des Hauses kein privates
>> Veräußerungsgeschäft vorliegt (Hier werde ich nochmal beim örtlichen
>> FA weiter versuchen). Bzgl. des 10-Jahres-Spekulationsfrist meinte
>> er jedoch, daß es keinen Unterschied macht, wann das Haus gekauft
>> wurde.
>
> Sach ich doch auch. Wie gesagt, achte auf die Rechtsbehelfsfrist für den
> Einspruch.

Mir ist es sowieso unverständlich, wie man Einkünfte aus priv.
Veräusserungsgeschäften ohne vorhergehende Anhörung festsetzen kann.
Man muß dem Stpfl. doch schließlich die Möglichkeit geben seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen. Die Schätzung der Besteuerungsgrund-
lagen ist m.E. nur praktikabel wenn der Stpfl. diesen Mitwirkungspflich-
ten nicht nachkommt, ansonsten ist ein Rechtsbehelf mit AdV und Hin
und Her schon vorprogrammiert.

Sowas läßt sich übrigens auch schon zeitnahm im Vorauszahlungsverfahren
abklären. IMHO.

--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 31.05.2006 16:57:38 von Alexander Wolff

Eric Lorenz schrieb folgendes:
> Alexander Wolff schrieb:
>> Lies §52 Nr 39 IV noch mal genau ...:
>> "...nach dem 31.12.95 anschafft und veräußert."
>> "...nach dem 31.12.98 fertigstellt und veräußert."
>
> 4 § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
> denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995
> anschafft und veräußert oder nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt
> und veräußert.
>
> So, nun lies dir den Satz mal im ganzen durch. Du interpretierst ihn
> komplett falsch.

Stimmt. Ich habe OPs Erwerb aus Versehen unter Fertigstellung subsumiert.

> Die verlängerten Fristen von zehn Jahren und einem Jahr gelten, wenn
> der Verkauf aufgrund eines nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen
> Vertrages erfolgt. Entscheidend ist dabei das Datum des Kauf- bzw.
> Verkaufsvertrages und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.
>
> Siehst Du deinen Denkfehler nun?

Ja. Was wäre denn nun, wenn 1996 fertiggestellt und 2005 veräußert wäre?
Gilt dann §52 Nr 39 oder §23 III 4?

> im Teileigentum stehende Räume. 3 Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter,
> die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und
> Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
> Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
> Wohnzwecken genutzt wurden;
> Der 3. Satz ist ja nun eindeutig!

Stimmt auch. Also gilt dies sogar für Zweit- und Ferienwohnung mit.

--
Moin + Gruss Alexander - XPHome SP2 MSO 2000 SP3 +----5----6----5----7-2

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 01.07.2006 20:49:09 von azazazaz

Hallo allerseits,

[Unterstützung zur Absetzung von Abnutzung]

Ich habe heute einen neuen Steuerbescheid auf Grundlage meines
Einspruchs erhalten. Die vorherige Ansetzung des Hausverkaufs wurde
ohne weitere Rückfrage/Probleme aus dem Steuerbescheid
herausgenommen.

Daher nochmals vielen Dank für die tatkräftige Unterstützung!
--
Hans

Re: Absetzungen von Abnutzung

am 01.07.2006 23:09:35 von Eric Lorenz

Hans Müller schrieb:
> Hallo allerseits,
>
> [Unterstützung zur Absetzung von Abnutzung]
>
> Ich habe heute einen neuen Steuerbescheid auf Grundlage meines
> Einspruchs erhalten. Die vorherige Ansetzung des Hausverkaufs wurde
> ohne weitere Rückfrage/Probleme aus dem Steuerbescheid
> herausgenommen.

Na, das ist doch mal eine gute Nachricht.

Eric