Limitgebühr bei Kreditkarte

Limitgebühr bei Kreditkarte

am 06.02.2008 17:39:33 von Stefan Schmitz

Heute habe ich eine seltsame Buchung in einer Kreditkartenabrechnung
entdeckt.
Am Tag der Abrechnung wurden 5 Euro belastet mit dem Buchungstext
"Verfügung über Limit".

Offensichtlich ist der Grund, dass das mit der Karte in dem Monat ein
größerer Gesamtbetrag gezahlt wurde als das eingeräumte Limit.
Zufällig wurde allerdings auch am selben Tag eine hohe Gutschrift
(Einzahlung des Kunden) gebucht, die wieder weit unter das Limit
führte.

Nun verstehe ich ein Kartenlimit so, dass mehr als das Limit nicht
geht. So ist auch die bisherige Erfahrung mit dieser Karte: Wenn das
Limit ausgeschöpft wurde, war keine weitere Zahlung möglich.
Wenn jetzt aber das Limit nur noch bedeutet, dass es bei
Überschreitung teurer wird, wird damit das Prinzip einer Kreditkarte
ad absurdum geführt: Der Kunde wäre gezwungen, ständig den aktuellen
Kontostand seines Kartenkontos im Auge zu behalten, um Zusatzgebühren
zu vermeiden, obwohl die monatliche Abrechnung genau das vermeiden
soll.

Ist diese Art der Gebühr bei Kreditkarten bekannt oder gar üblich?

Zu den rechtlichen Fragen:

1. Ist so eine Gebühr angesichts dieser prinzipiellen Erwägungen
überhaupt grundsätzlich zulässig?

2. Wenn sie grundsätzlich erlaubt ist, welche Voraussetzungen müssen
erfüllt sein, damit ihre nachträgliche Einführung wirksam ist?
Preise bei Banken stehen ja i.d.R. nicht in den AGB, sondern im
Preisverzeichnis. Und da ändert sich regelmäßig etwas, ohne dass man
darüber informiert wird (zumindest dann nicht, wenn es sich nicht um
Grundpreise handelt).

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 07.02.2008 02:37:12 von Stefan Schmitz

On 6 Feb., 21:53, (Christian Bartsch) wrote:
> ss32 said about Limitgebuehr bei Kreditkarte on 06.02.08 :
>
> > Heute habe ich eine seltsame Buchung in einer Kreditkartenabrechnung
> > entdeckt.
>
> Waere es zuviel verlangt, etwas weniger nebuloes zu werden? Deine
> Abrechnung? Wenn ja, welche Bank?

Das spielt für die Beurteilung des Sachverhalts an sich ja wohl keine
Rolle. Oder hast du die Bedingungen sämtlicher Kreditkarten aller
Banken verfügbar?
Falls die Info helfen sollte: Es handelt sich um die damals bei Lidl
verkaufte MasterCard der CC-Bank.

> > Nun verstehe ich ein Kartenlimit so, dass mehr als das Limit nicht
> > geht. So ist auch die bisherige Erfahrung mit dieser Karte: Wenn das
> > Limit ausgeschoepft wurde, war keine weitere Zahlung moeglich.
>
> Doch, durch Haendlereinreichungen, fuer die keine Genehmigungsanfrage
> gemacht wurde. Ohne genehmigungsanfrage keine Pruefung gegen das Limit,
> bei Einreichung rutscht die Karet dann ggf. uebers Limit.

Die Zahlung erfolgte online unter Angabe des 3stelligen
Sicherheitscodes. Geht das überhaupt ohne Genehmigungsanfrage?

> > 1. Ist so eine Gebuehr angesichts dieser prinzipiellen Erwaegungen
> > ueberhaupt grundsaetzlich zulaessig?
>
> Deine prinzipielle Auffassung, was eine Kreditkarte sein soll, ist
> rechtlich wohl weniger relevant.

Solange es nur meine persönliche Auffassung ist, hast du sicher recht.
Wie ein Durchschnittsmensch das sieht, ist aber schon relevant.


> Chris
> dsrm icht lesend

darum diese Antwort auch nach defm

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 07.02.2008 14:10:01 von unknown

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Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 08.02.2008 17:30:22 von Stefan Schmitz

On 7 Feb., 14:10, Konrad Wilhelm <> wrote:

> Du hättest ja selbst nachsehen können:
>
> 1. für sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Karte erbracht
> werden (hier: Bearbeitung des Überziehungsfalles) berechnet die Bank
> angemessene Entgelte.
> 2. Der Karteninhaber verpflichtet sich, den ihm gewährten persönlichen=

> Darlehnsrahmen einzuhalten.
> 3. Die Bank _kann_ (nicht: wird oder muss) die Karte sperren
> _kann_ die Zahlungsgenehmigung verweigern (nicht: wird oder muss)
>
> Ich sehe nicht, wo die Bank da nicht vertragsgemäß gehandelt hat.

Wenn du schon aus AGB zitierst, warum lässt du dann wichtige Passagen
weg und numerierst um?

---
10. Der Karteninhaber verpflichtet sich, den ihm gewährten
persönlichen Darlehnsrahmen einzuhalten. [..] Verfügungen sind nur
innerhalb des mitgeteilten Rahmens zulässig. --->Überschreitet der
Karteninhaber diesen persönlichen Darlehensrahmen, kann die Bank den
Betrag, der über die Darlehensrahmengrenze hinausgeht, einfordern.<---
Er ist dann sofort auszugleichen. Die Bank ist in diesem Fall auch
berechtigt, die weitere Benutzung der Karte bis zum Ausgleich des
Differenzbetrags zu untersagen oder erforderliche Genehmigungen bei
Verwendung der Karte im Einzelfall zu verweigern. [...]
---

Die Bank behält sich also nur das Recht vor, den überschießenden
Betrag einzufordern und evtl. zusätzlich die Karte zu sperren.
Wenn sie dieses Recht nicht wahrnimmt, ist das IMHO keine Leistung,
kann also auch nicht vergütet werden. Und eine Aufwendung, die
erstattet werden müsste, ist Nichtstun auch nicht.

Ich sehe also nicht, wie die ursprünglichen AGB die Gebühr
rechtfertigen könnten. Könnte höchstens sein, dass sie nachträglich
(ohne Information des Kunden) gändert wurden.

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 08.02.2008 17:51:22 von Stefan Schmitz

On 7 Feb., 14:10, Konrad Wilhelm <> wrote:

> >Die Zahlung erfolgte online unter Angabe des 3stelligen
> >Sicherheitscodes. Geht das überhaupt ohne Genehmigungsanfrage?
>
> Das ist mit deiner Lidl/CC-Karte sowieso überhaupt nicht möglich.
> Damit ist nur die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen per
> Unterschrift auf den Beleg und das Geldabheben am Automaten mit PIN
> und bei der Bank mit Personalausweis möglich.
>
> Die sonst bei Karten übliche Zahlungsmöglichkeit "nach vorheriger
> Absprache nur durch Angabe der Kartennummer bei Geschäften über
> Telekommunikationsmedien" ist bei dieser Karte _nicht_ vorgesehen.

Dass das in den Bedingungen nicht erwähnt wird, deutet keineswegs auf
eine Unmöglichkeit oder ein Verbot hin. Im Gegenteil, wenn eine
übliche Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre, sollte das
ausdrücklich erwähnt werden.

Das Fehlen führe ich eher darauf zurück, dass der Fall gar nicht
geregelt werden muss. Wenn eine vom Händler behauptete Zahlung ohne
physisches Vorlegen der Karte vom Kunden bestritten wird, bekommt der
Händler von der Bank kein Geld und sie ist ganz aus dem Spiel raus.

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 08.02.2008 18:28:44 von unknown

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Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 08.02.2008 18:36:01 von unknown

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Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 09.02.2008 00:51:38 von Stefan Schmitz

On 8 Feb., 18:36, Konrad Wilhelm <> wrote:

> >> Die sonst bei Karten übliche Zahlungsmöglichkeit "nach vorheriger
> >> Absprache nur durch Angabe der Kartennummer bei Geschäften über
> >> Telekommunikationsmedien" ist bei dieser Karte _nicht_ vorgesehen.
>
> >Dass das in den Bedingungen nicht erwähnt wird, deutet keineswegs auf
> >eine Unmöglichkeit oder ein Verbot hin. Im Gegenteil, wenn eine
> >übliche Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre, sollte das
> >ausdrücklich erwähnt werden.
>
> >Das Fehlen führe ich eher darauf zurück, dass der Fall gar nicht
> >geregelt werden muss.
>
> Und aus welchem Grunde würdest du annehmen, dass dann die Zahlung per
> unterschriebenem Beleg bzw die Bargeldzahlung am Automaten mit PIN
> oder mit Personalausweis am banktresen aufgeführt?

Weil in diesen Fällen Verpflichtungen zwischen Bank und Kunde
entstehen.

> >Wenn eine vom Händler behauptete Zahlung ohne
> >physisches Vorlegen der Karte vom Kunden bestritten wird, bekommt der
> >Händler von der Bank kein Geld und sie ist ganz aus dem Spiel raus.
>
> Auch das ist wohl keineswegs immer so geregelt.

Wie soll man das sonst regeln? Man kann ja schlecht dem Händler die
Zahlung garantieren und den Kunden zahlen lassen, wenn der Kunde die
Zahlung gar nicht vorgenommen hat. (Sondern ein Fremder sich die
Kartennummer beschafft hat.)

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 09.02.2008 12:48:03 von Frank Kozuschnik

Konrad Wilhelm schrieb:

> Stefan Schmitz:
>
> >Die Bank behält sich also nur das Recht vor, den überschießenden
> >Betrag einzufordern und evtl. zusätzlich die Karte zu sperren.
> >Wenn sie dieses Recht nicht wahrnimmt, ist das IMHO keine Leistung,
> >kann also auch nicht vergütet werden. Und eine Aufwendung, die
> >erstattet werden müsste, ist Nichtstun auch nicht.
>
> Die Bank muss den Fall bearbeiten, damit sie eine Entscheidung treffen
> kann ob sie nun die karte sperrt, den Betrag getrennet zur monatlichen
> Abrechnung einfordert etc. Diese Bearbeitung kann sie in Rechnung
> stellen [...].

Sie darf das nur, wenn sie damit dem Kunden gegenüber eine Leistung
erbringt. Wenn diese Bearbeitung aber im Wesentlichen dem eigenen
Interesse der Bank dient, darf sie es nicht als Leistung berechnen.
Und das als pauschalen Schadensersatz zu berechnen, weil der Kunde
sein Limit überschritten hat, ist auch recht problematisch.

Einige Aspekte des BGH-Urteils zu den Rücklastschriftgebühren lassen
sich möglicherweise auf die "Limitgebühr" übertragen.

Re: Limitgebuehr bei Kreditkarte

am 09.02.2008 19:29:58 von unknown

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