Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 23.05.2006 16:14:58 von Stephan Meier

Das steht doch irgendwo in der AO?


Ich denke mal 10 Jahre - suche aber die Gesetzesgrundlage.



Fall:

Mein Opa war 98 verstorben und meine Oma hat alles geerbt
(Güterfortirgendwas). Das FA hat aber nie irgendwelche Forderungen
gestellt - war das richtig?

Wie lange kann das FA ErbSt nachfordern?



Vielen Dank

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 23.05.2006 16:25:25 von Stephan Meier

in § 228 steht 5 Jahre - gilt das für alle Steuern?



Vielen Dank!

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 24.05.2006 01:35:50 von Steuerberater Kai Degen

Stephan Meier schrieb:
> Das steht doch irgendwo in der AO?
> Ich denke mal 10 Jahre - suche aber die Gesetzesgrundlage.

Moin Stefan,

§§ 169-171 AO helfen da weiter.

Grüße, Kai


--
Steuerberater Kai-Andreas Degen, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Orbachstr. 89 - 53913 Swisttal
Tel. +49 (0 22 55) / 95 39 71 Skype:
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Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 24.05.2006 21:47:05 von axbnospamatall

Am Tue, 23 May 2006 16:14:58 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:


>Mein Opa war 98 verstorben und meine Oma hat alles geerbt
>(Güterfortirgendwas). Das FA hat aber nie irgendwelche Forderungen
>gestellt - war das richtig?
>
>Wie lange kann das FA ErbSt nachfordern?

Sie hätte wohl eine Steuererklärung abgeben müssen.
Die Verjährungsfrist in diesem Fall beträgt vier Jahre und beginnt mit
Ablauf des Jahres, indem die Oma von dem Erbe erfahren hat.
Vorausgesetzt die Oma hat also auch im Jahre 1998 erfahren, dass sie
die Erbin des Opas ist, dann tritt mit Ablauf des 32.12.2002
Festsetzungsverjährung ein.
Hat sie aber mit dem Willen Steuern zu hinterziehen die Erklärung
nicht abgegeben, so tritt die Verjährung erst mit Ablauf des
31.12.2008 ein.

Grüße

Axel

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 24.05.2006 21:47:49 von axbnospamatall

Am Tue, 23 May 2006 16:25:25 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:

>in § 228 steht 5 Jahre - gilt das für alle Steuern?

Für alle Steuern, aber nur wenn sie bereits festgesetzt wurden. Trifft
also in diesem Fall nicht zu.

Grüße

Axel

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 27.05.2006 14:41:41 von Steuerberater Kai Degen

Axel Böhm schrieb:


> Sie hätte wohl eine Steuererklärung abgeben müssen.
> Die Verjährungsfrist in diesem Fall beträgt vier Jahre und beginnt mit
> Ablauf des Jahres, indem die Oma von dem Erbe erfahren hat.

Moin Axel,

Ich nehme mal an, du führst diese Aussage auf §170 Abs. 5 Nr. 1 zurück.

Dieser stellt jedoch lediglich eine zusätzliche Ergänzung zu §170 Abs.
2 Nr. 1 zurück (in Verbindung mit § 30 ErbStG).

Demnach beginnt die Festsetzungfrist für die Erbschaftsteuer nicht
vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerb der Finanzbehörde
mitgeteilt wurde.

Die Anlaufhemmung nach §170 Abs. 5 tritt erst in Kraft, wenn der
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht schon nach § 170 Abs. 2 gehemmt
ist (vgl. auch Lippross, RZ 10 zu §170 AO).

> Vorausgesetzt die Oma hat also auch im Jahre 1998 erfahren, dass sie
> die Erbin des Opas ist, dann tritt mit Ablauf des 32.12.2002
> Festsetzungsverjährung ein.

S. o.

Grüße, Kai

--
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Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 27.05.2006 22:20:45 von axbnospamatall

Am Sat, 27 May 2006 14:41:41 +0200 schrieb Steuerberater Kai Degen
<>:

Hallo Kai,

>Ich nehme mal an, du führst diese Aussage auf §170 Abs. 5 Nr. 1 zurück.

Ja

>Dieser stellt jedoch lediglich eine zusätzliche Ergänzung zu §170 Abs.
> 2 Nr. 1 zurück (in Verbindung mit § 30 ErbStG).

Da hast Du natürlich Recht.

>Demnach beginnt die Festsetzungfrist für die Erbschaftsteuer nicht
>vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerb der Finanzbehörde
>mitgeteilt wurde.

bzw. spätestens drei Jahre nach dem Erbfall.

>Die Anlaufhemmung nach §170 Abs. 5 tritt erst in Kraft, wenn der
>Anlauf der Festsetzungsfrist nicht schon nach § 170 Abs. 2 gehemmt
>ist (vgl. auch Lippross, RZ 10 zu §170 AO).

Also, da die Oma bisher keine Erklärung abgegeben hat, ist der Anlauf
der Frist zuerst bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Todesfall
gehemmt, also bis zum 31.12.2001. Anschließend kann der Anlauf der
Frist noch nach § 170 Abs. 5 gehemmt sein, wenn die Oma vom Erbe
nichts erfahren hat. Dies dürfte wohl im Falle des OPs nicht der Fall
sein, so dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2005
eingetreten ist, soweit keine Ablaufhemmung eingetreten ist.

Daher wirkt sich § 170 Abs. 5 in diesem Fall nicht aus, da diese
Regelung nur für den Fall gemacht wurde, wenn der Erbe nicht
feststell- bzw. auffindbar ist


Grüße

Axel

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 12.06.2006 13:43:17 von Stephan Meier

> Sie hätte wohl eine Steuererklärung abgeben müssen.
> Die Verjährungsfrist in diesem Fall beträgt vier Jahre und beginnt mit
> Ablauf des Jahres, indem die Oma von dem Erbe erfahren hat.
> Vorausgesetzt die Oma hat also auch im Jahre 1998 erfahren, dass sie
> die Erbin des Opas ist, dann tritt mit Ablauf des 32.12.2002
> Festsetzungsverjährung ein.
> Hat sie aber mit dem Willen Steuern zu hinterziehen die Erklärung
> nicht abgegeben, so tritt die Verjährung erst mit Ablauf des
> 31.12.2008 ein.
>
> Grüße
>
> Axel

Ich dachte eine Erbschaft ist ein eigenes Verfahren, indem das
Vermögen/Schulden festgestellt werden und anschließend die ErbSt?

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 12.06.2006 16:49:04 von Holger Pollmann

Stephan Meier <> schrieb:

f'up nach dsrf+e. Bitte keine hierarchieübergreifenden Crossposts ohne
f'up.

> Ich dachte eine Erbschaft ist ein eigenes Verfahren, indem das
> Vermögen/Schulden festgestellt werden und anschließend die ErbSt?

Nein. Das steuerliche Verfahren hinsichtlich der Erbschaftssteuer ist
völlig unabhängig von allem anderen; die Erbschaft selbst ist überhaupt
kein "Verfahren". Der Erblasser stirbt, und in dem Augenblick tritt sein
letzter Wille in Kraft und der/die Erben treten in die Rechtsstellung
ein, die der Erblasser vor seinem Tod hatte (mit u.U. geringfügigen
Änderungen).

Man kann höchstens ein Gerichtsverfahren draus machen, indem man sich
ums Erbe zankt oder einen Erbschein beantragt oder dergleichen.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Wie lange können Steuern (ErbSt) nachgefordert werden?

am 13.06.2006 21:14:22 von Peter Niedermeier

Stephan Meier <> wrote:

>Das steht doch irgendwo in der AO?
>
>
>Ich denke mal 10 Jahre - suche aber die Gesetzesgrundlage.
>
>
>
>Fall:
>
>Mein Opa war 98 verstorben und meine Oma hat alles geerbt
>(Güterfortirgendwas). Das FA hat aber nie irgendwelche Forderungen
>gestellt - war das richtig?
>

Die Frage habe ich mir auch mal gestellt, als mir 1 1/2 Jahre
später eingefallen ist, das ich vielleicht hätte eine
Erklärung abgeben müssen.

Ein Anruf beim Finanzamt ergab, dass bei Fällen, wo fürs
Finanzamt nix zu holen ist (wg. Freibeträgen) auch kein Bescheid
verschickt wird.

Erbschaften werden vom Nachlaßgericht immer ans Finanzamt
gemeldet.

Also keine Panik schieben.
Oder anrufen ..