Frage zum Betriebseröffnungsbogen

Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 29.01.2005 22:28:14 von Mark Krause

Hallo,

heute kam auch der Betriebseröffnungsbogen des Finanzamtes Hamburgs:

Dort gibt es eine Frage mit der ich gar nichts anfangen an:

Frage 20:

Es wird Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 des
Umsatzsteuergesetztes (UStG) gestellt weil:

a:) Der Gesamtumsatz im Vorjahr bzw. bei Unternehmensbeginn der
vorraussichtliche Gesamtumsatz 125.000 Euro nicht übersteigt (§20 Abs. 1 Nr.
1 UStG)

b:) Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 der Abgabeverordnung
(AO) besteht (§20 Abs. 1 Nr. 2 UStG)

c:) nur Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i. S.
des § 18 Abs. 1 Nr 1 EStG ausgeführt werden. (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Nun ich möchte einen EDV Service betreiben, wo ich als Kleinunternehmer
geführt werde. Ebenfalls wird sich mein Umsatz unter 17.500 Euro belaufen,
so dass ich wohl von der Umsatzsteuer befreit werde (und damit auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt bin).Was ich auch bei Frage 18: diesbezüglich
schon angegeben habe.

Nur mit dieser oben genannten Frage kann ich nix anfangen .... auch die
Frage nach der "ist" Versteuerung suche ich vergebens ...

Kann mir villeicht jemand diese oben gestellte Frage näher erläuteren?

Mfg
Mark

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 07:31:01 von Peter Fuchs

"Mark Krause" <> schrieb

> Frage 20:
>
> Es wird Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 des
> Umsatzsteuergesetztes (UStG) gestellt weil:
>
> a:) Der Gesamtumsatz im Vorjahr bzw. bei Unternehmensbeginn der
> vorraussichtliche Gesamtumsatz 125.000 Euro nicht übersteigt (§20 Abs. 1
> Nr. 1 UStG)
>
> b:) Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 der Abgabeverordnung
> (AO) besteht (§20 Abs. 1 Nr. 2 UStG)
>
> c:) nur Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i.
> S. des § 18 Abs. 1 Nr 1 EStG ausgeführt werden. (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG)
>

Kleinere Unternehmer, die an der Umsatzbesteuerung teilnehmen, und ein paar
Sonderfälle brauchen den Umsatz erst voranzumelden, wenn das Geld
eingegangen ist (=IST-Versteuerung, d. h. Umsatzsteuer erst bezahlen, wenn
das Geld da IST).
Mehr steckt nicht dahinter.

Peter

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 09:10:33 von Mark Krause

> Kleinere Unternehmer, die an der Umsatzbesteuerung teilnehmen, und ein
> paar
> Sonderfälle brauchen den Umsatz erst voranzumelden, wenn das Geld
> eingegangen ist (=IST-Versteuerung, d. h. Umsatzsteuer erst bezahlen, wenn
> das Geld da IST).
> Mehr steckt nicht dahinter.

Hallo Peter,

soweit ist mir das nun klar (danke dir)
nur kann ich mit den Ankreutzantworten a.) b.) c) nichts anfangen, da ich
nicht weis, was diese Antworten im einzelnen Bedeuten, bzw. wor dort der
Unterschied ist.

mfg
Mark

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 10:14:45 von Eric Lorenz

Mark Krause schrieb:

> heute kam auch der Betriebseröffnungsbogen des Finanzamtes Hamburgs:

Gückwunsch!

> Dort gibt es eine Frage mit der ich gar nichts anfangen an:

Evtl. mal dran gedacht, das man nicht alles ankrezuen muß? Das ist kein
Test!

> Frage 20:
>
> Es wird Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 des
> Umsatzsteuergesetztes (UStG) gestellt weil:

Da du Frage 18 schon angekreuzt hast, muss du hier nichts ankreuzen!!

> Nun ich möchte einen EDV Service betreiben, wo ich als Kleinunternehmer
> geführt werde. Ebenfalls wird sich mein Umsatz unter 17.500 Euro belaufen,
> so dass ich wohl von der Umsatzsteuer befreit werde (und damit auch nicht
> vorsteuerabzugsberechtigt bin).Was ich auch bei Frage 18: diesbezüglich
> schon angegeben habe.

Also Frage 20 würde nur anzukreuzen sein, wenn du NICHT in Frage 18
gesagt hättest, das du Kleinunternehmer bist!

> Nur mit dieser oben genannten Frage kann ich nix anfangen .... auch die
> Frage nach der "ist" Versteuerung suche ich vergebens ...

Das ist die Frage 20: Vereinnahmt=IST, vereinbart=SOLL

> Kann mir villeicht jemand diese oben gestellte Frage näher erläuteren?

Eric

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 12:00:07 von unknown

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Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 12:20:01 von Eric Lorenz

Martin Gerdes schrieb:

> Ich will nach "vereinnahmten" Entgelten versteuert werden (und nicht
> nach "vereinbarten"), weil
>
>
>>a:) Der Gesamtumsatz im Vorjahr bzw. bei Unternehmensbeginn der
>>vorraussichtliche Gesamtumsatz 125.000 Euro nicht übersteigt (§20 Abs. 1 Nr.
>>1 UStG)
>
>
> ich Kleinunternehmer bin.

?? Du wirfst da etwas leicht durcheinander und sorgst für Verwirrung!
Wo findest du in § 20 was zu Thema Kleinunternehmer nacht § 19 UStG?


> "Vereinnahmte Entgelte" bedeutet: Du buchst Ein- und Ausgaben mit dem
> Tag, an dem tatsächlich das Geld tatsächlich fließt.

Unglückliche Ausdrucksweise! Oder mischt du gerade USt und ESt?
Erkläre es so: Vereinnahmtes Entgelt:
Das was ich tatsächlich einnehme, muss ich der Umsatzsteuer unterwerfen.
Die Ausgaben sind unrelevant!

> Versteuerung nach "vereinbarten" Entgelten bedeutet, daß Du Ein- und
> Ausgaben nach Rechnungsdatum buchst. In diesem Fall buchst Du die
> Rechnung an "Heinz Zahltnie" mit dem Rechnungsdatum (obwohl dieser
> Spezialist am Ende überhaupt nie zahlt).

Sofern richt, aber: Das betrifft die Einnahmen und nicht die Ausgaben!!

>
>
> Selbst als solcher wirst Du nicht ganz umhinkommen, Dich ins Thema
> einzulesen.

Den Kommentar erspare ich mir jetzt mal!

Eric

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 15:00:09 von unknown

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Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 15:53:55 von Siegfried Rundstedt

Martin Gerdes wrote:
>
> Die "Ist-Besteuerung" (mit anderen Worten: Zuflußprinzip) hat hiermit
> zu tun, aber nicht nur hiermit.

Ich muß Eric rechtgeben, daß Kommentare dieser Art nicht hilfreich
sind, sondern eher zusätzlich verwirren. Daher noch einmal:

*Zuflußprinzip* = § 11 EStG
*Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten* = § 20 UStG,
im Slang synonym als Istbesteuerung oder Istversteuerung bezeichnet.

Beides harmoniert zwar in gewisser Weise, ist aber dennoch
verschieden voneinander. Insgesondere gelten Zufluß- und
Abflußprinzip nach § 11 EStG stets symmetrisch.

Demgegenüber hat die Wahl von Ist- oder Sollversteuerung keinen
Einfluß auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, sondern betrifft
nur die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze.

Gruß, Steve

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 30.01.2005 17:24:06 von Eric Lorenz

Martin Gerdes schrieb:

> Das schadet nicht. Schließlich wachst Du ja über die NG und schlägst
> entsprechend an.

Och, da gibt es mehrere!

> Du hingegen folgst in gewohnter Weise dem unverständlichen Gesetzestext
> und sorgst nicht für Klarheit.
>
> Fragt sich, was besser ist.

Deine Aussage nicht, die ist nämlich falsch gewesen!
Mal zum nachdenken:
Zufluß/Abflußprinzip: § 11 EStG
Soll/Ist-Versteuerung: § 20 UStG
Kleinunternehmer: § 19 UStG
Vorsteuer (Also für deine Ausgaben) § 15 UStG

> Einen unverständlichen Gesetzestext in unverständlichen Worten zu
> erläutern, mag das Schönheitsempfinden des gemeinen Finanzbürokraten an
> juristisch präzisen Ausdrucksweisen bedienen, aber nicht unseren OP.

Dann solltest du aber auch wissen, das das Zufluß/Ablußprinzip nicht
zusammen mit der IST-Versteuerung zu sehen ist. Die IST-Versteuerung
betrifft umsatzsteuerlich die Einnahmen und hat mit den Ausgaben nichts
zu tun, das Abfluß/Zuflußprinzip betrifft einkommensteuerlich die
Einnahmen und die Ausgaben! Unterschied langsam verstanden?

> Die Ausgaben sind umsatzsteuerlich keineswegs irrelevant, sofern das
> Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist (was hier nicht der Fall ist).

Unfug! Für die IST-Versteuerung sind sie unrelevant!

> Unterwirft er aber die Einnahmen der Umsatzsteuer nicht (darum geht es
> hier ja), kann er aus den Ausgaben die Vorsteuer nicht herausziehen
> (bzw. sie erstattet bekommen). Logischerweise muß er dann die
> Umsatzsteuer weder voranmelden, noch hinterher eine Erklärung darüber
> abgeben.

Du weißt aber auch, das es steuerfreie Umsätze gibt, wo du trotzdem
einen Vorsteuerabzug hast?

> Die "Ist-Besteuerung" (mit anderen Worten: Zuflußprinzip) hat hiermit
> zu tun, aber nicht nur hiermit.

Bring nicht immer dieses Wort "Zuflußprinzip". Da passiert immer das
durcheinander!!!!



Eric

Re: Frage zum Betriebseröffnungsbogen

am 31.01.2005 00:00:09 von unknown

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