einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassung

einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassung

am 19.07.2006 20:58:02 von axbnospamatall

Hallo NG,

ich habe mal eine Frage zum Thema Unterlassung udn einstweiligen
Rechtsschutz.

Folgender hypothetischer Fall:

Telekommunikationsanbieter A fordert vom Kunden B mit einer
Rechnungsposition einen Betrag. B verweigert die Begleichung dieses
Betrages (die restliche Rechnung wird bezahlt) mit einer ausführlichen
Begründung nach § 19 Abs. 4 TKV
(). A akzeptiert die
Begründung nicht und droht eine Anschlusssperre an. Diese ist nun nach
§ 19 Abs. 4 TKV nicht zulässig.

Nun zwei Fragen:

1) B verlangt von A die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung. A erteilt diese Erklärung allerdings ohne
Vereinbarung einer Strafe. Kann B nun trotzdem das Gericht anrufen um
eine strafbewehrte Erklärung zu verlangen bzw. vom Gericht eine Strafe
festlegen zu lassen oder ist sein Rechtsschutzbedürfniss mit Abgabe
der nichtstrafbewehrten Erklärung befriedigt und eine entsprechende
Klage unbegründet?

2) A regagiert gar nicht bzw. verweigert die Erklärung. Nun kann B bei
Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken lassen. Funktioniert dies
auch wenn gar kein Hauptantrag gestellt wird, da B ja mit dem Erlass
der einstweiligen Verfügung zufrieden ist? Oder muss B den selben
Antrag auch als Hauptantrag stellen? Da sehe ich das Problem, dass der
vorläufige Rechtsschutz die Entscheidung der Hauptsache nicht
vorwegnehmen darf.

Wie seht Ihr das?

Grüße

Axel

Re: einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassung

am 20.07.2006 18:08:27 von Florian Kleinmanns

Axel Böhm <> schrieb:
>2) A regagiert gar nicht bzw. verweigert die Erklärung. Nun kann B bei
>Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken lassen. Funktioniert dies
>auch wenn gar kein Hauptantrag gestellt wird, da B ja mit dem Erlass
>der einstweiligen Verfügung zufrieden ist? Oder muss B den selben
>Antrag auch als Hauptantrag stellen? Da sehe ich das Problem, dass der
>vorläufige Rechtsschutz die Entscheidung der Hauptsache nicht
>vorwegnehmen darf.
>
>Wie seht Ihr das?

§ 926 ZPO regelt diese Frage.

Grüße
Florian
--
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Re: einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassung

am 21.07.2006 16:41:07 von axbnospamatall

Am Thu, 20 Jul 2006 18:08:27 +0200 schrieb Florian Kleinmanns
<>:

>Axel Böhm <> schrieb:
>>2) A regagiert gar nicht bzw. verweigert die Erklärung. Nun kann B bei
>>Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken lassen. Funktioniert dies
>>auch wenn gar kein Hauptantrag gestellt wird, da B ja mit dem Erlass
>>der einstweiligen Verfügung zufrieden ist? Oder muss B den selben
>>Antrag auch als Hauptantrag stellen? Da sehe ich das Problem, dass der
>>vorläufige Rechtsschutz die Entscheidung der Hauptsache nicht
>>vorwegnehmen darf.
>>
>>Wie seht Ihr das?
>
>§ 926 ZPO regelt diese Frage.

Stimmt. Besten Dank.


Grüße

Axel