Besteuerung einer Nebentätigkeit

Besteuerung einer Nebentätigkeit

am 30.05.2005 23:13:27 von Stephan Barth

Liebe Experten,

in meinem Hauptberuf bin ich Justizbeamter des Landes Nordrhein-Westfalen
und erhalte meine Bezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV).

Im Wintersemester 2004/2005 habe ich im Rahmen einer genehmigten
Nebentätigkeit zwei Lehraufträge an einer Universität wahrgenommen. Die
Aufwandsentschädigung für diese Lehraufträge wurde mir nun von dem dafür
ebenfalls zuständigen LBV ausbezahlt. Allerdings wurde der Teil der
Aufwandsentschädigung, der für die Seminartermine des Jahres 2004 gewährt
worden ist, versteuert. Begründet wurde dies damit, dass lediglich für 2005
eine Erklärung darüber vorgelegt worden sei, dass die ausgeübte
Nebentätigkeit nicht zu meinen Pflichten aus dem Hauptamt gehört. Ich wusste
nicht einmal, dass es einer solchen Erklärung überhaupt bedarf, sie wurde
mir Seitens der Universitätsverwaltung aber kürzlich zugesandt. Nur darf ich
sie nach Auffassung des LBV nicht mehr rückwirkend auch für das Jahr 2004
abgeben.

Was ich nicht verstehe: Die Aufwandsentschädigung wurde mir doch überhaupt
erst 2005, nämlich im Mai, gezahlt. Ich werde sie zusammen mit etwaigen
weiteren nebenberuflichen Einkünften für das Jahr 2005 als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit zu versteuern haben. Da kann das LBV doch nicht
hergehen, und das Jahr 2004 in's Spiel bringen, oder? Genau auf dieser
Auffassung beharrt man dort aber. Angeblich könne ich mir den im Grunde ja
zu Unrecht einbehaltenen Betrag über die nächste Steuererklärung
zurückholen.

Kann mir jemand einen Hinweis geben, ob ich in meiner Rechtsauffassung
tatsächlich falsch liege?

Vielen herzlichen Dank im Voraus!

Herzliche Grüße
Stephan Barth

--
Im Internet: www.stephan-barth.de

Re: Besteuerung einer Nebentätigkeit

am 12.06.2005 21:12:40 von Peter Fuchs

"Stephan Barth" <> schrieb


> in meinem Hauptberuf bin ich Justizbeamter des Landes Nordrhein-Westfalen
> und erhalte meine Bezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV).
>
> Im Wintersemester 2004/2005 habe ich im Rahmen einer genehmigten
> Nebentätigkeit zwei Lehraufträge an einer Universität wahrgenommen. Die
> Aufwandsentschädigung für diese Lehraufträge wurde mir nun von dem dafür
> ebenfalls zuständigen LBV ausbezahlt. Allerdings wurde der Teil der
> Aufwandsentschädigung, der für die Seminartermine des Jahres 2004 gewährt
> worden ist, versteuert. Begründet wurde dies damit, dass lediglich für 2005
> eine Erklärung darüber vorgelegt worden sei, dass die ausgeübte
> Nebentätigkeit nicht zu meinen Pflichten aus dem Hauptamt gehört. Ich wusste
> nicht einmal, dass es einer solchen Erklärung überhaupt bedarf, sie wurde
> mir Seitens der Universitätsverwaltung aber kürzlich zugesandt. Nur darf ich
> sie nach Auffassung des LBV nicht mehr rückwirkend auch für das Jahr 2004
> abgeben.
>
> Was ich nicht verstehe: Die Aufwandsentschädigung wurde mir doch überhaupt
> erst 2005, nämlich im Mai, gezahlt. Ich werde sie zusammen mit etwaigen
> weiteren nebenberuflichen Einkünften für das Jahr 2005 als Einkünfte aus
> selbständiger Tätigkeit zu versteuern haben. Da kann das LBV doch nicht
> hergehen, und das Jahr 2004 in's Spiel bringen, oder? Genau auf dieser
> Auffassung beharrt man dort aber. Angeblich könne ich mir den im Grunde ja
> zu Unrecht einbehaltenen Betrag über die nächste Steuererklärung
> zurückholen.
>
> Kann mir jemand einen Hinweis geben, ob ich in meiner Rechtsauffassung
> tatsächlich falsch liege?
>

Da muss man zwischen Lohnsteuerabzug und Einkommensteuerveranlagung unterscheiden. Wenn der Arbeitgeber seinen Lohnsteuerabzug
erledigt hat, ist für ihn Schluss. Die Lohnsteuer ist beim Finanzamt, da kommt er kaum noch ran.

Das hat aber mit der grundsätzlichen Steuerpflicht oder Steuerfreiheit nichts zu tun, d. h., daraus ergibt sich keine
Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung. Der Arbeitgeber musste aber wegen der fehlenden Bescheinigung einbehalten.

Gruß

Peter