Steuerbescheid offenhalten

Steuerbescheid offenhalten

am 23.07.2006 20:45:04 von Ron Baker

Hallo,

gibt es eine Liste aller anhängigen Verfahren bei denen es sich lohnt den
Steuerbescheid offen zu halten,
z.B. Solizuschlag, Krnakenversicherung, etc.
Danke
Ron

Re: Steuerbescheid offenhalten

am 23.07.2006 21:31:06 von Erich Mathild

"Ron Baker" <> wrote:

>z.B. Solizuschlag, Krnakenversicherung, etc.

Kanakenversicherung? :-)

SCNR

Erich

Re: Steuerbescheid offenhalten

am 23.07.2006 21:33:04 von axbnospamatall

Am Sun, 23 Jul 2006 20:45:04 +0200 schrieb "Ron Baker"
<>:

>Hallo,
>
>gibt es eine Liste aller anhängigen Verfahren bei denen es sich lohnt den
>Steuerbescheid offen zu halten,
>z.B. Solizuschlag, Krnakenversicherung, etc.

Es gibt das BMF-Schreiben vom 16.2.2006, IV A 7 - S 0338 - 14/06,
indem alle relevanten Verfahren aufgeführt sind zu denen die Bescheide
vorläufig ergehen sollen.



Zu weiteren Fragen werden die FA regelmäßig keine vorläufige
Festsetzung vornehmen.

Du kannst also z.B. für den SolZ gegen den Steuerbescheid einen
Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte Dir
dann noch eine andere Sache einfallen, so kannst Du die in diesem
Einspruchsverfahren nachschieben.

Aber der SolZ ist m.E. verfassungsgemäß, bzw. wird das BVerfG nicht
die Verfassungswidrigkeit feststellen und die Rückzahlung verlangen.
Dann gibt es sicherlich wieder eine Übergangsregelung bis 2010.
Also schade um die Zeit und das Papier für den Einspruch.

Anders sehe ich die Frage der Berücksichtigung der RV-Beiträge als
vorweggenommene Werbungskosten. Hier lohnt sich m.E. ein Einspruch,
sollte der Bescheid nicht in diesem Punkt vorläufig ergehen.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid offenhalten

am 23.07.2006 22:33:49 von Alexander Schroeder

Axel Böhm wrote:
> Du kannst also z.B. für den SolZ gegen den Steuerbescheid einen
> Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte Dir
> dann noch eine andere Sache einfallen, so kannst Du die in diesem
> Einspruchsverfahren nachschieben.

Das ist sehr mißverständlich geschrieben. Wenn gegen die Festsetzung des
SolZ Einspruch eingelegt wird, dann kann nur noch nachgeschoben werden,
was die Festsetzung des SolZ als Folgebescheid betrifft, und nicht mehr,
was die Festsetzung der ESt als Grundlagebescheid betrifft.

Es kann z.B. noch "nachgeschoben" werden, daß der SolZ iHv 5,5 % und
nicht iHv 6,6 % auf die ESt hätte festgesetzt werden müssen. Es kann
aber z.B. nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht 500 EUR sondern 600 EUR
betragen hätten.

Alex

Re: Steuerbescheid offenhalten

am 23.07.2006 23:14:02 von axbnospamatall

Am Sun, 23 Jul 2006 22:33:49 +0200 schrieb Alexander Schröder
<>:

>Axel Böhm wrote:
>> Du kannst also z.B. für den SolZ gegen den Steuerbescheid einen
>> Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte Dir
>> dann noch eine andere Sache einfallen, so kannst Du die in diesem
>> Einspruchsverfahren nachschieben.
>
>Das ist sehr mißverständlich geschrieben. Wenn gegen die Festsetzung des
>SolZ Einspruch eingelegt wird, dann kann nur noch nachgeschoben werden,
>was die Festsetzung des SolZ als Folgebescheid betrifft, und nicht mehr,
>was die Festsetzung der ESt als Grundlagebescheid betrifft.

Genaugenommen hast Du sicherlich Recht. Der Einspruch ist natürlich
gegen den "Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
(ggf. Kirchensteuer)" zu richten.

Wird als Begründung ausgeführt, dass die Festsetzung des SolZ falsch
sei, so ist trotzdem der gesamte Bescheid mit allen Verwaltungsakten
offen. Es können also auch noch zwei Jahre später Sonderausgaben
erklärt werden.


Grüße

Axel