Nießbrauch und Verluste aus VV

Nießbrauch und Verluste aus VV

am 23.01.2005 12:05:19 von Klaus Krohn

Hallo,
Eltern wollen ihr vermietetes Einfamilienhaus bereits vor dem Erbfall
ihrem volljährigen, leiblichen Kind schenken, aber im Rahmen eines
notariell beurkundeten und im Grundbuch eingetragenen Niesbrauchrechts
uneingeschränkt über die Nutzung bestimmen können. Können sie weiter die
Verluste aus VV bei der Einkommensteuer geltend machen, oder nur noch
der neue Eigentümer, das volljährige Kind? - Danke!

bye, Klaus Krohn

Re: Nießbrauch und Verluste aus VV

am 25.01.2005 17:57:58 von martinstudiertgern

"Klaus Krohn" <> schrieb im Newsbeitrag
news:ct00dh$ems$05$
> Hallo,
> Eltern wollen ihr vermietetes Einfamilienhaus bereits vor dem Erbfall
> ihrem volljährigen, leiblichen Kind schenken, aber im Rahmen eines
> notariell beurkundeten und im Grundbuch eingetragenen Niesbrauchrechts
> uneingeschränkt über die Nutzung bestimmen können. Können sie weiter die
> Verluste aus VV bei der Einkommensteuer geltend machen, oder nur noch
> der neue Eigentümer, das volljährige Kind? - Danke!

weiterhin die Eltern.
Auf den Sohn kommt ggf nur Schenkungsteuer zu; wenn das bebaute Grundstück
entsprechend dimensioniert ist! ;-)

Gruß
Martin

Re: Nießbrauch und Verluste aus VV

am 26.01.2005 07:21:21 von Kai Degen

Klaus Krohn schrieb:
> Können sie weiter die
> Verluste aus VV bei der Einkommensteuer geltend machen, oder nur noch
> der neue Eigentümer, das volljährige Kind? - Danke!


Moin Klaus,

abgesehen von der Gebäudeabschreibung sind die Einkünfte weiterhin von
den Eltern zu versteuern. Ob sich dann noch ein Verlust ergibt, steht
natürlich in den Sternen.

Grüße, Kai

Re: Nießbrauch und Verluste aus VV

am 26.01.2005 14:11:02 von martinstudiertgern

> abgesehen von der Gebäudeabschreibung sind die Einkünfte weiterhin von
> den Eltern zu versteuern. Ob sich dann noch ein Verlust ergibt, steht
> natürlich in den Sternen.

Beim Vorbehaltsnießbrauch kann der Nießbrauchsberechtigte als
wirtschaftlicher Eigentümer im Falle der Vermietung und Verpachtung die
Abschreibung weiterhin geltend machen wie zuvor als zivilrechtlicher
Eigentümer!

Beim Zuwendungsnießbrauch (um die Verlagerung der steurlichen Effekte auf
die Kinder zu übertragen) geht im Gegensatz für beide Parteien die
Abschreibungsmöglichkeit verloren.

Hier liegt ein Fall des Vorbehaltsnießbrauchs vor, da die Schenker sich die
Fruchtziehung vorbehalten.

Gruß
Martin