Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
am 26.09.2005 04:01:38 von Thomas Homilius
Christian E. Naundorf schrieb am Sonntag, 25. September 2005 23:01 in
<news:>:
> Das ist nicht so. Die typisch gefragte Größe hierfür ist die
> "Summe der positiven Einkünfte". D. h. negative
> Einkunftsarten bleiben zwar außen vor, aber sehr wohl
> werden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt.
> Gut, einen Erziehungsgeldantrag habe ich lange nicht gesehen,
> aber Kindergarteneinstufungsbögen am laufenden Band.
Im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) steht:
»§ 6 BErzGG Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten
zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes ...«
Gehe ich richtig in der Annahme, dass nicht nur negative Einkunftsarten bei
der Berechnung des Erziehungsgeldes außen vor bleiben, sondern auch
*innerhalb* einer Einkunftssart (Z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
Verlustbetriebe nicht berücksichtigt werden dürfen?
Beipiel:
Eine Person betreibt 2 Gewerbe und will BErzG beantragen:
-Gewinn Gewerbe1 »Getränkeverkauf«: +20.000 Euro
-Gewinn Gewerbe2 »Bücherverkauf«: -15.000 Euro
Der Verlust aus dem Bücherverkauf von -15.000 Euro darf bei der Berechnung
der Einkommensgrenzen nach dem BErzGG nicht berücksichtigt werden! Richtig?
Thomas
Re: Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
am 26.09.2005 09:12:00 von axbnospamatall
Am Mon, 26 Sep 2005 04:01:38 +0200, schrieb Thomas Homilius
<> :
>Gehe ich richtig in der Annahme, dass nicht nur negative Einkunftsarten bei
>der Berechnung des Erziehungsgeldes außen vor bleiben, sondern auch
>*innerhalb* einer Einkunftssart (Z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
>Verlustbetriebe nicht berücksichtigt werden dürfen?
Nein. Es werden insgesamt nur positive Einkünfte aus jeder Einkuntsart
berückscihtigt.
>Beipiel:
>Eine Person betreibt 2 Gewerbe und will BErzG beantragen:
>-Gewinn Gewerbe1 »Getränkeverkauf«: +20.000 Euro
>-Gewinn Gewerbe2 »Bücherverkauf«: -15.000 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für ErzG = +5000
Grüße
Axel
Re: Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
am 26.09.2005 10:28:00 von Matthias Kryn
Thomas Homilius schrieb:
> Christian E. Naundorf schrieb:
> > Das ist nicht so. Die typisch gefragte Größe hierfür ist die
> > "Summe der positiven Einkünfte". D. h. negative
> > Einkunftsarten bleiben zwar außen vor, aber sehr wohl
> > werden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt.
> > Gut, einen Erziehungsgeldantrag habe ich lange nicht
> > gesehen, aber Kindergarteneinstufungsbögen am laufenden
Band.
>
> Im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) steht:
> »§ 6 BErzGG Einkommen
> (1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen
> Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte
> im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ...«
>
> Gehe ich richtig in der Annahme, dass nicht nur negative
> Einkunftsarten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes außen
> vor bleiben, sondern auch *innerhalb* einer Einkunftssart
> (Z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Verlustbetriebe nicht
> berücksichtigt werden dürfen?
Nein -- innerhalb einer Einkunftsart dürfen Verluste verrechnet
werden. Ein Verlust aus Gewerbebetrieb kann jedoch nicht
positiven Einkünften z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit
verrechnet werden.
> Beipiel:
> Eine Person betreibt 2 Gewerbe und will BErzG beantragen:
> -Gewinn Gewerbe1 »Getränkeverkauf«: +20.000 Euro
> -Gewinn Gewerbe2 »Bücherverkauf«: -15.000 Euro
>
> Der Verlust aus dem Bücherverkauf von -15.000 Euro darf bei
> der Berechnung der Einkommensgrenzen nach dem BErzGG nicht
> berücksichtigt werden! Richtig?
Nein: Gewinn aus Gewerbebetrieb: 5 TEuro. Die Einkunfts_arten_,
in denen Verlust erzielt wird, fallen einfach unter den Tisch.
Grüße
Matthias
Re: Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
am 26.09.2005 12:37:14 von Thomas Homilius
Axel Böhm schrieb am Montag, 26. September 2005 09:18:
>>Gehe ich richtig in der Annahme, dass nicht nur negative Einkunftsarten
>>bei der Berechnung des Erziehungsgeldes außen vor bleiben, sondern auch
>>*innerhalb* einer Einkunftssart (Z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
>>Verlustbetriebe nicht berücksichtigt werden dürfen?
>
> Nein. Es werden insgesamt nur positive Einkünfte aus jeder Einkuntsart
> berückscihtigt.
Wenn es nur um einzelne verlustbringende Einkunftsarten geht, die nicht
berücksichtigt werden dürfen (negative Einkunftsarten bzw. Summe der
negativen Einkünfte), dfann hätte man das Gesetz so formulieren können:
»§ 6 BErzGG Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die [...] Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ...«
Folgender Satzteil in § 6 BErzGG ist dann aber überflüssig:
»... nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten
zu vermindernde (Summe der positiven Einkünfte ...)«
Und genau dieser Satzteil spricht m.E. von Verlusten innerhalb einer
einzelnen Einkunftsart.
Das zu berücksichtigende Einkommen nach dem BErzGG beträgt nach meinem
Beispiel +20.000 Euro und *nicht* +5.000 Euro. Der Verlustbetrieb
»Bücherverkauf« mit einem Verlust von -15.000 Euro bleibt unberücksichtigt.
Thomas
Re: Positive Einkuenfte nach BErzGG (war: Kirchhofs Planspiele im Spiegel)
am 26.09.2005 17:55:24 von axbnospamatall
Am Mon, 26 Sep 2005 12:37:14 +0200, schrieb Thomas Homilius
<> :
>> Nein. Es werden insgesamt nur positive Einkünfte aus jeder Einkuntsart
>> berückscihtigt.
>
>Wenn es nur um einzelne verlustbringende Einkunftsarten geht, die nicht
>berücksichtigt werden dürfen (negative Einkunftsarten bzw. Summe der
>negativen Einkünfte), dfann hätte man das Gesetz so formulieren können:
>»§ 6 BErzGG Einkommen
> (1) Als Einkommen gilt die [...] Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
> § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ...«
§ 2 Abs. 3 EStG spricht von der Summe der Einkünfte als Summe der in
den einzelnen Einkunftsarten erzielten Einkünfte. Somit gibt es keine
"Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 EStG"
>Folgender Satzteil in § 6 BErzGG ist dann aber überflüssig:
>»... nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten
>zu vermindernde (Summe der positiven Einkünfte ...)«
Dieser Satzteil regelt dann klar, dass wenn eine Einkunftsart negativ
ist, diese nicht in die Summe der Einkünfte im Sinne des § 6 BErzGG
einfließen soll.
Warum § 6 BErzGG aber von Einkommensarten und nicht von Einkunftsarten
ist mal wieder so ein faux-pas des Gesetzgebers. (Vermutlich zu viel
Jamaika-Koalition geraucht) ;-)
>Und genau dieser Satzteil spricht m.E. von Verlusten innerhalb einer
>einzelnen Einkunftsart.
Eben gerade nicht. Da sich auch innerhalb der Einkunftsarten diese
Trennung nicht so eindeutig vornehmen lässt.
Z.B. Gewerbetreibender hat ein Importunternehmen, welches Produkte
importiert und an das Handelsunternehmen verkauft. Dieses
Handelsunternehmen verkauft die Ware am Markt. Import macht -100
Handel mach +200. Du siehst das Problem?
Grüße
Axel