Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung fürNeuware auf 12 Monate reduzieren?

Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung fürNeuware auf 12 Monate reduzieren?

am 10.08.2003 13:26:00 von ralf.usenet

Hallo Klaus Opel,

Du schriebst in <> folgendes:

> das Schöne an dieser Formulierung ist, dass sie die Gewährleistung
> überhaupt nicht verkürzt.

ich habe nicht den gesamten Passus gepostet. Dieser lautet:

"Im Falle eines Verbrauchsgüterverkaufs wird das Fahrzeug verkauft unter
den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen für den Verkauf eines
gebrauchten KFZ! Die Gewährleistungsfrist wird hiermit ausdrücklich gemäß
§475 Abs. 2 BGB-E auf ein Jahr für gebrauchte Waren reduziert! Die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel
bei Vertragsabschluss bereits kennt(§442)! Grundsätzlich wird bei allen
Verkäufen von gebrauchten Fahrzeugen von §476 Satz 2BGB-E ausgegangen!
Sollte bei dem verkauften Fahrzeug §476 BGB-E zur Anwendung kommen ,ist
als zulässiges Beweismittel ein Zustandsbericht eines Sachverständigen
oder einer Sachverständigenorganisation (Dekra, TÜV, BVSK oder andere)
zeitnah vor Fahrzeugübergabe vereinbart! Dieser Untersuchungsbericht dient
gleichzeitig als Übergabeprotokoll und wird von Verkäufer und Käufer
anerkannt und unterschrieben ,um den Nachweis über Mängel zu führen,
welche dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt sind! Ausgeschlossen von
dieser gesetzlichen Gewährleistung ist unsachgemäßer Gebrauch, übermäßiger
Verschleiß, mutwillige Zerstörung, fremde Beschädigungen o.ä.(z.B. Einsatz
als Leihwagen, Verwendung zu motorsportlichen Zwecken, Einsatz zu
gewerblichen Zwecken, Auslassen von Wartungsintervallen, Überschreitung
der durchschnittlichen Jahresfahrleistung des entsprechenden Fahrzeugtyps
um mehr als 50%-als Quelle Schwacke vereinbart, regelmäßige Kontrolle von
Füllständen wie Motoröl-Getriebeöl-Kühlmitteln-Reifenfülldruck..)! Eine
weitergehende Gewährleistung über die in diesem Vertrag vereinbarte
gesetzliche Gewährleistung (hier vertraglich auf ein Jahr reduziert)
hinaus ist ausdrücklich nicht vereinbart!"

Auf Nachfrage wurde mir erklärt, daß sich dieser Passus nur auf gebrauchte
Fahrzeuge bezieht.
Da Vertrauen gut ist aber Kontrolle besser und ich mir nicht sicher bin,
ob sich diese AGB-Klausel nicht auch auf ein ausdrücklich als Neu-Fahrzeug
verkauftes Fahrzeug beziehen kann (ob rechtlich zulässig oder nicht ist
eine andere Frage. Beharrt der Verkäufer bei Problemen darauf, daß die
Gewährleistungsfrist auf 12 Monate reduziert wurde würde das bedeuten,
einen RA einschalten zu müssen etc.), frage ich in der NG.


> Damit erledigt sich die Frage, ob eine eventuelle Tageszulassung im
> Export-Land aus dem Auto einen Gebrauchtwagen macht.

Wie kann man eine Tageszulassung im Export-Land an den deutschen KFZ-
Papieren erkennen? Muß im deutschen KFZ-Schein auch ein ausländischer
Vorbesitzer eingetragen werden?

--
mfg Ralf

Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung für Neuware auf 12 Monate reduzieren?

am 10.08.2003 15:31:32 von Klaus Opel

Hallo Ralf,

>Auf Nachfrage wurde mir erklärt, daß sich dieser Passus nur auf gebrauchte
>Fahrzeuge bezieht.

wenn es sich um den Kauf eines (angeblichen) Neufahrzeuges handelt,
würde ich diesen Passus im Vertrag vor Unterzeichnung durchstreichen.

Wenn der Händler damit Probleme hat, würde ich mir einen anderen Händler
suchen.

>Wie kann man eine Tageszulassung im Export-Land an den deutschen KFZ-
>Papieren erkennen? Muß im deutschen KFZ-Schein auch ein ausländischer
>Vorbesitzer eingetragen werden?

2x nein.

Als ich mir vor rund 5 Jahren einen Belgien-Punto gekauft habe, waren
aber zusätzlich die belgischen Original-Papiere dabei.

Klaus

--
~ 200 Bilder der Kanaren

Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung für Neuware auf 12 Monate reduzieren?

am 10.08.2003 16:43:50 von Holger Pollmann

(Ralf Loderer) schrieb:

> Die Gewährleistungsfrist wird hiermit ausdrücklich gemäß §475
> Abs. 2 BGB-E auf ein Jahr für gebrauchte Waren reduziert!

Wieso denn BGB-E? Das steht doch wohl für BGB-Entwurf - Entwürfe sind
allgemein nicht sonderlich rechtsrelevant...

> Grundsätzlich wird bei allen Verkäufen von gebrauchten
> Fahrzeugen von §476 Satz 2BGB-E ausgegangen!

Auch, wenn da das schöne Wort "grundsätzlich" drin vorkommt, halte ich
diese Klausel problemlos für unwirksam. Auch ein 10 Wochen altes Auto ist
gebraucht; einen Grund dafür, daß die Anfangsvermutung da nicht mehr
gelten soll, sehe ich aber nicht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003