Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 02.07.2005 13:02:32 von Albrecht Scheidig
Hallo,
kann man einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, wenn
sich die (maßgeblichen) persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben,
wohl aber das (maßgebliche) Steuerrecht?
Fiktives Beispiel: Streichung/erhebliche Kürzung der Entfernungspauschale.
Man würde ja gerne den Freibetratg behalten...
Kann man einem Steuerlaien zumuten, das Steuerrecht in die Betrachtung
"maßgeblichen Änderungen: ja/nein" mit einzubeziehen?
Und gesetzt den Fall man bekäme den Freibetrag und muss ein Jahr später
x000 Euro nachzahlen, wie reagiert das Finanzamt in Bezug auf den
Freibetrag bzw. folgende Anträge?
Fragen über Fragen.
Viele Grüße,
Albrecht
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 02.07.2005 15:58:43 von Uwe Olufs
"Albrecht Scheidig" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Hallo,
>
> kann man einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, wenn
> sich die (maßgeblichen) persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben,
> wohl aber das (maßgebliche) Steuerrecht?
> Fiktives Beispiel: Streichung/erhebliche Kürzung der Entfernungspauschale.
> Man würde ja gerne den Freibetratg behalten...
>
> Kann man einem Steuerlaien zumuten, das Steuerrecht in die Betrachtung
> "maßgeblichen Änderungen: ja/nein" mit einzubeziehen?
>
> Und gesetzt den Fall man bekäme den Freibetrag und muss ein Jahr später
> x000 Euro nachzahlen, wie reagiert das Finanzamt in Bezug auf den
> Freibetrag bzw. folgende Anträge?
>
> Fragen über Fragen.
Einfache Antwort:
Du bist bei Deinem Beispiel verpflichtet, im Folgejahr eine
Einkommensteuererklärung abzugeben.
Falls nicht = Steuerhinterziehung.
Und: Du fällst auf jeden Fall auf.
Uwe
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 03.07.2005 02:08:48 von Albrecht Scheidig
On Sat, 02 Jul 2005 15:58:43 +0200, Uwe Olufs <>
wrote:
>
> "Albrecht Scheidig" <> schrieb im Newsbeitrag
> news:
>> Hallo,
>>
>> kann man einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen,
>> wenn
>> sich die (maßgeblichen) persönlichen Verhältnisse nicht geändert haben,
>> wohl aber das (maßgebliche) Steuerrecht?
>> Fiktives Beispiel: Streichung/erhebliche Kürzung der
>> Entfernungspauschale.
>> Man würde ja gerne den Freibetratg behalten...
>>
>> Kann man einem Steuerlaien zumuten, das Steuerrecht in die Betrachtung
>> "maßgeblichen Änderungen: ja/nein" mit einzubeziehen?
>>
>> Und gesetzt den Fall man bekäme den Freibetrag und muss ein Jahr später
>> x000 Euro nachzahlen, wie reagiert das Finanzamt in Bezug auf den
>> Freibetrag bzw. folgende Anträge?
>>
>> Fragen über Fragen.
>
> Einfache Antwort:
>
> Du bist bei Deinem Beispiel verpflichtet, im Folgejahr eine
> Einkommensteuererklärung abzugeben.
> Falls nicht = Steuerhinterziehung.
> Und: Du fällst auf jeden Fall auf.
>
Ähm, was hat das mit der Frage zu tun? Die Frage ist nicht, ob so Steuern
hinterzogen werden können, sondern ob eine maßgebliche Änderung im
Steuerrecht dazu führt, dass der Steurpflichtige erneut einen nicht
vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen muss oder aber einen
vereinfachten.
In der Folge kann entweder der Steuerpflichtige die Zinsen für die x000
Eur kassieren (bei Fortschreibung der Ermäßigung) oder das FA (bei Wegfall
der Ermäßigung).
Albrecht
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung:vereinfachter Antrag bei Änderungdes Steuerrechts
am 04.07.2005 17:10:28 von Sven Gottwald
* Quoting Albrecht Scheidig <>:
>> Einfache Antwort:
>>
>> Du bist bei Deinem Beispiel verpflichtet, im Folgejahr eine
>> Einkommensteuererklärung abzugeben.
>> Falls nicht = Steuerhinterziehung.
>> Und: Du fällst auf jeden Fall auf.
Als Ende vorletzten Jahres die Entfernungspauschale reduziert wurde,
wurde den Stpfl. zum Teil ein Merkblatt mitgegeben, in dem auf die
(wahrscheinlich) kommende gesetzliche Regelung und die evt. folgende
Nachzahlung hingewiesen wurde. Ob Du dann später den FB reduziert
hast, war Dir überlassen.
> In der Folge kann entweder der Steuerpflichtige die Zinsen für die x000
> Eur kassieren (bei Fortschreibung der Ermäßigung) oder das FA (bei Wegfall
> der Ermäßigung).
Die Lohnsteuerermäßigung ist ein Masseverfahren. Auf (zum Teil ja
nur angekündigte) gesetzliche Neuregelungen kann nicht immer
Rücksicht genommen werden. Im übrigen wäre es, wie bereits gesagt,
wegen der Steuererklärungspflcht höchstens eine Steuerverkürzung auf
Zeit.
> Ähm, was hat das mit der Frage zu tun? Die Frage ist nicht, ob so Steuern
> hinterzogen werden können, sondern ob eine maßgebliche Änderung im
> Steuerrecht dazu führt, dass der Steurpflichtige erneut einen nicht
> vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen muss oder aber einen
> vereinfachten.
Ein vereinfachter müßte reichen, zumindest wenn der FB kleiner als
im letzten Jahr ist.
--
In this house, we obey the laws of thermodynamics!
-- Homer J. Simpson
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 04.07.2005 20:41:56 von Ralf Geist
"Albrecht Scheidig" <> schrieb:
<sinnloses Vollquoting entsorgt>
> dass der Steurpflichtige erneut einen nicht
>vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen muss oder aber einen
>vereinfachten.
Was verstehst Du an "weniger als 2xxx" im Vordruck "Vereinfachter
Antrag auf Lohnsteuer-Ermässigung" nicht?
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 06.07.2005 00:30:38 von Albrecht Scheidig
On Mon, 04 Jul 2005 20:41:56 +0200, Kurt Guenter <> wrote:
> "Albrecht Scheidig" <> schrieb:
>
>> dass der Steurpflichtige erneut einen nicht
>> vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen muss oder aber
>> einen
>> vereinfachten.
>
> Was verstehst Du an "weniger als 2xxx" im Vordruck "Vereinfachter
> Antrag auf Lohnsteuer-Ermässigung" nicht?
>
Dieses Feld ist wohl ein Angebot, freiwillig einen geringeren Freibetrag
zu beantragen? Warum sollte ich das tun?
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 06.07.2005 00:41:42 von Albrecht Scheidig
On Mon, 04 Jul 2005 17:10:28 +0200, Sven Gottwald
<> wrote:
> Die Lohnsteuerermäßigung ist ein Masseverfahren. Auf (zum Teil ja
> nur angekündigte) gesetzliche Neuregelungen kann nicht immer
> Rücksicht genommen werden. Im übrigen wäre es, wie bereits gesagt,
> wegen der Steuererklärungspflcht höchstens eine Steuerverkürzung auf
> Zeit.
Und Zeit ist Geld.
> Ein vereinfachter müßte reichen, zumindest wenn der FB kleiner als
> im letzten Jahr ist.
Ich muss als Steuerpflichtiger aber nicht wissen, wie man den neuen,
kleineren Freibetrag berechnet, oder? Sonst würde das Formular bzw. der
Begleitzettel doch darüber Auskunft geben.
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 06.07.2005 07:33:28 von Juergen Linkens
Am 06.07.2005 00:30 schrieb Albrecht Scheidig:
> On Mon, 04 Jul 2005 20:41:56 +0200, Kurt Guenter <> wrote:
>
>> Was verstehst Du an "weniger als 2xxx" im Vordruck "Vereinfachter
>> Antrag auf Lohnsteuer-Ermässigung" nicht?
>>
>
> Dieses Feld ist wohl ein Angebot, freiwillig einen geringeren
> Freibetrag zu beantragen? Warum sollte ich das tun?
>
Es kommt vor, dass die absetzbaren Beträge sich im Laufe der Zeit
verringern (z.B. degressive AfA, Schuldzinsen). Mit diesem Feld bietet
sich eine einfache Möglichkeit durch eine entsprechende Anpassung des
Freibetrags einer zu erwartenden Steuernachzahlung vorzubeugen. Der von
beiden Seiten angestrebte Zustand sollte eine identische Summe von
einbehaltenen und tatsächlich zu entrichtenden Steuern sein.
Re: Lohnsteuerermäßigung:vereinfachter Antrag bei Änderungdes Steuerrechts
am 06.07.2005 10:15:10 von Sven Gottwald
* Quoting Albrecht Scheidig <>:
>> Die Lohnsteuerermäßigung ist ein Masseverfahren. Auf (zum Teil ja
>> nur angekündigte) gesetzliche Neuregelungen kann nicht immer
>> Rücksicht genommen werden. Im übrigen wäre es, wie bereits gesagt,
>> wegen der Steuererklärungspflcht höchstens eine Steuerverkürzung auf
>> Zeit.
>
> Und Zeit ist Geld.
Allerdings steuerstrafrechtlich eher uninteressant.
>> Ein vereinfachter müßte reichen, zumindest wenn der FB kleiner als
>> im letzten Jahr ist.
>
> Ich muss als Steuerpflichtiger aber nicht wissen, wie man den neuen,
> kleineren Freibetrag berechnet, oder? Sonst würde das Formular bzw. der
> Begleitzettel doch darüber Auskunft geben.
Dann füll halt den vollständigen Antrag aus. Wo ist überhaupt Dein
Problem?
--
In this house, we obey the laws of thermodynamics!
-- Homer J. Simpson
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 06.07.2005 21:29:20 von Ralf Geist
"Albrecht Scheidig" <> schrieb:
>Dieses Feld ist wohl ein Angebot, freiwillig einen geringeren Freibetrag
>zu beantragen? Warum sollte ich das tun?
Weil Du weisst, das Du die beantragten Freibeträge NICHT hast.
Warum fragst Du eigentlich, welches Formular Du benötigst, wenn Du
doch schon alles (besser) weisst?
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 08.07.2005 09:48:07 von Albrecht Scheidig
On Wed, 06 Jul 2005 21:29:20 +0200, Kurt Guenter <> wrote:
> "Albrecht Scheidig" <> schrieb:
>
>> Dieses Feld ist wohl ein Angebot, freiwillig einen geringeren Freibetrag
>> zu beantragen? Warum sollte ich das tun?
>
> Weil Du weisst, das Du die beantragten Freibeträge NICHT hast.
>
> Warum fragst Du eigentlich, welches Formular Du benötigst, wenn Du
> doch schon alles (besser) weisst?
>
Ich wusste das tatsächlich nicht. Ich finde nur, dass dieses Feld
voraussetzt, dass man sich seinen (geringeren) Freibetrag selbst
ausrechnen kann und da ich das nicht kann oder will, werde ich einen
vereinfachten Antrag ausfüllen und "wie im letzten Jahr" ankreuzen.
Aber trotzdem vielen Dank für die Aufklärung.
Alrecht
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 08.07.2005 09:59:11 von Albrecht Scheidig
On Wed, 06 Jul 2005 07:33:28 +0200, Juergen Linkens
<> wrote:
> Es kommt vor, dass die absetzbaren Beträge sich im Laufe der Zeit
> verringern (z.B. degressive AfA, Schuldzinsen). Mit diesem Feld bietet
> sich eine einfache Möglichkeit durch eine entsprechende Anpassung des
> Freibetrags einer zu erwartenden Steuernachzahlung vorzubeugen.
Das ist auch absolut sinnvoll.
> Der von beiden Seiten angestrebte Zustand sollte eine identische Summe
> von einbehaltenen und tatsächlich zu entrichtenden Steuern sein.
Das kann man auch anders sehen. Rechnerisch günstiger ist es, sämtliche
Zahlungen so spät wie möglich vorzunehmen.
Albrecht
--
no sig
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 08.07.2005 21:11:55 von Ralf Geist
"Albrecht Scheidig" <> schrieb:
>Ich wusste das tatsächlich nicht. Ich finde nur, dass dieses Feld
>voraussetzt, dass man sich seinen (geringeren) Freibetrag selbst
>ausrechnen kann
beim ersten Antrag hast Du das doch auch gekonnt.
> und da ich das nicht kann oder will,
Rechnen kannst Du plötzlich nicht mehr?
> werde ich einen vereinfachten Antrag ausfüllen und "wie im letzten Jahr" ankreuzen.
Also mit Vorsatz wahrheitswidrig ausfüllen und abgeben und
ungerechtfertigt einen Vorteil erschleichen?
Re: Lohnsteuerermäßigung: vereinfachter Antrag bei Änderung des Steuerrechts
am 09.07.2005 20:14:57 von Albrecht Scheidig
>> Ich wusste das tatsächlich nicht. Ich finde nur, dass dieses Feld
>> voraussetzt, dass man sich seinen (geringeren) Freibetrag selbst
>> ausrechnen kann
>
> beim ersten Antrag hast Du das doch auch gekonnt.
Nein. Da habe ich nur mein voraussichtliches Brutto und meine
Werbungskosten erklärt. Gerechnet hat das FA und den Freibetrag verfügt.
Wie diese Rechnung aussieht weiss ich nicht und wusste ich nicht.
>
>> und da ich das nicht kann oder will,
> Rechnen kannst Du plötzlich nicht mehr?
>
Du klingst irgendwie genervt. Ich habe keine Lust mich auf eine
persönliche Diskussion mit Dir einzulassen, wenn es nicht um inhaltliche
Themen geht.
Albrecht
--
no sig