Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung fürNeuware auf 12 Monate reduzieren?

Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung fürNeuware auf 12 Monate reduzieren?

am 10.08.2003 13:29:00 von ralf.usenet

Hallo Stefan Keller,

Du schriebst in <bh2us2$eel$> folgendes:

> AG Zeven, Urt. v. 19.12.2002 - 3 C 242/02
>
> Genausowenig dürfte eine (AGB-)Vereinbarung wirksam
> sein können, wonach ein Neufahrzeug als Gebrauchtwagen zu
> betrachten sein soll.

danke für die Informationen!

>> Ist es rechtlich zulässig, bei einem Neufahrzeug die gesetzliche
>> Gewährleistungsfrist per AGB auf 12 Monate zu reduzieren?
> Durch eine unwirksame AGB-Vereinbarung dürfte er
> beim Neuwagen-Verkauf nicht zum Gebrauchtwagen-Verkäufer
> werden können.

Der gesamte Passus der AGB lautet wie folgt:

"Im Falle eines Verbrauchsgüterverkaufs wird das Fahrzeug verkauft unter
den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen für den Verkauf eines
gebrauchten KFZ! Die Gewährleistungsfrist wird hiermit ausdrücklich gemäß
§475 Abs. 2 BGB-E auf ein Jahr für gebrauchte Waren reduziert! Die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel
bei Vertragsabschluss bereits kennt(§442)! Grundsätzlich wird bei allen
Verkäufen von gebrauchten Fahrzeugen von §476 Satz 2BGB-E ausgegangen!
Sollte bei dem verkauften Fahrzeug §476 BGB-E zur Anwendung kommen ,ist
als zulässiges Beweismittel ein Zustandsbericht eines Sachverständigen
oder einer Sachverständigenorganisation (Dekra, TÜV, BVSK oder andere)
zeitnah vor Fahrzeugübergabe vereinbart! Dieser Untersuchungsbericht dient
gleichzeitig als Übergabeprotokoll und wird von Verkäufer und Käufer
anerkannt und unterschrieben ,um den Nachweis über Mängel zu führen,
welche dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt sind! Ausgeschlossen von
dieser gesetzlichen Gewährleistung ist unsachgemäßer Gebrauch, übermäßiger
Verschleiß, mutwillige Zerstörung, fremde Beschädigungen o.ä.(z.B. Einsatz
als Leihwagen, Verwendung zu motorsportlichen Zwecken, Einsatz zu
gewerblichen Zwecken, Auslassen von Wartungsintervallen, Überschreitung
der durchschnittlichen Jahresfahrleistung des entsprechenden Fahrzeugtyps
um mehr als 50%-als Quelle Schwacke vereinbart, regelmäßige Kontrolle von
Füllständen wie Motoröl-Getriebeöl-Kühlmitteln-Reifenfülldruck..)! Eine
weitergehende Gewährleistung über die in diesem Vertrag vereinbarte
gesetzliche Gewährleistung (hier vertraglich auf ein Jahr reduziert)
hinaus ist ausdrücklich nicht vereinbart!"

Ich bin mir über die Interpretation dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung
nicht ganz im Klaren. Sagt der Satz:

"Im Falle eines Verbrauchsgüterverkaufs wird das Fahrzeug verkauft unter
den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen für den Verkauf eines
gebrauchten KFZ! Die Gewährleistungsfrist wird hiermit ausdrücklich gemäß
§475 Abs. 2 BGB-E auf ein Jahr für gebrauchte Waren reduziert!"

aus, daß die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Fahrzeuge auf 12 Monate
reduziert wird oder alle im Rahmen eines Verbrauchsgüterverkaufs
verkauften Fahrzeuge?

> Jedenfalls kann sich der Verkäufer eines Neufahrzeugs gegenüber
> einem Verbraucher nicht auf eine Vereinbarung über eine
> Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist berufen
> (sodaß Ansprüche aus einer Sachmängelhaftung des Verkäufers
> weiterhin erst nach 24 Monaten verjähren).

Das ist auch meine Meinung. Vielleicht interpretiere ich den AGB-Passus
auch nur falsch?

--
mfg Ralf

Re: Verbrauchsgüterverkauf: Gewährleistung für Neuware auf 12 Monate reduzieren?

am 10.08.2003 15:18:06 von Florian Kleinmanns

(Ralf Loderer) schrieb:
>Der gesamte Passus der AGB lautet wie folgt:
>
>"Im Falle eines Verbrauchsgüterverkaufs wird das Fahrzeug verkauft unter
>den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen für den Verkauf eines
>gebrauchten KFZ! Die Gewährleistungsfrist wird hiermit ausdrücklich gemäß

drei Zeilen...

>§475 Abs. 2 BGB-E auf ein Jahr für gebrauchte Waren reduziert! Die Rechte
>des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel
>bei Vertragsabschluss bereits kennt(§442)! Grundsätzlich wird bei allen

....sechs Zeilen...

>Verkäufen von gebrauchten Fahrzeugen von §476 Satz 2BGB-E ausgegangen!
>Sollte bei dem verkauften Fahrzeug §476 BGB-E zur Anwendung kommen ,ist
>als zulässiges Beweismittel ein Zustandsbericht eines Sachverständigen

....zuviel. § 305 II Nr. 2, Verwender hat verloren. Ceterum censeo:
Ausrufezeichen sollten besteuert werden.

>oder einer Sachverständigenorganisation (Dekra, TÜV, BVSK oder andere)
>zeitnah vor Fahrzeugübergabe vereinbart! Dieser Untersuchungsbericht dient
>gleichzeitig als Übergabeprotokoll und wird von Verkäufer und Käufer
>anerkannt und unterschrieben ,um den Nachweis über Mängel zu führen,
>welche dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt sind! Ausgeschlossen von
>dieser gesetzlichen Gewährleistung ist unsachgemäßer Gebrauch, übermäßiger
>Verschleiß, mutwillige Zerstörung, fremde Beschädigungen o.ä.(z.B. Einsatz
>als Leihwagen, Verwendung zu motorsportlichen Zwecken, Einsatz zu
>gewerblichen Zwecken, Auslassen von Wartungsintervallen, Überschreitung
>der durchschnittlichen Jahresfahrleistung des entsprechenden Fahrzeugtyps
>um mehr als 50%-als Quelle Schwacke vereinbart, regelmäßige Kontrolle von
>Füllständen wie Motoröl-Getriebeöl-Kühlmitteln-Reifenfülldruck..)! Eine
>weitergehende Gewährleistung über die in diesem Vertrag vereinbarte
>gesetzliche Gewährleistung (hier vertraglich auf ein Jahr reduziert)
>hinaus ist ausdrücklich nicht vereinbart!"

Ferner fordere ich Schmerzensgeld für den Lachkrampf, den ich beim
Lesen dieser AGB bekommen habe.

>Ich bin mir über die Interpretation dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung
>nicht ganz im Klaren.

Ich mir auch nicht. Aber zu mehr als drei Vierteln unwirksam sind sie
allemal.

Grüße
Florian
--
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