GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 06.11.2004 11:45:04 von Roland.Riess

Hallo allerseits,

der Thread "GmbH Einlage" weiter oben gab mir zu denken:

Gegeben seien fünf Gesellschafter einer GmbH, welche alle als
Angestellte in dieser beschäftigt sind. Jeder hat 2500 € auf die Einlage
geleistet.

Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Tätigkeit und erzielt Anfangs so
wenig Einnahmen, dass durch die Gehaltszahlungen das Stammkapital
angegriffen wird.

Sind die Gehaltszahlungen in diesem Fall "Rückzahlung aus Stammkapital"?

Grüße
Roland

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 07.11.2004 22:14:35 von e.naundorf

Roland Rieß schrieb:

> Gegeben seien fünf Gesellschafter einer GmbH, welche alle als
> Angestellte in dieser beschäftigt sind. Jeder hat 2500 € auf die Einlage
> geleistet.

Da fehlt also erstmal noch die Hälfte.

*duck*
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

Jesus lebt!

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 08.11.2004 11:10:09 von Roland.Riess

Hallo Christian,

Christian E. Naundorf schrieb:

>>Gegeben seien fünf Gesellschafter einer GmbH, welche alle als
>>Angestellte in dieser beschäftigt sind. Jeder hat 2500 € auf die Einlage
>>geleistet.
>
> Da fehlt also erstmal noch die Hälfte.

wäre das für die Beantwortung der Frage, ob die Gehälter eine
Rückzahlung nach § 30 GmbHG sind, von Belang?

> *duck*

ich verbeuge mich auch ;-)

Roland

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 08.11.2004 12:35:07 von Andreas Impekoven

Roland Rieß schrieb:
> Christian E. Naundorf schrieb:
>
>>>Gegeben seien fünf Gesellschafter einer GmbH, welche alle als
>>>Angestellte in dieser beschäftigt sind. Jeder hat 2500 ? auf die Einlage
>>>geleistet.
>>
>> Da fehlt also erstmal noch die Hälfte.
>
> wäre das für die Beantwortung der Frage, ob die Gehälter eine
> Rückzahlung nach § 30 GmbHG sind, von Belang?

Dann macht es aber auch richtig und erörtert in diesem Zusammenghang die
Auswirkungen des § 19 GmbHG bitte ausführlich ...;)

>> *duck*
> ich verbeuge mich auch ;-)

Ich nicht, das hindert beim Weglaufen...

Grüße Andreas, Geschwindigkeit aufnehmend

--
@@ Hat mich irgendjemand gefragt, ____
_(--) ob ich ein Schaf küssen will? |o|o |
| o|o| Ich bin kein Frosch, ich bin ein Brot! X|_|_ |X
X| _|_|X MIST |_|__|

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 08.11.2004 16:06:54 von Roland.Riess

Hallo Andreas,

Andreas Impekoven schrieb:
> Roland Rieß schrieb:
>
>>Christian E. Naundorf schrieb:
>>
>>
>>>>Gegeben seien fünf Gesellschafter einer GmbH, welche alle als
>>>>Angestellte in dieser beschäftigt sind. Jeder hat 2500 ? auf die Einlage
>>>>geleistet.
>>>
>>>Da fehlt also erstmal noch die Hälfte.
>>
>>wäre das für die Beantwortung der Frage, ob die Gehälter eine
>>Rückzahlung nach § 30 GmbHG sind, von Belang?
>
>
> Dann macht es aber auch richtig und erörtert in diesem Zusammenghang die
> Auswirkungen des § 19 GmbHG bitte ausführlich ...;)
>

> Ich nicht, das hindert beim Weglaufen...

halt, hier geblieben.. :-))

eigentlich, will ich nur wissen, ob eine Gehaltszahlung an angestellte
Gesellschafter unter den genannten Voraussetzungen eine Rückzahlung
gemäß § 30 GmbHG ist.

Rol<immernochbreitbeinigstehend>and

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 08.11.2004 17:25:33 von Andreas Impekoven

Roland Rieß schrieb:
> Andreas Impekoven schrieb:
>>>Christian E. Naundorf schrieb:
>>>>Da fehlt also erstmal noch die Hälfte.
>>>
>>>wäre das für die Beantwortung der Frage, ob die Gehälter eine
>>>Rückzahlung nach § 30 GmbHG sind, von Belang?
>>
>> Dann macht es aber auch richtig und erörtert in diesem Zusammenghang die
>> Auswirkungen des § 19 GmbHG bitte ausführlich ...;)

>> Ich nicht, das hindert beim Weglaufen...
>
> halt, hier geblieben.. :-))

*grummel*

> eigentlich, will ich nur wissen, ob eine Gehaltszahlung an angestellte
> Gesellschafter unter den genannten Voraussetzungen eine Rückzahlung
> gemäß § 30 GmbHG ist.

JSA 1.0, grundsätzlich eher nein, wenn die Gehaltszahlungen angemessen
sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.
Wenn die Gesellschafter darauf verzichten sind wir hingegen schnell im
eigenkapitalersetzenden Bereicht.

Eigentlich wollte ich nur zu Bedenken geben, daß man hier schön darüber
diskutieren kann, ob die GmbH nicht mit den Ansprüchen gegen die
Gesellschafter auf Leistung der Bareinlage aufrechnen könnte oder gar
sollte und ob dies einen unzulässigen Umgehungstatbestand darstellt....

Nie läßt man mich hier trollen...;(

> Rol<immernochbreitbeinigstehend>and

Dir ist bewußt, daß dies eine sehr leichtfertige und angreifbare Postition
ist?

Grüße Andreas, Spielbein lockernd ;)

--
____ "So blieb ihr nichts übrig, als Prinz Fröhlich ____
|@| mit den hässlichen Zähnen zu heiraten - |o|o |
X| _|_|X hätte sie mal lieber einen X|_|_ |X
|__#_| Wäschetrockner genommen." MIST |_|__|

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 09.11.2004 02:05:50 von Michael.Bern

> > eigentlich, will ich nur wissen, ob eine Gehaltszahlung an angestellte
> > Gesellschafter unter den genannten Voraussetzungen eine Rückzahlung
> > gemäß § 30 GmbHG ist.
>
> JSA 1.0, grundsätzlich eher nein, wenn die Gehaltszahlungen angemessen
> sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
> Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.
> Wenn die Gesellschafter darauf verzichten sind wir hingegen schnell im
> eigenkapitalersetzenden Bereicht.

Wieso sollten sie drauf verzichten? Ich denke, du meinst, wenn sie es
sich nicht rechtzeitig auszahlen und diese Stundung dann irgendwie als
(eigenkapitalersetzendes) Darlehen angesehen wird (wir haben es ja
neulich schon mal kurz hier behandelt). Nochmal am Rande: Koennte
dieser Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer in dieser Situation ein
Zurueckbehaltungsrecht geltend machen (jetzt angenommen, die ausst.
Einlage waere nicht mehr "ausstehend")? Oder muss er es vielleicht
sogar, damit sein Anspruch nicht als eigenkapitalersetzendes Darlehen
aufgefasst wird?

> Eigentlich wollte ich nur zu Bedenken geben, daß man hier schön darüber
> diskutieren kann, ob die GmbH nicht mit den Ansprüchen gegen die
> Gesellschafter auf Leistung der Bareinlage aufrechnen könnte oder gar
> sollte und ob dies einen unzulässigen Umgehungstatbestand darstellt....

Darf nach $19 Abs. 2 GmbHG also nur die Gesellschaft aufrechnen, der
angestellte Gesellschafter aber nicht?

Gruss
Michael

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 09.11.2004 08:37:15 von Andreas Impekoven

Michael Bern schrieb:

>>> eigentlich, will ich nur wissen, ob eine Gehaltszahlung an angestellte
>>> Gesellschafter unter den genannten Voraussetzungen eine Rückzahlung
>>> gemäß § 30 GmbHG ist.
>>
>> JSA 1.0, grundsätzlich eher nein, wenn die Gehaltszahlungen angemessen
>> sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
>> Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.

>> Wenn die Gesellschafter darauf verzichten sind wir hingegen schnell im
^^^^
>> eigenkapitalersetzenden Bereicht.
>
> Wieso sollten sie drauf verzichten?

Um die Liquidität der Gesellschaft zu sichern wäre ein nachvollziehbarer
Grund....

> Ich denke, du meinst, wenn sie es
^^^^

Genau das schrieb ich ;)

> sich nicht rechtzeitig auszahlen und diese Stundung dann irgendwie als
> (eigenkapitalersetzendes) Darlehen angesehen wird (wir haben es ja
> neulich schon mal kurz hier behandelt).

Den anderen Sachverhalt habe ich nicht mehr präsent, kann mich aber daran
erinnen, dazu:

> Nochmal am Rande: Koennte
> dieser Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer in dieser Situation ein
> Zurueckbehaltungsrecht geltend machen (jetzt angenommen, die ausst.
> Einlage waere nicht mehr "ausstehend")? Oder muss er es vielleicht
> sogar, damit sein Anspruch nicht als eigenkapitalersetzendes Darlehen
> aufgefasst wird?i

im Rahmen meiner Möglichkeiten Stellung genommen zu haben.

>> Eigentlich wollte ich nur zu Bedenken geben, daß man hier schön darüber
>> diskutieren kann, ob die GmbH nicht mit den Ansprüchen gegen die
>> Gesellschafter auf Leistung der Bareinlage aufrechnen könnte oder gar
>> sollte und ob dies einen unzulässigen Umgehungstatbestand darstellt....
>
> Darf nach $19 Abs. 2 GmbHG also nur die Gesellschaft aufrechnen, der
> angestellte Gesellschafter aber nicht?

Der angestellte Gesellschafter nach überwiegender Meinung wohl nicht, bei
der Gesellschaft streiten sich die Geister, wobei ein IMHO Gegenargument
die Gefahr der Umgehung der Bareinlageverpflichtung ist.

Grüße Andreas

--
_,,,,,,_ "Ich bin nur der Experte ____
\| o|o|/ für höchst langweilige |o|o |
X| _|_|X Gesteinsformationen." X|_|_ |X
|__|_| MIST |_|__|

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 09.11.2004 12:21:51 von Michael.Bern

Andreas Impekoven ...
> Michael Bern schrieb:
>
> >>> eigentlich, will ich nur wissen, ob eine Gehaltszahlung an angestellte
> >>> Gesellschafter unter den genannten Voraussetzungen eine Rückzahlung
> >>> gemäß § 30 GmbHG ist.
> >>
> >> JSA 1.0, grundsätzlich eher nein, wenn die Gehaltszahlungen angemessen
> >> sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
> >> Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.

> > sich nicht rechtzeitig auszahlen und diese Stundung dann irgendwie als
> > (eigenkapitalersetzendes) Darlehen angesehen wird (wir haben es ja
> > neulich schon mal kurz hier behandelt).
>
> Den anderen Sachverhalt habe ich nicht mehr präsent, kann mich aber daran
> erinnen, dazu:
>
> > Nochmal am Rande: Koennte
> > dieser Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer in dieser Situation ein
> > Zurueckbehaltungsrecht geltend machen (jetzt angenommen, die ausst.
> > Einlage waere nicht mehr "ausstehend")? Oder muss er es vielleicht
> > sogar, damit sein Anspruch nicht als eigenkapitalersetzendes Darlehen
> > aufgefasst wird?i
>
> im Rahmen meiner Möglichkeiten Stellung genommen zu haben.

Diesen Punkt hatten wir noch nicht angesprochen. Ein
eigenkapitalersetzendes Darlehen setzt ja ein Darlehen bzw. mind. eine
stillschweigende Stundungsabsicht voraus. Meine Frage zielte auf einen
Ges.-GF, der eben gerade *nicht* stunden will (aehnliche Absichten
vermute ich beim OP). Kann dieser z.B. ein ZBR geltend machen aufgrund
nicht gezahlter Gehaelter (wenn keine ausst. Einlage)? Muss er es
nicht sogar (evtl. auch mit anderen Mitteln, z.B. gerichtl. Mahnung,
RA), damit ihm eben diese Stundungsabsicht nicht unterstellt werden
kann?
Folgendes Gedankenspiel: Eine GmbH will einen GF loswerden, beruft ihn
ab, kuendigt aber nicht fristlos, sondern nur fristgemaess und laesst
ihn einfach "verhungern" (zahlt kein Gehalt mehr). Da die GmbH
ueberschuldet ist, braucht sie eine Klage auf Zahlung der aelteren
Verbindlichkeiten gegenueber dem geschassten Ges.-GF nicht zu
befuerchten, da ja eigenkapitalersetzend. Insolvenzantrag wird nicht
gestellt, strafrechtl. Konsequenzen ignoriert. Das laufende Gehalt
wird nicht mehr gezahlt. Kann der Ges.-GF jetzt ZBR geltend machen -
oder ist er sogar gezwungen, wegen des eigenkapitalersetzenden
Charakters seiner Forderungen weiter zu arbeiten (oder selbst zu
kuendigen)?
Wuerde es, falls dann doch Insolvenz angemeldet wird, fuer die
_spaeteren_ Verbindlichkeiten gegenueber dem Ges.-GF eine Rolle
spielen, dass dieser noch Gesellschafter ist?

Gruss
Michael

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 09.11.2004 13:58:51 von Andreas Impekoven

Michael Bern schrieb:
>>> Nochmal am Rande: Koennte
>>> dieser Gesellschafter-Geschaeftsfuehrer in dieser Situation ein
>>> Zurueckbehaltungsrecht geltend machen (jetzt angenommen, die ausst.
>>> Einlage waere nicht mehr "ausstehend")? Oder muss er es vielleicht
>>> sogar, damit sein Anspruch nicht als eigenkapitalersetzendes Darlehen
>>> aufgefasst wird?i
>>
>> im Rahmen meiner Möglichkeiten Stellung genommen zu haben.
>
> Diesen Punkt hatten wir noch nicht angesprochen. Ein
> eigenkapitalersetzendes Darlehen setzt ja ein Darlehen bzw. mind. eine
> stillschweigende Stundungsabsicht voraus. Meine Frage zielte auf einen
> Ges.-GF, der eben gerade *nicht* stunden will (aehnliche Absichten
> vermute ich beim OP).

Nein. Der OP fragt: Darf die Gesellschaft auszahlen? Ich sage dazu:

| wenn die Gehaltszahlungen angemessen
| sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
| Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.

Du fragst: Is es treuwidrig, wenn ein Gesellschafter ein
Geschäftsführergehalt für Nichtstun in der Krise weiterbeziehen will.

Ich sage dazu: Frag Deinen Anwalt.

Grüße Andreas

--
_p_p <Wie hast du das denn gemacht?> q_q_
| _|_| "Ich hab keine Ahnung. |_|_ |
X| | |X Ich will es nicht! X| | |X
|_o|o| Mach, dass es aufhört!" MIST |o|o_|

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 09.11.2004 18:20:42 von Roland.Riess

Andreas Impekoven schrieb:

> Michael Bern schrieb:
>>Diesen Punkt hatten wir noch nicht angesprochen. Ein
>>eigenkapitalersetzendes Darlehen setzt ja ein Darlehen bzw. mind. eine
>>stillschweigende Stundungsabsicht voraus. Meine Frage zielte auf einen
>>Ges.-GF, der eben gerade *nicht* stunden will (aehnliche Absichten
>>vermute ich beim OP).
>
>
> Nein. Der OP fragt: Darf die Gesellschaft auszahlen? Ich sage dazu:
>
> | wenn die Gehaltszahlungen angemessen
> | sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
> | Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.

ja, das war die Frage.

> Du fragst: Is es treuwidrig, wenn ein Gesellschafter ein
> Geschäftsführergehalt für Nichtstun in der Krise weiterbeziehen will.
>
> Ich sage dazu: Frag Deinen Anwalt.

vielen Dank für die Antworten!

Roland
--

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 09.11.2004 20:35:54 von Michael.Bern

Andreas Impekoven schrieb:
> Michael Bern schrieb:

>>Diesen Punkt hatten wir noch nicht angesprochen. Ein
>>eigenkapitalersetzendes Darlehen setzt ja ein Darlehen bzw. mind.
eine
>>stillschweigende Stundungsabsicht voraus. Meine Frage zielte auf
einen
>>Ges.-GF, der eben gerade *nicht* stunden will (aehnliche Absichten
>>vermute ich beim OP).

> Nein. Der OP fragt: Darf die Gesellschaft auszahlen? Ich sage dazu:
>
> | wenn die Gehaltszahlungen angemessen
> | sind, da vollwertige Gegenleistungen des Gesellschafters nach der
> | Rechtsprechung anzuerkennen sind, die Kasuistik hierzu ist aber Legion.


Was heisst: "die Kasuistik ist Legion"? Uneinheitliche
Rechtssprechung?


> Du fragst: Is es treuwidrig, wenn ein Gesellschafter ein
> Geschäftsführergehalt für Nichtstun in der Krise weiterbeziehen will.


Treuwidrig kann so ziemlich alles sein. Welche Aussicht haette eine
Klage der GmbH (auf Schadenersatz?) wegen treuwidrigem Verhalten des
GF, der nach einigen Monaten ohne Gehalt seine Arbeit niederlegt?
Zumal dieser Gesellschafter vorher am meisten Geld in die Firma
gesteckt hat und die anderen jetzt einen einfachen Weg sehen, ihn um
dieses Geld zu bringen ("Klage doch, deine Kohle ist EK-ersetzend").
Meine Frage nochmal deutlicher: wo faengt Darlehen an, wo hoert es auf
(d.h. wo ist die Schwelle zum EK-Ersatz). Was muss der Gesellschafter
wann tun, damit er nicht um sein Geld gebracht wird, nur weil sich die
Allianzen in der Gesellschaft ploetzlich aendern? Muss er sich nicht
sogar so verhalten, dass er auf Bezahlung besteht, z.B. mit ZBR, damit
nicht hinterher stillschweigende Stundung unterstellt werden kann?


> Ich sage dazu: Frag Deinen Anwalt.

Er ist sich nicht sicher. Ausserdem haette ich gerne eine weitere
Meinung.

Gruss
Michael

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 09.11.2004 21:18:02 von Andreas Impekoven

Michael Bern schrieb:
> Andreas Impekoven schrieb:

> Was heisst: "die Kasuistik ist Legion"? Uneinheitliche
> Rechtssprechung?

Nein, aber viele, viele Einzelfälle, die genau zu prüfen sind...

>> Du fragst: Is es treuwidrig, wenn ein Gesellschafter ein
>> Geschäftsführergehalt für Nichtstun in der Krise weiterbeziehen will.

[schnipp]

>> Ich sage dazu: Frag Deinen Anwalt.
>
> Er ist sich nicht sicher.

Ich habe einem Mandanten noch nie eine Garantie gegeben, und kenne auch
keinen Kollegen, der dies ernstlich erwogen hätte.

> Ausserdem haette ich gerne eine weitere
> Meinung.

Die kannst Du vom Gericht erhalten, oder von einem anderen Anwalt (ich rate
an in Abstimmung mit dem Deinigen) im Vorfeld, die Gebührensätze kennst Du
ja ;)

Grüße Andreas

--
_,,,,,,_ Ich halte mich in der Nähe des Wahnsinns auf. Genauer
\| o|o|/ gesagt: auf der schmalen Linie zw. Wahnsin und Panik,
W| _|_|W gleich um die Ecke von Todesangst, nicht weit weg von
|__|_| Irrwitz und Idiotie ... Also nur falls sie mich suchen.

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. § 30 GmbHG

am 10.11.2004 09:30:36 von MSchorch

Andreas Impekoven ...
> Michael Bern schrieb:
> > Andreas Impekoven schrieb:

> [schnipp]
>
> >> Ich sage dazu: Frag Deinen Anwalt.
> >
> > Er ist sich nicht sicher.
>
> Ich habe einem Mandanten noch nie eine Garantie gegeben, und kenne auch
> keinen Kollegen, der dies ernstlich erwogen hätte.
>
> > Ausserdem haette ich gerne eine weitere
> > Meinung.
>
> Die kannst Du vom Gericht erhalten, oder von einem anderen Anwalt (ich rate
> an in Abstimmung mit dem Deinigen) im Vorfeld, die Gebührensätze kennst Du
> ja ;)

Ich frage mir allen Ernstes: Warum postest du hier? Wenn meine
konkrete, allgemeine Frage danach, wo ein Darlehen anfaengt und
aufhoert, dir ploetzlich wieder Kopfschmerzen bereitet und dir nichts
weiter einfaellt als zu sagen, frage deinen Anwalt, dann habe ich den
leisen Verdacht, du benutzt das Forum nur, um Werbung in eigener Sache
zu machen. Vielleicht tue ich dir Unrecht, aber der Eindruck kann
leicht entstehen. Ich moechte hier keine Rechtsberatung und keinen
Rat, sondern eine Meinung zu einem Thema, das mich sehr beschaeftigt.
Ich habe z.B. bis zu deinem Posting gar nicht erwartet, dass hier
sogar Rechtsanwaelte mitdiskutieren.
Kein ernsthafter Anwalt wuerde seinem Mandanten irgendeine Garantie
geben, das verlange ich auch nicht von meinem. Doch bevor ich mir
einen "Rat" von einem Gericht hole, muss ich das Kostenrisiko
einschaetzen, und das tue ich mit allen mir zur Verfuegung stehenden
oeffentlichen und nicht-oeffentlichen Quellen. Ich kenn ja auch die
Interessenlage meines Anwalts. Ich danke dir fuer deine bisherige
Meinung, die mir sehr geholfen hat, aber wenn du meinst, du moechtest
nicht mehr antworten: lass es doch einfach, aber fange nicht *jetzt*
deshalb an, Moralapostel zu spielen oder irgendwie subtil auf das
Rechtsberatungsverbot hinzuweisen.

Gruss
Michael

Re: GmbH-Gesellschafter-Gehalt vs. §30 GmbHG

am 10.11.2004 10:22:20 von Andreas Impekoven

Manfred Schorch schrieb:
^^^^^^^^^^^^^^^
> Andreas Impekoven ...
>> Michael Bern schrieb:
^^^^^^^^^^^^

Ja wer denn nun? Könnten die Persönlichkeiten sich bitte entscheiden? Es
fällt so nämlich nicht leicht, nachzuvollziehen, wem ich was geschrieben
habe.

> Ich frage mir allen Ernstes: Warum postest du hier?

Weil de.soc.recht.recovery keine Aussicht auf Einrichtung hat.

Warum liest Du hier/mich?

> Wenn meine
> konkrete, allgemeine Frage danach, wo ein Darlehen anfaengt und
> aufhoert, dir ploetzlich wieder Kopfschmerzen bereitet und dir nichts
> weiter einfaellt als zu sagen, frage deinen Anwalt,

Ich habe meine Aussage wiederholt. An der Stelle ist für mich die
Beschäftigung mit dem Thema zu Ende, da

1. der Fall so konkret aufzudröseln wäre, daß es für die anderen Teilnehmer
hier nicht mehr interessant wird,
2. dieses Aufdröseln Dir nicht hilft, weil eine Rechtsberatung im
Einzelfall Dir hier ohnehin nicht erteilt werden kann
3. Dir hier ohnehin niemand eine qualifizierte Rechtsberatung im Einzelfall
erteilen wird, schon gar nicht, wenn man einem damit befaßten
Rechtsvertreter ins Handwerk pfuschen könnte.

Die Gründe, warum ich den Fall nicht weiter erörtere, sind vielzählig, die
oberen 3 müssen Dir reichen.

Wenn Du meine freundliche Formulierung in

Message-ID: <>

nicht akzeptieren möchtest und nachbohrst, muß ich halt auch deutlicher
werden. Wenn Du dies als unhöflich empfindest, kann ich damit leben.

> Ich moechte hier keine Rechtsberatung und keinen
> Rat, sondern eine Meinung zu einem Thema, das mich sehr beschaeftigt.

...und die Du (mit) zur Grundlage Deiner Entscheidung zu machen gedenkst...

> Ich danke dir fuer deine bisherige
> Meinung, die mir sehr geholfen hat, aber wenn du meinst, du moechtest
> nicht mehr antworten: lass es doch einfach, aber fange nicht *jetzt*

Jetzt? s.o.

> deshalb an, Moralapostel zu spielen oder irgendwie subtil auf das
> Rechtsberatungsverbot hinzuweisen.

Ich vermute einmal, Du bist einfach ärgerlich, weil Du Dir mehr erhofft
hast, und hast in der Erregung vergessen, den Absender umzubasteln.
Vielleicht tue ich Dir ja unrecht...

> Michael

immer noch Andreas, führ eine Neubekanntmachung der
Postinggebührenverordnung plädierend

--
____ "Super! Kann ich jetzt gehen? ____
| o|o| Ich würde gern zu Hause die Wand anstarren." |o|o |
X| _|_|X X|_|_ |X
|__|_| MIST |_|__|