einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassung
am 19.07.2006 20:58:02 von axbnospamatallHallo NG,
ich habe mal eine Frage zum Thema Unterlassung udn einstweiligen
Rechtsschutz.
Folgender hypothetischer Fall:
Telekommunikationsanbieter A fordert vom Kunden B mit einer
Rechnungsposition einen Betrag. B verweigert die Begleichung dieses
Betrages (die restliche Rechnung wird bezahlt) mit einer ausführlichen
Begründung nach § 19 Abs. 4 TKV
(). A akzeptiert die
Begründung nicht und droht eine Anschlusssperre an. Diese ist nun nach
§ 19 Abs. 4 TKV nicht zulässig.
Nun zwei Fragen:
1) B verlangt von A die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung. A erteilt diese Erklärung allerdings ohne
Vereinbarung einer Strafe. Kann B nun trotzdem das Gericht anrufen um
eine strafbewehrte Erklärung zu verlangen bzw. vom Gericht eine Strafe
festlegen zu lassen oder ist sein Rechtsschutzbedürfniss mit Abgabe
der nichtstrafbewehrten Erklärung befriedigt und eine entsprechende
Klage unbegründet?
2) A regagiert gar nicht bzw. verweigert die Erklärung. Nun kann B bei
Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken lassen. Funktioniert dies
auch wenn gar kein Hauptantrag gestellt wird, da B ja mit dem Erlass
der einstweiligen Verfügung zufrieden ist? Oder muss B den selben
Antrag auch als Hauptantrag stellen? Da sehe ich das Problem, dass der
vorläufige Rechtsschutz die Entscheidung der Hauptsache nicht
vorwegnehmen darf.
Wie seht Ihr das?
Grüße
Axel