Haftpflichtschaden - was ist mit Gefälligkeiten
am 05.07.2005 22:12:45 von heinrich.meierHallo zusammen,
mir ist folgendes passiert:
Ich hatte Probleme mit meinem DSL-Zugang (an/abgeschaltet, Einwahl nicht
möglich - und das über Wochen) - also habe ich einen Bekannten gefragt, ob
ich seinen Anschluss für ein wenig Surferei (Online-Banking, Mails, etc.)
benutzen dürfte. Der Bekannte gestattete mir das, und so rückte ich mit
meinem Laptop bei dem Bekannten an und loggte mich in sein WLAN ein. Die
Verbindung war grottenschlecht und riss immer wieder ab - und mein Bekannter
gerade nicht greifbar. Also habe ich mir die Einstellungen des Routers
angeschaut und an der einen oder anderen Option geschraubt, bis die
Verbindung einigermaßen stabil lief.
Dabei habe ich auch eine Option eingeschaltet, die das automatische
Wiederverbinden mit dem Online-Provider aktiviert - was (das wusste ich
damals leider nicht) dazu führt, dass der Router sich immer dann, sobald die
Verbindung wegen fehlender Datenanforderung getrennt wird, neu beim Online
Provider einwählt. Nach dem Surfen habe ich alles so gelassen und vergessen,
die Optionen wieder in den Urzustand zurückzuversetzen und bin nach Hause
gefahren.
Etwa vier Wochen, nach dem ich die Optionen an dem Router verändert habe,
trennte sich mein Bekannter von dem Router, weil auch er ihn nicht stabil
zum Laufen bekam und surft seit dem wieder direkt von der Dose.
Vor wenigen tagen kam nun die Rechnung der Telekom - mehr als 2000 Euro
Onlinekosten - und zwar dadurch verursacht, dass bei jeder Einwahl in den
Serviceknoten (die der Router aufgrund meiner Optionsänderung ja permanent
vorgenommen hat) immer 1 MB als verbrauchtes Transfervolumen abgerechnet
wird; mein Bekannter hat keine Flatrate, sondern einen Volumentarif. Und
durch meine Optionsänderung hat der Router sich halt, so lange er verbunden
war, permanent neu eingewählt und so auf dem Rechnungspapier ein
gigantisches Datenvolumen erzeugt.
Meine Frage nun: Muss ich Angst vor der Gefälligkeitsregelung bei den
Haftpflichtversicherungen haben - oder ist das keine Gefälligkeit - ich habs
ja nicht für ihn, sondern für mich gemacht - er war ja gar nicht da, und ich
habe halt verpennt, die Änderung wieder rückgängig zu machen.
Und meine zweite Frage: Müssen Schäden aus Gefälligkeiten in den allgemeinen
und besonderen Verischerungsbedingungen explizit ausgeschlossen werden oder
sind diese generell ausgeschlossen und müssten, falls die Versicherung
zahlen sollte, explizit als Leistungsumfang genannt werden ?
Kurze Antwort wäre nett.