moeglicher Fehler bei ELSTER-EinKStBescheid 2003

moeglicher Fehler bei ELSTER-EinKStBescheid 2003

am 20.06.2006 18:18:15 von Ralf Geist

Hallo Ihr Rechtsgelehrten!

2003 und 2004 habe ich meine EStErkl. mit dem
jeweiligen Programm Elster 200x des FiA gemacht.

Jetzt habe ich den Bescheid 2004 bekommen und
nach furchtbar mühevoller Nachprüfarbeit einen
(möglichen) Fehler entdeckt:
Mein Sohn lebt mit seiner Fam. in Chile und ich
habe ihm und den beiden Enkelkindern Unterhalts-
zahlungen geschickt. (Für das FiA gibt's in
diesem Fall die Schwiegertochter nicht!)
Von den fast 6.000,- Euro hat mir das FiA nur
ca. 12 Hundert steuerlich anerkannt. Ich hatte
natürlich auch seine (geringen) Einkünfte dem
FiA mitgeteilt! Nach meinem gefaxten
Widerspruch gestern und meiner heutigen fmdl.
Rückfrage, erhalte ich einen neuen Bescheid
und zusätzlich einige Hunderter Steuern zurück,
da jetzt ca. das Dreifache steuerlich berück-
sichtigt wird. (Vorher hätte ich ca. 20 Euro
Steuern nachzahlen müssen.)
Lt. Sachbearb. "wurde alles so übernommen, wie
von Elster geschickt!" Erst die "Neuberechnung"
beschert mir die Rückzahlung! (Damit gibt es
für mich doch ein Fehler in der Software!)
Allerdings wollte man mir "weissmachen", dass
_ich_ den Fehler beim Ausfüllen gemacht haben
sollte. Jedoch gab es gar keine andere Ausfüll-
möglichkeit im Formular!

Mein Blick in den letztjährigen Bescheid von
2003 hat nun meine Vermutung bestätigt, dass
dort der gleiche Sachverhalt vorliegt: m.M.
nach viel zuwenig anerkannt!
Für einen Widerspruch ist die Monatsfrist
längst vorbei!
Aber es gibt doch das "Versetzen in den vorigen
Stand" (o.s.ä.). Da mir erst jetzt der Fehler
des Programms offenkundig wird! Allerdings will
ich noch warten, bis der neue Bescheid hier ist;
sonst halten die den zurück, wenn ich sofort tätig
werde.
Geht das "Versetzen ..." und wie formuliere ich das?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Antworten!

cu Helmut

Re: moeglicher Fehler bei ELSTER-EinKStBescheid 2003

am 20.06.2006 18:35:18 von Florian Kleinmanns

Helmut Wuensch <> schrieb:
>Mein Blick in den letztjährigen Bescheid von
>2003 hat nun meine Vermutung bestätigt, dass
>dort der gleiche Sachverhalt vorliegt: m.M.
>nach viel zuwenig anerkannt!

Hätte Dir nicht schon lange vorher auffallen können, dass das Ergebnis
der ELSTER-Probeberechnung vom Ergebnis im Bescheid abweicht?

Oder basiert schon die ELSTER-Probeberechnung auf niedrigeren als den
eingegebenen Werten, ohne dass das ersichtlich wäre?

Grüße
Florian
--
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Re: moeglicher Fehler bei ELSTER-EinKStBescheid 2003

am 21.06.2006 09:58:30 von Ralf Geist

Hallo Florian,

danke für Deine Frage!

Florian Kleinmanns schrieb:
> Helmut Wuensch <> schrieb:
>
>>Mein Blick in den letztjährigen Bescheid von
>>2003 hat nun meine Vermutung bestätigt, dass
>>dort der gleiche Sachverhalt vorliegt: m.M.
>>nach viel zuwenig anerkannt!
>
> Hätte Dir nicht schon lange vorher auffallen können, dass das Ergebnis
> der ELSTER-Probeberechnung vom Ergebnis im Bescheid abweicht?

Eben nicht!

> Oder basiert schon die ELSTER-Probeberechnung auf niedrigeren als den
> eingegebenen Werten, ohne dass das ersichtlich wäre?

Genau! Die Probeberechnung ist bringt das gleiche Ergebnis wie dann
der Bescheid! Deshalb ist es mir ja auch erst jetzt aufgefallen,
nachdem ich einen Tipp von einem Bekannten erhielt!

> Grüße
> Florian

ebensolche zurück!
cu Helmut

Re: moeglicher Fehler bei ELSTER-EinKStBescheid 2003

am 21.06.2006 15:56:20 von Florian Kleinmanns

Helmut Wuensch <> schrieb:
>>>Mein Blick in den letztjährigen Bescheid von
>>>2003 hat nun meine Vermutung bestätigt, dass
>>>dort der gleiche Sachverhalt vorliegt: m.M.
>>>nach viel zuwenig anerkannt!
>>
>> Hätte Dir nicht schon lange vorher auffallen können, dass das Ergebnis
>> der ELSTER-Probeberechnung vom Ergebnis im Bescheid abweicht?
>
>Eben nicht!

Dann sollte IMHO ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vorliegen. Fristen beachten (§ 110 Abs. 2, Abs. 3 AO)!

Grüße
Florian
--
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[was: Re: moeglicher Fehler bei ELSTER...] DANKE

am 22.06.2006 14:23:20 von Ralf Geist

Hy Florian!

Danke vielmals!

cu Helmut

Florian Kleinmanns schrieb:
....
> Dann sollte IMHO ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
> vorliegen. Fristen beachten (§ 110 Abs. 2, Abs. 3 AO)!

Da werde ich mich jetzt schlau machen. (Wenn es im Inet irgendwo steht!:))

Nachtrag: Bin nun "schlau"!:)) Habe mir § 110 AO heruntergeladen.
Abs. 3 schließt das aus, da es bereits über ein Jahr her ist.
Dies werde ich aber nicht schlucken, denn damit wird bei einem
jährlichen Turnus des EinkStBesch ein Software-Fehler vom letzten
Jahr "unangreifbar gemacht"; im übrigen ist im BGB diese Frist
nicht ein Jahr, sondern 30 Jahre!
Ich habe schon einen Antrag und den Widerspruch ans FiA gefaxt!