Datenschutz Finanzamt

Datenschutz Finanzamt

am 24.06.2006 15:19:47 von muench.b

Hallo,

das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in 2004 und
2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten Bank
Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.

Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
bestätigt.

Dass die FÄ sich in begründeten Fällen bei den Banken des
Steuerpflichtigen Kontoeinsicht verschaffen können ist bekannt.

Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser eindeutig
falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß gegen das BDSG?

Für Hilfe bedanke ich mich schon jetzt.

Gruß
Bruno Münch

Re: Datenschutz Finanzamt

am 25.06.2006 00:00:13 von Hans-Peter Popowski

"Muench" schrieb im Newsbeitrag
news:e7je5l$rl2$03$

Hallo Bruno,

> das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in 2004
> und 2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten Bank
> Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
> deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.
>
> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
> bestätigt.
>
> Dass die FÄ sich in begründeten Fällen bei den Banken des
> Steuerpflichtigen Kontoeinsicht verschaffen können ist bekannt.
>
> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
> FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser
> eindeutig falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß
> gegen das BDSG?

eben nicht, denn der "Informant" muss ja geschützt werden, da könnte ja
ein jeder daher kommen und Nachforschungen über Informanten anstellen.
Speziell ein Informantenschutz kann eine Behörde veranlassen, eine
diesbezügliche Auskunftserteilung abzulehnen. Und IMHO bist Du das Licht
zu klein um einen "Untersuchungsausschuss" auf die Reihe zu bringen, der
dann sowieso an der Alzheimer der Betroffenen Dienststellen zum
Scheitern verurteilt wäre.

AO § 364: Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen
der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu
Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

AEAO: Zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Die Beteiligten haben nur einen Anspruch auf Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf
Akteneinsicht.
Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht
gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß Verhältnisse eines
anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten
Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig
sein.
Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch
anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.
[Anwendungserlaß zur AO]

BMF: Anwendungserlaß zur AO (AEAO), Änderungen
Zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:
Die Beteiligten haben nur einen Anspruch auf Mitteilung der
Besteuerungsunterlagen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf
Akteneinsicht.
Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht
gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß Verhältnisse eines
anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten
Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig
sein.
Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit der Beschwerde (§
349) anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.
[BMF vom 07.12.90 - S 0170 / S 0062 - BStBl 1990 I 818]
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Die Ablehnung des Akteneinsichtsrechts ist nicht mehr mittels Beschwerde
im außergerichtlichen Verfahren anfechtbar, da hier Rechtsbehelf und
Beschwerde zusammengefasst wurden, also mittels Einspruch nach § 347 AO
anfechtbar (vgl. z. B. AEAO Nr. 4 zu § 91 und zu § 364).
Wird mit der Klage eine sonstige Leistung der FinBeh (Tun, Dulden oder
Unterlassen) begehrt, die nicht in einem Steuerverwaltungsakt
(-bescheid) besteht, so handelt es sich um eine Leistungsklage i. S. des
§ 40 Abs. 1 FGO. Dies soll bei der Klage auf Gewährung von Akteneinsicht
der Fall sein (vgl. z. B. Gräber/von Groll, FGO 4. Aufl., § 40 Anm. 32;
FG Baden-Württemberg v. 25. 10. 1989, EFG 1990 S. 143; FG des Saarlandes
v. 4. 11. 1994, EFG 1995 S. 156; a. A. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 23.
6. 1994, EFG 1995 S. 50).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Datenschutz Finanzamt

am 25.06.2006 09:39:34 von muench.b

Hallo Hans-Peter,

Hans-Peter Popowski schrieb:
> "Muench" schrieb im Newsbeitrag
> news:e7je5l$rl2$03$
>
> Hallo Bruno,
>
>> das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in 2004
>> und 2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten Bank
>> Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
>> deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.
>>
>> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
>> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
>> bestätigt.
>>
>> Dass die FÄ sich in begründeten Fällen bei den Banken des
>> Steuerpflichtigen Kontoeinsicht verschaffen können ist bekannt.
>>
>> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
>> FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser
>> eindeutig falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß
>> gegen das BDSG?
>
> eben nicht, denn der "Informant" muss ja geschütztwerden,

Auch der Denunziant?

da könnte ja
> ein jeder daher kommen und Nachforschungen über Informanten anstellen.

Kann also ein jeder einen anderen beim FA denunzieren, bzw. diesem
falsche Infos zukommen lassen und wird dafür auch noch behördlich
geschützt, auch wenn diese nachweislich falsch sind?

> Speziell ein Informantenschutz kann eine Behörde veranlassen, eine
> diesbezügliche Auskunftserteilung abzulehnen. Und IMHO bist Du das Licht
> zu klein um einen "Untersuchungsausschuss" auf die Reihe zu bringen,

Ach, wir kennen uns?

der
> dann sowieso an der Alzheimer der Betroffenen Dienststellen zum
> Scheitern verurteilt wäre.

Ja, bezüglich des Geisteszustandes so mancher Behördenmitarbeiter magst
Du durchaus Recht haben.
>
> AO § 364: Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
> Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen
> der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu
> Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
>
> AEAO: Zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
> Die Beteiligten haben nur einen Anspruch auf Mitteilung der
> Besteuerungsunterlagen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf
> Akteneinsicht.
> Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht
> gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß Verhältnisse eines
> anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten
> Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig
> sein.
> Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch
> anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.
> [Anwendungserlaß zur AO]
>
> BMF: Anwendungserlaß zur AO (AEAO), Änderungen
> Zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:
> Die Beteiligten haben nur einen Anspruch auf Mitteilung der
> Besteuerungsunterlagen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf
> Akteneinsicht.
> Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht
> gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, daß Verhältnisse eines
> anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Gewährung einer beantragten
> Akteneinsicht kann insbesondere nach einem Beraterwechsel zweckmäßig
> sein.
> Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit der Beschwerde (§
> 349) anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.
> [BMF vom 07.12.90 - S 0170 / S 0062 - BStBl 1990 I 818]
> ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
> Die Ablehnung des Akteneinsichtsrechts ist nicht mehr mittels Beschwerde
> im außergerichtlichen Verfahren anfechtbar, da hier Rechtsbehelf und
> Beschwerde zusammengefasst wurden, also mittels Einspruch nach § 347 AO
> anfechtbar (vgl. z. B. AEAO Nr. 4 zu § 91 und zu § 364).
> Wird mit der Klage eine sonstige Leistung der FinBeh (Tun, Dulden oder
> Unterlassen) begehrt, die nicht in einem Steuerverwaltungsakt
> (-bescheid) besteht, so handelt es sich um eine Leistungsklage i. S. des
> § 40 Abs. 1 FGO. Dies soll bei der Klage auf Gewährung von Akteneinsicht
> der Fall sein (vgl. z. B. Gräber/von Groll, FGO 4. Aufl., § 40 Anm. 32;
> FG Baden-Württemberg v. 25. 10. 1989, EFG 1990 S. 143; FG des Saarlandes
> v. 4. 11. 1994, EFG 1995 S. 156; a. A. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 23.
> 6. 1994, EFG 1995 S. 50).

Für Deine restlichen Ausführungen zum Thema und Deine Bemühungen mir zu
helfen bedanke ich mich sehr, obwohl ich eigentlich nur Bahnhof
verstanden habe, so, wie wahrscheinlich die meisten Steuerbürger - und
dazu zählen auch die Mitarbeiter des FA- die umfangreichste
Steuergesetzgebung der Welt. ;-)


>
> Mit freundlichen Grüßen
> Hans-Peter
>


--
Gruß vom Weltkulturerbe Mittelrhein
Bruno Münch

Re: Datenschutz Finanzamt

am 25.06.2006 10:34:13 von Eric Lorenz

Muench schrieb:

Guten Morgen!

> das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in 2004 und
> 2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten Bank
> Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
> deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.

Das riecht nach einer Kontrollmitteilung.

> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
> bestätigt.

Und das teilst du dem FA so mit. Und gut ist!

> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
> FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser eindeutig
> falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß gegen das BDSG?
>

Für das FA gibt es mehrere Möglichkeiten:

Dein FA ist aufgrund einer Kontrollmitteilung aktiv geworden. Wobei aber
auch einfach nur ein Übertragungsfehler passiert sein kann (hatte ich
auch schon). Passiert halt. Du hast die Bescheinigung von der Bank und
gut ist. Sende das zum FA und die Sache dürfte sich erledigt haben.

Warum willst Du die Quelle wissen? Ist doch total unrelevant. Oder
vermutest du da irgendetwas (betrogene Ehefrau/Freundin/Freund)?
Das FA hat erstmal richtig gehandelt und dir die Möglichkeit der
Überprüfung deiner Steuererklärung eingeräumt.

Eric

Re: Datenschutz Finanzamt

am 25.06.2006 17:07:54 von Uwe Schmitz

Muench wrote:

> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
> bestätigt.
****
Dann schreibe das dem Finanzamt und fertig.


> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
> FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser
> eindeutig falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß
> gegen das BDSG?

Wozu willst Du das wissen?
Ist für Dich doch vollkommen bedeutungslos, denn Du hast ja keine
Geschäftsbeziehung mit dieser Bank.
Vielleicht war es nur ein zahlendreher in der Kontonummer?

Uwe

Re: Datenschutz Finanzamt

am 25.06.2006 20:39:17 von Frank Schletz

Uwe Schmitz wrote:

>
> Wozu willst Du das wissen?
> Ist für Dich doch vollkommen bedeutungslos, denn Du hast ja keine
> Geschäftsbeziehung mit dieser Bank.
> Vielleicht war es nur ein zahlendreher in der Kontonummer?
>

Jetzt will ich auch mal *klugscheissen* :-)
Also wenn es ein Zahlendreher in der Kontonummer
wäre, dann wär es immer noch diesselbe Bank.
Und da er mit der Bank keinerlei Geschäftsbeziehung
hatte..

Und nun raus aus dem Modus und rein in den Fragemodus:
Hätts auch nen Zahlendreher in der BLZ geben können?
(Wär seltsam)

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 02:38:18 von Hans-Peter Popowski

"Muench" schrieb im Newsbeitrag
news:e7leji$ssp$02$

Hallo Bruno,

> >> das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in
> >> 2004 und 2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten
> >> Bank Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
> >> deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.
> >>
> >> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
> >> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch
> >> schriftlich bestätigt.
> >>
> >> Dass die FÄ sich in begründeten Fällen bei den Banken des
> >> Steuerpflichtigen Kontoeinsicht verschaffen können ist bekannt.
> >>
> >> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit
> >> vom FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser
> >> eindeutig falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein
> >> Verstoß gegen das BDSG?

> > eben nicht, denn der "Informant" muss ja geschütztwerden,

> Auch der Denunziant?

den Unterschied zwischen einem Anzeigenden und einem Denunzianten werden
Behörden IMHO nicht machen, auch wenn er ihnen bekannt sein sollte.

> > da könnte ja ein jeder daher kommen und Nachforschungen über
> > Informanten anstellen.

> Kann also ein jeder einen anderen beim FA denunzieren, bzw. diesem
> falsche Infos zukommen lassen und wird dafür auch noch behördlich
> geschützt, auch wenn diese nachweislich falsch sind?

IMHO ja, insbesondere beim Fiskus.

> > Speziell ein Informantenschutz kann eine Behörde veranlassen, eine
> > diesbezügliche Auskunftserteilung abzulehnen. Und IMHO bist Du das
> > Licht zu klein um einen "Untersuchungsausschuss" auf die Reihe zu
> > bringen,

> Ach, wir kennen uns?

Müssen wir das? Damit wollte ich nur zum Ausdruck bringen, dass es noch
niemand beim Fiskus gelungen ist den "Datenschutz"aufzuheben. Wenn ich
Dich vielleicht als Minister ansprechen dürfte, dann gäbe es vielleicht
eine Chance, aber auch nur eine Chance.

> > der dann sowieso an der Alzheimer der Betroffenen Dienststellen zum
> > Scheitern verurteilt wäre.

> Ja, bezüglich des Geisteszustandes so mancher Behördenmitarbeiter
> magst Du durchaus Recht haben.

Naja, da gibt es den durch die eigene Person verursachten Zustand und
den per Dienstanweisung angewiesenen. ;-))

[AO § 364: Mitteilung der Besteuerungsunterlagen]

> Für Deine restlichen Ausführungen zum Thema und Deine Bemühungen mir
> zu helfen bedanke ich mich sehr, obwohl ich eigentlich nur Bahnhof
> verstanden habe, so, wie wahrscheinlich die meisten Steuerbürger - und
> dazu zählen auch die Mitarbeiter des FA- die umfangreichste
> Steuergesetzgebung der Welt. ;-)

Da gibt es eine einfache Untersuchung, gehe in den Bundestag und frage
die Parlamentarier ob sie wissen, was sie so immer verabschieden, nur
nach Diätenbeschlüsse darfst Du nicht fragen, die kennen sie aus dem
Effeff.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter aus dem Land der Vögte

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 02:39:11 von Hans-Peter Popowski

"Frank Schletz" schrieb im Newsbeitrag
news:

Hallo Frank,

> > Wozu willst Du das wissen?
> > Ist für Dich doch vollkommen bedeutungslos, denn Du hast ja keine
> > Geschäftsbeziehung mit dieser Bank.
> > Vielleicht war es nur ein zahlendreher in der Kontonummer?

> Jetzt will ich auch mal *klugscheissen* :-)
> Also wenn es ein Zahlendreher in der Kontonummer
> wäre, dann wär es immer noch diesselbe Bank.
> Und da er mit der Bank keinerlei Geschäftsbeziehung
> hatte..
>
> Und nun raus aus dem Modus und rein in den Fragemodus:
> Hätts auch nen Zahlendreher in der BLZ geben können?
> (Wär seltsam)

ja, und die Kundendaten anomysiert? ;-))
Oder Aloisius Mustermann?

Mich würde es auch interessieren, woher bzw. von wem die Daten kommen.
Nur leider werden in de die Daten von Kriminellen immer geschützt, eben
täterorientierte und nicht opferorientierte Justiz.
Ebenso unterliegen die Daten von kriminellen oder unseriösen Unternehmen
dem Datenschutz, die Opfer interessieren niemand.

Nur mal so in diesem Zusammenhang, es gibt zwar den § 35 GewO, aber wie
oft wurde dieser schon angewandt? Und gibt es ein diesbezügliches
Zentralregister für ganz Deutschland? Oder weiß nicht einmal die eine
Kommune was die andere tut?
Rechtsstaat eben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 08:12:38 von Erich Mathild

"Hans-Peter Popowski" <> wrote:

>Mit freundlichen Grüßen
>Hans-Peter aus dem Land der Vögte

Oder frei nach Schiller: der Landvogt :-)

Gruß
Erich

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 10:44:46 von muench.b

Hallo Eric,
Eric Lorenz schrieb:
> Muench schrieb:
>
> Guten Morgen!
>
>> das Finanzamt behauptet, im Rahmen meiner EK-Steuererklärung,in 2004
>> und 2005 seien von einer bestimmten, namentlich genannten Bank
>> Kapitalerträge geflossen, die von mir nachträglich zu
>> deklarieren seinen. Eine Summe wird nicht genannt.
>
> Das riecht nach einer Kontrollmitteilung.
>
>> Fakt ist jedoch, dass ich mit dieser Bank niemals in einer
>> Geschäftsverbindung stand und stehe. Dies wurde mir auch schriftlich
>> bestätigt.
>
> Und das teilst du dem FA so mit. Und gut ist!
>
>> Habe ich als Steuerbürger in diesem konkreten Fall die Möglichkeit vom
>> FA zu verlangen, dass man mir die Quelle und den Grund dieser
>> eindeutig falschen Information nennt? Ist das nicht auch ein Verstoß
>> gegen das BDSG?
>>
>
> Für das FA gibt es mehrere Möglichkeiten:
>
> Dein FA ist aufgrund einer Kontrollmitteilung

Was habe ich unter "Kontrollmitteilung" zu verstehen? Wer teilt wem
etwas zur Kontrolle mit? FA > Bank? Bank > FA? Irgendwer > FA?

aktiv geworden. Wobei aber
> auch einfach nur ein Übertragungsfehler passiert sein kann (hatte ich
> auch schon). Passiert halt.

Das sei auch dem FA zugestanden, (nobody is perfect) aber dann kann man
es auch sagen, oder?

Du hast die Bescheinigung von der Bank und
> gut ist. Sende das zum FA und die Sache dürfte sich erledigt haben.

Habe ich getan und gleichzeitig um Auskunft über die Info-Quelle
gebeten. Keine Reaktion- bis jetzt.
>
> Warum willst Du die Quelle wissen? Ist doch total unrelevant. Oder
> vermutest du da irgendetwas (betrogene Ehefrau/Freundin/Freund)?
> Das FA hat erstmal richtig gehandelt und dir die Möglichkeit der
> Überprüfung deiner Steuererklärung eingeräumt.

Ich vermute zunächst noch gar nichts. Ob das FA hier tatsächlich richtig
gehandelt hat, kann erst nach Kenntnis der auslösenden Faktoren
beurteilt werden. Es wird niemand eine nachträgliche Prüfung eines
Vorgangs anordnen, wenn dafür kein vernünftiger Grund vorliegt. Als eine
reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wird auch ein Finanzbeamter nicht in
dieser Form tätig werden.
>
> Eric


--
Gruß vom Weltkulturerbe Mittelrhein
Bruno Münch

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 12:56:16 von Hans-Peter Popowski

"Erich Mathild" schrieb im Newsbeitrag
news:

Hallo Erich,

> >Hans-Peter aus dem Land der Vögte

> Oder frei nach Schiller: der Landvogt :-)

naja, den gibt's nicht mehr, nachdem das Vogtland vor vielen vielen
Jahren aufgeteilt und annektiert wurde. ;-))
Bayrisches Vogtland, thüringisches Vogtland, sächsisches Vogtland und
böhmisches Vogtland.
Meyers Lexikon bemerkt: Vogtländer: kleines zänkisches Bergvolk westlich
von China.
<bg>

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 13:20:33 von Hans-Peter Popowski

"Bruno Muench" schrieb im Newsbeitrag
news:e7o6q1$92m$01$

Hallo Bruno,

> > Dein FA ist aufgrund einer Kontrollmitteilung

> Was habe ich unter "Kontrollmitteilung" zu verstehen? Wer teilt wem
> etwas zur Kontrolle mit? FA > Bank? Bank > FA? Irgendwer > FA?

normalerweise: wenn ein Außenprüfer bei einer Außenprüfung von
Sachverhalten Kenntnisse von steuererheblichen Tatsachen bekommt, die
Dritte betreffen, so erfolgt eine Kontrollmitteilung an die für diese
Sachverhalte zuständigen Stellen.
Andererseits können aber auch Informationen auf Grund der
Mitteilungsverordnung zustande kommen, z.B. Sozialträger, Banken,
Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Grundbuchämter, Gewerbeämter
(oder wie auch immer bezeichnet, z.B. Ordnungsämter), Meldeämter (auf
Anfrage), Zollämter, etc..

Die zur Mitteilung verpflichteten Stellen haben den Betroffenen von
ihrer Verpflichtung, Mitteilung zu erstellen, spätestens bei Erstellung
der ersten Mitteilung an die Finanzbehörden zu unterrichten (§ 11 MV).
Dadurch wird sichergestellt, dass der Betroffene Kenntnis von der
Mitteilung an die Finanzbehörde erhält, die Steuerkontrolle also nicht
"hinter seinem Rücken" abläuft. Diese Unterrichtungspflicht ist ein
wesentlicher Eckpfeiler des Mitteilungsverfahrens, um die Transparenz
für den Betroffenen und damit auch die Akzeptanz des gesamten Verfahrens
zu gewährleisten. Hmm ...

Es gibt auch die Variante der umgedrehten Kontrollmitteilung, Beispiel:
es werden Daten über bestimmte Privatausgaben gesammelt, Schmuck,
Immobilien, Reisen, um festzustellen ob da nicht Schwarzgeld eine Rolle
spielt. Meist werden diese Daten dann im Rahmen einer
Geldflussmengenrechnung verwendet (Lebenshaltungskosten).
Nicht erklärbare Finanzierungslücken führen dann zu einer Hinzuschätzung
bei den steuerpfl. Einkünften.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

Re: Datenschutz Finanzamt

am 26.06.2006 15:01:32 von Erich Mathild

"Hans-Peter Popowski" <> wrote:

>Meyers Lexikon bemerkt: Vogtländer: kleines zänkisches Bergvolk westlich
>von China.

Du hast beim Nachschauen ein "i" vergessen: Hersteller hochwertiger
Kameras :-)

Gruß
Erich