Eigenheimzulage
am 02.02.2005 12:41:33 von skymaster61
Hi an alle!
Ich erhielt einen Steuerbescheid über die Zahlung von Eigenheimzulage.
Dieser war weder vorläufig noch unter Vorbehalt wegen irgendwelcher
Überprüfungen. Jetzt wurde dieser Bescheid aufgehoben nach §11Abs.4 EigZulG
und ich soll die bereits erhalte Eigenheimzulage zurückzahlen. Ist das
zulässig und/oder wie kann man sich dagegen wehren?
Re: Eigenheimzulage
am 02.02.2005 20:48:17 von Kurt Guenter
"H. H." <> schrieb:
>Jetzt wurde dieser Bescheid aufgehoben nach §11Abs.4 EigZulG
Was ist Dir da unklar?
"(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist
aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die
Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren
insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet. "
>und ich soll die bereits erhalte Eigenheimzulage zurückzahlen. Ist das
>zulässig
wenn sie zu unrecht bezogen wurde, ja.
> und/oder wie kann man sich dagegen wehren?
Rechtsmittelbelehrung sollte enthalten sein.
Re: Eigenheimzulage
am 02.02.2005 22:22:53 von Uwe Olufs
"H. H." <> schrieb im Newsbeitrag
news:ctqefr$d7s$
> Hi an alle!
> Ich erhielt einen Steuerbescheid über die Zahlung von Eigenheimzulage.
> Dieser war weder vorläufig noch unter Vorbehalt wegen irgendwelcher
> Überprüfungen. Jetzt wurde dieser Bescheid aufgehoben nach §11Abs.4
> EigZulG und ich soll die bereits erhalte Eigenheimzulage zurückzahlen. Ist
> das zulässig und/oder wie kann man sich dagegen wehren?
Ein Blick ins Gesetz und dann noch etwas Sachverhalt schildern.
Uwe
§ 11 Festsetzung der Eigenheimzulage
(1) 1 Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und
die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt.
2 Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der
Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der
Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
maßgeblich. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse
zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. 4 Die Festsetzungsfrist für die
Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die
Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. 5 Ist der Ablauf der
Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die
Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche
Zeit.
(2) 1 Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach §
9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der
zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert,
ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). 2 Neu festgesetzt
wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der
Eigenheimzulage ergibt.
(3) 1 Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines
Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die
Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit
Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. 2 Liegen die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben
oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Summe der positiven
Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze
über- oder unterschreitet.
(5) 1 Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung
oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2 Neu festgesetzt
wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt
bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des
Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in
dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. 3 Bei der Neufestsetzung oder
Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes
beginnt.
(6) 1 Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die
Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich
festgestellt werden. 2 Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Bei Ehegatten, die gemeinsam
Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des
Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. 4 Die
Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder
eintreten.
Re: Eigenheimzulage
am 02.02.2005 22:26:45 von skymaster61
unklar ist nur die Verfahrensweise. ich habe in meinem Antrag alle Angaben
richtig gemacht. wenn unklar sein sollte ob ich evtl. die maßgebliche
Einkommensgrenze überschreiten werde, hätte meiner Ansicht nach der Bescheid
vorläufig sein müssen oder zumindest vorbehaltlich der Überprüfung meines
Einkommens. Darüber fehlt aber jeglicher Hinweis. sonst wird doch
Verbraucherschutz überall so groß geschrieben.
Re: Eigenheimzulage
am 03.02.2005 20:30:47 von Kurt Guenter
"H. H." <> schrieb:
>sonst wird doch Verbraucherschutz überall so groß geschrieben.
wenn Du uns nun noch erklären magst, was eine staatliche Zulage mit
Verbraucherschutz zutun hat?
Fällt die Steuererklärung auch unter den Verbraucherschutz?
Warum geht man zum Steuerberater und nicht zur Verbraucherberatung?
Re: Eigenheimzulage
am 04.02.2005 00:23:08 von skymaster61
Zugegeben, der Vergleich hinkt etwas. Mir geht es hier um das Prinzip
und/oder wie bereits erwähnt die Verfahrensweise. Das kann sich niemand
leisten außer dem Finanzamt. Sonst sind fast alle Steuerbescheide vorläufig
wegen noch ausstehender Überprüfungen oder noch offener Verfahren, wieso
mein Bescheid über Eigenheimzulage nicht, wenn die Summe meiner Einkünfte
noch zu prüfen ist? Es geht mir einzig und allein darum, ob der Bescheid
hätte vorläufig sein müssen oder da er es nicht ist, ob der
Aufhebungsbescheid erfolgversprechend anzufechten wäre.
MFG Hardy
Re: Eigenheimzulage
am 10.02.2005 17:24:53 von Uwe Olufs
"H. H." <> schrieb im Newsbeitrag
news:ctrglk$o7c$
> unklar ist nur die Verfahrensweise. ich habe in meinem Antrag alle Angaben
> richtig gemacht. wenn unklar sein sollte ob ich evtl. die maßgebliche
> Einkommensgrenze überschreiten werde, hätte meiner Ansicht nach der
> Bescheid vorläufig sein müssen oder zumindest vorbehaltlich der
> Überprüfung meines Einkommens. Darüber fehlt aber jeglicher Hinweis. sonst
> wird doch Verbraucherschutz überall so groß geschrieben.
>
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verdienstgrenzen überschritten
wurden, dann kann der Bescheid immer geändert /aufgehoben werden.
Das steht ja in dem gezeigten Paragrafen.
Und offensichtlich scheinst Du ja die Angaben doch nicht so richtig gemacht
zu haben, wie es hätte sein müssen; denn sonst wäre ja direkt aufgefallen,
dass die Einkommensgrenzen überschritten waren? :-))
Uwe
Re: Eigenheimzulage
am 11.02.2005 08:52:15 von skymaster61
Besten Dank für Eure "Hilfe". Ich hab ja schon zurückgezahlt. Und ich hatte
meine Angaben richtig gemacht, das ist ja der springende Punkt. Aus meinen
Verdienstangaben für das vorausgegangene Jahr war zu erkennen, daß ich die
Verdienstgrenze voraussichtlich überschreiten werde, wenn sich an meinen
Einkommensverhältnissen nichts ändern würde. Und genau deshalb hätte meiner
Meinung nach der Bescheid vorläufig sein müssen oder erst nach Überprüfung
des maßgeblichen Einkommens ausgestellt werden dürfen. Ansonsten kann ich
mich hier nur bedanken für den zinslosen Kredit aus unseren Steuergeldern.
LG Hardy