BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 12.03.2005 20:01:47 von Bernhard S
Hallo,
Nach neuester Rechtsprechung können Banken bei Kontounterdeckung für die
Rückgabe einer Lastschrift keinen Schadensersatz von Ihren Kunden
verlangen.
Quelle:
Diesen verlangt jetzt aber der Bund der Versicherten von mir unter
Berufung auf einen Passus der angegebenen Quelle.
Zitat: "Die Gläubigerbank könne ihre das Rücklastschriftenentgelt
umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der
seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den
Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen könne."
Alles im besten Juristendeutsch ;-)
Daraus leitet der Bund der Versicherten das Recht ab,
(gezahlte?)Gebühren für die Rücklastschrift sich bei mir zu holen.
Ich muß dazu sagen, daß mein Konto keine Unterdeckung aufwies, sondern
daß ich versäumt habe den BdV auf meine geänderte Bankverbindung
hinzuweisen.
Ist das Rechtens ? Ich meine nicht, wenn ich der Argumentation eines
anderen Gerichts folge:
"Rücklastschriftentgelte können auch nicht als Schadensersatz gefordert
werden, da nicht der Kunde, sondern das Kreditinstitut die Entstehung
der Kosten zu verantworten hat. Wenn das Kreditinstitut, statt die
Lastschrift zunächst einzulösen, die Kontenlage des betreffenden Kunden
sofort überprüft und die Einlösung abgelehnt hätte, entfiele der für
eine spätere Rückbuchung erforderliche erhebliche Verwaltungsaufwand."
AG Erkelenz, 23.3.1999, 15 C 553/98 - WM 1999, 2403
Quelle:
Kann mir jemand helfen ?
Vielen Dank,
Bernie
Re: BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 13.03.2005 00:00:08 von unknown
Post removed (X-No-Archive: yes)
Re: BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 13.03.2005 16:17:37 von Frank Kozuschnik
Bernhard S schrieb:
> Nach neuester Rechtsprechung können Banken bei Kontounterdeckung für die
> Rückgabe einer Lastschrift keinen Schadensersatz von Ihren Kunden
> verlangen.
So richtig neu ist diese Rechtsprechung nicht. Im Wesentlichen hat der
BGH seine frühere Rechsprechung bestätigt.
> Quelle:
>
>
> Diesen verlangt jetzt aber der Bund der Versicherten von mir unter
> Berufung auf einen Passus der angegebenen Quelle.
>
> Zitat: "Die Gläubigerbank könne ihre das Rücklastschriftenentgelt
> umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der
> seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den
> Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen könne."
>
> Alles im besten Juristendeutsch ;-)
>
> Daraus leitet der Bund der Versicherten das Recht ab,
> (gezahlte?)Gebühren für die Rücklastschrift sich bei mir zu holen.
>
> Ich muß dazu sagen, daß mein Konto keine Unterdeckung aufwies, sondern
> daß ich versäumt habe den BdV auf meine geänderte Bankverbindung
> hinzuweisen.
Also hast du etwas versäumt und dem BdV dadurch Kosten verursacht.
Wenn du dem BdV eine Einzugsermächtigung für wiederkehrend fällige
Zahlungen erteilt hast, dürftest du wohl auch verpflichtet sein,
Änderungen deiner Bankverbindung mitzuteilen.
> Ist das Rechtens ? Ich meine nicht, wenn ich der Argumentation eines
> anderen Gerichts folge:
>
> "Rücklastschriftentgelte können auch nicht als Schadensersatz gefordert
> werden, da nicht der Kunde, sondern das Kreditinstitut die Entstehung
> der Kosten zu verantworten hat. Wenn das Kreditinstitut, statt die
> Lastschrift zunächst einzulösen, die Kontenlage des betreffenden Kunden
> sofort überprüft und die Einlösung abgelehnt hätte, entfiele der für
> eine spätere Rückbuchung erforderliche erhebliche Verwaltungsaufwand."
>
> AG Erkelenz, 23.3.1999, 15 C 553/98 - WM 1999, 2403
Nicht die Bank fordert Schadenersatz von dir, sondern der Gläubiger.
Übrigens finde ich den zweiten Satz etwas seltsam, bestenfalls
irrelevant. Aber er kommt ja auch "nur" von einem Amtsgericht.
Re: BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 20.03.2005 18:28:33 von Friese
hi,
mal ganz real:
du hast offensichtlich vergessen dem bdv deine neue bankverbindung
mitzuteilen. dadurch ist diesem ein schaden/kosten entstanden, dafür musst
du geradestehen.
die banken teilen bei rücklastschriften über schlüsselcodes auch den grund
für die rls mit. so gibt es unter anderem auch eine code für "konto
aufgelösst". dafür musst du zahlen, für "keine erforderliche deckung" nicht.
in deinem letzten absatz kannst du selber lesen "Rücklastschriftentgelte
können auch nicht als Schadensersatz gefordert werden, da nicht der Kunde,
sondern das Kreditinstitut die Entstehung der Kosten zu verantworten hat".
was kann die bank dafür wenn du das konto wechselst ?
gruß
mf
"Bernhard S" <> schrieb im Newsbeitrag
news:d0vebp$fdo$05$
> Hallo,
>
> Nach neuester Rechtsprechung können Banken bei Kontounterdeckung für die
> Rückgabe einer Lastschrift keinen Schadensersatz von Ihren Kunden
> verlangen.
>
> Quelle:
>
>
> Diesen verlangt jetzt aber der Bund der Versicherten von mir unter
> Berufung auf einen Passus der angegebenen Quelle.
>
> Zitat: "Die Gläubigerbank könne ihre das Rücklastschriftenentgelt
> umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der
> seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den
> Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen könne."
>
> Alles im besten Juristendeutsch ;-)
>
> Daraus leitet der Bund der Versicherten das Recht ab,
> (gezahlte?)Gebühren für die Rücklastschrift sich bei mir zu holen.
>
> Ich muß dazu sagen, daß mein Konto keine Unterdeckung aufwies, sondern
> daß ich versäumt habe den BdV auf meine geänderte Bankverbindung
> hinzuweisen.
>
> Ist das Rechtens ? Ich meine nicht, wenn ich der Argumentation eines
> anderen Gerichts folge:
>
> "Rücklastschriftentgelte können auch nicht als Schadensersatz gefordert
> werden, da nicht der Kunde, sondern das Kreditinstitut die Entstehung
> der Kosten zu verantworten hat. Wenn das Kreditinstitut, statt die
> Lastschrift zunächst einzulösen, die Kontenlage des betreffenden Kunden
> sofort überprüft und die Einlösung abgelehnt hätte, entfiele der für
> eine spätere Rückbuchung erforderliche erhebliche Verwaltungsaufwand."
>
> AG Erkelenz, 23.3.1999, 15 C 553/98 - WM 1999, 2403
>
> Quelle:
>
> Kann mir jemand helfen ?
>
> Vielen Dank,
>
> Bernie
Re: BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 21.03.2005 22:07:52 von Frank Kozuschnik
Friese schrieb:
> du hast offensichtlich vergessen dem bdv deine neue bankverbindung
> mitzuteilen. dadurch ist diesem ein schaden/kosten entstanden, dafür musst
> du geradestehen.
Richtig.
> die banken teilen bei rücklastschriften über schlüsselcodes auch den grund
> für die rls mit. so gibt es unter anderem auch eine code für "konto
> aufgelösst". dafür musst du zahlen, für "keine erforderliche deckung" nicht.
Kann man so nicht sagen. Wenn die Lastschrift berechtigt war, können
die Kosten eigentlich meistens dem Kunden aufgebürdet werden - gerade
auch bei "keine Deckung".
Re: BdV fordert Rücklastschriftgebühren von mir - zu Recht ??
am 22.03.2005 20:54:02 von Friese
ja stimmt,
aber nicht von der bank.
hab mich wohl nicht klar ausgedrückt.
"Frank Kozuschnik" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Friese schrieb:
>
> > du hast offensichtlich vergessen dem bdv deine neue bankverbindung
> > mitzuteilen. dadurch ist diesem ein schaden/kosten entstanden, dafür
musst
> > du geradestehen.
>
> Richtig.
>
> > die banken teilen bei rücklastschriften über schlüsselcodes auch den
grund
> > für die rls mit. so gibt es unter anderem auch eine code für "konto
> > aufgelösst". dafür musst du zahlen, für "keine erforderliche deckung"
nicht.
>
> Kann man so nicht sagen. Wenn die Lastschrift berechtigt war, können
> die Kosten eigentlich meistens dem Kunden aufgebürdet werden - gerade
> auch bei "keine Deckung".