Verjährung Steuerbescheid

Verjährung Steuerbescheid

am 28.12.2004 17:22:54 von t_schukraft

Hallo NG,

ich habe eine Frage bezüglich der Verjährung eines
Einkommensteuerbescheides und so langam blicke ehrlich ´gesagt nicht
mehr durch. Vielleicht kann mir jemand von Euch helfen.

Ich habe für 1999 einen Einkommensteuerbescheid erhalten: "Der
Bescheid ergeht nach § 164 Abs.1 AO unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. Er ist nach §165 Abs.1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" Ich
hatte 1999 ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet und einen hohen
Verlust realisiert.

Soweit ich weiß verjährt der Bescheid 1999 am 31.12.2004.

Heute (28.12.) habe ich einen neuen Bescheid für 1999 mit Datum
30.12.2004 erhalten : "Der Bescheid ist nach §165 Abs.1 Satz 1 und 2
AO teilweise vorläufig. Er ist nach § 164 Abs- 2 AO geändert. Der
Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen" In den ERläuterungen steht
daß der Bescheid vorläufig nach § 165 AO hinsichtlich der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb ist, weil zur Zeit die Einkünfteerzielungsabsicht
nicht abschließend beurteilt werden kann.

Was ich jetzt überhaupt nicht verstehe: Warum bleibt der Vorbehalt der
Nachprüfung bestehen? Der endet doch am 31.12.2004. Der Bescheid wird
jetzt vorläufig in Bezug auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der
restliche Bescheid verjährt am 31.12.2004 . Wann verjährt bzw. endet
diese Vorläufigkeit?

Wäre nett wenn mir jemand diese Zusammenhänge erklären könnte. Danke!

Re: Verjährung Steuerbescheid

am 28.12.2004 21:19:39 von martinstudiertgern

> Soweit ich weiß verjährt der Bescheid 1999 am 31.12.2004.

?

Grds ist der Sachverhalt wegen 164 in allen Punkten offen. Der Vorbehalt der
Nachprüfung VdN muss spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.

Beginn Festsetzungsfrist 170(2)1 wenn du in 2000 Erklärung abgegeben hast:
mit Ablauf Kj 2000
Dauer 169(2)2 vier Jahre
Ende normalerweise also Ablauf 2004

aber Ablaufhemmung 171(8) iVm 165 nicht vor Ende des Jahres, in dem das FA
die Gewinnerzielungsabsicht deines Verlustgeewerbebetriebes beurteilen
konnte.

Das Finanzamt erlässt Bescheide unterVdN, wenn eine Betriebsprüfung
angeraumt werden soll.
VdN muss aber mit Ablauf 2004 aufgehoben werden, da gem. 164(4)2 die
Ablaufhemmung 171(8)bezüglich der Aufhebungsvorraussetzung nicht anzuweden
ist.

Also entweder Prüfungsanordnung bis Ende des Jahres,
Aufhebungsvorrausseztung gilt dann gem. 171(4) nicht, oder Aufhebung VdN.
Nichtsdestotrotz bleibt der Vorläufigkeitsvermerk, mit dem das FA bei
späterer Qualifizierung der Einkünfte als Liebhaberei rückwirkend den
Steuervorteil aberkennt, und die Steuervorteile zurückzuzahlen sind,
natürlich mit Zinsen.

Verlustzeitraum sollte IMHO 3 Jahre nicht übersteigen, rechtzeitige
Fortführungsprognose, evtl. Betriebsaufgabe in Betracht ziehen.

Gruß
Martin

PS. Alle Angaben haben keinen Anspruch auf Richtigkeit

Re: Verjährung Steuerbescheid

am 30.12.2004 19:10:04 von Tommi

Hallo,

ähm? --- eine Pflicht zur Aufhebung des VDN lese ich nirgendwo? Ein VDN kann
doch auch einfach seine Rechtswirkung verlieren! Das Finanzamt erlässt daher
auch z.B. Bescheide mit dem Tenor: Der VdN ist entfallen!

Ausserdem ist ein VDN zwar ein Indiz für eine beabsichtigte Betriebsprüfung;
aber der VdN kann vom Steuerbeamten auch einfach nur so gesetzt werden, wenn
er den Fall solange wie möglich offenhalten will (fortbestehende
Prüfungsabsicht)!

aber ansonsten stimme ich den Ausführungen von Martin auch voll zu!

Gruß
Tommi
"Martin Klöbb" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> > Soweit ich weiß verjährt der Bescheid 1999 am 31.12.2004.
>
> ?
>
> Grds ist der Sachverhalt wegen 164 in allen Punkten offen. Der Vorbehalt
der
> Nachprüfung VdN muss spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
>
> Beginn Festsetzungsfrist 170(2)1 wenn du in 2000 Erklärung abgegeben hast:
> mit Ablauf Kj 2000
> Dauer 169(2)2 vier Jahre
> Ende normalerweise also Ablauf 2004
>
> aber Ablaufhemmung 171(8) iVm 165 nicht vor Ende des Jahres, in dem das FA
> die Gewinnerzielungsabsicht deines Verlustgeewerbebetriebes beurteilen
> konnte.
>
> Das Finanzamt erlässt Bescheide unterVdN, wenn eine Betriebsprüfung
> angeraumt werden soll.
> VdN muss aber mit Ablauf 2004 aufgehoben werden, da gem. 164(4)2 die
> Ablaufhemmung 171(8)bezüglich der Aufhebungsvorraussetzung nicht anzuweden
> ist.
>
> Also entweder Prüfungsanordnung bis Ende des Jahres,
> Aufhebungsvorrausseztung gilt dann gem. 171(4) nicht, oder Aufhebung VdN.
> Nichtsdestotrotz bleibt der Vorläufigkeitsvermerk, mit dem das FA bei
> späterer Qualifizierung der Einkünfte als Liebhaberei rückwirkend den
> Steuervorteil aberkennt, und die Steuervorteile zurückzuzahlen sind,
> natürlich mit Zinsen.
>
> Verlustzeitraum sollte IMHO 3 Jahre nicht übersteigen, rechtzeitige
> Fortführungsprognose, evtl. Betriebsaufgabe in Betracht ziehen.
>
> Gruß
> Martin
>
> PS. Alle Angaben haben keinen Anspruch auf Richtigkeit
>
>

Re: Verjährung Steuerbescheid

am 30.12.2004 19:16:22 von Matthias Reichelt

Hi Martin,

alles richtig, was Du gepostet hast.
Die Änderung erfolgte nach §164 II AO, die Begründung (§121AO) zeigt aber,
dass aller Wahrscheinlichkeit nach an den Besteuerungsgrundlagen sich nichts
geändert hat.
Vielleicht sollte der Bescheid nach §164 IV S1 aufgehoben werden, daher auch
der Hinweis
auf §165 I S.1AO wegen der Gewinnerzielungsabsicht.

Unterstellt, es hat sich nichts an den Besteuerungsgrundlagen geändert:
Dann hätte die Behörde einen Bescheid erlassen, der schon so in dieser Form
vorlag.
Klassischer Nichtbescheid?

Weiter: Was tun ? Einspruch einlegen, ignorieren (Nichtbescheid), oder was?

Gruß Matti

PS: Coole Mailadresse!

"Martin Klöbb" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
>> Soweit ich weiß verjährt der Bescheid 1999 am 31.12.2004.
>
> ?
>
> Grds ist der Sachverhalt wegen 164 in allen Punkten offen. Der Vorbehalt
> der
> Nachprüfung VdN muss spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.

Jo!

> Beginn Festsetzungsfrist 170(2)1 wenn du in 2000 Erklärung abgegeben hast:
> mit Ablauf Kj 2000
> Dauer 169(2)2 vier Jahre
> Ende normalerweise also Ablauf 2004

Jo!

> aber Ablaufhemmung 171(8) iVm 165 nicht vor Ende des Jahres, in dem das FA
> die Gewinnerzielungsabsicht deines Verlustgeewerbebetriebes beurteilen
> konnte.
>
> Das Finanzamt erlässt Bescheide unterVdN, wenn eine Betriebsprüfung
> angeraumt werden soll.

Ermessensentscheidung: Kann unter Vorbehalt stellen, auch wenn keine BP
geplant ist.

> VdN muss aber mit Ablauf 2004 aufgehoben werden, da gem. 164(4)2 die
> Ablaufhemmung 171(8)bezüglich der Aufhebungsvorraussetzung nicht anzuweden
> ist.

Klasse Überleitung, wieder was dazu gelernt.

> Also entweder Prüfungsanordnung bis Ende des Jahres,
> Aufhebungsvorrausseztung gilt dann gem. 171(4) nicht, oder Aufhebung VdN.
> Nichtsdestotrotz bleibt der Vorläufigkeitsvermerk, mit dem das FA bei
> späterer Qualifizierung der Einkünfte als Liebhaberei rückwirkend den
> Steuervorteil aberkennt, und die Steuervorteile zurückzuzahlen sind,
> natürlich mit Zinsen.
>
> Verlustzeitraum sollte IMHO 3 Jahre nicht übersteigen, rechtzeitige
> Fortführungsprognose, evtl. Betriebsaufgabe in Betracht ziehen.
>
> Gruß
> Martin
>
> PS. Alle Angaben haben keinen Anspruch auf Richtigkeit
>
>

Re: Verjährung Steuerbescheid

am 31.12.2004 17:53:56 von Peter Fuchs

Hallo,

die Antwort, dass eine Verjährung nach zwei Jahren eintritt, ist für mich
nicht nachvollziehbar. In der Abgabenordnung steht, dass die
Verjährungsfrist vier Jahre beträgt.

Die Frist beginnt normalerweise im Jahr nach Abgabe der Steuererklärung.

Deine Angaben reichen für eine abschliessende Antwort nicht aus.

a) Abgabezeitpunkt der Steuererklärung fehlt im Posting
b) Gründe für die ursprüngliche Vorläufigkeit(en) sind im Posting nicht
angegeben.

Durch den Vorbehalt der Nachprüfung ist der Bescheid in vollem Umfang
änderbar, solange der Vorbehalt der Nachprüfung nicht durch Verjährung
entfallen ist. Der Rückschluss vom Vorbehalt auf eien Betriebsprüfung ist
nicht berechtigt. Die Gewinnerzielungsabsicht wird i.d.R. nicht durch
Betriebsprüfung untersucht.

Der Steuerbescheid ist selbstverständlich kein Nichtbescheid, sondern ein
geänderter Steuerbescheid mit einer weiteren Nebenbestimmung, nämlich der
Vorläufigkeit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Diese Vorläufigkeit endet innerhalb eines Jahres, nachdem der Grund der
Vorläufigkeit beurteilt werden kann. Bei der Frage der
Gewinnerzielungsabsicht ist die Antwort schwierig und hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab.
Das kann die Einstellung des Betriebs nach der Gründungsphase sein, wenn
sich kein Gewinn ergeben hat. Das können die ersten ein, zwei Jahre sein, in
denen sich ein Gewinn ergeben hat oder was auch sonst noch.

Wenn ich mal davon ausgehe, dass deine Steuererklärung für 1999 im Jahre
2000 abgegeben worden ist, dann beginnt die Verjährung am 1. 1. 2001 und
endet am 31. 12. 2004. Es mag aber wohl sein, dass der Vorbehalt der
Nachprüfung zum 31. 12. 2004 durch Verjährung entfällt, das gilt aber nicht
für die Vorläufigkeit.
Da du den Bescheid noch im Jahr 2004 erhalten hast, gibt es kein Problem mit
der Verjährung. Auf das Bescheiddatum kommt es nicht an, sondern auf den
Versandtag des Bescheides.

Peter