Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 15:03:56 von Stanislaw Gierlicki

On 05 Sep 2004 14:54:00 +0100, Juergen Kiesheyer wrote:

>
>Hallo,
>
>irgendwie ist das hier nicht angekommen.
>
>Im neuen BMF-Schreiben vom 27.8.04
>
>Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch
>genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 GZ IV B 7 - S 7300 - 70/04
>
>heißt es zur 1%-Regel:
>
>2.1 1 % - Regelung Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den
>Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % - Regelung des | 6 Abs. 1 Nr.
>4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Verein-fachungsgründen bei der
>Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmeri-schen
>Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er
>einen pau-schalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag
>ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen
>Steuersatz aufzuschlagen ist.
>
>Dazu hab ich folgende Frage:
>
>Was hat es mit den 20% auf sich? Bisher bin ich vom Bruttolistenpreis
>ausgegangen, habe davon 1% gerechnet und darauf 16% aufgeschlagen. Kann
>ich nun 20% vorher pauschal abziehen oder was?

Also:
angenommen, der Autopreis beträgt 30 Mille brutto, d.h. 25.862,07
netto + 4.137,93 Märchensteuer.

Dann buchst du für jeden Monat als Einnahme den Eigenverbrauch in
Höhe von 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Märchensteuer (aber
diese nur auf den auch mit MWSt. belasteten Anteil der Autokosten).
KFZ-Steuern und Versicherungen sind z.B. USt.-frei.

Zur Vereinfachung ist es möglich, pauschal anzunehmen, dass 80% der
Autokosten mit MWSt. belastet sind und 20% mehrwertsteuerfrei.
Dann sähen deine monatlichen Buchungen wie folgt aus:

80% von 300 EUR (1% von 30.000) = 240 EUR
Einnahme 1: 278,40 EUR (240 EUR + 16% MWSt.)
Einnahme 2: 60,00 EUR (MWSt.-Satz 0%)

Es ist auch möglich, das tatsächliche Verhältnis zwischen den
Autokosten mit und ohne MWSt. zu ermitteln und den Betrag von
300,00 danach aufzuteilen und zu besteuern, aber ich glaube, da ist
das Ergebnis nicht die Arbeitszeit wert.


MfG
Stanislaw Gierlicki

--
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1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 15:54:00 von xp0309

Hallo,

irgendwie ist das hier nicht angekommen.

Im neuen BMF-Schreiben vom 27.8.04

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch
genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 GZ IV B 7 - S 7300 - 70/04

heißt es zur 1%-Regel:

2.1 1 % - Regelung Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den
Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % - Regelung des | 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Verein-fachungsgründen bei der
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmeri-schen
Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er
einen pau-schalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag
ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen
Steuersatz aufzuschlagen ist.

Dazu hab ich folgende Frage:

Was hat es mit den 20% auf sich? Bisher bin ich vom Bruttolistenpreis
ausgegangen, habe davon 1% gerechnet und darauf 16% aufgeschlagen. Kann
ich nun 20% vorher pauschal abziehen oder was?

CU, Jürgen


Bis die Tage, Jürgen

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Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 16:13:28 von Eric Lorenz

Hallo!
"Juergen Kiesheyer" <> schrieb
> irgendwie ist das hier nicht angekommen.
>
> Im neuen BMF-Schreiben vom 27.8.04

Da ist nur das alte wieder ausgegraben worden. Werde es morgen aber mal
genau lesen bezüglich der Abweichungen.

> Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch
> genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 GZ IV B 7 - S 7300 - 70/04
>
> Was hat es mit den 20% auf sich? Bisher bin ich vom Bruttolistenpreis
> ausgegangen, habe davon 1% gerechnet und darauf 16% aufgeschlagen. Kann
> ich nun 20% vorher pauschal abziehen oder was?

Gehen wir mal von einen Bruttolistenpreis von 20.000 Euro aus.
Das macht nach der 1% Regel 2400 Euro aus.

Nun rechnest du aber so:
480 Euro unterwirfst du nicht der Umsatzsteuer
1920 Euro werden normal mit 16% versteuert.

Aber aus dem Wortlaut ergibt sich noch etwas anderes (Umkehrschluß)

Wenn Du genau zuordnen kannst, welche Kosten mit Vorsteuer
belastet sind und welche nicht, kann man m.E. diese Aufteilung
verwenden. Das kommt z.b. sehr stark zum tragen, wenn der Wagen ohne
Umsatzsteuer angeschafft worden ist. So kann es durchaus passieren,
das der steuerfrei Anteil höher ist.

Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 16:15:17 von Eric Lorenz

Hallo!
"Stanislaw Gierlicki" <> schrieb
> Es ist auch möglich, das tatsächliche Verhältnis zwischen den
> Autokosten mit und ohne MWSt. zu ermitteln und den Betrag von
> 300,00 danach aufzuteilen und zu besteuern, aber ich glaube, da ist
> das Ergebnis nicht die Arbeitszeit wert.

Das ist sehr einfach. Wenn du nicht alles auf ein Sammelkonto buchst,
sonder schön aufgeteilt, geht das sogar prima. Wäre für mich eine
Fingerübung.

Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 22:59:19 von Stanislaw Gierlicki

On Sun, 5 Sep 2004 16:15:17 +0200, Eric Lorenz wrote:

>Hallo!
>"Stanislaw Gierlicki" <> schrieb
>> Es ist auch möglich, das tatsächliche Verhältnis zwischen den
>> Autokosten mit und ohne MWSt. zu ermitteln und den Betrag von
>> 300,00 danach aufzuteilen und zu besteuern, aber ich glaube, da ist
>> das Ergebnis nicht die Arbeitszeit wert.
>
>Das ist sehr einfach. Wenn du nicht alles auf ein Sammelkonto buchst,
>sonder schön aufgeteilt, geht das sogar prima. Wäre für mich eine
>Fingerübung.

Vollständigkeitshalber habe ich noch zwei Fragen:

1
Wie behandelst du die AfA fürs Auto bei der Ermittlung des
Verhältnisses? Zählt AfA mit anteiliger MWSt. dazu, zählt AfA ohne
MWSt. zu den USt-freien oder zählt AfA überhaupt nicht dazu?

2.
Wie wird die AfA bei anteiligem Ansatz tatsächlicher Kosten (lt.
Fahrtenbuch) berücksichtigt?


MfG
Stanislaw Gierlicki

--
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Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 05.09.2004 23:21:55 von Eric Lorenz

Hallo!
"Stanislaw Gierlicki" <> schrieb
> Vollständigkeitshalber habe ich noch zwei Fragen:
>
> 1
> Wie behandelst du die AfA fürs Auto bei der Ermittlung des
> Verhältnisses? Zählt AfA mit anteiliger MWSt. dazu, zählt AfA ohne
> MWSt. zu den USt-freien oder zählt AfA überhaupt nicht dazu?

Doch Afa gehört dazu. Und hier ist die Frage:
Wurde der Wagen mit Umsatzsteuer angeschafft oder ohne. Wenn ohne dann
ustfrei

> 2.
> Wie wird die AfA bei anteiligem Ansatz tatsächlicher Kosten (lt.
> Fahrtenbuch) berücksichtigt?

Dann kannst du ja einen genauen Anteil sehr genau ausrechnen.
Oder verstehe ich deine Frage irgendwie nicht?

Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 15:52:34 von Jan Schiffner

"Stanislaw Gierlicki" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> On 05 Sep 2004 14:54:00 +0100, Juergen Kiesheyer wrote:
>
> 80% von 300 EUR (1% von 30.000) = 240 EUR
> Einnahme 1: 278,40 EUR (240 EUR + 16% MWSt.)
> Einnahme 2: 60,00 EUR (MWSt.-Satz 0%)

m.E. falsch, denn:

1 % = 300 Euro sind ja schon brutto!
Also:

258,62 netto

folglich:

Einnahme 1: 240,00 EUR (incl. 16%)
Einnahme 2: 51,72 EUR (ohne UST)

Einnahmen sind also 258,62 EUR, lediglich die UST Bemessungsgrundlage
wurde verringert. Es werden also nicht 41,38 EUR UST ans FA bezahlt sondern
nur 33,10 EUR.

mfg
Jan Schiffner

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 16:23:41 von Eric Lorenz

Hallo!
"Jan Schiffner" <> schrieb

>> 80% von 300 EUR (1% von 30.000) = 240 EUR
>> Einnahme 1: 278,40 EUR (240 EUR + 16% MWSt.)
>> Einnahme 2: 60,00 EUR (MWSt.-Satz 0%)
>
> m.E. falsch, denn:
>
> 1 % = 300 Euro sind ja schon brutto!
> Also:
>
> 258,62 netto
>
> folglich:
>
> Einnahme 1: 240,00 EUR (incl. 16%)
> Einnahme 2: 51,72 EUR (ohne UST)
>
> Einnahmen sind also 258,62 EUR, lediglich die UST Bemessungsgrundlage
> wurde verringert. Es werden also nicht 41,38 EUR UST ans FA bezahlt sondern
> nur 33,10 EUR.

Nein, du liegst falsch. Auf die Pauschale wird die Umsatzsteuer drauf
geschlagen! Deswegen sind die 240 Euro zzgl Umsatzsteuer zu sehen.
Nicht incl., wie du geschrieben hast.

Also dein Ansatz ist leider falsch!

Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 17:23:31 von Jan Schiffner

"Eric Lorenz" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>
> Nein, du liegst falsch. Auf die Pauschale wird die Umsatzsteuer drauf
> geschlagen! Deswegen sind die 240 Euro zzgl Umsatzsteuer zu sehen.
> Nicht incl., wie du geschrieben hast.
>
Da wird nix draufgeschlagen! Deswegen heißt es ja 1 % von Bruttolistenpreis.

Zur Zeit Buche ich ja zb die 300 Euro auf Konto 4945 (skr 04) und die UST
wird herausgerechnet.

Mache das in unserer Firma immer so und es wurde nie von einem Prüfer
beanstandet.

Gruß

Jan

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 18:07:20 von Eric Lorenz

Hallo!
"Jan Schiffner" <> schrieb
>>
> Da wird nix draufgeschlagen! Deswegen heißt es ja 1 % von Bruttolistenpreis.

Das ist auch nur die Bemessungsgrundlage. Das hat nichts damit zu tun,
ob nachher noch die Umsatzsteuer drauf kommt!

> Zur Zeit Buche ich ja zb die 300 Euro auf Konto 4945 (skr 04) und die UST
> wird herausgerechnet.

Keine Aufteilung nach 20/80 Methode? Vollen Betrag unterwirfst du der
Umsatzsteuer? Wenn man mit Automatik bucht, sollte man es auch
beherrschen. Außerdem ist 4945 Sachbezug Waren. Die richtigen Kunden
für die Eigennutzung sind 46xx (habe gerade den Kontenplan nicht
vorliegen!

> Mache das in unserer Firma immer so und es wurde nie von einem Prüfer
> beanstandet.

Das dies bisher keinem Prüfer aufgefallen ist, kann man als Glück
bezeichnen. Deine Argumentation hat der BFH bereits vor einiger Zeit
verneint. Und wenn man mal einen Blick in das entsprechende
BMF-Schreiben macht, findet man folgendes:

[Zitat on]
2.1 1 % - Regelung
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der
Nutzungsentnahme nach der sog. 1 % - Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG, kann er von diesem Wert aus Verein-fachungsgründen bei der
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmeri-schen
Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann
er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte
Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem
allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. [Zitat off]

Demnach sehe das ja so:
1% von 30.000 Euro = 300 Euro davon 80% = 240 Euro

Ergebnis:
Eigenanteil ohne Umsatzsteuer= 60 Euro
Eigenantel mit Umsatzsteuer= 240 Euro
Umsatzsteuer= 38,40 Euro (BMG 240 Euro)

Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 18:37:42 von Jan Schiffner

"Eric Lorenz" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Hallo!
> "Jan Schiffner" <> schrieb
>>>
> Das dies bisher keinem Prüfer aufgefallen ist, kann man als Glück
> bezeichnen. Deine Argumentation hat der BFH bereits vor einiger Zeit
> verneint. Und wenn man mal einen Blick in das entsprechende
> BMF-Schreiben macht, findet man folgendes:

Es gibt grundsätzlich weder Glück noch Unglück beim FA.

Warum sollte es denn im Gegensatz zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen
durch Arbeitnehmer (wo das gilt was ich sagte..) einen Unterschied zum
Unternehmer geben?

Totaler Schwachsinn.

Als Unternehmer fallen nach deiner Rechnung 38,30 EUR UST für die
Eigennutzung an
Für mich als Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber nur 33,10 Euro?!?

Aber wenns so ist dann sage ich nur...

....Herzlichen Glückwunsch Herr Eichel...

Gruß
Jan

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 09.09.2004 19:06:32 von Eric Lorenz

Hallo!
"Jan Schiffner" <> schrieb
> Warum sollte es denn im Gegensatz zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen
> durch Arbeitnehmer (wo das gilt was ich sagte..) einen Unterschied zum
> Unternehmer geben?
>
> Totaler Schwachsinn.
>
> Als Unternehmer fallen nach deiner Rechnung 38,30 EUR UST für die
> Eigennutzung an
> Für mich als Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber nur 33,10 Euro?!?
>
> Aber wenns so ist dann sage ich nur...

Das ging aus deinem Posting nicht hervor. Hier ging es bisher
doch um die Eigennutzung des Unternehmers. Anders natürlich
wenn Fahrzeug dem Personal zur Verfügung gestellt wird:

[Zitat on:]

4.2 Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an das Personal

4.2.1 Entgeltliche Fahrzeugüberlassung

4.2.1.1 Merkmale für Entgeltlichkeit

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht
regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die
Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des
Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als
entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf
mündlichen Abreden oder sonsti-gen Umständen des Arbeitsverhältnisses
(z.B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit
ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine
ge-wisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen
wird.

4.2.1.2 Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung

Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des
Personals liegt ein tausch-ähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG)
vor. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10
Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegol-tenen
Arbeitsleistung. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der
Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu
schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen allerdings keine Kosten
ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist,
weil entgeltliche sonstige Leistungen nicht unter Artikel 6 Abs. 2
Buchstabe a, sondern unter Artikel 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie
fallen. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Netto-wert, auf den die
Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Treffen
die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so ist dieser
Wert als Bemessungsgrund-lage für die Überlassung der Fahrzeuge
zugrunde zu legen, wenn er die Kosten für die Fahr-zeugüberlassung
übersteigt.

4.2.1.3 Besteuerung auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die
umsatzsteuerliche Be-messungsgrundlage anstelle der Kosten von den
lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als
Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurech-nen ist
(vgl. Abschnitt 12 Abs. 8 UStR).

Seite 6

Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen
Fahrzeugüberlassung für Privat-fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten
Pauschal-wert angesetzt (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2002), kann von
diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der
umsatzsteuerliche Wert für Familienheim-fahrten kann aus
Vereinfachungsgründen für jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort angesetzt werden. Der Umsatzsteuer unterliegen die
auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn ein
lohn-steuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht anzusetzen
ist. Aus dem so ermittelten Betrag ist die Umsatzsteuer
herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit
Vorsteuern belastete Kosten ist in diesen Fällen unzulässig.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer mit einer am 1. Januar 2003 begründeten doppelten
Haushaltsführung nutzt einen sog. Firmenwagen mit einem Listenpreis
einschließlich USt von 30 000 Euro im ge-samten Kalenderjahr 2004 zu
Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20
Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie.

Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist nach den
lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln:

a)

für die allgemeine Privatnutzung 1 % von 30 000 Euro x 12 Monate = 3
600,-- Euro

b)

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30 000 Euro x
10 km x 12 Mo-nate = 1 080,-- Euro

c)

für Familienheimfahrten 0,002 % von 30 000 Euro x 150 km x 20 Fahrten =
1 800,-- Euro

Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt damit
insgesamt 6 480,-- Euro.

Die darin enthaltene USt beträgt 16/116 von 6 480 Euro = 893,79 Euro.



[Zitat off]



Eric

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 03.10.2004 21:35:27 von Norbert Plass

Darf ich es etwas "verkomplizieren" um ggf. meinen Fall zu klären ?

Meinen in 9/1999 angeschafften Firmen-PKW habe ich bis dato wie folgt
in den Büchern verbucht (mit dem Segen eines Betriebsprüfers):

50% Vorsteuerabzug auf Anschaffung und lfd. Kosten
1% des Bruttolistenpreises als Einnahme ohne MwSt.

Nun ist ja durch die EU festgestellt worden, das o.g. Regelung
hinsichtlich des Vorsteuerabzuges nichtig ist.

Was mache ich nun ?

Ich könnte :
a) alles so weiterlaufen lassen (was auch zu meinem Gunsten wäre)
b) rückwirkend eine Steuerkorretur vornehmen ? (50% Vorsteuer abziehen
und MwSt. auf den 1%-Anteil abführen.

Was ich könnte scheint wohl nicht relevant zu sein, was wäre korrekt ?

Vielen Dank schon mal im voraus für Eure Mühe.
Norbert

Re: 1% Regel (neues BMF-Schreiben)

am 03.10.2004 23:23:36 von Eric Lorenz

Hallo!
"Norbert Plass" <> schrieb
> 50% Vorsteuerabzug auf Anschaffung und lfd. Kosten
> 1% des Bruttolistenpreises als Einnahme ohne MwSt.
>
> Nun ist ja durch die EU festgestellt worden, das o.g. Regelung
> hinsichtlich des Vorsteuerabzuges nichtig ist.

Nein, ist es gerade nicht. Der Gerichtshof hat es sogar für zulässig
erklärt, aber der BMF hat es bei 2004 wieder aus dem Gesetz genommen.

> a) alles so weiterlaufen lassen (was auch zu meinem Gunsten wäre)
> b) rückwirkend eine Steuerkorretur vornehmen ? (50% Vorsteuer abziehen
> und MwSt. auf den 1%-Anteil abführen.
>
> Was ich könnte scheint wohl nicht relevant zu sein, was wäre korrekt ?

Laß es so weiterlaufen. Nach dem geltenden Recht sehe ich keine Problem
damit.

Eric