Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 01:10:08 von Wilhelm Kutting

Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
nicht einverstanden sind.
Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
Einspruch nicht unterschreiben.

Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
unterschrieben wird?

Gruß
Willi

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 13:18:56 von Florian Kleinmanns

Wilhelm Kutting <> schrieb:
>Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
>nicht einverstanden sind.
>Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
>Einspruch nicht unterschreiben.
>
>Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
>unterschrieben wird?

Lass mich raten: Das Finanzamt hat Euch getrennt veranlagt, obwohl Ihr
Zusammenveranlagung beantragt habt?

SCNR
Grüße
Florian
--
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"Reply-To" address only.

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 14:48:13 von Eric Lorenz

Florian Kleinmanns schrieb:
> Wilhelm Kutting <> schrieb:
>> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
>> nicht einverstanden sind.
>> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
>> Einspruch nicht unterschreiben.
>>
>> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
>> unterschrieben wird?
>
> Lass mich raten: Das Finanzamt hat Euch getrennt veranlagt, obwohl Ihr
> Zusammenveranlagung beantragt habt?

Tja, ich weiß zwar nicht, wie du auf diese Aussage kommst, aber überlege
mal, wer Einspruch einlegen will?

An wem ist der Bescheid gegangen? An die Eheleute. Damit sind beide
beschwert und müssen demzufolge auch beide unterschreiben.

An den OP:
Einfach Einspruch einlegen und unterschreiben. Um auf der sicheren Seite
zu sein, von der Ehefrau sich eine Vollmacht geben lassen und die
beifügen. Falls der Einspruch ins Leere läuft bzw. die Gefahr der
Verböserung beschwert, bekommst du Mitteilung vom FA. Vorher aber evtl.
erstmal bei FA anrufen. Wir wissen ja nicht, was falsch sein sollte,
aber evtl. bekommst du einen Antrag auf schlichte Änderung.

Eric

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 16:19:45 von Martin Schoenbeck

Hallo Eric,

Eric Lorenz schrieb:

> An wem ist der Bescheid gegangen? An die Eheleute. Damit sind beide
> beschwert und müssen demzufolge auch beide unterschreiben.

Ist das definitiv so? Die Logik würde ja eher gebieten, daß es ausreicht,
wenn _einer_ nicht beschwert sein will und ihm daher Gelegenheit gebeben
sein muß, das auch dann abzuwehren, wenn dem anderen das egal ist.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 16:42:47 von Eric Lorenz

Martin Schoenbeck schrieb:

> Ist das definitiv so? Die Logik würde ja eher gebieten, daß es ausreicht,
> wenn _einer_ nicht beschwert sein will und ihm daher Gelegenheit gebeben
> sein muß, das auch dann abzuwehren, wenn dem anderen das egal ist.

Ich habe mir gerade mal die AO vorgenommen. Es heißt zwar, das er
schriftlich bzw. zur Niederschrift erfolgen muss. Aber eine
Formvorschrift für eine Unterschrift konnte ich nicht finden.
Eigenartig! In irgendeinen Seminar wurde darauf rumgeritten.
Allerdings finden sich dazu Hinweise in der FGO. Es ergibt sich aber
meines Erachtens eine Ableitung aus § 357 AO.

Die Literatur (v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 155 AO Anm. 31)
vertritt die Auffassung, daß bei Abgabe einer gemeinsamen, von beiden
Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärung beide Ehegatten sich
gegenseitig wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren
erforderlichen Handlungen, also auch zur Rechtsbehelfseinlegung
bevollmächtigt hätten. Denn - die Richtigkeit dieser Auffassung
unterstellt - es ist für eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen
Ehegatten auch für den anderen erforderlich, daß der das Rechtsmittel
einlegende Ehegatte klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß
er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegt.

Eric

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 17:04:29 von Daniel Zauft

Wilhelm Kutting schrieb:
> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
> nicht einverstanden sind.
> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
> Einspruch nicht unterschreiben.
>
> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
> unterschrieben wird?


Hi,

Faktisch muss der Einspruch nicht unterschrieben werden, solange der
Einspruchsführer erkennbar ist (vgl. § 357 (1) Satz 2 "Es genügt" und
ähnlicher Thread "Einsprüche per E-Mail" ). Das meint auch der
AO-Kommentar Pahlke/König.

Man könnte auch § 352 (1) Nr. 5 AO analog heranziehen: Es können
Einspruch einlegen "soweit es sich um eine Frage handelt, die einen
Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über
die Frage berührt wird."

Ich bezweifele stark, dass das Finanzamt einen von dir allein
unterschriebenen Einspruch abweist.

Grüße

Daniel

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 17:05:42 von Werner Baderschneider

Martin Schoenbeck schrieb:
> Hallo Eric,
>
> Eric Lorenz schrieb:
>
>> An wem ist der Bescheid gegangen? An die Eheleute. Damit sind beide
>> beschwert und müssen demzufolge auch beide unterschreiben.
>
> Ist das definitiv so? Die Logik würde ja eher gebieten, daß es ausreicht,
> wenn _einer_ nicht beschwert sein will und ihm daher Gelegenheit gebeben
> sein muß, das auch dann abzuwehren, wenn dem anderen das egal ist.

Man müsste den Fall näher kennen. Ein Einspruch mit der Unterschrift nur
eines Steurpflichtigen kann ein paar Verfahrensprobleme nach sich
ziehen, wenn z.B. Einspruch hinsichtlich der Würdigung von
Besteuerungsgrundlagen des Ehegatten eingelegt wird, oder die BGL des
Ehegatten in irgendeiner Weise vom Einspruch betroffen sind.

Wenn man die Unterschrift des Ehegatten nicht kriegt, sollte man lieber
beim FA beantragen, dass der Ehegatte nach § 360 AO zum
Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogen wird.

Grüße
Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 17:17:57 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6uhc7$dq1$01$

....
> Man müsste den Fall näher kennen. Ein Einspruch mit der Unterschrift nur
> eines Steurpflichtigen kann ein paar Verfahrensprobleme nach sich ziehen,
> .....

Hier ein vollständiges Zitat der LFD Thüringen vom 08.06.2006 :

" 1. Einlegen von Rechtsbehelfen per E-Mail

Der Gesetzgeber stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines
Einspruchs, da auch der unerfahrene Bürger nicht an Formalien scheitern
soll.

Der Einspruch muss nach § 357 Abs. 1 schriftlich erfolgen und kann somit
durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO).
Da die Schriftform gemäß § 126 BGB stets eine eigenständige Unterschrift
voraussetzt, wäre nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO bei
einer Übermittlung in elektronischer Form grundsätzlich eine qualifizierte
elektronische Signatur notwendig (§ 87a Abs.3 Satz 2 AO).
§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO lässt jedoch eine spezielle Ausnahme von diesem
Formerfordernis zu, indem es vielmehr genügt, wenn aus dem Schriftstück
hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Die Bezeichnung des Einspruchsführers ist somit zwingend, nicht aber dessen
Unterschrift. Somit bedarf es auch bei der elektronischen Übermittlung des
Einspruchs keiner elektronischen Signatur(vgl. AEAO zu § 357, Nr.1).
Ein Einspruch ist - unter der Voraussetzung des § 87a Abs. 1 AO - auch per
E-Mail zulässig."

Ich denke, das überzeugt.

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 18:38:16 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:e6uhc7$dq1$01$
>
> ...
>> Man müsste den Fall näher kennen. Ein Einspruch mit der Unterschrift nur
>> eines Steurpflichtigen kann ein paar Verfahrensprobleme nach sich ziehen,
>> .....
>
> Hier ein vollständiges Zitat der LFD Thüringen vom 08.06.2006 :

Was ist die "LFD"? Sowas wie die Ex-"OFD" in Bayern?

> " 1. Einlegen von Rechtsbehelfen per E-Mail
>
> Der Gesetzgeber stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines
> Einspruchs, da auch der unerfahrene Bürger nicht an Formalien scheitern
> soll.
>
> Der Einspruch muss nach § 357 Abs. 1 schriftlich erfolgen und kann somit
> durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO).
> Da die Schriftform gemäß § 126 BGB stets eine eigenständige Unterschrift
> voraussetzt, wäre nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO bei
> einer Übermittlung in elektronischer Form grundsätzlich eine qualifizierte
> elektronische Signatur notwendig (§ 87a Abs.3 Satz 2 AO).
> § 357 Abs. 1 Satz 2 AO lässt jedoch eine spezielle Ausnahme von diesem
> Formerfordernis zu, indem es vielmehr genügt, wenn aus dem Schriftstück
> hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
> Die Bezeichnung des Einspruchsführers ist somit zwingend, nicht aber dessen
> Unterschrift. Somit bedarf es auch bei der elektronischen Übermittlung des
> Einspruchs keiner elektronischen Signatur(vgl. AEAO zu § 357, Nr.1).
> Ein Einspruch ist - unter der Voraussetzung des § 87a Abs. 1 AO - auch per
> E-Mail zulässig."
>
> Ich denke, das überzeugt.

Das dürfte eine von welcher Stelle auch immer stammende
Verfahrensanweisung an Finanzbeamte sein. Falls das Verfahren vor
Gericht geht, muss kein Richter sich daran halten.

Wie bereits gesagt: Man müsste den Fall näher kennen. Geht es darum,
dass der Ehegatte den Einspruch nicht unterschreiben _kann_ oder nicht
unterschreiben _will_.

Im ersten Fall ruft halt Ehegatte den Stpfl an und sagt "Leg mal für uns
Einspruch ein", dieser schreibt ne email "Hiermit legen _wir_ Einspruch
ein. gez. Herr und Frau Kutting" und wenn keiner seine Meinung über
diese nicht beweisbare gemeinsame Willenserklärung ändert, ist alles
gut. (Jedenfalls in Thüringen)

_Will_ der Ehegatte allerdings nicht unterschreiben, und der
email-Verfasser erzeugt den Eindruck, der Einspruch käme von beiden,
kann es irgendwann zu Problemen kommen. Ähnlich, als ob bei einem
Papier-Einspruch die Unterschrift gefälscht wäre (Ich meine nur die
Folgen im Rechtsbehelfsverfahren, nicht die Strafbarkeit einer
Unterschriftsfälschung).

Legt der Stpfl. den Einspruch per email nur für sich selbst ein, d.h.
sind nicht die Ehegatten als gemeinsame Einspruchsführer aus der email
erkennbar, sind wir wieder an der gleichen Stelle, die ich im Vorposting
beschrieben hatte.

Grüße
Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 19:06:50 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6umpq$j94$03$
> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>> "Werner Baderschneider" <> schrieb im
>> Newsbeitrag news:e6uhc7$dq1$01$
>>
>> ...
>>> Man müsste den Fall näher kennen. Ein Einspruch mit der Unterschrift nur
>>> eines Steurpflichtigen kann ein paar Verfahrensprobleme nach sich
>>> ziehen, .....
>>
>> Hier ein vollständiges Zitat der LFD Thüringen vom 08.06.2006 :
>
> Was ist die "LFD"? Sowas wie die Ex-"OFD" in Bayern?

Landesfinanzdirektion
Übrigends gleichlautendes Schreiben liegt mir von dem "Bayerischen Landesamt
für Steuern" vom 02.06.2006 vor.

>
>> " 1. Einlegen von Rechtsbehelfen per E-Mail
>>
>> Der Gesetzgeber stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines
>> Einspruchs, da auch der unerfahrene Bürger nicht an Formalien scheitern
>> soll.
>>
>> Der Einspruch muss nach § 357 Abs. 1 schriftlich erfolgen und kann somit
>> durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO).
>> Da die Schriftform gemäß § 126 BGB stets eine eigenständige Unterschrift
>> voraussetzt, wäre nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO bei
>> einer Übermittlung in elektronischer Form grundsätzlich eine
>> qualifizierte elektronische Signatur notwendig (§ 87a Abs.3 Satz 2 AO).
>> § 357 Abs. 1 Satz 2 AO lässt jedoch eine spezielle Ausnahme von diesem
>> Formerfordernis zu, indem es vielmehr genügt, wenn aus dem Schriftstück
>> hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
>> Die Bezeichnung des Einspruchsführers ist somit zwingend, nicht aber
>> dessen Unterschrift. Somit bedarf es auch bei der elektronischen
>> Übermittlung des Einspruchs keiner elektronischen Signatur(vgl. AEAO zu §
>> 357, Nr.1).
>> Ein Einspruch ist - unter der Voraussetzung des § 87a Abs. 1 AO - auch
>> per E-Mail zulässig."
>>
>> Ich denke, das überzeugt.
>
> Das dürfte eine von welcher Stelle auch immer stammende
> Verfahrensanweisung an Finanzbeamte sein. Falls das Verfahren vor Gericht
> geht, muss kein Richter sich daran halten.

Er muß sich auch nicht an den norminterpretierenden Anwendungserlaß AEAO zu
§357 AO halten aber an das Gesetz § 357 AO. Der AEAO zu diesem Gesetz
erläutert dies nur noch für solche Beamte, die Gesetze nicht richtig
auslegen können. Daher auch nochmals die Ausführungen von Bayern und
Thüringen diesen Monats.

> Wie bereits gesagt: Man müsste den Fall näher kennen. Geht es darum, dass
> der Ehegatte den Einspruch nicht unterschreiben _kann_ oder nicht
> unterschreiben _will_.

Keiner muß unterschreiben.

> Im ersten Fall ruft halt Ehegatte den Stpfl an und sagt "Leg mal für uns
> Einspruch ein", dieser schreibt ne email "Hiermit legen _wir_ Einspruch
> ein. gez. Herr und Frau Kutting" und wenn keiner seine Meinung über diese
> nicht beweisbare gemeinsame Willenserklärung ändert, ist alles gut.
> (Jedenfalls in Thüringen)

und auch in Bayern und in:














> Legt der Stpfl. den Einspruch per email nur für sich selbst ein, d.h. sind
> nicht die Ehegatten als gemeinsame Einspruchsführer aus der email
> erkennbar, sind wir wieder an der gleichen Stelle, die ich im Vorposting
> beschrieben hatte.

Voraussetzung ist nur, dass der Einspruchsführer erkennbar ist. Siehe § 357
AO Abs. 1 Satz 2

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 20:00:47 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Werner Baderschneider" schrieb
>> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>>> "Werner Baderschneider"schrieb
[Einleitungsroman mehrfach gekürzt...]


>> Wie bereits gesagt: Man müsste den Fall näher kennen. Geht es darum, dass
>> der Ehegatte den Einspruch nicht unterschreiben _kann_ oder nicht
>> unterschreiben _will_.
>
> Keiner muß unterschreiben.

Waaah! Ok, um die Haarspalterei weiterzuführen: ersetze "unterschreiben"
durch "einlegen".

>
> Voraussetzung ist nur, dass der Einspruchsführer erkennbar ist. Siehe § 357
> AO Abs. 1 Satz 2

.... und dass der auf den ersten Blick /erkennbare/ Eunspruchsführer auch
mit dem /tatsächlichen/ übereinstimmt. Oder soll ich mal eben für Dich
per email Einspruch einlegen? ;-)

In der Hoffnung, nunmehr eindeutig zu formulieren: Falls bei einem
Einspruch von Ehegatten gegen einen beide betreffenden Steuerbescheid
nicht beide vor dem Finanzamt als Einspruchsführer gelten, kann es
Probleme geben.

Jetzt Ok?

Grüße
Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 20:15:55 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6urkg$si8$02$
> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>> "Werner Baderschneider" schrieb
>>> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>>>> "Werner Baderschneider"schrieb
> [Einleitungsroman mehrfach gekürzt...]
>
>
>>> Wie bereits gesagt: Man müsste den Fall näher kennen. Geht es darum,
>>> dass der Ehegatte den Einspruch nicht unterschreiben _kann_ oder nicht
>>> unterschreiben _will_.
>>
>> Keiner muß unterschreiben.
>
> Waaah! Ok, um die Haarspalterei weiterzuführen: ersetze "unterschreiben"
> durch "einlegen".

ersetze ich nicht.

>> Voraussetzung ist nur, dass der Einspruchsführer erkennbar ist. Siehe §
>> 357 AO Abs. 1 Satz 2
>
> ... und dass der auf den ersten Blick /erkennbare/ Eunspruchsführer auch
> mit dem /tatsächlichen/ übereinstimmt. Oder soll ich mal eben für Dich per
> email Einspruch einlegen? ;-)
>
> In der Hoffnung, nunmehr eindeutig zu formulieren: Falls bei einem
> Einspruch von Ehegatten gegen einen beide betreffenden Steuerbescheid
> nicht beide vor dem Finanzamt als Einspruchsführer gelten, kann es
> Probleme geben.
aber keine steuerlichen, sondern zivilrechtliche.

>
> Jetzt Ok?
Nee (reimt sich nicht nur, sondern stimmt och ;-) )

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 20:24:28 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6urkg$si8$02$
> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>> "Werner Baderschneider" schrieb
>>> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>>>> "Werner Baderschneider"schrieb
> [Einleitungsroman mehrfach gekürzt...]
....
> ... und dass der auf den ersten Blick /erkennbare/ Eunspruchsführer auch
> mit dem /tatsächlichen/ übereinstimmt. Oder soll ich mal eben für Dich per
> email Einspruch einlegen? ;-)

schau doch mal

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 20:31:29 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> und auch in Bayern und in:
>
>

Die Überschrift lautet: "Aktuelle Konzepte der bayerischen
Steuerverwaltung". Klingt nicht nach allgemeingültiger Norm.
Darin heißt es:

"Rechtliche Wirkung eingehender e-mails im Finanzamt
[...]
Ein Einspruch kann per E-Mail eingelegt werden."

Von irgendwelchen Nebenbedingungen ist aber keine Rede ...



>

"Beachten Sie jedoch, dass das Zustellungsrisiko [...] bei Ihnen liegt"

Hmm. auch keine Aussage zur Abgabe von Erklärungen im Namen Anderer
(d.h., Ehegatten, z.B.)

>

Gleiche Aussage wie bei Rostock.

>

Gleiche Aussage wie bei Rostock. (Scheinbar kopiert)

>

Gleiche Aussage wie bei Rostock. (Scheinbar kopiert)

>

Gleiche Aussage wie bei Rostock. (Scheinbar kopiert)

Weil ein und dieselbe Aussage zigfach verbreitet wird, wird sie auch
nicht wahrer, bzw. vollständiger. Es fehlt immer noch der Aspekt "Stpfl
legt Einspruch im Namen beider Ehegatten ein"

Klar kann ich mittlerweile für mich alleine Einspruch per email ohne
Unterschrift/Signatur einlegen. Das möchte ich gar nicht bestreiten. Im
Fall des OP geht's aber erstens nicht um emails und zweitens ist der
Sachverhalt etwas komplexer und kann auch nicht durch einen
email-Vergleich abgetan werden.

Grüße Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 20:47:27 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Werner Baderschneider" schrieb

>> In der Hoffnung, nunmehr eindeutig zu formulieren: Falls bei einem
>> Einspruch von Ehegatten gegen einen beide betreffenden Steuerbescheid
>> nicht beide vor dem Finanzamt als Einspruchsführer gelten, kann es
>> Probleme geben.

> aber keine steuerlichen, sondern zivilrechtliche.

und verfahrensrechtliche.

Sorry für die Hartnäckigkeit, ich beziehe mich bei meinen Postings auf
ein FG-Urteil, das ich diese Woche gelesen habe, jetzt aber nicht
zitieren kann, da ich nicht im Büro bin und nicht rankomme.

Dabei ging es um die Frage, ob eine Klage zulässig ist, wenn der
Klagende deshalb nicht beschwert war, weil die Besteuerungsgrundlagen
dem Ehegatten zuzurechnen waren. Die Empfehlung an die Finanzämter(!)
war in diesem Fall, den Ehegatten bereits im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren nach §360AO hinzuzuziehen, um solche
Zweifelsfragen zu vermeiden.

Und was den Finanzämtern empfohlen wird, kann man ja wohl auch selbst
beantragen (nur um sicherzugehen).

Grüße
Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 21:20:48 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6ute2$aat$01$
....
> Weil ein und dieselbe Aussage zigfach verbreitet wird, wird sie auch nicht
> wahrer, bzw. vollständiger.
ist sie denn falsch?

> Es fehlt immer noch der Aspekt "Stpfl legt Einspruch im Namen beider
> Ehegatten ein"

mir gings bei der Argumentation nur darum, muß unterschrieben werden oder
nicht.
Sollte OP Einspruch nicht im Namen des Partners mit eingelegt haben, ist
dies kein steuerliches sondern eventuell zivilrechtliches oder
strafrechtliches Problem. Der Einspruch ist deshalb aber trotzdem
formgerecht eingelegt worden.

> Klar kann ich mittlerweile für mich alleine Einspruch per email ohne
> Unterschrift/Signatur einlegen. Das möchte ich gar nicht bestreiten. Im
> Fall des OP geht's aber erstens nicht um emails und zweitens ist der
> Sachverhalt etwas komplexer und kann auch nicht durch einen
> email-Vergleich abgetan werden.

siehe oben.

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 21:22:54 von Hans-Christian Sperlich

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6uh9j$eh4$
> Wilhelm Kutting schrieb:
....
> Faktisch muss der Einspruch nicht unterschrieben werden, solange der
> Einspruchsführer erkennbar ist (vgl. § 357 (1) Satz 2 "Es genügt" und
> ähnlicher Thread "Einsprüche per E-Mail" ). Das meint auch der
> AO-Kommentar Pahlke/König.

kannst du mir den mal bitte rüberlinken?

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 21:32:36 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Werner Baderschneider" schrieb:

> mir gings bei der Argumentation nur darum, muß unterschrieben werden oder
> nicht.

Ok, dann haben wir hier ein bischen aneinander vorbei argumentiert. Mir
gings eher um den Aspekt "Alleine Einspruch für beide einlegen (in
welcher Form auch immer)"

Aber tu mir (bzw. deinen Lesern) doch mal den Gefallen und kürz Deinen
zweizeiligen Einleitungssermon auf ein vernünftiges Map. :-)

Schöne Grüße
Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 22:14:35 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider"
....
> Ok, dann haben wir hier ein bischen aneinander vorbei argumentiert. Mir
> gings eher um den Aspekt "Alleine Einspruch für beide einlegen (in welcher
> Form auch immer)"
*steuerlich* kann er's eben, ob er dazu befugt ist, ist doch eine andere
Frage und interessiert das Finanzamt m.E. (und nach Gesetzeslage) eben
nicht. Das FA prüft nur nach §358 AO auf Form, Frist und Zulässigkeit.

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 22:21:38 von Hans-Christian Sperlich

"Wilhelm Kutting" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e6sp3r$s0v$
> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
> nicht einverstanden sind.
> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen Einspruch
> nicht unterschreiben.
>
> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
> unterschrieben wird?

Ja.

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 22:34:15 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Wilhelm Kutting" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:e6sp3r$s0v$
>> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
>> nicht einverstanden sind.
>> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen Einspruch
>> nicht unterschreiben.
>>
>> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
>> unterschrieben wird?
>
> Ja.

Nein. Kommt drauf an.

SCNR

Werner

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 16.06.2006 22:52:41 von Werner Baderschneider

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Werner Baderschneider"
> ...
>> Ok, dann haben wir hier ein bischen aneinander vorbei argumentiert. Mir
>> gings eher um den Aspekt "Alleine Einspruch für beide einlegen (in welcher
>> Form auch immer)"
> *steuerlich* kann er's eben

<seufz> Wenn Du es gerne noch weiter auswalzen möchtest... bitte!
Niemand kann "steuerlich" einen Rechtsbehelf einlegen.

Nenne mir bitte _den_ Paragraphen im _Steuer_recht (hier: EStG), der
sich mit Einsprüchen befasst. Den gibt es nicht.

, ob er dazu befugt ist, ist doch eine andere

Es geht hier um Verfahrensvorschriften. ("WER ist berechtigt, WIE für
WEN einen GÜLTIGEN Rechtsbehelf einzulegen")

> Frage und interessiert das Finanzamt m.E. (und nach Gesetzeslage) eben
> nicht. Das FA prüft nur nach §358 AO auf Form, Frist und Zulässigkeit.

Das ist falsch. Die AO besteht aus mehr als diesem einem Paragraphen und
ist im Ganzen Entscheidungsgrundage des Finanzamts. (Zusätzlich zum
Steuerrecht und neben weiteren Gesetzen)

Insbesondere hier geht es wohl um die Frage, inwieweit der Einspruch
zulässig und überhaupt eingelegt ist (Verhältnis Einspruchs-Einleger zu
Einspruchsgegenstand).

Gruß
Werner, hoffend, am Montag das Urteil wiederzufinden.

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 17.06.2006 07:31:14 von Daniel Zauft

Hans-Christian Sperlich schrieb:
> "Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:e6uh9j$eh4$
>> Wilhelm Kutting schrieb:
> ...
>> Faktisch muss der Einspruch nicht unterschrieben werden, solange der
>> Einspruchsführer erkennbar ist (vgl. § 357 (1) Satz 2 "Es genügt" und
>> ähnlicher Thread "Einsprüche per E-Mail" ). Das meint auch der
>> AO-Kommentar Pahlke/König.
>
> kannst du mir den mal bitte rüberlinken?
>

Pahlke in Pahlke/König, § 357 Rz 16. Unter anderem wird auf das
BFH-Urteil III-R-27/93 vom 30.10.1997 verwiesen. Da das Urteil nicht im
BStBl. abgedruckt war (BFH/NV 1993, 942), habe ich keinen Volltext. Nach
dem Leitsatz zu urteilen wird in der Begründung auch das Thema des OP
angesprochen:

"1. Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch gegen einen
Steuerbescheid auch für den anderen Ehegatten gelten, muß sich aus dem
Einspruchsschreiben eindeutig ergeben, daß der den Einspruch einlegende
Ehegatte auch für den anderen Ehegatten handeln will."

Grüße

Daniel

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 17.06.2006 08:42:18 von Hans-Christian Sperlich

"Werner Baderschneider"

> Nenne mir bitte _den_ Paragraphen im _Steuer_recht (hier: EStG), der sich
> mit Einsprüchen befasst. Den gibt es nicht.

Die AO ist auch ein Gesetz. Die regelt sehr viel zu Einsprüchen.

> Es geht hier um Verfahrensvorschriften. ("WER ist berechtigt, WIE für WEN
> einen GÜLTIGEN Rechtsbehelf einzulegen")

Und dies wird im Gesetz geregelt.
WER: § 350 AO (das ist der Einspruchsführer § 359 AO)
WIE: § 357 AO (dazu Richtlinie des BMF AEAO, kein Gesetz, aber hilfreich, da
"norminterpretierend")
für WEN: das muß der Einspruchsführer bekannt geben (z.B. in Vollmacht )
das FA fragt grundsätzlich erstmal nicht den Ehemann, ob dieser befugt ist.

> Das ist falsch. Die AO besteht aus mehr als diesem einem Paragraphen und
> ist im Ganzen Entscheidungsgrundage des Finanzamts. (Zusätzlich zum
> Steuerrecht und neben weiteren Gesetzen)
>
> Insbesondere hier geht es wohl um die Frage, inwieweit der Einspruch
> zulässig und überhaupt eingelegt ist (Verhältnis Einspruchs-Einleger zu
> Einspruchsgegenstand).

ja, eben, siehe §358 AO

Im Übrigen dies hier war die Frage:
"Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
nicht einverstanden sind.
Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
Einspruch nicht unterschreiben.

Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
unterschrieben wird?"

Einfache Antwort erst mal ja (obwohl nicht einmal dies nötig, siehe §357 AO
(1) Satz 2) es reicht lt. Gesetz. Ob noch mehr nötig ist (§ 360AO), hängt
davon ab, was wohl der Grund des Einspruches ist. Und den kennst auch du
nicht.

Alles andere ist doch erstmal blos eine Vermutung. Warum dann auf
ungestellte Fragen antworten?

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 17.06.2006 10:30:48 von Hans-Christian Sperlich

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e7042m$qkc$
> Hans-Christian Sperlich schrieb:
>> "Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
>> news:e6uh9j$eh4$
>>> Wilhelm Kutting schrieb:
>> ...
>>> Faktisch muss der Einspruch nicht unterschrieben werden, solange der
>>> Einspruchsführer erkennbar ist (vgl. § 357 (1) Satz 2 "Es genügt" und
>>> ähnlicher Thread "Einsprüche per E-Mail" ). Das meint auch der
>>> AO-Kommentar Pahlke/König.
>>
>> kannst du mir den mal bitte rüberlinken?
>>
>
> Pahlke in Pahlke/König, § 357 Rz 16. Unter anderem wird auf das BFH-Urteil
> III-R-27/93 vom 30.10.1997 verwiesen. Da das Urteil nicht im BStBl.
> abgedruckt war (BFH/NV 1993, 942), habe ich keinen Volltext. Nach dem
> Leitsatz zu urteilen wird in der Begründung auch das Thema des OP
> angesprochen:
>
> "1. Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch gegen einen
> Steuerbescheid auch für den anderen Ehegatten gelten, muß sich aus dem
> Einspruchsschreiben eindeutig ergeben, daß der den Einspruch einlegende
> Ehegatte auch für den anderen Ehegatten handeln will."

Da reicht dann ja wohl nur der Text " ... legen WIR Einspruch ein ..."

mfg Hans-Christian

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 17.06.2006 21:17:09 von Florian Kleinmanns

Eric Lorenz <> schrieb:
>>> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
>>> nicht einverstanden sind.
>>> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
>>> Einspruch nicht unterschreiben.
>>>
>>> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
>>> unterschrieben wird?
>>
>> Lass mich raten: Das Finanzamt hat Euch getrennt veranlagt, obwohl Ihr
>> Zusammenveranlagung beantragt habt?
>
>Tja, ich weiß zwar nicht, wie du auf diese Aussage kommst, aber überlege
>mal, wer Einspruch einlegen will?

Der Ehemann.

>An wem ist der Bescheid gegangen? An die Eheleute. Damit sind beide
>beschwert

Richtig.

>und müssen demzufolge auch beide unterschreiben.

Nicht mehr richtig. _Jeder_ der Beschwerten kann _allein_ Einspruch
einlegen, § 350 AO.

Grüße
Florian
--
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Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 18.06.2006 03:54:49 von Eric Lorenz

Florian Kleinmanns schrieb:
>>>> Hallo, wir haben unseren Stuerbescheid erhalten, mit dem wir allerdings
>>>> nicht einverstanden sind.
>>>> Leider ist meine Frau zur Zeit schwer erreichbar und kann diesen
>>>> Einspruch nicht unterschreiben.
>>>>
>>>> Reicht es wenn der Einspruch von einem der beiden Ehepartner
>>>> unterschrieben wird?
>>> Lass mich raten: Das Finanzamt hat Euch getrennt veranlagt, obwohl Ihr
>>> Zusammenveranlagung beantragt habt?
>> Tja, ich weiß zwar nicht, wie du auf diese Aussage kommst, aber überlege
>> mal, wer Einspruch einlegen will?
>
> Der Ehemann.

Der OP hat nirgends geschrieben, warum der Bescheid fehlerhaft ist.

>> An wem ist der Bescheid gegangen? An die Eheleute. Damit sind beide
>> beschwert
>
> Richtig.
>
>> und müssen demzufolge auch beide unterschreiben.
>
> Nicht mehr richtig. _Jeder_ der Beschwerten kann _allein_ Einspruch
> einlegen, § 350 AO.

Jo, ich nehme meine Behauptung zurück und habe hier auch gleichmal mein
Skript geändert. Allerdings ist diese Problematik schon mehrmals vor dem
BFH anhängig gewesen. Dabei ging es meist um das Problem, wer überhaupt
EF ist.

Das andere Problem ist dann natürlich die einseitige Änderung von
Bescheiden der Ehegatten.

Angenommen, Ehefrau legt Einspruch ein und beantragt getrennte
Veranlagung. Dabei wird sie besser gestellt und Ehemann schlechter.
Unterschrieben ist der Einspruch aber nur von der Ehefrau. Wie wäre
deines Erachtens die richtige Reaktion des FA?

Eric

Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 18.06.2006 18:38:27 von Florian Kleinmanns

Eric Lorenz <> schrieb:
>Das andere Problem ist dann natürlich die einseitige Änderung von
>Bescheiden der Ehegatten.
>
>Angenommen, Ehefrau legt Einspruch ein und beantragt getrennte
>Veranlagung. Dabei wird sie besser gestellt und Ehemann schlechter.
>Unterschrieben ist der Einspruch aber nur von der Ehefrau. Wie wäre
>deines Erachtens die richtige Reaktion des FA?

Beiladung des Ehemannes zum Einspruchsverfahren.

Grüße
Florian
--
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Re: Frage Einspruch Einkommensteuerbescheid

am 18.06.2006 23:01:18 von Matthias Reichelt

Hallo Christian,

"Hans-Christian Sperlich" <> schrieb im
Newsbeitrag news:e70efb$pg9$00$
>
.......
>>
>> "1. Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch gegen einen
>> Steuerbescheid auch für den anderen Ehegatten gelten, muß sich aus dem
>> Einspruchsschreiben eindeutig ergeben, daß der den Einspruch einlegende
>> Ehegatte auch für den anderen Ehegatten handeln will."
>
> Da reicht dann ja wohl nur der Text " ... legen WIR Einspruch ein ..."
>
> mfg Hans-Christian
So ist es. § 350 AO geht nur davon aus, "wer geltend macht". -Wir-
eindeutig- reicht demzufolge aus.

Gruß Matti