Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

am 10.08.2003 15:16:30 von Bernhard Lange

Hallo,

wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
Zinsen verlangen oder nicht? Letzteres wäre wohl denkbar, weil es
die "Schuld" des Geschädigten ist, wenn er den Schaden erst heute
geltend macht, es aber hätte früher tun können. Oder spielt das
keine Rolle?

Vielen Dank für eine Info.

Viele Grüße, Bernhard
*********************

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 10.08.2003 16:05:14 von Florian Kleinmanns

Bernhard Lange <> schrieb:
>wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
>macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
>kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
>Zinsen verlangen oder nicht?

Nein, § 280 II BGB. Ausnahme: § 849 BGB.

Grüße
Florian
--
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Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 10.08.2003 17:07:16 von Jens Baum

"Bernhard Lange" <> schrieb im Newsbeitrag
news:bh5gje$k1s$
> Hallo,
>
> wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
> macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
> kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
> Zinsen verlangen oder nicht?

Natürlich nicht. Sonst könnte ja jeder abwarten und dann Zinsen kassieren.
Verzugszinsen gibt es erst, wenn man im Verzug (nach § 286 BGB) ist.

Grüße
Jens

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

am 10.08.2003 21:33:44 von cnaundorf

Florian Kleinmanns schrieb:

> Bernhard Lange <> schrieb:

> >wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
> >macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
> >kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
> >Zinsen verlangen oder nicht?
>
> Nein, § 280 II BGB. Ausnahme: § 849 BGB.

§ 280 II BGB gilt für deliktische Ansprüche?

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Gelobt sei Gott [...], der uns nach seiner großen Barmherzigkeit
wiedergeboren hat zu einer lebendigen Hoffnung durch die
Auferstehung Jesu Christi von den Toten." (1. Petr. 1, 3)

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 10.08.2003 23:06:41 von Jens Baum

"Christian E. Naundorf" <> schrieb im Newsbeitrag
news:bh68ga$ipu$01$
>
>
> Florian Kleinmanns schrieb:
>
> > Bernhard Lange <> schrieb:
>
> > >wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
> > >macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
> > >kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
> > >Zinsen verlangen oder nicht?
> >
> > Nein, § 280 II BGB. Ausnahme: § 849 BGB.
>
> § 280 II BGB gilt für deliktische Ansprüche?

Er wollte wahrscheinlich auf den darin genannten § 286 BGB, der den Verzug
regelt, hinweisen.

Grüße
Jens

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

am 11.08.2003 11:44:33 von Bernhard Lange

Jens Baum <> wrote:

>> wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
>> macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
>> kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
>> Zinsen verlangen oder nicht?

> Natürlich nicht. Sonst könnte ja jeder abwarten und dann Zinsen kassieren.
> Verzugszinsen gibt es erst, wenn man im Verzug (nach § 286 BGB) ist.

Naja, so natürlich finde ich das nicht... Dafür "durfte" der Schädiger
ja dann auch länger sein Geld behalten und damit arbeiten. Aber ich
habe die Problematik schon verstanden... :-)

Viele Grüße, Bernhard
*********************

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 11.08.2003 12:22:26 von Jens Baum

"Bernhard Lange" <> schrieb im Newsbeitrag
news:bh7oi1$b0g$
> Jens Baum <> wrote:
>
> >> wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
> >> macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
> >> kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
> >> Zinsen verlangen oder nicht?
>
> > Natürlich nicht. Sonst könnte ja jeder abwarten und dann Zinsen kassieren.
> > Verzugszinsen gibt es erst, wenn man im Verzug (nach § 286 BGB) ist.
>
> Naja, so natürlich finde ich das nicht... Dafür "durfte" der Schädiger
> ja dann auch länger sein Geld behalten und damit arbeiten. Aber ich
> habe die Problematik schon verstanden... :-)

Gut, die Entscheidung müsste man dann im Zweifel dem Schuldner überlassen :-)

Grüße
Jens

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

am 12.08.2003 00:04:09 von cnaundorf

Bernhard Lange schrieb:

> > Natürlich nicht. Sonst könnte ja jeder abwarten und dann Zinsen kassieren.
> > Verzugszinsen gibt es erst, wenn man im Verzug (nach § 286 BGB) ist.
>
> Naja, so natürlich finde ich das nicht... Dafür "durfte" der Schädiger
> ja dann auch länger sein Geld behalten und damit arbeiten. Aber ich
> habe die Problematik schon verstanden... :-)

Ich nicht. :-)

Gab's da nicht mal den römischen - und ins BGB fortgeschriebene -
Rechtssatz, dass der deliktisch Handelnde immer im Verzuge sei?
Oder gilt das nur für _bestimmte_ deliktische Handlungen?

"fur semper in mora"

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Gelobt sei Gott [...], der uns nach seiner großen Barmherzigkeit
wiedergeboren hat zu einer lebendigen Hoffnung durch die
Auferstehung Jesu Christi von den Toten." (1. Petr. 1, 3)

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 17.08.2003 22:35:06 von Florian Kleinmanns

"Christian E. Naundorf" <> schrieb:
>> >wenn man heute Schadenersatzforderungen nach § 823 BGB geltend
>> >macht für einen Zeitpunkt, der aber schon 1 1/2 Jahre zurückliegt,
>> >kann man dann auf diese Schadenersatzforderung für diese 1 1/2 J.
>> >Zinsen verlangen oder nicht?
>>
>> Nein, § 280 II BGB. Ausnahme: § 849 BGB.
>
>§ 280 II BGB gilt für deliktische Ansprüche?

§§ 241 ff. BGB gelten für Schuldverhältnisse, für vertragliche ebenso
wie für gesetzliche. Und das, was durch eine Rechtsgutverletzung nach
§ 823 entsteht, ist nichts anderes als ein gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen Schädiger (als Schuldner des
Schadensersatzes nach §§ 249 ff.) und Geschädigtem (als Gläubiger).

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --
Bremisches Landesrecht --

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach § 823 BGB

am 17.08.2003 22:37:20 von Florian Kleinmanns

"Christian E. Naundorf" <> schrieb:
>Gab's da nicht mal den römischen - und ins BGB fortgeschriebene -
>Rechtssatz, dass der deliktisch Handelnde immer im Verzuge sei?
>Oder gilt das nur für _bestimmte_ deliktische Handlungen?
>
>"fur semper in mora"

Nur in den Fällen der §§ 848, 849 BGB. (so etwa

)

Grüße
Florian
--
European Law Students' Association Bremen --
Bremisches Landesrecht --

Re: Zinsen bei Schadenersatz nach §823 BGB

am 18.08.2003 21:07:50 von cnaundorf

Florian Kleinmanns schrieb:

> "Christian E. Naundorf" <> schrieb:

> >Gab's da nicht mal den römischen - und ins BGB fortgeschriebene -
> >Rechtssatz, dass der deliktisch Handelnde immer im Verzuge sei?
> >Oder gilt das nur für _bestimmte_ deliktische Handlungen?
> >
> >"fur semper in mora"
>
> Nur in den Fällen der §§ 848, 849 BGB.

Danke bestens (also wirklich und wörtlich nur "fur",
aber nicht sonstige Schädiger, wie Mörder, Kinder-
schänder oder Fahrerflüchter. Wertungswidersprüche
allzumal <G>).

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)