Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

am 04.03.2005 09:23:28 von Hans-Georg Michna

Wie sind denn derzeit die vom Finanzamt praktizierten Regeln bei
einem geringen gewerblichen Anteil bei sonst freiberuflicher
Tätigkeit?

Das ist ja irgendwie ein wunderbares Problem. Als Freiberufler
ist es unter Androhung der Gewerbesteuer verboten, bestimmte
Tätigkeiten auszuführen, die aber gesamtwirtschaftlich natürlich
vernünftig und wünschenswert wären---ein prägnantes Beispiel
dafür, wie in Deutschland die Überregulierung als
wirtschaftliches Hemmnis wirkt.

Aber davon abgesehen muss ich herausfinden, wie ich mich
persönlich verhalten muss.

Hans-Georg

--
No mail, please.

Re: Geringer gewerblich er Anteil bei sonst freiberuflicher Tä tigkei

am 04.03.2005 14:03:00 von unknown

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Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

am 04.03.2005 17:01:04 von Siegfried Rundstedt

Hans-Georg Michna wrote:
> Wie sind denn derzeit die vom Finanzamt praktizierten Regeln bei
> einem geringen gewerblichen Anteil bei sonst freiberuflicher
> Tätigkeit?
>
> Das ist ja irgendwie ein wunderbares Problem. Als Freiberufler
> ist es unter Androhung der Gewerbesteuer verboten, bestimmte
> Tätigkeiten auszuführen, die aber gesamtwirtschaftlich natürlich
> vernünftig und wünschenswert wären---ein prägnantes Beispiel
> dafür, wie in Deutschland die Überregulierung als
> wirtschaftliches Hemmnis wirkt.
>
> Aber davon abgesehen muss ich herausfinden, wie ich mich
> persönlich verhalten muss.

Ganz einfach: Wenn Du Mitunternehmer bist - Finger weg! Denn
ansonsten infiziert die gewerbliche Tätigkeit die Gesamttätigkeit
(sogenannte Abfärbung).

Wenn Du Einzelunternehmer bist, solltest Du die freiberuflichen
und die gewerblichen Einkünfte in der Buchhaltung trennen. Wenn
der so ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb unter dem Freibetrag
von 24.000 Euro liegt, passiert nichts.

Gruß, Steve

Re: Geringer gewerblich er Anteil bei sonst freiberuflicher Tä tigkei

am 04.03.2005 17:35:18 von Susanne Dieter

Christian @Soemtron wrote:

>>Tätigkeiten auszuführen, die aber gesamtwirtschaftlich natürlich
>>vernünftig und wünschenswert wären---
> Wünschenswert vielleicht in Deinen Augen aber nicht in denen der
> Herrschaft. Deren Streben ist es eher, daß diese Tätigkeiten von
> Großfirmen ausgeführt werden. Du störst da eigentlich sowieso nur.

Paranoia?

Er könnte ja auch einfach ein Gewerbe anmelden.

Gruß

Susanne

--
Die FAQ für de.etc.beruf.selbstaendig: www.debs-faq.de

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

am 04.03.2005 18:30:12 von Eric Lorenz

Hans-Georg Michna schrieb:
> Wie sind denn derzeit die vom Finanzamt praktizierten Regeln bei
> einem geringen gewerblichen Anteil bei sonst freiberuflicher
> Tätigkeit?

Ganz Dunkel war da mal was mit 1,25%.
Hintergrund: Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, das bereits der
kleinste gewerbliche Anteil die freiberufliche Einkünfte infiziert.
Der BFH ist aber durch das Urteil BFHE 189,419 = BStBl. II 2000, 229
davon abgerückt. (Hinweis, auf Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Für den Fall eines äußerst geringen orginär gewerblichen Anteils (hier
1,25%) erfolge keine Infizierung.

Fazit aber: Spätestens in einer BP kommt es zum Streit.

Eric

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher T+/+Q-tigkeit

am 06.03.2005 16:58:04 von Siegfried Rundstedt

Eric Lorenz wrote:
> Hans-Georg Michna schrieb:
>
>> Wie sind denn derzeit die vom Finanzamt praktizierten Regeln bei
>> einem geringen gewerblichen Anteil bei sonst freiberuflicher
>> T+AOQ-tigkeit?
>
> Ganz Dunkel war da mal was mit 1,25+ACU-.
> Hintergrund: Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, das bereits der
> kleinste gewerbliche Anteil die freiberufliche Eink+APw-nfte infiziert.
> Der BFH ist aber durch das Urteil BFHE 189,419 = BStBl. II 2000, 229
> davon abger+APw-ckt. (Hinweis, auf Verh+AOQ-ltnism+AOQA3w-igkeitsgrundsatz)
> F+APw-r den Fall eines +AOQ-u+AN8-erst geringen orgin+AOQ-r gewerblichen Anteils (hier
> 1,25+ACU-) erfolge keine Infizierung.
>
> Fazit aber: Sp+AOQ-testens in einer BP kommt es zum Streit.

NACK. Die BFH-Rechtsprechung zur Bagatellgrenze gilt nur f+APw-r
Personengesellschaften. Bei Einzelunternehmern ist eine Trennung
der gewerblichen und der selbst+AOQ-ndigen Eink+APw-nfte unabh+AOQ-ngig
von den Anteilen an den Gesamteink+APw-nften stets m+APY-glich.

Gru+AN8-, Steve

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher T+/+Q-tigkeit

am 06.03.2005 17:09:55 von Eric Lorenz

Steve Highcastle schrieb:

> NACK. Die BFH-Rechtsprechung zur Bagatellgrenze gilt nur f+APw-r
> Personengesellschaften. Bei Einzelunternehmern ist eine Trennung
> der gewerblichen und der selbst+AOQ-ndigen Eink+APw-nfte unabh+AOQ-ngig
> von den Anteilen an den Gesamteink+APw-nften stets m+APY-glich.

Hast du eine Quelle parat?

Eric

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher T+/+Q-tigkeit

am 06.03.2005 21:58:53 von Daniel Zauft

Eric Lorenz wrote:
> Steve Highcastle schrieb:
>
>
>>NACK. Die BFH-Rechtsprechung zur Bagatellgrenze gilt nur f+APw-r
>>Personengesellschaften. Bei Einzelunternehmern ist eine Trennung
>>der gewerblichen und der selbst+AOQ-ndigen Eink+APw-nfte unabh+AOQ-ngig
>>von den Anteilen an den Gesamteink+APw-nften stets m+APY-glich.
>
>
> Hast du eine Quelle parat?
>
> Eric
>

Das Gesetz ...

+AKc- 15 (3)

Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Eink+APw-nfteerzielungsabsicht unternommene T+AOQ-tigkeit

1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine
T+AOQ-tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 aus+APw-bt,

Die Abf+AOQ-rbetheorie gilt also nicht f+APw-r Einzelunternehmer.

Bei Einzelunternehmern liegt eine sog. "gemischte T+AOQ-tigkeit" (H 136
EStR) vor.

a) Falls Trennung m+APY-glich: Trennung
b) Falls unentflechtbar ist nach "W+APw-rdigung aller Umst+AOQ-nde zu entscheiden"

Gr+APwA3w-e

Daniel

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher T+/+Q-tigkeit

am 06.03.2005 22:23:43 von Eric Lorenz

Daniel Zauft schrieb:

> Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
> Eink+APw-nfteerzielungsabsicht unternommene T+AOQ-tigkeit
>
> 1. einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
> einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine
> T+AOQ-tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 aus+APw-bt,
>
> Die Abf+AOQ-rbetheorie gilt also nicht f+APw-r Einzelunternehmer.
>
> Bei Einzelunternehmern liegt eine sog. "gemischte T+AOQ-tigkeit" (H 136
> EStR) vor.
>
> a) Falls Trennung m+APY-glich: Trennung
> b) Falls unentflechtbar ist nach "W+APw-rdigung aller Umst+AOQ-nde zu entscheiden"

Stimmt nat+APw-rlich. Ich habe nur irgendwo ein Urteil in den Fingern
gehbat, das durchaus auch Einzelunternehmer betroffen sind. Konsenz war
eigentlich, das es eine Ungleichbehandlung gegeben hat. Allerdings wei+AN8-
ich jetzt nicht, welches Gericht diese Meinung vertreten hat.

Mu+AN8- mal wieder etwas in meiner Ablage suchen...

Eric

Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

am 07.03.2005 13:16:34 von Hans-Georg Michna

On Fri, 04 Mar 2005 17:01:04 +0100, Steve Highcastle
<> wrote:

>Wenn Du Einzelunternehmer bist, solltest Du die freiberuflichen
>und die gewerblichen Einkünfte in der Buchhaltung trennen. Wenn
>der so ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb unter dem Freibetrag
>von 24.000 Euro liegt, passiert nichts.

Steve,

vielen Dank! In der Tat habe ich ein seit Jahren ruhendes
Gewerbe schon angemeldet.

Aber ist es denn wirklich so einfach? Darf aus der Sicht des
Finanzamts eine Person freiberuflich tätig sein und gleichzeitig
ein Gewerbe betreiben?

Für mich entsteht dann noch das Problem, dass die gesonderte
Buchhaltung einen Aufwand bedeutet, der dem geringen Umfang der
gewerblichen Tätigkeit nicht angemessen ist.

Wieviel darf man denn gewerblich nebenbei machen, bevor die
freiberufliche Tätigkeit nicht mehr als solche anerkannt wird?
Gibt's da irgendwelche Zahlen, Prozente, oder so?

Hans-Georg

--
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Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher Tätigkeit

am 07.03.2005 13:16:36 von Hans-Georg Michna

On Fri, 04 Mar 2005 18:30:12 +0100, Eric Lorenz
<> wrote:

>Hans-Georg Michna schrieb:

>> Wie sind denn derzeit die vom Finanzamt praktizierten Regeln bei
>> einem geringen gewerblichen Anteil bei sonst freiberuflicher
>> Tätigkeit?

>Ganz Dunkel war da mal was mit 1,25%.
>Hintergrund: Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, das bereits der
>kleinste gewerbliche Anteil die freiberufliche Einkünfte infiziert.
>Der BFH ist aber durch das Urteil BFHE 189,419 = BStBl. II 2000, 229
>davon abgerückt. (Hinweis, auf Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
>Für den Fall eines äußerst geringen orginär gewerblichen Anteils (hier
>1,25%) erfolge keine Infizierung.
>
>Fazit aber: Spätestens in einer BP kommt es zum Streit.

Eric,

vielen Dank! 1,25% sind aber nun wirklich extrem wenig! Kaum zu
glauben!

Hans-Georg

--
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Re: Geringer gewerblicher Anteil bei sonst freiberuflicher T?tigkeit

am 07.03.2005 13:16:39 von Hans-Georg Michna

On Sun, 06 Mar 2005 21:58:53 +0100, Daniel Zauft
<> wrote:

>a) Falls Trennung möglich: Trennung

Daniel,

genügt ein gesondertes Buchhaltungskonto oder muss die gesamte
Buchhaltung getrennt werden, also doppelte Buchführung in einem
etwas anderen Sinne?

Hans-Georg

--
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