Rechnungsausstellung

Rechnungsausstellung

am 11.05.2005 12:28:55 von Manuel

Hallo!

Da an den Supermarktkassen die Belege üblicherweise von den Kassierern
weggeworfen werden und ich auch nur bei Ebay auf Aufforderung eine
Rechnung erhalte:

Ist man als Händler verpflichtet, unaufgefordert (also automatisch)
eine Rechnung auszustellen?

ZB. ich kaufe bei Ebay bei einem Händler etwas

1 muss er dann automatisch eine Rechnung/Quittung mitschicken

oder

2 muss er nur dann einen Beleg mitschicken, wenn ich nach diesem
(ausdrücklich) verlange.

Viele Grüsse
Manuel

Re: Rechnungsausstellung

am 11.05.2005 14:32:26 von ThoBro

Hallo Manuel,

"Manuel" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
Hallo!

Da an den Supermarktkassen die Belege üblicherweise von den Kassierern
weggeworfen werden und ich auch nur bei Ebay auf Aufforderung eine
Rechnung erhalte:

Ist man als Händler verpflichtet, unaufgefordert (also automatisch)
eine Rechnung auszustellen?

Z.B. ich kaufe bei Ebay bei einem Händler etwas

1. muss er dann automatisch eine Rechnung/Quittung mitschicken

oder

2. muss er nur dann einen Beleg mitschicken, wenn ich nach diesem
(ausdrücklich) verlange.

Viele Grüsse
Manuel

Meines Erachtens nach, sollte er unaufgefordert eine Rechnung mitschicken.
So mache ich es zumindest wenn ich über eBay etwas verkaufe.
Ich schicke Grundsätzliche eine Rechnung mit, da ich ja nicht wissen kann,
ob der Käufer ein Gewerbetreibender ist oder eine Privatperson.

Ob er muss oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.

Grüsse

Thomas

Re: Rechnungsausstellung

am 11.05.2005 16:30:40 von Werner Warweg

Broich, Thomas schrieb:

> Meines Erachtens nach, sollte er unaufgefordert eine Rechnung mitschicken.
> So mache ich es zumindest wenn ich über eBay etwas verkaufe.
> Ich schicke Grundsätzliche eine Rechnung mit, da ich ja nicht wissen kann,
> ob der Käufer ein Gewerbetreibender ist oder eine Privatperson.

> Ob er muss oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.

Hier steht das muß (OFD-Niedersachsen):
Seit dem 01.01.2004 ist jeder Unternehmer verpflichtet, Rechnungen
entsprechend den Vorgaben in §§ 14, 14a UStG zu erteilen, wenn er eine
im Inland steuerbare Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt (RZ 3 des
BMF-Schreibens vom 29.01.2004, a. a. O.). Zu den juristischen Personen
i. d. Sinne zählen nicht nur Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG,
Genossenschaften, rechtsfähige Vereine), sondern auch die Körperschaften
öffentlichen Rechts, wie z. B. Gebietskörperschaften, Hochschulen,
bestimmte Religionsgemeinschaften, die Innungen und Kammern,
Sozialversicherungsträger und die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Gegenüber diesen juristischen Personen muss der Unternehmer auch dann
mit Rechnungen i. S. der §§ 14, 14a UStG abrechnen, wenn diese nicht
Unternehmer sind oder die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen.

das muß in besonderen Fällen:
In allen anderen Fällen, insbesondere bei Leistungen gegenüber
Privatpersonen, stand es dem Unternehmer bislang frei, ob er Rechnungen
gem. §§ 14, 14a UStG, in anderer Form oder gar nicht erteilt. Dieses
Wahlrecht des Unternehmers ist nunmehr durch das Gesetz zur
Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004,
BGBl 2004 I S. 1842, erheblich eingeschränkt worden. Art. 12 Nr. 1
Buchst. a dieses Gesetzes sieht eine Ergänzung des § 14 Abs. 2 UStG vor,
durch die der Unternehmer verpflichtet wird, für jede steuerpflichtige
Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen
eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG zu erteilen. Das BMF-Schreiben
vom 24. November 2004 - IV A 5 - S 7280 -21/04-/ -VI A 5 - S 7295 -
1/04- nimmt zu den Änderungen Stellung.

--
Mit freundlichem Gruß
Werner Warweg (www.kdv-dt.de, Lohnabrechnung und Personalzeit)

Re: Rechnungsausstellung

am 11.05.2005 18:54:22 von Axel Ceh

Werner Warweg schrieb:
> Broich, Thomas schrieb:
>
>> Meines Erachtens nach, sollte er unaufgefordert eine Rechnung
>> mitschicken.
>> So mache ich es zumindest wenn ich über eBay etwas verkaufe.
>> Ich schicke Grundsätzliche eine Rechnung mit, da ich ja nicht wissen
>> kann,
>> ob der Käufer ein Gewerbetreibender ist oder eine Privatperson.
>
>
>> Ob er muss oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.
>
>
> Hier steht das muß


[(OFD-Niedersachsen)]


Mit anderen Worten: Solange er an Privatpersonen liefert und es kein
Grundstücksgeschäft ist, muss er keine Rechnung ausstellen.
Der (private) Käufer kann jedoch wohl nach BGH 02.12.1992 - VIII ZR
50/92 zivilrechtlich die Ausstellung einer solchen Rechnung verlangen,
weil "Charakter des Anspruchs als einer die Hauptleistungspflicht zur
Lieferung des Kaufgegenstandes (§ 433 I BGB) begleitenden vertraglichen
Nebenpflicht". S.


Gruß
Axel

Re: Rechnungsausstellung

am 14.05.2005 09:11:31 von Andreas Gumtow

"Axel Ceh" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Werner Warweg schrieb:
> > Broich, Thomas schrieb:
> >
> >> Meines Erachtens nach, sollte er unaufgefordert eine Rechnung
> >> mitschicken.
> >> So mache ich es zumindest wenn ich über eBay etwas verkaufe.
> >> Ich schicke Grundsätzliche eine Rechnung mit, da ich ja nicht wissen
> >> kann,
> >> ob der Käufer ein Gewerbetreibender ist oder eine Privatperson.
> >
> >
> >> Ob er muss oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.
> >
> >
> > Hier steht das muß
>
>
> [(OFD-Niedersachsen)]
>
>
> Mit anderen Worten: Solange er an Privatpersonen liefert und es kein
> Grundstücksgeschäft ist, muss er keine Rechnung ausstellen.
> Der (private) Käufer kann jedoch wohl nach BGH 02.12.1992 - VIII ZR
> 50/92 zivilrechtlich die Ausstellung einer solchen Rechnung verlangen,
> weil "Charakter des Anspruchs als einer die Hauptleistungspflicht zur
> Lieferung des Kaufgegenstandes (§ 433 I BGB) begleitenden vertraglichen
> Nebenpflicht". S.
>

Studium des Gesetzes erleichtert die Rechtsfindung :-) einfach mal in §14
UStG schauen .

§14 UStG
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4
Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus,
ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der
Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte
Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder
an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Also: bei Werklieferungen und allen sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück : immer Rechnung
bei allen anderen Vorgängen an Unternehmer oder juristische
Person: immer Rechnung mit Frist von 6 Monaten
bei allen anderen Vorgängen an Nichtunternehmer: Rechnung darf

Re: Rechnungsausstellung

am 14.05.2005 12:22:44 von Bernd Eckenfels

Andreas Gumtow <> wrote:
> Also: bei Werklieferungen und allen sonstigen Leistungen im Zusammenhang
> mit einem Grundstück : immer Rechnung

Was heisst hier Zusammenhang? "Lieferung an ein Grundstück", "Arbeit auf
einem Grundstück", "Verauf/Vermietung eines Grundstückes".

> Person: immer Rechnung mit Frist von 6 Monaten
> bei allen anderen Vorgängen an Nichtunternehmer: Rechnung darf

Dann ist noch die Frage welche Belege anfallen bei einem Verkauf an
Endkunden. Der Vorgang muss ja auch gebucht werden. (Was allerdings keine
Rechnung sein muss, klar)

Gruss
Bernd

Re: Rechnungsausstellung

am 15.05.2005 12:10:43 von Axel Ceh

Andreas Gumtow schrieb:
> "Axel Ceh" ...
>>Werner Warweg schrieb:
>>>Broich, Thomas schrieb:
>>>
>>>>Meines Erachtens nach, sollte er unaufgefordert eine Rechnung
>>>>mitschicken.
>>>>Ob er muss oder nicht, kann ich Dir leider nicht sagen.
>>>
>>>Hier steht das muß
>>
>>[(OFD-Niedersachsen)]
>>
>>Mit anderen Worten: Solange er an Privatpersonen liefert und es kein
>>Grundstücksgeschäft ist, muss er keine Rechnung ausstellen.
>>Der (private) Käufer kann jedoch wohl nach BGH 02.12.1992 - VIII ZR
>>50/92 zivilrechtlich die Ausstellung einer solchen Rechnung verlangen,
>>weil "Charakter des Anspruchs als einer die Hauptleistungspflicht zur
>>Lieferung des Kaufgegenstandes (§ 433 I BGB) begleitenden vertraglichen
>>Nebenpflicht". S.
>>
>
>
> Studium des Gesetzes erleichtert die Rechtsfindung :-) einfach mal in §14
> UStG schauen .

[§14 UStG]

Ja, und? Was habe ich anderes behauptet? Studium meines Postings
erleichtert die Inhaltsfindung meines Geschriebenen: "Solange er an
Privatpersonen liefert und es kein Grundstücksgeschäft ist, muss er
keine Rechnung ausstellen." Kurz und knapp in einem Satz, was Werner
zuvor schon schrieb. Danach kam das "Aaaaber...", denn es bestehen
möglicherweise zivilrechtl. Ansprüche auf eine Rechnung auch als
Privatperson ohne Grundstückserwerb.

Gruß,
Axel