Zubehör bei Handy auch Wandeln

Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 10:05:07 von ng

Hallo,

ich hatte ja schon das eine oder andere mal mein Problem hier gepostet. Und
zwar besitze ein Handy, welches nicht so funktioniert wie es soll.
Ich habe mittlerweile das Handy auch 2 mal austauschen lassen. Der Fehler
schein aber immer noch nicht behoben.

Nun kann ich ja rechtlich von meinem (Kauf-)Vertrag zurücktreten.
Meine Frage ist nun folgende:
Das Ladekabel des Handys passt ausschließlich auf dieses Handy (oder
vielleicht noch auf andere Modelle des selben Herstellers, auf keinen Fall
aber auf Handys anderer Hersteller). Beim Kauf war ein solches Kabel dabei
und ich habe mir einige Wochen später noch ein 2. Kabel gekauft.
Wenn ich nun von dem Vertrag zurücktrete, kann ich dann dieses 2. Kabel auch
zurückgeben?

Danke für eure Hilfe!

mfg
Wolfgang

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 10:17:51 von Jens Baum

on 11.05.2005 10:05 Wolfgang Schäfer said the following:
> Hallo,
>
> ich hatte ja schon das eine oder andere mal mein Problem hier gepostet. Und
> zwar besitze ein Handy, welches nicht so funktioniert wie es soll.
> Ich habe mittlerweile das Handy auch 2 mal austauschen lassen. Der Fehler
> schein aber immer noch nicht behoben.
>
> Nun kann ich ja rechtlich von meinem (Kauf-)Vertrag zurücktreten.
> Meine Frage ist nun folgende:
> Das Ladekabel des Handys passt ausschließlich auf dieses Handy (oder
> vielleicht noch auf andere Modelle des selben Herstellers, auf keinen Fall
> aber auf Handys anderer Hersteller). Beim Kauf war ein solches Kabel dabei
> und ich habe mir einige Wochen später noch ein 2. Kabel gekauft.
> Wenn ich nun von dem Vertrag zurücktrete, kann ich dann dieses 2. Kabel auch
> zurückgeben?

Nein, da sehe ich keine Grundlage für.

Raider heisst jetzt übrigens Twix und die neue Wandlung nennt sich
Rücktritt. Reimt sich das? Hmm, nich ganz...

Grüße,
Jens

Re: Zubehörbei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 11:00:33 von Stefan Keller

Hi!

Wolfgang Schäfer wrote:

> Wenn ich nun von dem Vertrag zurücktrete, kann ich dann dieses 2. Kabel
> auch zurückgeben?

Wenn der Verkäufer sachmängelhaftpflichtig ist, dann kannst Du gem.
§ 437 Nr. 3 BGB neben der Nacherfüllung nach § 439 BGB (Mängel-
beseitigung/Nachlieferung/Kaufpreisminderung/Rücktritt) auch nach
§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen:

| Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
| Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
| der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn,
| deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
| erreicht worden.

--
Stefan

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 17:18:05 von ng

Stefan Keller schrieb:
> Wenn der Verkäufer sachmängelhaftpflichtig ist, dann kannst Du gem.
> § 437 Nr. 3 BGB neben der Nacherfüllung nach § 439 BGB (Mängel-
> beseitigung/Nachlieferung/Kaufpreisminderung/Rücktritt) auch nach
> § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen:
>
> | Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
> | Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
> | der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn,
> | deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
> | erreicht worden.

Danke! Das klingt nicht schlecht. Jedoch bin ich jetzt etwas verwirrt. Fakt
ist, dass ein Sachmangel vorliegt, dann ist der Verkäufer auch automatische
"sachmängelhaftplfichtig" oder verstehe ich da was falsch? Irgendwie hört
sich das "haftbar" so nach "shuld" an aber das ist glaube ich falsch oder?
Simmt ist es so: Die Pflicht des Verkäufers ist es, mir eine Sache frei von
Sachmängeln zu verschaffen (Das steht in §433 BGB). Sobald also ein
Sachmangel (§434 BGB) vorliegt hat der Verküfer seine Pflicht verletzt und
ist dafür haftbar (=sachmängelhaftplichtig). Dabei Spielt es keine Rolle, ob
der Verkäufer etwas für den Mangel kann (i.d.R. ist ja der Hersteller an dem
Mangel "schuld").
Demnach hatt der Verkäufer seine Pflicht verletzt (=Pflichtverletzung in
§284BGB) sobald ein Sachmangel (nach 434) vorliegt. Wenn ich nun von meinem
Vertrag zurücktrete (nach 2 vergeblichen Nachbesserungen darf ich dies ja
nach §437 BGB tun) habe ich auch das Recht die Ansprüche nach §284 BGB
vorlieg. Diese Ansprüche habe natürlich nur dann, wenn ich die im §284 BGB
genannten "Aufwendungen" nicht auch ohne den Vertrag (von welchem ich jetzt
zurückgetreten bin) abgeschlossen hätte.

Nochmals Danke für eure Hilfe!

mfg
Wolfgang

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 17:51:02 von Jens Baum

on 11.05.2005 11:00 Stefan Keller said the following:
> Hi!
>
> Wolfgang Schäfer wrote:
>
>
>>Wenn ich nun von dem Vertrag zurücktrete, kann ich dann dieses 2. Kabel
>>auch zurückgeben?
>
>
> Wenn der Verkäufer sachmängelhaftpflichtig ist, dann kannst Du gem.
> § 437 Nr. 3 BGB neben der Nacherfüllung nach § 439 BGB (Mängel-
> beseitigung/Nachlieferung/Kaufpreisminderung/Rücktritt) auch nach
> § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen:
>
> | Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
> | Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
> | der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn,
> | deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
> | erreicht worden.

Dafür muss der Verkäufer die PV jedoch zu vertreten haben. Und das
dürfte bei einem einfachen Ladengeschäft eher nicht der Fall sein.

Ausserdem würde ich - ohne nachgelesen zu haben - in Frage stellen
wollen, ob man überhaupt SE statt der Leistung verlangen kann, wenn man
bereits von selbiger durch Rücktritt Abstand genommen hat.

Grüße,
Jens

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 11.05.2005 19:05:02 von Holger Pollmann

"Wolfgang Schäfer" <> schrieb:

> Danke! Das klingt nicht schlecht. Jedoch bin ich jetzt etwas
> verwirrt. Fakt ist, dass ein Sachmangel vorliegt, dann ist der
> Verkäufer auch automatische "sachmängelhaftplfichtig" oder
> verstehe ich da was falsch?

Nein.

> Irgendwie hört sich das "haftbar" so nach "shuld" an aber das ist
> glaube ich falsch oder?

Das ist in der Tat falsch.

> Simmt ist es so: Die Pflicht des Verkäufers ist es, mir eine Sache
> frei von Sachmängeln zu verschaffen (Das steht in §433 BGB).

Frei von Mängeln, ja.

> Sobald also ein Sachmangel (§434 BGB) vorliegt hat der Verküfer
> seine Pflicht verletzt und ist dafür haftbar
> (=sachmängelhaftplichtig).

Richtig.

> Dabei Spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer etwas für den Mangel
> kann (i.d.R. ist ja der Hersteller an dem Mangel "schuld").

Dür die Pflichten nach § 439 I BGB ist das wurscht, ja.

Für Schadensersatzansprüche nicht.

> Demnach hatt der Verkäufer seine Pflicht verletzt
> (=Pflichtverletzung in §284BGB) sobald ein Sachmangel (nach 434)
> vorliegt.

§ 284 BGB verlangt auch einen Ansoruch auf SchE statt der Leistung.

> Wenn ich nun von meinem Vertrag zurücktrete (nach 2 vergeblichen
> Nachbesserungen darf ich dies ja nach §437 BGB tun) habe ich auch
> das Recht die Ansprüche nach §284 BGB vorlieg.

Nein, du darfst das nach §§ 323 I, 440 BGB. § 437 Nr. 2 BGB verweist
nur darauf.

> Diese Ansprüche habe natürlich nur dann, wenn ich die im §284 BGB
> genannten "Aufwendungen" nicht auch ohne den Vertrag (von welchem
> ich jetzt zurückgetreten bin) abgeschlossen hätte.

Nochmal: einen Anspruch nach § 284 BGB hast du nur, wenn du einen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hast (§§ 280 I, III,
281, 282, 283 BGB). Und diese Schadensersatzansprüche setzen nach
§ 280 I BGB alle Verschulden (§ 276 I BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
voraus. Ohne Verschulden kein Schadensersatzanspruch, an dessen Stelle
du nach § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen könntest.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 12.05.2005 11:00:51 von Max Glanz

Jens Baum wrote:
>
> Raider heisst jetzt übrigens Twix und die neue Wandlung nennt sich
> Rücktritt. Reimt sich das? Hmm, nich ganz...

Afaik ist Wandlung immer noch eine Wandlung und Rücktritt ist ein
Rücktritt. Und beim Kauf muss man jetzt nicht mehr wandeln sondern kann
zurücktreten. Ist das zu kleinkariert?

Max

Re: Zubehör bei Handy auch Wandeln

am 12.05.2005 13:18:48 von Holger Pollmann

Max Glanz <> schrieb:

>> Raider heisst jetzt übrigens Twix und die neue Wandlung nennt sich
>> Rücktritt. Reimt sich das? Hmm, nich ganz...
>
> Afaik ist Wandlung immer noch eine Wandlung und Rücktritt ist ein
> Rücktritt.

Das stimmt. Und insbesondere unterscheidet sich das Prozedere beim
Rücktritt nicht unerheblich von dem der Wandlung. Und Wandlung gibt es eben
nicht mehr.

--
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