"Mithören" versus "Mitschneiden"

"Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 14:04:41 von hufflehuffle

Hallo miteinander,

bekanntermaßen ist ja das heimliche Mitschneiden des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes strafbar.

Wie ist es, wenn ich nun ein Mikro trage, eine Live-Funkübertragung zu
einem "draußen im Wagen" sitzenden Zeugen mache und dieser hinterher
mündliche Aussagen des Belauschten vor Gericht bezeugt?

Gruß,
Andreas

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 14:20:41 von Holger Pollmann

"Andreas Müller" <> schrieb:

> Wie ist es, wenn ich nun ein Mikro trage, eine Live-Funkübertragung zu
> einem "draußen im Wagen" sitzenden Zeugen mache und dieser hinterher
> mündliche Aussagen des Belauschten vor Gericht bezeugt?

Kuckstu § 201 II 1 Nr. 1 StGB: auch das ist strafbar, so daß ein solcher
Beweis in aller Regel nicht vor Gericht wird verwendet werden dürfen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn das ganze gerechtfertigt ist.

--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 14:33:57 von svenwantsnospam

Holger Pollmann schrieb:
> "Andreas Müller" <> schrieb:
>
>> Wie ist es, wenn ich nun ein Mikro trage, eine Live-Funkübertragung zu
>> einem "draußen im Wagen" sitzenden Zeugen mache und dieser hinterher
>> mündliche Aussagen des Belauschten vor Gericht bezeugt?
>
> Kuckstu § 201 II 1 Nr. 1 StGB: auch das ist strafbar, so daß ein solcher
> Beweis in aller Regel nicht vor Gericht wird verwendet werden dürfen.
> Anders sieht es natürlich aus, wenn das ganze gerechtfertigt ist.

Nur weil das Mitschneiden an sich strafbar ist, heisst es noch lange
nicht, dass es der Richter nicht doch als Beweismittel zulassen kann.
Das mit dem "nicht verwendet dürfen" stammt aus amerikanischen Krimis.

Bye
Sven

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden "

am 20.07.2006 14:53:38 von Holger Pollmann

Sven Bötcher <> schrieb:

>> Kuckstu § 201 II 1 Nr. 1 StGB: auch das ist strafbar, so daß ein
>> solcher Beweis in aller Regel nicht vor Gericht wird verwendet
>> werden dürfen. Anders sieht es natürlich aus, wenn das ganze
>> gerechtfertigt ist.
>
> Nur weil das Mitschneiden an sich strafbar ist, heisst es noch lange
> nicht, dass es der Richter nicht doch als Beweismittel zulassen
> kann.

1. Da steht "in aller Regel". Das bedeutet: es gibt Ausnahmen.

2. Es ist nicht am Richter, irgendwie nach freiem Ermessen zu
entscheiden, sondern er muß sich dabei an das Recht halten.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, daß das Recht des Schutzes
des gesprochenen Wortes grundsätzlich dazu führt, daß entsprechende
Aussagen nicht im Prozeß verwendet werden dürfen: 1 BvR 1611/96, siehe
<
1bvr161196.html>

> Das mit dem "nicht verwendet dürfen" stammt aus amerikanischen
> Krimis.

Du solltest obiges Urteil mal lesen.

--
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Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 15:09:34 von Martin Schneider

Holger Pollmann schrieb:
> Anders sieht es natürlich aus, wenn das ganze gerechtfertigt ist.

Wie definiert sich "gerechtfertigt"?

Gruß,
Martin

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 15:24:42 von Frank Hucklenbroich

Am 20 Jul 2006 05:04:41 -0700 schrieb Andreas Müller:

> Wie ist es, wenn ich nun ein Mikro trage, eine Live-Funkübertragung zu
> einem "draußen im Wagen" sitzenden Zeugen mache und dieser hinterher
> mündliche Aussagen des Belauschten vor Gericht bezeugt?

Was verstehst Du unter "Live-Funkübertragung"?

Falls Du damit eine Übetragung auf CB-Funk, PMR oder LPD-Kanälen meinst, so
ist ein mithören dort ausdrücklich *erlaubt*, da es sich per Definition um
"Funk für Jedermann" handelt. Auch dann, wenn Du dort nur mit Deinem Kumpel
übers Wetter redest. Außerdem kann und darf dort jeder dazwischen
quatschen. Für Gespräche mit wichtigen Zeugen sicherlich nicht die beste
Wahl.

Anders sieht es aus wenn Du auf BOS-Kanälen funkst (also z.B.
Polizeibeamter bist), in dem Fall darf Deinen Funk niemand mithören und die
Informationen dürfen auch nicht verwertet werden. Es wäre aber trotzdem
nicht clever, prozeßrelevante Fakten auf diesem Wege auszutauschen.

Also gut aufpassen, in welchem Bereich gefunkt wird. Ob man im Bereich der
Justiz auch Betriebsfunkkanäle nutzen darf weiß ich nicht genau, in jedem
Fall müßte so eine Nutzung angemeldet werden und ist kostenpflichtig
(genaueres weiß die Bundesnetzagentur). Wobei man diese Kanäle natürlich
auch mit einfachsten Mitteln abhören kann (aber nicht darf).

Grüße,

Frank

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 15:29:12 von Thomas Becker

Hallo Martin Schneider ,

> Wie definiert sich "gerechtfertigt"?

Wenn Du damit Bin Laden ans Messer lieferst,
wird die Sache locker durchgewunken :-)

--
Jürgen

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden "

am 20.07.2006 15:32:17 von Holger Pollmann

Martin Schneider <> schrieb:

>> Anders sieht es natürlich aus, wenn das ganze gerechtfertigt ist.
>
> Wie definiert sich "gerechtfertigt"?

Man muß einen Rechtfertigungsgrund haben, also eine Rechtsregel, die ein
an und für sich rechtswidriges Verhalten erlaubt.

Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 BGB) sind solche
Rechtfertigungsgründe, aber auch die §§ 228 und 904 BGB.

--
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Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 15:36:37 von Holger Pollmann

Frank Hucklenbroich <> schrieb:

>> Wie ist es, wenn ich nun ein Mikro trage, eine Live-Funkübertragung
>> zu einem "draußen im Wagen" sitzenden Zeugen mache und dieser
>> hinterher mündliche Aussagen des Belauschten vor Gericht bezeugt?
>
> Was verstehst Du unter "Live-Funkübertragung"?
>
> Falls Du damit eine Übetragung auf CB-Funk, PMR oder LPD-Kanälen
> meinst, so ist ein mithören dort ausdrücklich *erlaubt*, da es sich
> per Definition um "Funk für Jedermann" handelt.

Das Einspeisen des Gesprächs in den Funk ist aber u.U. unzulässig. Das
Mithören dann auch.

--
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02.10.2003

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 15:49:11 von Thomas Becker

Hallo Holger Pollmann ,

> Das Einspeisen des Gesprächs in den Funk ist aber u.U. unzulässig. Das
> Mithören dann auch.

Er kann schlicht sein Handy anlassen und hin- und wieder was reinmurmeln.

Wenn der Partner am anderen Apparat eine Stimme im Hintergrund
hört, ist da meiner Ansicht nach nichts gegen einzuwenden.

Allerdings nützt das eigentlich so garnichts. Ob die Sache erlaubt ist
oder nicht: Er kann maximal bezeugen, daß irgendwer was gesagt
hat. Aber eben nicht, wer das wirklich war.

Außer Ärger wird bei der Sache nicht viel Sinnvolles herauskommen,
schätze ich mal.

--
Jürgen

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 16:05:38 von Frank Hucklenbroich

Am 20 Jul 2006 13:36:37 GMT schrieb Holger Pollmann:

> Frank Hucklenbroich <> schrieb:

>> Falls Du damit eine Übetragung auf CB-Funk, PMR oder LPD-Kanälen
>> meinst, so ist ein mithören dort ausdrücklich *erlaubt*, da es sich
>> per Definition um "Funk für Jedermann" handelt.
>
> Das Einspeisen des Gesprächs in den Funk ist aber u.U. unzulässig.

Ja, klar. Ich hatte den OP eher so verstanden, daß er ganz offen mit dem
Zeugen kommunizieren will - also meinetwegen mit so einem Mini Wlkie-Talkie
mal schnell was abklärt.

Die Benutzung eines versteckten Mikros in Verbindung mit einem Funksender,
aka "Wanze", ist natürlich nicht zulässig. Wenn solche Mikros dann auch
noch in "Gegenständen des Alltagsgebrauchs" eingebaut sind, ist IIRC sogar
der bloße Besitz strafbar - weshalb die einschlägigen Elektronikfirmen
diese Produkte auch "nur für den Export" verkaufen.

> Das
> Mithören dann auch.

ACK.

Grüße,

Frank

Re: "Mithören" versus "Mitschneiden"

am 20.07.2006 16:07:49 von Frank Hucklenbroich

Am Thu, 20 Jul 2006 15:29:12 +0200 schrieb Juergen Klein:

> Hallo Martin Schneider ,
>
>> Wie definiert sich "gerechtfertigt"?
>
> Wenn Du damit Bin Laden ans Messer lieferst,
> wird die Sache locker durchgewunken :-)

Genau, Du bekommst dann eine dicke Belohnung, der CIA bezahlt Dir einen
guten Gesichtschirurgen und Du kannst irgendwo in Panama eine neue Existenz
anfangen. Wenn man Dich nicht für einen Mitwisser hält, dann gehts erst mal
nach Gitmo und nix ist mit Belohnung...dann ist aber auch die Abhörsache
Dein kleinstes Problem.

Grüße,

Frank