Nochmal: Auseinandersetzungsbilanz

Nochmal: Auseinandersetzungsbilanz

am 23.08.2005 02:09:06 von Manfred Schorch

Hallo zusammen,
mir ist noch nicht alles klar, daher muss ich nochmal meine Frage vor
ein paar Wochen erneut stellen:
Ein Gesellschafter scheidet aus einer 3-Mann-GbR aus. Die
Gesellschafter einigen sich in einem Vergleich, der eine Abfindung für
das Ausscheiden nicht vorsieht. Muss jetzt wirklich eine Aufgabebilanz
(Auseinandersetzungsbilanz) erstellt werden? Hans-Peter Popowski meinte
neulich ja (ohne dies weiter zu begründen), ich habe aber noch so
meine Zweifel. In den EStH 2004 16 (7) steht z.B.:

"Aufgabe- oder Veräußerungsbilanz
Keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Aufgabe- oder
Veräußerungsbilanz (>BFH vom 03.07.1991 - BStBl II S. 802, 805)."

In der einschlägigen Literatur finde ich auch keine Hinweise zu einer
Verpflichtung, sondern z.B. bei Winnefeld, Bilanz-Handbuch 2.A. 2001:
"Weder im BGB noch im HGB ist der Auseinandersetzungsvorgang
ausführlich geregelt. Lediglich =A7 738 BGB und =A7 138 HGB"
(mittlerweile aufgehoben) "regeln den schuldrechtlichen Anspruch des
ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung eines Abfindungsbetrages."
Dies wurde ja schon durch den Vergleich geregelt, der noch andere Dinge
umfasst.
Und bei Endriss heißt es (S. 1085 f.):
"Die Auseinandersetzungs- oder Abfindungsbilanz dient der Feststellung
der Vermögenslage der Gesellschaft zum Stichtag des Ausscheidens eines
Gesellschafters. Sie ist eine Vermögensbilanz (Vermögens-Status) und
weist den Verkehrswert des Unternehmens aus. Stimmt der Stichtag des
Ausscheidens nicht mit dem Stichtag des Jahresabschlusses überein,
entsteht handelsrechtlich keine Pflicht zur Aufstellung einer
Zwischenbilanz zwecks Abrechnung eines Rumpfwirtschaftsjahres. Falls
der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Beteiligung des
ausscheidenden Gesellschafters am laufenden Jahresergebnis enthält,
sind die Buchwerte der letzten Schlussbilanz statistisch (außerhalb
der Buchhaltung) - auch im Wege der Schätzung - auf den Stichtag des
Ausscheidens fortzuentwickeln."
Ich sehe in der Aufgabebilanz nur ein Mittel zur Errechnung einer
Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter, z.B. durch Aufdeckung
stiller Reserven und Zurechnung zum ausscheidenden Gesellschafter, oder
irre ich da? Teile ich also dem Finanzamt einfach mit, ich wäre aus
der GbR ausgeschieden und hätte keine Abfindung erhalten? Oder braucht
das FA irgend etwas anderes in dieser Richtung?

Danke + Gruß,
Manfred