Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 17:31:07 von Stephan Meier

Fall:

Unternehmer Knöll, Bonn, erwarb am 09.08.2004 ein gebrauchtes
Mietwohngrundstück (Sechsfamilienhaus) für sein Unternehmen, das 2003
fertiggestellt worden ist zum Kaufpreis von 1.200.000 EUR. Davon
entfallen auf den G.u.B. 200.000 EUR. Der Verkäufer hat das Gebäude bis
zum Verkaufstag linear abgeschrieben.
Berechnen Sie die höchstzulässige AfA für 2004.

Die Lösung ist nun:

Die höchstzulässige (degressive) AfA für 2004 beträgt 40.000 EUR (4% von
1.000.000 EUR)(Staffel 04, 1. Jahr).

1.Frage.
Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?

Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind...

Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.


2. Frage:
Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?

Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA an.

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 20:10:43 von Matthias Reichelt

Ha336 Stephan,

"Stephan Meier" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e794bj$fq3$03$
> Fall:
>
> Unternehmer Knöll, Bonn, erwarb am 09.08.2004 ein gebrauchtes
> Mietwohngrundstück (Sechsfamilienhaus) für sein Unternehmen, das 2003
> fertiggestellt worden ist zum Kaufpreis von 1.200.000 EUR. Davon entfallen
> auf den G.u.B. 200.000 EUR. Der Verkäufer hat das Gebäude bis zum
> Verkaufstag linear abgeschrieben.
> Berechnen Sie die höchstzulässige AfA für 2004.
>
> Die Lösung ist nun:
>
> Die höchstzulässige (degressive) AfA für 2004 beträgt 40.000 EUR (4% von
> 1.000.000 EUR)(Staffel 04, 1. Jahr).
>
> 1.Frage.
> Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
> Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
> Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
> Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
> Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
> Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.

Das ist richtig. Außerdem fehlen die konkreten Daten für Bauantragstellung
und obligatorischer Vertragsabschluß.
Ohne diese Angaben kann die Lösung nur vermutet werden. Daher ist die
degressive Abschreibung nicht möglich.

Schönheitsfehler: Ich habe vermutet, dass der Bauantrag nach dem 31.03.1985
gestellt wurde.

Daher Afa nach § 7 Abs IV S1 Nr.1 EStG mit 3% aus 1Mio ¤ für 5/12 (§7 Abs I
S EStG).

>
>
> 2. Frage:
> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
> .
> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA
> an..
Diese R7.4 (2) S.1 ist ja echt närrisch. Ist zwar überschrieben mit Afa im
Jahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage. Betrifft aber im Kern nur den Sachverhalt:

Knöll erwirb 09.08.04 und nutzt das Teil erst ab 01.12.04 zur Erzielung
gewerblicher Einkünfte.
Die Zeit dazwischen wäre ein Fall R 7.4 (2) S1.
Habe mal in meiner Ausgabe 2003 nachgeschaut. Dort lautet der erste Satz
noch:
Afa-betrag nur in der Größe, wie der Teil AK/HK bis zu Jahresende
entspricht.
Erst Satz 2 spricht dann vom jetzigen R 7.4 (2) S.1

Außerdem sind die Regelungen in R44 Abs. 2 in den §7 Abs. I S.4 und §7 Abs.
5 S3 EStG gerutscht.

Fazit: R 7.4 (2) S1 greift nicht.

Gruß Matti

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 20:10:43 von Matthias Reichelt

Ha336 Stephan,

"Stephan Meier" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e794bj$fq3$03$
> Fall:
>
> Unternehmer Knöll, Bonn, erwarb am 09.08.2004 ein gebrauchtes
> Mietwohngrundstück (Sechsfamilienhaus) für sein Unternehmen, das 2003
> fertiggestellt worden ist zum Kaufpreis von 1.200.000 EUR. Davon entfallen
> auf den G.u.B. 200.000 EUR. Der Verkäufer hat das Gebäude bis zum
> Verkaufstag linear abgeschrieben.
> Berechnen Sie die höchstzulässige AfA für 2004.
>
> Die Lösung ist nun:
>
> Die höchstzulässige (degressive) AfA für 2004 beträgt 40.000 EUR (4% von
> 1.000.000 EUR)(Staffel 04, 1. Jahr).
>
> 1.Frage.
> Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
> Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
> Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
> Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
> Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
> Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.

Das ist richtig. Außerdem fehlen die konkreten Daten für Bauantragstellung
und obligatorischer Vertragsabschluß.
Ohne diese Angaben kann die Lösung nur vermutet werden. Daher ist die
degressive Abschreibung nicht möglich.

Schönheitsfehler: Ich habe vermutet, dass der Bauantrag nach dem 31.03.1985
gestellt wurde.

Daher Afa nach § 7 Abs IV S1 Nr.1 EStG mit 3% aus 1Mio ¤ für 5/12 (§7 Abs I
S EStG).

>
>
> 2. Frage:
> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
> .
> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA
> an..
Diese R7.4 (2) S.1 ist ja echt närrisch. Ist zwar überschrieben mit Afa im
Jahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage. Betrifft aber im Kern nur den Sachverhalt:

Knöll erwirb 09.08.04 und nutzt das Teil erst ab 01.12.04 zur Erzielung
gewerblicher Einkünfte.
Die Zeit dazwischen wäre ein Fall R 7.4 (2) S1.
Habe mal in meiner Ausgabe 2003 nachgeschaut. Dort lautet der erste Satz
noch:
Afa-betrag nur in der Größe, wie der Teil AK/HK bis zu Jahresende
entspricht.
Erst Satz 2 spricht dann vom jetzigen R 7.4 (2) S.1

Außerdem sind die Regelungen in R44 Abs. 2 in den §7 Abs. I S.4 und §7 Abs.
5 S3 EStG gerutscht.

Fazit: R 7.4 (2) S1 greift nicht.

Gruß Matti

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 20:36:36 von axbnospamatall

Am Tue, 20 Jun 2006 17:31:07 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:


>1.Frage.
>Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
>Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
>Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
>Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
>Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
>Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.

sehe ich auch so, aber wenn man den Rezensionen glauben darf, scheinen
dort mehrere Fehler versteckt zu sein.

>2. Frage:
>Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>
>Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA an.

Du hast die EStR 2005 vor Dir. War diese Klausel bereits in den EStR
2003 enthalten? Müsste so R 42ff gewesen sein. Ich habe sie leider
schon aussortiert.


Grüße

Axel

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 20:36:36 von axbnospamatall

Am Tue, 20 Jun 2006 17:31:07 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:


>1.Frage.
>Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
>Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
>Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
>Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
>Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
>Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.

sehe ich auch so, aber wenn man den Rezensionen glauben darf, scheinen
dort mehrere Fehler versteckt zu sein.

>2. Frage:
>Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>
>Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA an.

Du hast die EStR 2005 vor Dir. War diese Klausel bereits in den EStR
2003 enthalten? Müsste so R 42ff gewesen sein. Ich habe sie leider
schon aussortiert.


Grüße

Axel

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 22:13:21 von Stephan Meier

>> 2. Frage:
>> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>> .
>> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA
>> an..
> Diese R7.4 (2) S.1 ist ja echt närrisch. Ist zwar überschrieben mit Afa im
> Jahr der Anschaffung,
> Herstellung oder Einlage. Betrifft aber im Kern nur den Sachverhalt:
>
> Knöll erwirb 09.08.04 und nutzt das Teil erst ab 01.12.04 zur Erzielung
> gewerblicher Einkünfte.
> Die Zeit dazwischen wäre ein Fall R 7.4 (2) S1.
> Habe mal in meiner Ausgabe 2003 nachgeschaut. Dort lautet der erste Satz
> noch:
> Afa-betrag nur in der Größe, wie der Teil AK/HK bis zu Jahresende
> entspricht.
> Erst Satz 2 spricht dann vom jetzigen R 7.4 (2) S.1
>
> Außerdem sind die Regelungen in R44 Abs. 2 in den §7 Abs. I S.4 und §7 Abs.
> 5 S3 EStG gerutscht.
>
> Fazit: R 7.4 (2) S1 greift nicht.
>
Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch aktivieren
(außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen) - egal wie lange und
wie hoch es beim vorhergehenden Eigentümer im BV lag?

Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 20.06.2006 22:13:21 von Stephan Meier

>> 2. Frage:
>> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>> .
>> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen AfA
>> an..
> Diese R7.4 (2) S.1 ist ja echt närrisch. Ist zwar überschrieben mit Afa im
> Jahr der Anschaffung,
> Herstellung oder Einlage. Betrifft aber im Kern nur den Sachverhalt:
>
> Knöll erwirb 09.08.04 und nutzt das Teil erst ab 01.12.04 zur Erzielung
> gewerblicher Einkünfte.
> Die Zeit dazwischen wäre ein Fall R 7.4 (2) S1.
> Habe mal in meiner Ausgabe 2003 nachgeschaut. Dort lautet der erste Satz
> noch:
> Afa-betrag nur in der Größe, wie der Teil AK/HK bis zu Jahresende
> entspricht.
> Erst Satz 2 spricht dann vom jetzigen R 7.4 (2) S.1
>
> Außerdem sind die Regelungen in R44 Abs. 2 in den §7 Abs. I S.4 und §7 Abs.
> 5 S3 EStG gerutscht.
>
> Fazit: R 7.4 (2) S1 greift nicht.
>
Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch aktivieren
(außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen) - egal wie lange und
wie hoch es beim vorhergehenden Eigentümer im BV lag?

Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 21.06.2006 01:52:18 von Hans-Peter Popowski

"Stephan Meier" schrieb im Newsbeitrag
news:e794bj$fq3$03$

Hallo Stephan,

> Fall:
>
> Unternehmer Knöll, Bonn, erwarb am 09.08.2004 ein gebrauchtes
> Mietwohngrundstück (Sechsfamilienhaus) für sein Unternehmen, das 2003
> fertiggestellt worden ist zum Kaufpreis von 1.200.000 EUR. Davon
> entfallen auf den G.u.B. 200.000 EUR. Der Verkäufer hat das Gebäude
> bis zum Verkaufstag linear abgeschrieben.
> Berechnen Sie die höchstzulässige AfA für 2004.
>
> Die Lösung ist nun:
>
> Die höchstzulässige (degressive) AfA für 2004 beträgt 40.000 EUR (4%
> von 1.000.000 EUR)(Staffel 04, 1. Jahr).
>
> 1.Frage.
> Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
> Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
> Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
> Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
> Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
> Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.
>
>
> 2. Frage:
> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>
> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen
> AfA an.

aber nicht an einem "neuen" Gebäude.

Und für das "alte" erworbene Gebäude beginnt ja eine neue Afa, die sich
auf die Anschaffungskosten des Gebäudes als Bemessunggsgrundlage für § 7
(4) EStG bezieht (4/12 der linearen Jahresafa für 2004 = 10.000 € plus
Anteil eventueller AnebK für das Gebäude).
Die Afa des Vorgängers spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 21.06.2006 01:52:18 von Hans-Peter Popowski

"Stephan Meier" schrieb im Newsbeitrag
news:e794bj$fq3$03$

Hallo Stephan,

> Fall:
>
> Unternehmer Knöll, Bonn, erwarb am 09.08.2004 ein gebrauchtes
> Mietwohngrundstück (Sechsfamilienhaus) für sein Unternehmen, das 2003
> fertiggestellt worden ist zum Kaufpreis von 1.200.000 EUR. Davon
> entfallen auf den G.u.B. 200.000 EUR. Der Verkäufer hat das Gebäude
> bis zum Verkaufstag linear abgeschrieben.
> Berechnen Sie die höchstzulässige AfA für 2004.
>
> Die Lösung ist nun:
>
> Die höchstzulässige (degressive) AfA für 2004 beträgt 40.000 EUR (4%
> von 1.000.000 EUR)(Staffel 04, 1. Jahr).
>
> 1.Frage.
> Meine Frage ist nun, ob dies richtig ist?
>
> Denn, in §7 (5) S.1 steht "Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
> Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
> Fertigstellung angeschafft worden sind...
>
> Das Gebäude ist doch nicht vom Unternehmer hergestellt worden, noch im
> Jahr der Fertigstellung hat er es gekauft.
>
>
> 2. Frage:
> Gilt die R7.4 (2) S. 1 hier nicht?
>
> Schließlich fängt der Unternehmer wieder von vorn mit einer anderen
> AfA an.

aber nicht an einem "neuen" Gebäude.

Und für das "alte" erworbene Gebäude beginnt ja eine neue Afa, die sich
auf die Anschaffungskosten des Gebäudes als Bemessunggsgrundlage für § 7
(4) EStG bezieht (4/12 der linearen Jahresafa für 2004 = 10.000 € plus
Anteil eventueller AnebK für das Gebäude).
Die Afa des Vorgängers spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 21.06.2006 16:32:35 von Matthias Reichelt

Hi Stephan,

"Stephan Meier" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e79kso$lfj$02$
....
> Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch aktivieren
> (außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen) - egal wie lange und
> wie hoch es beim vorhergehenden Eigentümer im BV lag?

Aktivieren=Aufnahme in die Vermögensübersicht (Bilanz) oder besonderes
Verzeichnis nach §4Abs.3 EStG
Ist nicht identisch mit der Abschreibung. Abschreibung mindert
Vermögensposten und wird Aufwand in der GuV.
Daher ist GuB bspw. zu aktivieren, aber kann nicht linear abgeschrieben
werden. Hier ist nur der Weg niedrigerer Teilwert möglich.
Niedrigerer TW ist aber nicht in §7 geregelt, sondern Ansatzvorschrift des
§ 6 EStG

Die Aktivierung für ein WG richtet sich nach R4.2 Abs.1 EStR: PV, gew. BV,
notw. BV.
Danach ist zu aktivieren. So pauschal kann man das nicht sagen. BSP: PKW
wird 40% betriebl. und 60% privat genutzt.
Hier liegt ein Wahlrecht vor, was ausgeübt werden muß. Wie steht auf einem
anderen Blatt!

Die Erläuterungen zum Vorbesitz des Verkäufers ist nur Beiwerk und soll
ablenken. Hat keinen Einfluß.
Ausnahme: Jahr der Fertigstellung und Anschaffung ist identisch, da darf nur
einer degressiv abschreiben
=> Erwerber oder Verkäufer.

> Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Die Einlage erfolgt nach gleichen Grundsätzen wie oben. Muss auch
durchgeführt werden.
Verlangt auch die Ausübung der Entnahme/Einlage.

Nur bezüglich der Höhe der BMG für die ABschreibung wird gibt es
Einschränkungen (§ 6 Abs 1 Nr. 5).
Und natürlich im Fall des § 7 Abs. 1 S.5 EStG, wo Aktivierungsbetrag und BMG
für die AFA auseinandergehen.

Gruß Matti

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 21.06.2006 16:32:35 von Matthias Reichelt

Hi Stephan,

"Stephan Meier" <> schrieb im Newsbeitrag
news:e79kso$lfj$02$
....
> Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch aktivieren
> (außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen) - egal wie lange und
> wie hoch es beim vorhergehenden Eigentümer im BV lag?

Aktivieren=Aufnahme in die Vermögensübersicht (Bilanz) oder besonderes
Verzeichnis nach §4Abs.3 EStG
Ist nicht identisch mit der Abschreibung. Abschreibung mindert
Vermögensposten und wird Aufwand in der GuV.
Daher ist GuB bspw. zu aktivieren, aber kann nicht linear abgeschrieben
werden. Hier ist nur der Weg niedrigerer Teilwert möglich.
Niedrigerer TW ist aber nicht in §7 geregelt, sondern Ansatzvorschrift des
§ 6 EStG

Die Aktivierung für ein WG richtet sich nach R4.2 Abs.1 EStR: PV, gew. BV,
notw. BV.
Danach ist zu aktivieren. So pauschal kann man das nicht sagen. BSP: PKW
wird 40% betriebl. und 60% privat genutzt.
Hier liegt ein Wahlrecht vor, was ausgeübt werden muß. Wie steht auf einem
anderen Blatt!

Die Erläuterungen zum Vorbesitz des Verkäufers ist nur Beiwerk und soll
ablenken. Hat keinen Einfluß.
Ausnahme: Jahr der Fertigstellung und Anschaffung ist identisch, da darf nur
einer degressiv abschreiben
=> Erwerber oder Verkäufer.

> Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Die Einlage erfolgt nach gleichen Grundsätzen wie oben. Muss auch
durchgeführt werden.
Verlangt auch die Ausübung der Entnahme/Einlage.

Nur bezüglich der Höhe der BMG für die ABschreibung wird gibt es
Einschränkungen (§ 6 Abs 1 Nr. 5).
Und natürlich im Fall des § 7 Abs. 1 S.5 EStG, wo Aktivierungsbetrag und BMG
für die AFA auseinandergehen.

Gruß Matti

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 22.06.2006 14:32:16 von Hans-Peter Popowski

"Stephan Meier" schrieb im Newsbeitrag
news:e79kso$lfj$02$

Hallo Stephan,

> Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch
> aktivieren

alles was der UN erwirbt, damit es dem Unternehmen dient, muss er
aktivieren.

> (außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen)

Auch diese Wirtschaftsgüter sind zu aktivieren, wenn sie dazu bestimmt
sind dem Unternehmen zu dienen.

> - egal wie lange und wie hoch es beim vorhergehenden
> Eigentümer im BV lag?

Grundsätzlich ja.

> Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Auch WG aus dem PV sind zu aktivieren, wenn sie dazu bestimmt sind dem
UN zu dienen. Aber auch da gibt es Grenzfälle. Beispiel: das
selbstgenutzte neue Zweifamilienhaus, bestehend aus Wohnung und
Geschäftsräumen, der UN könnte es insgesamt aktivieren und die gesamte
VSt ziehen. Schönere Vorteil.
Nachteil, er muss die Nutzungsentnahme (wohnen) jedes Jahr entsprechend
versteuern (ESt, USt, evtl. GewSt) und nicht zu vergessen die
Besteuerung der stillen Reserve der gesamten Immobilie, bei Verkauf oder
Entnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Eine Frage zu einer Aufgabe aus dem Bornhofen S2

am 22.06.2006 14:32:16 von Hans-Peter Popowski

"Stephan Meier" schrieb im Newsbeitrag
news:e79kso$lfj$02$

Hallo Stephan,

> Also kann man sagen, alles was Unternehmer kauft kann er auch
> aktivieren

alles was der UN erwirbt, damit es dem Unternehmen dient, muss er
aktivieren.

> (außer natürlich GuB, Beteiligungen, Finanzanlagen)

Auch diese Wirtschaftsgüter sind zu aktivieren, wenn sie dazu bestimmt
sind dem Unternehmen zu dienen.

> - egal wie lange und wie hoch es beim vorhergehenden
> Eigentümer im BV lag?

Grundsätzlich ja.

> Ausgenommen ist die Einlage aus dem PV - oder?

Auch WG aus dem PV sind zu aktivieren, wenn sie dazu bestimmt sind dem
UN zu dienen. Aber auch da gibt es Grenzfälle. Beispiel: das
selbstgenutzte neue Zweifamilienhaus, bestehend aus Wohnung und
Geschäftsräumen, der UN könnte es insgesamt aktivieren und die gesamte
VSt ziehen. Schönere Vorteil.
Nachteil, er muss die Nutzungsentnahme (wohnen) jedes Jahr entsprechend
versteuern (ESt, USt, evtl. GewSt) und nicht zu vergessen die
Besteuerung der stillen Reserve der gesamten Immobilie, bei Verkauf oder
Entnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 19:37:42 von Stephan Meier

Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
dem §7 IV abschreiben darf?

Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 19:37:42 von Stephan Meier

Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
dem §7 IV abschreiben darf?

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 22:04:39 von Eric Lorenz

Stephan Meier schrieb:
> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
> dem §7 IV abschreiben darf?

Erstmal Gegenfrage:
Wozu wird das Gebäude genutzt?

Eric

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 22:04:39 von axbnospamatall

Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:

>Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>dem §7 IV abschreiben darf?

Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)

Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
1 EStG.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
die Überschusseinkunftsarten.

Falls jemand ein Einfamilienhaus kauft und es selbst bewohnt ist dies
natürlich ertragsteuerlich unerheblich, so dass § 7 EStG nicht zur
Anwendung kommt.


Grüße

Axel

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 22:06:31 von axbnospamatall

Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:

>Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>dem §7 IV abschreiben darf?

Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)

Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
1 EStG.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
die Überschusseinkunftsarten.

Falls jemand ein Einfamilienhaus kauft und es selbst bewohnt ist dies
natürlich ertragsteuerlich unerheblich, so dass § 7 EStG nicht zur
Anwendung kommt.


Grüße

Axel

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 27.06.2006 22:06:31 von Eric Lorenz

Stephan Meier schrieb:
> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
> dem §7 IV abschreiben darf?

Erstmal Gegenfrage:
Wozu wird das Gebäude genutzt?

Eric

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 07:53:55 von Stephan Meier

Axel Böhm schrieb:
> Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
> <>:
>
>> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>> dem §7 IV abschreiben darf?
>
> Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)
>
> Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
> Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
> relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
> 1 EStG.
>
> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
> die Überschusseinkunftsarten.
>

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 S.2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sagt
auch, dass ich ein GWG abschreiben kann? Also im Rahmen eines
Arbeitszimmers.
Habt ihr da noch andere Beispiele?

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 07:53:55 von Stephan Meier

Axel Böhm schrieb:
> Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
> <>:
>
>> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>> dem §7 IV abschreiben darf?
>
> Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)
>
> Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
> Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
> relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
> 1 EStG.
>
> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
> die Überschusseinkunftsarten.
>

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 S.2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sagt
auch, dass ich ein GWG abschreiben kann? Also im Rahmen eines
Arbeitszimmers.
Habt ihr da noch andere Beispiele?

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 20:09:18 von axbnospamatall

Am Wed, 28 Jun 2006 07:53:55 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:


>> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
>> die Überschusseinkunftsarten.
>>
>
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 S.2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sagt
>auch, dass ich ein GWG abschreiben kann?

GWG sind erstmal ganz normale Wirtschaftsgüter, die mehr als ein Jahr
vom Stpfl. genutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen lässt man jedoch
zu, dass die Abschreibung in einem Jahr erfolgen kann und nicht über
die Nutzungsdauer verteilt werden muss. Das gilt natürlich für alle
Steuerpflichtige.


Grüße

Axel

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 20:09:18 von axbnospamatall

Am Wed, 28 Jun 2006 07:53:55 +0200 schrieb Stephan Meier
<>:


>> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
>> die Überschusseinkunftsarten.
>>
>
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 S.2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sagt
>auch, dass ich ein GWG abschreiben kann?

GWG sind erstmal ganz normale Wirtschaftsgüter, die mehr als ein Jahr
vom Stpfl. genutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen lässt man jedoch
zu, dass die Abschreibung in einem Jahr erfolgen kann und nicht über
die Nutzungsdauer verteilt werden muss. Das gilt natürlich für alle
Steuerpflichtige.


Grüße

Axel

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 21:17:11 von Stephan Meier

Axel Böhm schrieb:
> Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
> <>:
>
>> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>> dem §7 IV abschreiben darf?
>
> Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)
>
> Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
> Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
> relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
> 1 EStG.
>
> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
> die Überschusseinkunftsarten.
>
> Falls jemand ein Einfamilienhaus kauft und es selbst bewohnt ist dies
> natürlich ertragsteuerlich unerheblich, so dass § 7 EStG nicht zur
> Anwendung kommt.
>
>
> Grüße
>
> Axel

Was gibt es denn für Beispiele für GWG und über 640€, das man i.S.d. §2
I S.1 Nr.4-7 absetzen kann?

Re: Wo steht, wie Privatleute Gebäude abschreiben?

am 28.06.2006 21:17:11 von Stephan Meier

Axel Böhm schrieb:
> Am Tue, 27 Jun 2006 19:37:42 +0200 schrieb Stephan Meier
> <>:
>
>> Wo steht eigentlich, dass wer ein Gebäude als Privatmann kauft auch nach
>> dem §7 IV abschreiben darf?
>
> Na in § 7 Abs. 4 EStG ;-)
>
> Die Vorschrift des § 7 EStG betrifft die ratierliche Abschreibung für
> Abnutzung für Wirtschaftsgüter die für einkommensteuerrechtlich
> relevante Tätigkeiten verwendet werden. Das folgt aus § 7 Abs. 1 Satz
> 1 EStG.
>
> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG übernimmt die Regelungen des § 7 auch für
> die Überschusseinkunftsarten.
>
> Falls jemand ein Einfamilienhaus kauft und es selbst bewohnt ist dies
> natürlich ertragsteuerlich unerheblich, so dass § 7 EStG nicht zur
> Anwendung kommt.
>
>
> Grüße
>
> Axel

Was gibt es denn für Beispiele für GWG und über 640€, das man i.S.d. §2
I S.1 Nr.4-7 absetzen kann?