Abbuchung nach 3 Jahren

Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 12:56:55 von gandix

Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
zwei Emails an...

---------------------------------------------

Hallo Herr ****,

der Vorgang des Abzuges auf Ihrer Visakarte lässt sich folgendermaßen
beschreiben.
Sie haben auf dem alten Account, ***1, mit Ihrer Visakarte aufgeladen
und auch den Videochat genutzt.
Es entstanden offene Beträge, die Sie auf diesen Account nicht bezahlt
haben, bzw. wir nicht von Ihrer Visakarte abbuchen konnten.

Sie meldeten sich dann mit einem zweiten Account an. In diesem Falle
mit dem Account ***2. Dort verwendeten Sie für die Aufladung die selbe
Visakarte, die Sie bei dem Account ***1 zur Aufladung benutzten. Da ja
nun ein offen stehender Betrag auf diesem Account vorhanden war,
sperrte unser System automatisch den neuen Account, da es die
Visakarte erkannte mit der Sie bei dem alten Account ***1, aufgeladen
haben und wir nicht abbuchen konnten.

Schließlich wurde, von einem unserer Supporter, eine manuelle Buchung
von Ihrer Visakarte vorgenommen, so dass der neue Account für Sie
entsperrt werden konnte und Sie so den Zugang nutzen konnten.

Dies ist der Grund, weshalb auf den alten Account ***1, kein Guthaben
vorhanden ist, denn der offene Betrag wurde manuell ausgeglichen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen natürlich
gerne bei weiteren offenen Fragen zur Verfügung

--------------------------------------------
email 2:
--------------------------------------------



Hallo Herr ****,

die Abbuchung hat am 06.06.2006 von Ihrer Visakarte stattgefunden.
Offene Beträge entanden, da wir von Ihrer Visakarte nicht abbuchen
konnten. Das genaue Datum der fehlgeschlagenen Abuchung war der
30.04.2003.
Es wurde Ihnen damals keine Rechnung geschickt, da unser Mahnverfahren
noch nicht so ausgeprägt war, wie es heute ist. Alte Fälle nehmen wir
zum heutigen Zeitpunkt nicht in unseren Mahnlauf mit auf. Unsere
Sicherheitsmaßnahmen haben sich verstärkt und ausgeweitet.Daher
wurden Sie diesmal auch gesperrt.

---------------------------------------------

hat das alles seine Richtigkeit?

danke schon mal für eure hilfe.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:36:44 von Holger Pollmann

schrieb:

> Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
> zwei Emails an...
> [...]

1. Worum geht es genau? Die eMails selbst erklären nicht viel.
2. Was genau willst du wissen?
3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und Zuname)
einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen in dsr* als
unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden darum dein Posting
gar nicht bekommen haben.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:37:20 von Ralf Offermann

Am 19.07.2006 schrieb :

> hat das alles seine Richtigkeit?
Die Forderung verjährt nach 3 Jahren ab Jahresende. Forderungen aus dem
Jahr 2003 verjähren also nach dem 31.12.2006, so habe ich das zuletzt in
einem Beitrag hier verstanden.

Also wäre die Abbuchung korrekt, sofern die Forderung zurecht besteht.

Gruss
Ralf Offermann

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:43:45 von Thomas Becker

Hallo ,

> Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
> zwei Emails an...

....

> die Abbuchung hat am 06.06.2006 von Ihrer Visakarte stattgefunden.
> Offene Beträge entanden, da wir von Ihrer Visakarte nicht abbuchen
> konnten. Das genaue Datum der fehlgeschlagenen Abuchung war der
> 30.04.2003.

Prüfe mal die Verjährungsfrist in diesem Fall.

> Es wurde Ihnen damals keine Rechnung geschickt, da unser Mahnverfahren
> noch nicht so ausgeprägt war, wie es heute ist. Alte Fälle nehmen wir
> zum heutigen Zeitpunkt nicht in unseren Mahnlauf mit auf. Unsere
> Sicherheitsmaßnahmen haben sich verstärkt und ausgeweitet.Daher
> wurden Sie diesmal auch gesperrt.
>
> ---------------------------------------------
>
> hat das alles seine Richtigkeit?

Lasse den Betrag zurückbuchen und schicke Denen einen Einspruch.
In dem Zusammenhang ziehst Du dann auch vorsorglich eine ggf.
vorhandene Einzugsermächtigung zurück.

Ich gehe mal davon aus, daß du von dem Absender keine bisher
unbezahlten Leistungen erhalten hast.

--
Jürgen

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:49:07 von gandix

Es handelst sich um einen Video chat... ob ich unbezahlte leistungen
bezogen habe, weiß ich nicht, ich denke aber nicht...

Juergen Klein wrote:
> Hallo ,
>
> > Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
> > zwei Emails an...
>
> ...
>
> > die Abbuchung hat am 06.06.2006 von Ihrer Visakarte stattgefunden.
> > Offene Beträge entanden, da wir von Ihrer Visakarte nicht abbuchen
> > konnten. Das genaue Datum der fehlgeschlagenen Abuchung war der
> > 30.04.2003.
>
> Prüfe mal die Verjährungsfrist in diesem Fall.
>
> > Es wurde Ihnen damals keine Rechnung geschickt, da unser Mahnverfahren
> > noch nicht so ausgeprägt war, wie es heute ist. Alte Fälle nehmen w=
ir
> > zum heutigen Zeitpunkt nicht in unseren Mahnlauf mit auf. Unsere
> > Sicherheitsmaßnahmen haben sich verstärkt und ausgeweitet.Daher
> > wurden Sie diesmal auch gesperrt.
> >
> > ---------------------------------------------
> >
> > hat das alles seine Richtigkeit?
>
> Lasse den Betrag zurückbuchen und schicke Denen einen Einspruch.
> In dem Zusammenhang ziehst Du dann auch vorsorglich eine ggf.
> vorhandene Einzugsermächtigung zurück.
>
> Ich gehe mal davon aus, daß du von dem Absender keine bisher
> unbezahlten Leistungen erhalten hast.
>=20
> --=20
> Jürgen

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:52:56 von gandix

wrote:
> Es handelst sich um einen Video chat... ob ich unbezahlte leistungen
> bezogen habe, weiß ich nicht, ich denke aber nicht...
>
> Juergen Klein wrote:
> > Hallo ,
> >
> > > Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
> > > zwei Emails an...
> >
> > ...
> >
> > > die Abbuchung hat am 06.06.2006 von Ihrer Visakarte stattgefunden.
> > > Offene Beträge entanden, da wir von Ihrer Visakarte nicht abbuchen
> > > konnten. Das genaue Datum der fehlgeschlagenen Abuchung war der
> > > 30.04.2003.
> >
> > Prüfe mal die Verjährungsfrist in diesem Fall.
> >
> > > Es wurde Ihnen damals keine Rechnung geschickt, da unser Mahnverfahren
> > > noch nicht so ausgeprägt war, wie es heute ist. Alte Fälle nehmen=
wir
> > > zum heutigen Zeitpunkt nicht in unseren Mahnlauf mit auf. Unsere
> > > Sicherheitsmaßnahmen haben sich verstärkt und ausgeweitet.Daher
> > > wurden Sie diesmal auch gesperrt.
> > >
> > > ---------------------------------------------
> > >
> > > hat das alles seine Richtigkeit?
> >
> > Lasse den Betrag zurückbuchen und schicke Denen einen Einspruch.
> > In dem Zusammenhang ziehst Du dann auch vorsorglich eine ggf.
> > vorhandene Einzugsermächtigung zurück.
> >
> > Ich gehe mal davon aus, daß du von dem Absender keine bisher
> > unbezahlten Leistungen erhalten hast.
> >=20
> > --=20
> > Jürgen

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 13:56:53 von gandix

wo erfahre ich, wie lange die verjährungszeit in diesem fall ist? in
den Agb=B4s finde ich nichts...
Leider weiß ich nicht, wie ich meinen Namen oben anzeigen kann, im
profil habe ich ihn eingetragen, hier erscheint nur meine email
adresse, soll nicht unhöfflich sein...

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 14:14:06 von Thorsten Gleumes

schrieb:

....

Du hast also bei denen was genutzt, mit Kreditkarte bezahlt, und die
Abbuching ist fehlgeschlagen, oder Du hast sie storniert.

Jetzt machst Du bei der gleichen Fima ein neues Konto auf, und benutzt die
gleiche Karte, um ein Guthaben aufzubuchen.

Die Firma hat das gemerkt und bucht nun den fälligen ersten Betrag ab.

Ist doch alles korrekt, oder?

Wäre auf dem ersten Konto denn noch Guthaben gewesen?
Hast Du dieses Guthaben auf das 2. Konto gutgeschrieben bekommen?

Ich sehe da kein Problem, ist zwar etwas lange her, aber was solls.

Thorsten

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 14:16:24 von Hans Beiger

schrieb:

> wo erfahre ich, wie lange die verjährungszeit in diesem fall ist? in
> den Agb´s finde ich nichts...
> Leider weiß ich nicht, wie ich meinen Namen oben anzeigen kann, im
> profil habe ich ihn eingetragen, hier erscheint nur meine email
> adresse, soll nicht unhöfflich sein...
>

Account-Einstellungen ansehen.

Muß aber nicht sein, sind nur wenige die das mokieren und auf die
würde ICH gerne verzichten.

Gruß Hans

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 14:24:14 von gandix

Alles korrekt,
es ist halt nur solange her, ich kann nicht nachvollziehen ob ich das
selber genutzt habe, oder jemand anderes. Man hätte mir ja auch eine
Rechnung schicken können, meine Adresse lag ja vor.

Da eine Verjährung aber anscheinend nicht in frage kommt, kann ich das
wohl nur Akzeptieren.

Danke an alle für die schnelle hilfe.

Marco


Thorsten Gleumes wrote:
> schrieb:
>
> ...
>
> Du hast also bei denen was genutzt, mit Kreditkarte bezahlt, und die
> Abbuching ist fehlgeschlagen, oder Du hast sie storniert.
>
> Jetzt machst Du bei der gleichen Fima ein neues Konto auf, und benutzt die
> gleiche Karte, um ein Guthaben aufzubuchen.
>
> Die Firma hat das gemerkt und bucht nun den fälligen ersten Betrag ab.
>
> Ist doch alles korrekt, oder?
>
> Wäre auf dem ersten Konto denn noch Guthaben gewesen?
> Hast Du dieses Guthaben auf das 2. Konto gutgeschrieben bekommen?
>
> Ich sehe da kein Problem, ist zwar etwas lange her, aber was solls.
>=20
> Thorsten

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 14:39:49 von Thomas Becker

Hallo ,

> wo erfahre ich, wie lange die verjährungszeit in diesem fall ist? in
> den Agb´s finde ich nichts...

Da gehört das auch nicht hin.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 194 ff. BGB, hier also 3 Jahre.
Genaueres kannst Du z.B. bei
nachschlagen.

> Leider weiß ich nicht, wie ich meinen Namen oben anzeigen kann, im
> profil habe ich ihn eingetragen, hier erscheint nur meine email
> adresse, soll nicht unhöfflich sein...

Kannst Du in Deinem Newsreader einstellen, ist aber eher
belanglos.

--
Jürgen

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 14:49:20 von Turan Fettahoglu

> wo erfahre ich, wie lange die verjährungszeit in diesem fall ist?
> in den Agb´s finde ich nichts...

Da steht's garantiert nicht drin. Schau mal in den §§ 194 ff. BGB:

Ziehe ggf. ein Lehrbuch hinzu, aus dem Gesetzestext und den
Überkreuz-Verweisen wird man manchmal nicht auf Anhieb schlau.

Dann kannst du außerdem noch suchen, was es mit dem Begriff "Verwirkung" auf
sich hat. Unjuristisch ausgedrückt: wenn jemand eine Forderung lange liegen
lässt und sich nicht ein einziges Mal meldet, kann nach einer nicht genau
bestimmten Frist die gerichtliche Beitreibung gegen die guten Sitten
verstoßen, auch wenn sie noch nicht verjährt ist. Die Anspruchsgrundlage
steht in § 242 BGB ("Treu und Glauben").
Hier nachzulesen:


Auf jeden Fall würde ich mich wehren, die Geschichte klingt nach Nepp.

- Wie heißt der angebliche Gläubiger? Ist der im Usenet einschlägig bekannt?
- War am 06.06.06 (Sex-Schnapszahl) deine Kreditkarte überzogen?
- Hast du jemals im Internet kostenpflichtig gelumpt? (Wenn ja: dein
bürgerlicher Name interessiert mich nur unwesentlich.)

Wenn du auf die zweite und vielleicht auch die dritte Frage mit Nein
antworten kannst, solltest du gerade hereingelegt werden. Dann würde ich den
Briefwechsel wegen Verdacht auf versuchten Betrug der Polizei geben.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 15:32:47 von Holger Pollmann

"Turan Fettahoglu" <> schrieb:

> Dann kannst du außerdem noch suchen, was es mit dem Begriff
> "Verwirkung" auf sich hat. Unjuristisch ausgedrückt: wenn jemand
> eine Forderung lange liegen lässt und sich nicht ein einziges Mal
> meldet, kann nach einer nicht genau bestimmten Frist die
> gerichtliche Beitreibung gegen die guten Sitten verstoßen, auch wenn
> sie noch nicht verjährt ist.

Nein. genau das reicht nicht für Verwirkung.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl. Der
Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 15:40:19 von gandix

1 Die Forderung kommt von Visitx.de
2 Am 6.6.06 war meine Kreditkarte nicht überzogen. Der Betrag wurde
an diesem Tag abgebucht. Sie soll am 30.04.2003 überzogen gewesen
sein.
3 Ja.... :)

es kann ja möglich sein, das ich das damals genutzt habe, obwohl ich
mir das in dieser höhe nicht vorstellen kann (83 Euro). aber ich
finde solche forderungen voll überzogen, da sie nach so einer langen
Zeit kaum nachzuvollziehen sind.

Turan Fettahoglu schrieb:

> > wo erfahre ich, wie lange die verjährungszeit in diesem fall ist?
> > in den Agb=B4s finde ich nichts...
>
> Da steht's garantiert nicht drin. Schau mal in den =A7=A7 194 ff. BGB:
>
> Ziehe ggf. ein Lehrbuch hinzu, aus dem Gesetzestext und den
> Überkreuz-Verweisen wird man manchmal nicht auf Anhieb schlau.
>
> Dann kannst du außerdem noch suchen, was es mit dem Begriff "Verwirkung=
" auf
> sich hat. Unjuristisch ausgedrückt: wenn jemand eine Forderung lange li=
egen
> lässt und sich nicht ein einziges Mal meldet, kann nach einer nicht gen=
au
> bestimmten Frist die gerichtliche Beitreibung gegen die guten Sitten
> verstoßen, auch wenn sie noch nicht verjährt ist. Die Anspruchsgrundl=
age
> steht in =A7 242 BGB ("Treu und Glauben").
> Hier nachzulesen:
>
>
> Auf jeden Fall würde ich mich wehren, die Geschichte klingt nach Nepp.
>
> - Wie heißt der angebliche Gläubiger? Ist der im Usenet einschlägig=
bekannt?
> - War am 06.06.06 (Sex-Schnapszahl) deine Kreditkarte überzogen?
> - Hast du jemals im Internet kostenpflichtig gelumpt? (Wenn ja: dein
> bürgerlicher Name interessiert mich nur unwesentlich.)
>
> Wenn du auf die zweite und vielleicht auch die dritte Frage mit Nein
> antworten kannst, solltest du gerade hereingelegt werden. Dann würde ic=
h den
> Briefwechsel wegen Verdacht auf versuchten Betrug der Polizei geben.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 15:54:31 von Martin Dietrich

Holger Pollmann wrote:

> 3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und
> Zuname) einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen
> in dsr* als unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden
> darum dein Posting gar nicht bekommen haben.

damit jeder Weltweit weis, das genau bei Dir Lastschriften nicht eigelößt
wurden/werden...... - das geht aber keinen etwas an.

Martin

X-Post undF'up

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 15:56:07 von Martin Dietrich

Ralf Offermann wrote:
> Am 19.07.2006 schrieb :
>
>> hat das alles seine Richtigkeit?
> Die Forderung verjährt nach 3 Jahren ab Jahresende. Forderungen aus
> dem Jahr 2003 verjähren also nach dem 31.12.2006, so habe ich das
> zuletzt in einem Beitrag hier verstanden.
>
> Also wäre die Abbuchung korrekt, sofern die Forderung zurecht besteht.

Hallo Ralf,
verjährt die Forderung eines RAs auch nach drei Jahren? Also RA hat z.B.
2000 und 2002 etwas geleistet und will 2006 jetzt die Rechnung erstellen.

Martin

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 19.07.2006 16:00:53 von maria.l.vandenberg

Holger Pollmann <> schrieb:
> schrieb:
>
>> Was haltet ihr davon? Muss ich das echt noch bezahlen? ich hänge mal
>> zwei Emails an...
>> [...]

[..]
> 3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und Zuname)
> einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen in dsr* als
> unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden darum dein Posting
> gar nicht bekommen haben.

Pollmann, sieh' Dir den Thread an. Es haben schon jetzt
viele Leute geantwortet, inklusiver Dir. Es gibt an dem
Nickname Gandix nichts auszusetzen-- man kann darunter
kommunizieren, und er ist schon gar nicht unhöflich.

Gruß, Luke
(xpost & fup2 dsnu)

--
> Ein Pseudonymer ist kein Gegenüber?
Es ist ein "Gegenüber" was eine Maske vor dem Kopf hat. Also ist es
keine Person.
-- Hanno 'Rince' Wagner <>
in <news:>

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 00:10:09 von winniewacker

Holger Pollmann meinte:

> 3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und
> Zuname) einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen
> in dsr* als unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden darum
> dein Posting gar nicht bekommen haben.

Hallo Holger,

Du hast gerade einem Teilnehmer empfohlen, persönliche
Information unter wirklichem Identitätsbezug zu kommu-
nizieren. Sicher hast Du es nur gut gemeint.
Aber leider hast Du vergessen auch die Nachteile der
Preisgabe personenbezogener Daten in öffentlichen Daten-
netzen zu erwähnen. Du weißt ja, daß alles im Leben sowohl
Vor- als auch Nachteile hat, die es zu bedenken gilt.
Da Du das Thema schon einmal angeschnitten hast, erlaube
ich mir, die fehlenden Informationen nachzureichen und
die Diskussion (für den Fall daß Diskussionsbedarf be-
steht) nach <news:de.soc.netzkultur.misc> umzuleiten.

Lieber Leser,

Du hast gerade von einem anderen Teilnehmer einen Realname-
hinweis bekommen und wurdest gebeten, Deinen wirklichen
Namen zu nennen. Falls Dir gesagt wurde, das sei höflich,
so sei Dir versichert, daß sich höfliches Verhalten stets
im Umgang zeigt und nicht in seiner Form:

Wie das Leben täglich zeigt, kann man trotz namentlicher
Bekanntheit sehr unhöflich sein und umgekehrt. Nur wissen
die Befürworter des Realnamens natürlich, daß kein Mensch
unhöflich sein will. Du doch auch nicht, oder? Also sagen
sie Dir, daß Du unhöflich warst, was zwar nicht stimmt,
aber nur selten seine Wirkung verfehlt.

Falls man Dir sagte, die Verwendung des Realnamens beruhe
im de-Netz auf einem breiten Konsens, so sei Dir gesagt,
daß die Realnameempfehlung schon seit ihrem Aufkommen im
Usenet sehr kontrovers diskutiert wird. Einen besseren
Beweis, daß ein Konsens gerade nicht besteht, dürfte es
kaum geben.

Außerdem sind es stets dieselben Teilnehmer einer Newsgroup,
die auf den Realnamen bestehen. Nur sind die so laut und
penetrant, daß ihre Meinung nur allzu leicht und nicht nur
von den Neulingen als die 'öffentliche Meinung' wahrgenommen
wird. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß Dein Name völlig egal
ist. Solange Du Dich nur ordentlich benimmst, wirst Du
gelesen und bekommst auch Antworten.

Zu den Vorteilen der Realnamebenutzung:
---------------------------------------

Leider trifft es zu, daß die faktische Anonymität, die ein
Pseudonym bieten kann, von einzelnen Teilnehmern mißbraucht
wird und so das Recht auf Anonymität als solches in Mißkredit
gebracht wurde. Pseudonymbenutzer stehen deshalb bei vor-
urteilsbelasteten Teilnehmern unter Generalverdacht, obwohl
sie natürlich genau wissen, daß die Anonymität per se nicht
verwerflich ist. Leider wollen sich viele dieser voreinge-
nommenen Netzien aber nicht die Mühe machen, pseudonyme
Teilnehmer anhand ihres tatsächlichen Verhaltens zu
beurteilen. Sie lesen pseudonyme User pauschal nicht oder
geben zumindest vor, es nicht zu tun (tun es aber heimlich) :-)

Realnamehinweiser argumentieren deshalb, es sei von Vor-
teil, sich diesen Vorurteilen gar nicht erst auszusetzen
und stattdessen lieber gleich den wirklichen Namen preis-
zugeben. Man erreiche damit den größtmöglichen Leserkreis
und damit auch die Wahrscheinlichkeit, eine hilfreiche
Antwort auf seine Beiträge zu bekommen.

Aber es einiges, was es zu bedenken gilt:
-----------------------------------------

- Alle Informationen, die man in öffentlichen Datennetzen
über sich preisgibt, entziehen sich fortan der eigenen
Kontrolle und entwickeln eine gewisse Eigendynamik.
Es kann nichts mehr gelöscht oder geändert werden,
denn es gibt schlichtweg zuviele Datenbanken, die
am Usenet hängen und von dort aus das Internet und
zahllose Archive speisen.

- Die Teilnehmer im Usenet sind Menschen wie Du und ich,
auch wenn einige alteingesessene Traditionalisten noch
immer elitäres Denken kultivieren. Es gibt hier genauso
wie überall in unserer Gesellschaft gute und böse
Menschen und es ist ein Märchen, wenn behauptet
wird, das Usenet sei ein vertrauenswürdiges Medium.

Selbst wenn man ohne die Berücksichtigung von Aspekten
des Datenschutzes die Preisgabe des Namens als reine
Geste betrachten wollte, erscheint es fraglich, ob
es sinnvoll ist, mit einem solchen Symbol Vertrauens-
würdigkeit zu suggerieren, wo diese prinzipbedingt
nicht existieren kann.

- Weil das Usenet nach Themen gegliedert ist, kann jeder
interessierte Mitleser alleine anhand der genutzten
Gruppen eines Teilnehmers in sekundenschnelle dessen
Neigungen und Interessen ermitteln. Werden darüberhinaus
einzelne Beiträge ausgewertet, ensteht u.U. sogar ein
detailliertes Persönlichkeitsprofil.

Man sollte wirklich gründlich darüber nachdenken, ob
dieses Profil mit der wirklichen Identität verknüpft
sein, und unwiderruflich für immer und für jeder-
mann im Internet abrufbar sein darf.

- Angesichts der bereits genannten Punkte steht außer
Frage, daß man bei der Verwendung des Realnamens be-
sondere Vorsicht walten lassen muß. Diese besondere
Zurückhaltung schränkt den Themenbereich und damit den
Nutzen dieses Kommunikationsmediums für den Realname-
benutzer ganz erheblich ein.

Vertritt man gar kontroverse Meinungen kann es sogar
gefährlich werden, diese unter dem wirklichen Namen zu
äußern. Man muß bei der Diskussion heikler Themen des-
halb davon ausgehen, daß Beiträge von Realnamebenutzern
oft nicht deren ehrliche Meinung wiedergeben, sondern
zuweilen geschönt sind oder sich sogar ausschließlich
daran orientieren, was als populär gilt und geeignet
ist, Anerkennung zu verschaffen.

Nur wenige Menschen haben genug Selbstvertrauen und
die nötige Unabhängigkeit, sich auf Dauer gegen den
Mainstram zu stellen.

Von der impliziten Empfehlung der Krirchwitz-Netiquette,
je nach Thema zwischen einem Pseudonym und dem Realname
zu wechseln, ist übrigens dringend abzuraten, da ein
solches Pseudonym durch identische Merkmale mit den
Beiträgen, die unter wahrem Identitätsbezug geschrieben
wurden, stark aufdeckungsgefährdet ist.

- Der wirkliche Name einer Person ist ein Identitätsmerkmal
und damit ein Schlüssel zu weiteren Informationen über
diese Person. Je nach Häufigkeit des Namens, der Qualität
und Quantität der sonstigen Informationen, die man über
sich preigegeben hat, ist man für andere Teilnehmer
identifizierbar. Das birgt die Gefahr in sich, daß

a) andere Usenetteilnehmer auch außerhalb der Datennetze
persönliche Informationen über Dich herausfinden und
diese ungefragt im Usenet veröffentlichen und
b) andere Usenetteilnehmer Einfluß auf Dein unmittel-
bares soziales Umfeld nehmen und damit auf einer
ungewollten Ebene (und möglicherweise unwiderruflich)
in Dein Leben eindringen.

Viele Teilnehmer genießen die räumliche Distanz zu den
Kommunikationspartnern, die elektronische Medien wie das
Usenet bieten und wählen diese Medien gerade aus diesem
Grund. Die Preisgabe des Namens vernichtet gerade diesen,
möglicherwiese als angenehm empfundenen Vorteil dieses
Mediums.

Nun möchte ich Dir noch mittteilen, daß die Realnamedis-
kussion in kaum einer anderen Hierarchie des Usenets eine
Rolle spielt. Außerhalb des de-Netzes hat sich längst die
Erkenntnis durchgesetzt, daß eine Realnameempfehlung auf-
grund der besonderen Umstände der öffentlichen Daten-
kommunikation nicht (mehr) zu verantworten ist, weil sie
dem Nutzer unnötige Risiken aufbürdet, ohne daß irgendein
Nutzen daraus entstünde. Auch in Internetforen oder Chat-
rooms findet die Diskussion um die Netzidentität praktisch
nicht statt. Realnamebefürworter verteidigen diesen
sinnlosen Anachronismus im de-Usenet gerne, indem sie
ihn zu einer erhaltenswerten Tradition verklären.

Falls Du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, dann
findest Du sie hier: <>
oder Du tippst einfach den Begriff 'Realname' in die
Suchmaschine Deiner Wahl ein.

Nun wirst Du Dich entscheiden müssen, ob die Vorteile die
Nachteile Deiner Meinung nach überwiegen oder umgekehrt.
Laß Dir dafür Zeit! Aus Gründen der Fairness möchte ich
Dir an dieser Stelle aber noch mitteilen, daß außer
Deinem Provider und ggf. den Ermittlungsbehörden niemand
kontrollieren kann, ob Dein Name im Fromheader wirklich
Dein echter Name ist. Es gibt also noch die dritte Variante,
ein Pseudonym zu verwenden, das nicht als solches erkenn-
bar ist. Der einzige Nachteil dieser Option ist, daß
Du tatsächlich lügen mußt.

Abschließend möchte ich Dir empfehlen, Dich hier und
jetzt nicht auf eine Diskussion einzulassen. Verschaffe
Dir weitere Informationen und treffe irgendwann und ohne
die Aufmerksamkeit, die dieser Realnamehinweis erweckt
hat, still und heimlich Deine Entscheidung.

Gruß Winfried

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 09:00:22 von Ralf Offermann

Am 19.07.2006 schrieb Martin Dietrich:

> Hallo Ralf,
> verjährt die Forderung eines RAs auch nach drei Jahren? Also RA hat z.B.
> 2000 und 2002 etwas geleistet und will 2006 jetzt die Rechnung erstellen.

Meine persönliche Meinung: Nein, die Forderung verjährt nach zwei Jahren,
zumindest bei Forderungen an Privatleute. Die Verjährung nach 3 Jahren gilt
erst ab 01.01.2003, soweit ich weiss.

Ob das bei Forderungen von Anwälten anders ist, kann ich nicht sagen.

Gruss
Ralf

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 10:03:49 von Holger Pollmann

Ralf Offermann <> schrieb:

> Meine persönliche Meinung: Nein, die Forderung verjährt nach zwei
> Jahren, zumindest bei Forderungen an Privatleute. Die Verjährung
> nach 3 Jahren gilt erst ab 01.01.2003, soweit ich weiss.
>
> Ob das bei Forderungen von Anwälten anders ist, kann ich nicht
> sagen.

Auf was du dich da oben beziehst, weiß ich nicht; die Schulrechtsreform
ist jedenfalls zum 1.1.2002 in Kraft getreten und ändert u.a. die
regelmäßige Verjährung auf drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 10:19:58 von Moderator

Martin Dietrich wrote:
> Holger Pollmann wrote:
>
> > 3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und
> > Zuname) einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen
> > in dsr* als unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden
> > darum dein Posting gar nicht bekommen haben.
>
> damit jeder Weltweit weis, das genau bei Dir Lastschriften nicht eigelö=
ßt
> wurden/werden...... - das geht aber keinen etwas an.
>
> Martin
>
> X-Post undF'up

Fup2 dsnu abgelehnt. Unterläßt Du mal bitte diesen sinnfreien fup2
dsnu, denn ist eine verbreitete Verhaltensweise, Hausmeisterverhalten
in einer Gruppe mit einem fup nach dsnu zu versehen, um dann dort nach
gleichgesinnten Auspassern zu suchen.
Im Usenet ist niemand verpflichtet, irgendwas zu lesen.

TE.
(Dsnu-Moderator)

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 10:30:10 von Frank Kozuschnik

W. Wacker schrieb:

> Holger Pollmann meinte:
>
> > Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und
> > Zuname) einzutragen? [...weitere zwei Zeilen...]
>
> [...188 Zeilen Text mit sattsam bekanntem Inhalt...]

Das Verhältnis zwischen nützlicher Information und wiedergekäuten
Realname-Argumenten ist jedenfalls bei Holger erheblich besser.

PS: de.soc.netzkultur.misc lese ich nicht. Wenn du meinst, dass deine
Realname-Argumente dort besser aufgehoben sind, schreibe doch gleich
selber nur dorthin. Danke.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 19:05:08 von Martin Dietrich

Moderator wrote:
> Martin Dietrich wrote:
>> Holger Pollmann wrote:
>>
>>> 3. Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und
>>> Zuname) einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt vielen
>>> in dsr* als unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden
>>> darum dein Posting gar nicht bekommen haben.
>>
>> damit jeder Weltweit weis, das genau bei Dir Lastschriften nicht
>> eigelößt wurden/werden...... - das geht aber keinen etwas an.
>>
>> Martin
>>
>> X-Post undF'up
>
> Fup2 dsnu abgelehnt. Unterläßt Du mal bitte diesen sinnfreien fup2
> dsnu, denn ist eine verbreitete Verhaltensweise, Hausmeisterverhalten
> in einer Gruppe mit einem fup nach dsnu zu versehen, um dann dort nach
> gleichgesinnten Auspassern zu suchen.

wie Du erkennen kannst, poste ich mit Realnamen und bin eben - besonders bei
solchen Themen - eben klar für ein Pseudonym, da das Usenet eben Weltweit
gelesen werden kann.

> Im Usenet ist niemand verpflichtet, irgendwas zu lesen.

und was er nicht lesen will, weis er erst wenn er es gelesen hat.

Ansonsten sagt hier Holger seine Meinung, und ich eben auch. Gleiches Recht
für alle (kann man ja, gerade von Juristen, ohne besonderen Nachdruck
erwarten.

Martin

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 19:09:44 von Martin Dietrich

Holger Pollmann wrote:
> Ralf Offermann <> schrieb:
>
>> Meine persönliche Meinung: Nein, die Forderung verjährt nach zwei
>> Jahren, zumindest bei Forderungen an Privatleute. Die Verjährung
>> nach 3 Jahren gilt erst ab 01.01.2003, soweit ich weiss.
>>
>> Ob das bei Forderungen von Anwälten anders ist, kann ich nicht
>> sagen.
>
> Auf was du dich da oben beziehst, weiß ich nicht; die
> Schulrechtsreform ist jedenfalls zum 1.1.2002 in Kraft getreten und
> ändert u.a. die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre ab Ende des
> Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Hm, manchmal verstehe die juristischen Definitionen einfach nicht.

Nehmen wir an, jemand hat in 2000 eine Leistung gegenüber einer Privatperson
erbracht und dafür einen Abschlag berechnet, welcher auch bezahlt wurde. In
2006 fällt ihm dies wieder ein und er stellt eine Rechnung (abzgl.
Abschlag). Ist jetzt die Forderung seit 01.01.2005 verjährt, oder hat man
zur Rechnungsstellung unbegrenzt Zeit und erst dann gelten die
Verjährungsfristen.

Martin

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 20:37:36 von Holger Pollmann

"Martin Dietrich" <> schrieb:

>> Auf was du dich da oben beziehst, weiß ich nicht; die
>> Schulrechtsreform ist jedenfalls zum 1.1.2002 in Kraft getreten
>> und ändert u.a. die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre ab Ende
>> des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
>
> Hm, manchmal verstehe die juristischen Definitionen einfach nicht.

Was hat das jetzt mit juristischen Definitionen zu tun?

> Nehmen wir an, jemand hat in 2000 eine Leistung gegenüber einer
> Privatperson erbracht und dafür einen Abschlag berechnet, welcher
> auch bezahlt wurde. In 2006 fällt ihm dies wieder ein und er stellt
> eine Rechnung (abzgl. Abschlag). Ist jetzt die Forderung seit
> 01.01.2005 verjährt, oder hat man zur Rechnungsstellung unbegrenzt
> Zeit und erst dann gelten die Verjährungsfristen.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob die
Rechnungsstellung für die Fälligkeit der Forderung bedeutsam ist.

Im übrigen enthält - oh Wunder! - Art. 229 § 6 EGBGB:
<>
eine Übergangsvorschrift für die Verjährung...

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 20:55:46 von Martin Dietrich

Holger Pollmann wrote:
> "Martin Dietrich" <> schrieb:
>
>>> Auf was du dich da oben beziehst, weiß ich nicht; die
>>> Schulrechtsreform ist jedenfalls zum 1.1.2002 in Kraft getreten
>>> und ändert u.a. die regelmäßige Verjährung auf drei Jahre ab Ende
>>> des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
>>
>> Hm, manchmal verstehe die juristischen Definitionen einfach nicht.
>
> Was hat das jetzt mit juristischen Definitionen zu tun?

was für Dich das Alltagsgeschäft ist, ist für andere manchmal eine Hochburg.
Würde ich Dir manches aus emienn Fachgebieten mitteilen, würdest Du auch
verwundert drein schaun. Fazit: jedem sein Ffachgebiet.

Ich irre zum Thema Anspruch sicherlich. Für mich war es eben so, wenn die
Leistung nach dem 01. Mai 2000 erbracht wurde, das somit auch der Anspruch
bestand (egal ob eine Rechnung erstellt wurde oder nicht). Wenn jetzt die
Rechnung in 2006 gestellt wird, dann ist der Anspruch verwirkt.
Analog, wenn die Leistung vor de, 01. Mai 1999 erbracht wurde.

Daher meine Frage ab der Anspruch mit Fertigstellung der Leistung oder
Stellung der Rechnung beginnt.

>> Nehmen wir an, jemand hat in 2000 eine Leistung gegenüber einer
>> Privatperson erbracht und dafür einen Abschlag berechnet, welcher
>> auch bezahlt wurde. In 2006 fällt ihm dies wieder ein und er stellt
>> eine Rechnung (abzgl. Abschlag). Ist jetzt die Forderung seit
>> 01.01.2005 verjährt, oder hat man zur Rechnungsstellung unbegrenzt
>> Zeit und erst dann gelten die Verjährungsfristen.
>
> Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob die
> Rechnungsstellung für die Fälligkeit der Forderung bedeutsam ist.

(ich irre noch immer umher)

> Im übrigen enthält - oh Wunder! - Art. 229 § 6 EGBGB:
> <>
> eine Übergangsvorschrift für die Verjährung...

Danke für den Link

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 21:05:11 von Holger Pollmann

"Martin Dietrich" <> schrieb:

>>> Hm, manchmal verstehe die juristischen Definitionen einfach
>>> nicht.
>>
>> Was hat das jetzt mit juristischen Definitionen zu tun?
>
> was für Dich das Alltagsgeschäft ist, ist für andere manchmal eine
> Hochburg. Würde ich Dir manches aus emienn Fachgebieten mitteilen,
> würdest Du auch verwundert drein schaun. Fazit: jedem sein
> Ffachgebiet.

Versteh mich bitte nicht falsch: Verjährungsrecht ist natürlich nicht
einfach (auch nicht für Juristen). Ich meinte die Frage so, wie sie da
steht: was hat das mit DEFINITIONEN zu tun? Es geht doch weniger um
Definitionen, sondern vielmehr darum, welches Verjährungsrecht (das alte
oder das neue) wann greift - das hat ja mit einer Definition nichts zu
tun.

> Ich irre zum Thema Anspruch sicherlich. Für mich war es eben so,
> wenn die Leistung nach dem 01. Mai 2000 erbracht wurde, das somit
> auch der Anspruch bestand (egal ob eine Rechnung erstellt wurde
> oder nicht). Wenn jetzt die Rechnung in 2006 gestellt wird, dann
> ist der Anspruch verwirkt.

Wenn,d ann verjährt. Allerdings war die allgemeine Verjährungsfrist vor
dem 1.1.2002 schlappe 30 Jahre...

Die Sachen verjähren dann aufgrund des Überleitungsrechts zum 1.1.2005.

> Analog, wenn die Leistung vor de, 01. Mai 1999 erbracht wurde.

Nicht analog, sondern identisch.

> Daher meine Frage ab der Anspruch mit Fertigstellung der Leistung
> oder Stellung der Rechnung beginnt.

Und das hängt eben vom Anspruch ab.

Bei manchen Ansprüchen ist für die Fälligkeit (und das meint § 199 mit
"Entstehung des Anspruchs") nämlich eine Abrechnung unbedingt
erforderlich; bei vielen aber eben auch nicht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.

Re: Abbuchung nach 3 Jahren

am 20.07.2006 23:08:06 von Martin Dietrich

Holger Pollmann wrote:
> "Martin Dietrich" <> schrieb:
>
>>>> Hm, manchmal verstehe die juristischen Definitionen einfach
>>>> nicht.
>>>
>>> Was hat das jetzt mit juristischen Definitionen zu tun?
>>
>> was für Dich das Alltagsgeschäft ist, ist für andere manchmal eine
>> Hochburg. Würde ich Dir manches aus emienn Fachgebieten mitteilen,
>> würdest Du auch verwundert drein schaun. Fazit: jedem sein
>> Ffachgebiet.
>
> Versteh mich bitte nicht falsch: Verjährungsrecht ist natürlich nicht
> einfach (auch nicht für Juristen). Ich meinte die Frage so, wie sie da
> steht: was hat das mit DEFINITIONEN zu tun? Es geht doch weniger um
> Definitionen, sondern vielmehr darum, welches Verjährungsrecht (das
> alte oder das neue) wann greift - das hat ja mit einer Definition
> nichts zu tun.
>
>> Ich irre zum Thema Anspruch sicherlich. Für mich war es eben so,
>> wenn die Leistung nach dem 01. Mai 2000 erbracht wurde, das somit
>> auch der Anspruch bestand (egal ob eine Rechnung erstellt wurde
>> oder nicht). Wenn jetzt die Rechnung in 2006 gestellt wird, dann
>> ist der Anspruch verwirkt.
>
> Wenn,d ann verjährt. Allerdings war die allgemeine Verjährungsfrist
> vor dem 1.1.2002 schlappe 30 Jahre...
>
> Die Sachen verjähren dann aufgrund des Überleitungsrechts zum
> 1.1.2005.
>
>> Analog, wenn die Leistung vor de, 01. Mai 1999 erbracht wurde.
>
> Nicht analog, sondern identisch.
>
>> Daher meine Frage ab der Anspruch mit Fertigstellung der Leistung
>> oder Stellung der Rechnung beginnt.
>
> Und das hängt eben vom Anspruch ab.

ich konstruiere mal ein Beispiel:

Nehmen wir an, ein Anwalt hat im Jahr 1999 einen Entwurf für einen
Übergabevertrag erstellt. Im April 2000 wurde eine Zahlung von 100,00 Euro
geleistet. Seitdem ist nichts mehr geschehen. Der Anwalt stellt jetzt (Juli
2006) die Endabrechnung in Höhe von sagen wir mal 1000,00 Euro (wobei der
die geleistete Zahlung noch abzuziehen ist). Ist die Forderung verjährt oder
nicht?