Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 10:30:45 von Ralf Schulz

Guten Morgen,

meine Freundin, allein erziehende Mutter, hat vom Finmanzamt eine
Aufforderung (formloser Serienbrief) bekommen, eine Einkommenssteuerklärung
abzugeben. Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
dies zu tun.

Begründet wird es unter anderem damit, dass wohl die Steuerklasse 2 für das
Jahr 2004 zu Unrecht eingetragen wurde.

Frage: ist sie wirklich verpflichtet, eine Erklärung abzugeben? Was würde
passieren, wenn sie es nicht tut.

Achso, der Termin zur Abgabe ist auch sehr kurzfristig auf in 3 Wochen
gelegt. Wie kann man diesen Termin evtl. verschieben?

Vielen Dank
MfG

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererkl

am 26.09.2005 10:42:21 von Matthias Koehler

[Ralf:]

> Frage: ist sie wirklich verpflichtet, eine Erklärung abzugeben?

§ 90 AO

> Was würde passieren, wenn sie es nicht tut.

§§ 328 ff. AO

Matthias




--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklär

am 26.09.2005 11:22:14 von Matthias Kryn

Ralf Schulz schrieb:

> Frage: ist sie wirklich verpflichtet, eine Erklärung
> abzugeben? Was würde passieren, wenn sie es nicht tut.
>
> Achso, der Termin zur Abgabe ist auch sehr kurzfristig auf in
> 3 Wochen gelegt. Wie kann man diesen Termin evtl. verschieben?

Telefonieren?

Grüße
Matthias

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 11:24:46 von axbnospamatall

Am Mon, 26 Sep 2005 10:30:45 +0200, schrieb Ralf Schulz
<> :

>Guten Morgen,
>
>meine Freundin, allein erziehende Mutter, hat vom Finmanzamt eine
>Aufforderung (formloser Serienbrief) bekommen, eine Einkommenssteuerklärung
>abzugeben. Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
>dies zu tun.

Ob sie es vorher schon mal gemacht hat oder es nicht vor hatte, ist
ziemlich egal.
Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Steuererklärungspflicht erfüllt sind. (§§ 25, 46 EStG, § 56 EStDV)

Das Schreiben des FA selbst begründet auf jeden Fall keine
Steuererklärungspflicht. Die kann nur gesetzlich begründet sein.

>Begründet wird es unter anderem damit, dass wohl die Steuerklasse 2 für das
>Jahr 2004 zu Unrecht eingetragen wurde.

Wenn dem so ist, ist eine Erklärung abzugeben.

>Frage: ist sie wirklich verpflichtet, eine Erklärung abzugeben? Was würde
>passieren, wenn sie es nicht tut.

Dann könnte das FA die Steuern schätzen.

>Achso, der Termin zur Abgabe ist auch sehr kurzfristig auf in 3 Wochen
>gelegt. Wie kann man diesen Termin evtl. verschieben?

Antrag auf Verlängerung der Frist.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 17:50:02 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
> Am Mon, 26 Sep 2005 10:30:45 +0200, schrieb Ralf Schulz
> <> :
>
>> Guten Morgen,
>>
>> meine Freundin, allein erziehende Mutter, hat vom Finmanzamt eine
>> Aufforderung (formloser Serienbrief) bekommen, eine Einkommenssteuerklärung
>> abzugeben. Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
>> dies zu tun.
>
> Ob sie es vorher schon mal gemacht hat oder es nicht vor hatte, ist
> ziemlich egal.
> Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur
> Steuererklärungspflicht erfüllt sind. (§§ 25, 46 EStG, § 56 EStDV)
>
> Das Schreiben des FA selbst begründet auf jeden Fall keine
> Steuererklärungspflicht. Die kann nur gesetzlich begründet sein.
>

Doch, durch das FA Schreiben muss sie nun die Steuererklärung abgeben,
egal was im EStG steht vgl. § 149 (1) Satz 2 AO

Grüße

Daniel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 18:34:03 von Wolfgang Fieg

"Daniel Zauft" <> schrieb im Newsbeitrag
news:dh95b7$cm4$
> Axel Böhm wrote:
>
> Doch, durch das FA Schreiben muss sie nun die Steuererklärung abgeben,
> egal was im EStG steht vgl. § 149 (1) Satz 2 AO
>

Das sehe ich aus so. Die zitierten EStG-Vorschriften füllen nur § 149 (1)
Satz 1 aus. Abs. 2 bleibt davon unberührt; das ergibt sich schon aus dem
Wörtchen "auch".

Wolfgang

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 18:35:11 von Wolfgang Fieg

"Axel Böhm" <> schrieb im Newsbeitrag
news:
> Am Mon, 26 Sep 2005 10:30:45 +0200, schrieb Ralf Schulz
> <> :
>

>>
>>meine Freundin, allein erziehende Mutter, hat vom Finmanzamt eine
>>Aufforderung (formloser Serienbrief) bekommen, eine
>>Einkommenssteuerklärung
>>abzugeben. Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
>>dies zu tun.
>
> Ob sie es vorher schon mal gemacht hat oder es nicht vor hatte, ist
> ziemlich egal. ...

Aber der Gedanke ist doch interessant, oder ...?

Gruß

Wolfgang

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 19:50:59 von axbnospamatall

Am Mon, 26 Sep 2005 17:50:02 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>> Das Schreiben des FA selbst begründet auf jeden Fall keine
>> Steuererklärungspflicht. Die kann nur gesetzlich begründet sein.
>>
>
>Doch, durch das FA Schreiben muss sie nun die Steuererklärung abgeben,
>egal was im EStG steht vgl. § 149 (1) Satz 2 AO

Nein. Das Finanzamt kann keine Steuererklärungspflicht begründen. Mit
der Formulierung des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO meint nur die Aufforderung
des FA zur Erfüllung der gesetzlichen Steuererklärungspflicht.

Sollte das FA tatsächlich eine Möglichkeit haben bei fehlender
gesetzlicher Steuererklärungspflicht eine Erklärungspflicht zu
begründen, wäre dies ein anfechtbarer Verwaltungsakt nach § 118 AO.
Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.

Die herschende Literaturmeinung (Tipke/Kruse § 149 Rz.6ff; HHSP § 149
Tz. 11 ff) sieht daher in § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auch keine
Möglichkeit für die Finazverwaltung eine Erklärungspflicht zu
begründen.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 20:58:29 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
> Am Mon, 26 Sep 2005 17:50:02 +0200, schrieb Daniel Zauft
> <> :
>
>>> Das Schreiben des FA selbst begründet auf jeden Fall keine
>>> Steuererklärungspflicht. Die kann nur gesetzlich begründet sein.
>>>
>> Doch, durch das FA Schreiben muss sie nun die Steuererklärung abgeben,
>> egal was im EStG steht vgl. § 149 (1) Satz 2 AO
>
> Nein. Das Finanzamt kann keine Steuererklärungspflicht begründen. Mit
> der Formulierung des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO meint nur die Aufforderung
> des FA zur Erfüllung der gesetzlichen Steuererklärungspflicht.
>
> Sollte das FA tatsächlich eine Möglichkeit haben bei fehlender
> gesetzlicher Steuererklärungspflicht eine Erklärungspflicht zu
> begründen, wäre dies ein anfechtbarer Verwaltungsakt nach § 118 AO.
> Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.
>
> Die herschende Literaturmeinung (Tipke/Kruse § 149 Rz.6ff; HHSP § 149
> Tz. 11 ff) sieht daher in § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auch keine
> Möglichkeit für die Finazverwaltung eine Erklärungspflicht zu
> begründen.
>
>
> Grüße
>
> Axel

Klar, eine Steuererklärungspflicht kann das FA nicht aus Gutdünken
erfinden. Es darf aber - im Rahmen des Ermessens - für Fälle, in denen
keine gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht, den Stpfl. zur Abgabe
einer Steuererklärung drängen (Ax in "Ax/Große/Melchior", Rz 1632 oder
Cöster in Pahlke/König, Rz 21)

Das die Aufforderung ein anfechtbarer VA ist, bedeutet grundsätzlich
erstmal nichts. Solange das FA im entferntesten begründen kann, wie
Abgabepflicht vorliegen könnte, ist der VA in Ordnung, auch wenn sich im
nachhinein herausstellt, dass doch keine Abgabepflicht bestanden hat.

Grüße

Daniel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 22:02:08 von Manfred Richter

Axel Böhm schrieb:

> Am Mon, 26 Sep 2005 10:30:45 +0200, schrieb Ralf Schulz
> <> :
>
>
>>Guten Morgen,
>>
>>meine Freundin, allein erziehende Mutter, hat vom Finmanzamt eine
>>Aufforderung (formloser Serienbrief) bekommen, eine Einkommenssteuerklärung
>>abzugeben. Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
>>dies zu tun.
>
Hui...da hat sie aber unter Umständen sehr sehr viel Geld in der
Vergangenheit verschenkt...kann sie sich das Leisten? Sie muß ja nicht
gleich zu einem Steuerberater marschieren...es gibt auch genug
Lohnsteuer-Hilfe-Stellen die bei der jährlichen Steuererklärung
behilflich sind wenn sie sich selbst da nicht zutraut.

Gruß
Claudia

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 26.09.2005 23:00:31 von axbnospamatall

Am Mon, 26 Sep 2005 20:58:29 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Klar, eine Steuererklärungspflicht kann das FA nicht aus Gutdünken
>erfinden. Es darf aber - im Rahmen des Ermessens - für Fälle, in denen
>keine gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht, den Stpfl. zur Abgabe
>einer Steuererklärung drängen (Ax in "Ax/Große/Melchior", Rz 1632 oder
>Cöster in Pahlke/König, Rz 21)

Drängen darf das FA sowieso nicht :-)

Habe auch mal im Ax nachgeschlagen (15.Aufl.) Dort kann ich leider
keine Rz 1632 finden. Und das was Hr. Ax in Rz 545 schreibt steht im
klaren Widerspruch zur herrschenden Literaturmeinung.
Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
Hr. Ax dem FA sogar zu den § 1 des EStG nach Gutdünken zu erweitern.

>Das die Aufforderung ein anfechtbarer VA ist, bedeutet grundsätzlich
>erstmal nichts. Solange das FA im entferntesten begründen kann, wie
>Abgabepflicht vorliegen könnte, ist der VA in Ordnung, auch wenn sich im
>nachhinein herausstellt, dass doch keine Abgabepflicht bestanden hat.

Und der herkömmlichen Aufforderung fehlt es regelmäßig an den
typischen Merkmalen eines Verwaltungsaktes und eben gerade an der
Begründung, weshalb eine Erklärungspflicht vorliegen soll.

Sollte keine Erklärungspflicht vorliegen, ist der VA nicht etwa "in
Ordnung" sondern rechtswidrig. Es kann sich auch nicht im "Nachhinein"
herausstellen, ob die Erklärungspflicht bestanden hat oder nicht.
Sie ist entweder vorhanden oder eben nicht.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 27.09.2005 12:56:00 von usenet-08-2005

Ralf Schulz schrieb:
> Sie hat aber noch nie eine gemacht und hatte auch nicht vor,
> dies zu tun.

Dann kann die ja auch nicht sonderlich kompliziert sein ...

> Achso, der Termin zur Abgabe ist auch sehr kurzfristig auf in 3 Wochen
> gelegt.

Inwiefern "kurzfristig"? Läuft doch im Endeffekt auf <10 Zahlen hinaus.

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 27.09.2005 18:35:20 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
> Am Mon, 26 Sep 2005 20:58:29 +0200, schrieb Daniel Zauft
> <> :
>
>> Klar, eine Steuererklärungspflicht kann das FA nicht aus Gutdünken
>> erfinden. Es darf aber - im Rahmen des Ermessens - für Fälle, in denen
>> keine gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht, den Stpfl. zur Abgabe
>> einer Steuererklärung drängen (Ax in "Ax/Große/Melchior", Rz 1632 oder
>> Cöster in Pahlke/König, Rz 21)
>
> Drängen darf das FA sowieso nicht :-)
>
> Habe auch mal im Ax nachgeschlagen (15.Aufl.) Dort kann ich leider
> keine Rz 1632 finden. Und das was Hr. Ax in Rz 545 schreibt steht im
> klaren Widerspruch zur herrschenden Literaturmeinung.

Die 18te Auflage ist die aktuelle :-)

(Die genannte Rz. war im Bereich § 170 (2) AO angesiedelt)

Daher kann ich die genannte Rz nicht nachvollziehen (Mit
"Gemeinnützigkeit" oder "Steuergeheimnis" hat der Sachverhalt wenig zu
tun). In welchem Bereich stand den die Rz. 545, und worum geht es?


> Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
> Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
> Hr. Ax dem FA sogar zu den § 1 des EStG nach Gutdünken zu erweitern.

Eine völlig ohne Kontext gelieferte Aussage reicht mir nicht, um Herrn
Ax zu diskreditieren ;-)

>> Das die Aufforderung ein anfechtbarer VA ist, bedeutet grundsätzlich
>> erstmal nichts. Solange das FA im entferntesten begründen kann, wie
>> Abgabepflicht vorliegen könnte, ist der VA in Ordnung, auch wenn sich im
>> nachhinein herausstellt, dass doch keine Abgabepflicht bestanden hat.
>
> Und der herkömmlichen Aufforderung fehlt es regelmäßig an den
> typischen Merkmalen eines Verwaltungsaktes und eben gerade an der
> Begründung, weshalb eine Erklärungspflicht vorliegen soll.

Definiere "herkömmlich". Laut obigen Sachverhalt wurde die Stpfl.
konkret dazu aufgefordert, eine Steuererklärung anzufertigen und
abzugeben(+ Begründung). In Verbindung mit § 149 (1) S 2 AO liegt ein VA
vor. Sendet das FA ohne gesonderte Aufforderung die Erklärungsvordrucke,
fehlt es in der Tat an der Rechtswirkung nach außen (Erinnerung an
Abgabepflicht durch Realakt)
>
> Sollte keine Erklärungspflicht vorliegen, ist der VA nicht etwa "in
> Ordnung" sondern rechtswidrig.

Da bezweifle ich doch ganz stark die Rechtswidrigkeit. Eine kleine
Passage aus dem BFH-Urteil vom 17.02.1993 - II R 83/90

"Auf Grund gesetzlicher Vorschrift" besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung, wenn diese gesetzlich, d.h durch förmliches Gesetz oder
auch durch Rechtsverordnung ([..]) vorgeschrieben ist. Die
Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich zum einen
unmittelbar aus den (Einzel-)Steuergesetzen ergeben (§ 149 Abs.1 Satz 1
AO 1977; z.B. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
--EStDV--) oder dann entstehen, wenn das FA --ohne daß eine
ausdrückliche Regelung im Einzelsteuergesetz vorliegt-- zur Abgabe einer
Steuererklärung auffordert (§ 149 Abs.1 Satz 2 AO 1977).

Drittzitat aus dem Urteil (habe Tipke/Kruse oder HHSp nicht auf dem
Schreibtisch liegen, um die Quelle zu verifizieren):

- Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., 9.Aufl., § 149 Anm.22
- Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 170 AO
1977 Tz.2a

[Es besteht Erklärungspflicht ] "auch dann, wenn das Steuergesetz den
zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell
umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne
eines Vorbehaltes oder einer Bedingung an eine Konkretisierungshandlung
(Auswahlermessen) des FA, nämlich die Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärung durch die Finanzbehörde knüpft"

> Es kann sich auch nicht im "Nachhinein"
> herausstellen, ob die Erklärungspflicht bestanden hat oder nicht.
> Sie ist entweder vorhanden oder eben nicht.

Zu förmlich. Ich fasse meine Aussagen zusammen:

1. gesetzliche Abgabepflicht besteht und FA fordert auf: § 149 (1) S 1 AO
Die Aufforderung ist nur als Erinnerung zu werten, ob diese ein VA ist,
ist umstritten.

2. keine gesetzliche Abgabepflicht besteht und FA fordert auf: § 149 (1)
S 2 AO

Solange sich das FA hier an sein Ermessen hält - und nicht etwa für das
Jahr 2002 eine Steuererklärung einer 80-jährigen Oma, die seit 1985
NV-bescheinigt ist, anfordert - besteht die Pflicht zur Abgabe der
Steuererklärung. Dieses Mal nicht durch Gesetz, sondern durch die
Aufforderung des FA. Die einzige Möglichkeit einen solchen VA
anzugreifen besteht über die Schiene des Ermessensfehlgebrauchs.


Grüße

Daniel

P.S. Morgen habe ich vielleicht mal Zeit, die von die genannte Stelle im
HHSp nachzulesen.

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 27.09.2005 21:10:53 von axbnospamatall

Am Tue, 27 Sep 2005 18:35:20 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Die 18te Auflage ist die aktuelle :-)
>
>(Die genannte Rz. war im Bereich § 170 (2) AO angesiedelt)
>
>Daher kann ich die genannte Rz nicht nachvollziehen (Mit
>"Gemeinnützigkeit" oder "Steuergeheimnis" hat der Sachverhalt wenig zu
>tun). In welchem Bereich stand den die Rz. 545, und worum geht es?

Zum 149.

>> Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
>> Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
>> Hr. Ax dem FA sogar zu den § 1 des EStG nach Gutdünken zu erweitern.
>
>Eine völlig ohne Kontext gelieferte Aussage reicht mir nicht, um Herrn
>Ax zu diskreditieren ;-)

Evtl. findest Du sie ja jetzt. Ich habe nämlich keine Lust den ganzen
Ax abzuschreiben ;-)

>>> Das die Aufforderung ein anfechtbarer VA ist, bedeutet grundsätzlich
>>> erstmal nichts. Solange das FA im entferntesten begründen kann, wie
>>> Abgabepflicht vorliegen könnte, ist der VA in Ordnung, auch wenn sich im
>>> nachhinein herausstellt, dass doch keine Abgabepflicht bestanden hat.
>>
>> Und der herkömmlichen Aufforderung fehlt es regelmäßig an den
>> typischen Merkmalen eines Verwaltungsaktes und eben gerade an der
>> Begründung, weshalb eine Erklärungspflicht vorliegen soll.
>
>Definiere "herkömmlich". Laut obigen Sachverhalt wurde die Stpfl.
>konkret dazu aufgefordert, eine Steuererklärung anzufertigen und
>abzugeben(+ Begründung). In Verbindung mit § 149 (1) S 2 AO liegt ein VA
>vor.

In diesem Fall mag auch eine gesetzliche Erklärungspflicht bestehen,
da die falsche Lohnsteuerklasse verwendet wurde. Daher ist auch die
Aufforderung des FA nur eine Erinnerung.

Die herkömmliche Aufforderung ist das Standardschreiben " Bitte senden
Sie uns bis zum .... Ihre Steuererklräungen". Damit wird keine
Erklärungspflicht begründet.

>> Sollte keine Erklärungspflicht vorliegen, ist der VA nicht etwa "in
>> Ordnung" sondern rechtswidrig.
>
>Da bezweifle ich doch ganz stark die Rechtswidrigkeit. Eine kleine
>Passage aus dem BFH-Urteil vom 17.02.1993 - II R 83/90
>
>"Auf Grund gesetzlicher Vorschrift" besteht die Pflicht zur Abgabe einer
>Steuererklärung, wenn diese gesetzlich, d.h durch förmliches Gesetz oder
>auch durch Rechtsverordnung ([..]) vorgeschrieben ist. Die
>Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich zum einen
>unmittelbar aus den (Einzel-)Steuergesetzen ergeben (§ 149 Abs.1 Satz 1
>AO 1977; z.B. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
>--EStDV--) oder dann entstehen, wenn das FA --ohne daß eine
>ausdrückliche Regelung im Einzelsteuergesetz vorliegt-- zur Abgabe einer
>Steuererklärung auffordert (§ 149 Abs.1 Satz 2 AO 1977).

Und gleich der nächste Satz in diesem Urteil:
"Der Senat läßt offen, ob er der Rechtsauffassung des I.Senates des
BFH in seinem Urteil vom 28.November 1990 I R 71/89 (BFHE 163, 414,
BStBl II 1991, 440) folgen könnte, auch in den Fällen des § 149 Abs.1
Satz 2 AO 1977 lasse die bloße Aufforderung des FA eine gesetzliche
Steuererklärungspflicht ... entstehen."

Will sagen, der BFH hat es genau offen gelassen, ob das FA auch eine
Steuerklärungspflicht nach § 149 AO durch Aufforderung begründen kann,
da es für den Tatbestand nicht relevant war. Dort gin es um eine
Erbschaftssteuersache. Da ist das FA aufgrund § 31 ErbStG generell
berechtigt jeden an einer Erbschaft beteiligten durch Aufforderung zu
verpflichten.

>Drittzitat aus dem Urteil (habe Tipke/Kruse oder HHSp nicht auf dem
>Schreibtisch liegen, um die Quelle zu verifizieren):
>
>- Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., 9.Aufl., § 149 Anm.22
>- Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 170 AO
>1977 Tz.2a
>
>[Es besteht Erklärungspflicht ] "auch dann, wenn das Steuergesetz den
>zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell
>umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne
>eines Vorbehaltes oder einer Bedingung an eine Konkretisierungshandlung
>(Auswahlermessen) des FA, nämlich die Aufforderung zur Abgabe der
>Steuererklärung durch die Finanzbehörde knüpft"

Dies ist aber nur im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung gemeint.
Damit sollen auch die Personen, die vom FA aufgefordert werden, denen
gleichgestellt werden, die einer gesetzlichen Erklärungspflicht
unterliegen.

>> Es kann sich auch nicht im "Nachhinein"
>> herausstellen, ob die Erklärungspflicht bestanden hat oder nicht.
>> Sie ist entweder vorhanden oder eben nicht.
>
>Zu förmlich. Ich fasse meine Aussagen zusammen:
>
>1. gesetzliche Abgabepflicht besteht und FA fordert auf: § 149 (1) S 1 AO
>Die Aufforderung ist nur als Erinnerung zu werten, ob diese ein VA ist,
>ist umstritten.
>
>2. keine gesetzliche Abgabepflicht besteht und FA fordert auf: § 149 (1)
>S 2 AO

Dann rechtswidriger VA der angefochten werden kann.

>Solange sich das FA hier an sein Ermessen hält - und nicht etwa für das
>Jahr 2002 eine Steuererklärung einer 80-jährigen Oma, die seit 1985
>NV-bescheinigt ist, anfordert - besteht die Pflicht zur Abgabe der
>Steuererklärung. Dieses Mal nicht durch Gesetz, sondern durch die
>Aufforderung des FA. Die einzige Möglichkeit einen solchen VA
>anzugreifen besteht über die Schiene des Ermessensfehlgebrauchs.

Da schließe ich mich Herrn Tipke an. Danach kann das FA keine
Erklärungspflicht begründen, wenn sie nicht gesetzlich definiert ist.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 28.09.2005 10:02:03 von Michael Freischlad

Hallo Axel,

Axel Böhm schrieb:

> Am Mon, 26 Sep 2005 20:58:29 +0200, schrieb Daniel Zauft
> <> :
>
> Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
> Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
> Hr. Ax dem FA sogar zu den =A7 1 des EStG nach Gutdünken zu erweitern.

Stpfl. heist hier wohl nicht steuerpflichtig sondern
Steuerpflichtiger (was mE die Großschreibung der
Abkürzung andeutet). Damit möchte er wohl sagen, dass
mit Aufforderung zur Abgabe =A7 33 AO erfüllt ist.

Gruß
Michael

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 28.09.2005 12:25:19 von axbnospamatall

Am 28 Sep 2005 01:02:03 -0700, schrieb "Michael Freischlad"
<> :

>> Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
>> Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
>> Hr. Ax dem FA sogar zu den § 1 des EStG nach Gutdünken zu erweitern.
>
>Stpfl. heist hier wohl nicht steuerpflichtig sondern
>Steuerpflichtiger (was mE die Großschreibung der
>Abkürzung andeutet). Damit möchte er wohl sagen, dass
>mit Aufforderung zur Abgabe § 33 AO erfüllt ist.

Ja und genau das ist falsch. Da nach § 33 AO nur aufgrund von
Steuergesetzen die Steuerpflicht begründet werden kann. Ax behauptet
aber, dass das FA durch Aufforderung eine Steuerpflicht begründen
kann. Und das ist m.E. absurd.
Grüße

Axel


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 28.09.2005 18:37:38 von Michael Freischlad

Hallo Axel,

Axel Böhm schrieb:

> Am 28 Sep 2005 01:02:03 -0700, schrieb "Michael Freischlad"
> <> :
>
> >> Besonders fragwürdig ist der Satz von Ax: "Wer zur Abgabe einer
> >> Steuererklärung aufgefordert worden ist, wird Stpfl.". Hier gesteht
> >> Hr. Ax dem FA sogar zu den =A7 1 des EStG nach Gutdünken zu erweiter=
n
> >
> >Stpfl. heist hier wohl nicht steuerpflichtig sondern
> >Steuerpflichtiger (was mE die Großschreibung der
> >Abkürzung andeutet). Damit möchte er wohl sagen, dass
> >mit Aufforderung zur Abgabe =A7 33 AO erfüllt ist.
>
> Ja und genau das ist falsch. Da nach =A7 33 AO nur aufgrund von
> Steuergesetzen die Steuerpflicht begründet werden kann. Ax behauptet
> aber, dass das FA durch Aufforderung eine Steuerpflicht begründen
> kann. Und das ist m.E. absurd.

Dem kann ich ehrlich gesagt nicht folgen.
Der Steurpflichtige iSd =A7 33 AO ist im ersten Moment
nicht gleuchzusetzen mit einer Person, die eine
Steurpflicht nach einem Einzelsteuergesetz erfüllt.
Vielmehr ist Steurpflichtiger idS eine Person,
die Pflichten (bzw. Rechte) im Steuerrechtsverhältnis
zu erfüllen hat (bzw. in anspruch nehmen kann).

Das hat insbesondere eine Bedeutung dafür, wer
Beteiligter im Steuerrechtsverhältnis ist.
Das ist eine allgemeine Definition und ist
notwendig für die Anwendung der AO. Ein
Steuerpflichtiger wird damit Beteiligter
des Steuerrechtsverhältnisses (Vgl. Tipke/Kruse
Vor =A7 33 Tz. 3). Dies ist z. B. wichtig für die
Frage wer zur Mitwirkung nach =A7 90 AO verpflichtet
ist.

=A7 33 AO sagt: "Steuerpflichtiger ist, ... wer eine
Steuererklärung abzugeben hat"
=A7 149 Abs. 1 Satz 2 AO sagt: "Zur Abgabe einer StE
ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde
aufgefordert wird."
-> Schlussfolgerung: Wer zur Abgabe aufgefordert wird,
wird zum Steuerpflichtigen.

Auch Tipke/Kruse ist der Meinung, dass man durch einen
VA zum Steuerpflichtigen werden kann.
(Vgl. Tipke/Kruse =A7 33 Tz. 10).

Gruß
Michael

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 28.09.2005 19:24:25 von axbnospamatall

Am 28 Sep 2005 09:37:38 -0700, schrieb "Michael Freischlad"
<> :

>Dem kann ich ehrlich gesagt nicht folgen.
>Der Steurpflichtige iSd § 33 AO ist im ersten Moment
>nicht gleuchzusetzen mit einer Person, die eine
>Steurpflicht nach einem Einzelsteuergesetz erfüllt.

Wer nicht nach Einzelsteuergesetzen steuerpflichtig ist, ist auch kein
Steuerpflichtiger nach § 33 AO. Die AO kann keine Steuerpflicht
begründen, für welche Steuer denn auch.

>Vielmehr ist Steurpflichtiger idS eine Person,
>die Pflichten (bzw. Rechte) im Steuerrechtsverhältnis
>zu erfüllen hat (bzw. in anspruch nehmen kann).

Und die können sich natürlich nur aus einer Steuerpflicht aus einem
Einzelsteuergesetz ergeben.

>§ 33 AO sagt: "Steuerpflichtiger ist, ... wer eine
>Steuererklärung abzugeben hat"
>§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO sagt: "Zur Abgabe einer StE
>ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde
>aufgefordert wird."
>-> Schlussfolgerung: Wer zur Abgabe aufgefordert wird,
> wird zum Steuerpflichtigen.
>
>Auch Tipke/Kruse ist der Meinung, dass man durch einen
>VA zum Steuerpflichtigen werden kann.
>(Vgl. Tipke/Kruse § 33 Tz. 10).

Diesen Absatz haben die Herren Kruse und Druen geschrieben.

In § 149 Rz. 6 schreibt Hr, Tipke genau das Gegenteil.

Da haben die beiden (drei) wohl sich nicht abgestimmt. ;-)

Aber Tipke ziteirt auch andere Meinungen aus der Literatur. Auch
erscheint mir die Auffassung von Tipke Rechtssystematisch sinnvoller.
Das FA als Exekutivorgan kann nicht entgegen der Steuergesetze eine
Erklärungspflicht begründen.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 29.09.2005 11:55:07 von Michael Freischlad

Hallo Axel,

Axel Böhm schrieb:

> Am 28 Sep 2005 09:37:38 -0700, schrieb "Michael Freischlad"
> <> :
>
> >Dem kann ich ehrlich gesagt nicht folgen.
> >Der Steurpflichtige iSd =A7 33 AO ist im ersten Moment
> >nicht gleuchzusetzen mit einer Person, die eine
> >Steurpflicht nach einem Einzelsteuergesetz erfüllt.
>
> Wer nicht nach Einzelsteuergesetzen steuerpflichtig ist, ist auch kein
> Steuerpflichtiger nach =A7 33 AO. Die AO kann keine Steuerpflicht
> begründen, für welche Steuer denn auch.

=A7 33 AO hat auch noch andere Tatbestandsmerkmale als
die Steuerpflicht. Z. B. Pflicht zur Buchführung begründet
an sich keine Steuerpflicht. Auch der Satz "... oder
andere ihm durch die Steuergesetze auferlegten Verpflichtungen ..."
deutet auf einen weiteren Anwendungsbereich hin.

Der Begriff Steuerpflichtiger ist möglicherweise etwas
unglücklich gewählt. M. E. hat dieser Begriff nicht
direkt mit einer Steuerplicht nach den Einzelgesetzen
zu zun sondern soll nur denjenigen bestimmen, der
Beteiligter im Steuerrechtsverhältnisses ist.

> >=A7 33 AO sagt: "Steuerpflichtiger ist, ... wer eine
> >Steuererklärung abzugeben hat"
> >=A7 149 Abs. 1 Satz 2 AO sagt: "Zur Abgabe einer StE
> >ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde
> >aufgefordert wird."
> >-> Schlussfolgerung: Wer zur Abgabe aufgefordert wird,
> > wird zum Steuerpflichtigen.
> >
> >Auch Tipke/Kruse ist der Meinung, dass man durch einen
> >VA zum Steuerpflichtigen werden kann.
> >(Vgl. Tipke/Kruse =A7 33 Tz. 10).
>
> Diesen Absatz haben die Herren Kruse und Druen geschrieben.
>
> In =A7 149 Rz. 6 schreibt Hr, Tipke genau das Gegenteil.

Ja, man kann hier sicherlich geteilter Meinung sein.
Jede Meinung hat gewichtige Argumente für und gegen
diese Auffassung.

> Da haben die beiden (drei) wohl sich nicht abgestimmt. ;-)
>
> Aber Tipke ziteirt auch andere Meinungen aus der Literatur. Auch
> erscheint mir die Auffassung von Tipke Rechtssystematisch sinnvoller.

Wobei sich natürlich keine wirklichen Auswirkungen
ergeben, da das FA mindestens ein Recht auf Feststellung
einer möglichen Erklärungspflicht hat.

> Das FA als Exekutivorgan kann nicht entgegen der Steuergesetze eine
> Erklärungspflicht begründen.

Was der Wortlaut des Gesetzes allerdings erlaubt. Ob hier
eine Auslegung des Gesetzes erfolgen mus oder nicht, das
kann man den Gerichten überlassen. Da hier aber noch
kein Urteil ergangen zu sein scheint, ist es wohl in der
Praxis kaum relevant.
Da sich das FA immer noch Ermessensgerecht verhalten muss,
sehe ich das nicht als so großes Problem.
=20
Gruß
Michael

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung rechtens?

am 29.09.2005 12:17:36 von axbnospamatall

Am 29 Sep 2005 02:55:07 -0700, schrieb "Michael Freischlad"
<> :

>> Aber Tipke ziteirt auch andere Meinungen aus der Literatur. Auch
>> erscheint mir die Auffassung von Tipke Rechtssystematisch sinnvoller.
>
>Wobei sich natürlich keine wirklichen Auswirkungen
>ergeben, da das FA mindestens ein Recht auf Feststellung
>einer möglichen Erklärungspflicht hat.

Das ist unbestritten. Jedoch kann dieses recht nicht dazu führen, dass
der Bürger eine Steuererklräung abzugeben hat um festzustellen ob er
Erklärungspflichtig ist. Das FA muss dann den Bürger auffordern eine
Steuererklärung abzugeben mit der Begründung warum es der Meinung ist,
dass die gesetzlichen Tatbestände des jeweiligen Einzelsteuergesetzes
erfüllt seien. Und hierauf kann der Bürger dann entsprechend erwidern.
Das FA kann natürlich auch einen entsprechenden VA erlassen, den der
Bürger dann anfechten kann. Im Ergebnis wird dann die Frage der
Erklärungspflicht gerichtlich geklärt.

>> Das FA als Exekutivorgan kann nicht entgegen der Steuergesetze eine
>> Erklärungspflicht begründen.
>
>Was der Wortlaut des Gesetzes allerdings erlaubt. Ob hier
>eine Auslegung des Gesetzes erfolgen mus oder nicht, das
>kann man den Gerichten überlassen. Da hier aber noch
>kein Urteil ergangen zu sein scheint, ist es wohl in der
>Praxis kaum relevant.

Die Diskussion war ja auch nur theoretisch. :-)


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 29.09.2005 13:33:00 von unknown

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Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 29.09.2005 21:54:44 von axbnospamatall

Am 29 Sep 2005 13:33:00 +0200, schrieb
(Christian @Soemtron) :

>Das ist ja mal ein hilfreicher Kommentar. Für die hier Mitlesenden sind
>derartige Formulare zwar einigermaßen vertraut, aber jemand, der damit
>noch nichts zu tun hatte und nicht gerade Papiertiger von Beruf ist, kann
>an diesen unsäglichen Formularen sicher schnell verzweifeln. Mein
>Verständnis haben diejenigen.

>Wenn Du ihr sagst _welche_ Zahlen _wo_ einzutragen sind, ist das kein
>Akt. Alleine kann das durchaus einer sein, wenn man nebenbei noch anderes
>zu tun hat (alleinerziehende Mutter z.B.).

Daher Unterlagen zusammensammeln zum FA gehen und mit Hilfe des
Sachbearbeiters die Erklärung ausfüllen.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 30.09.2005 17:49:00 von unknown

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Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 30.09.2005 18:58:14 von axbnospamatall

Am 30 Sep 2005 17:49:00 +0200, schrieb
(Christian @Soemtron) :

>> Daher Unterlagen zusammensammeln zum FA gehen und mit Hilfe des
>> Sachbearbeiters die Erklärung ausfüllen.
>
>Ja, da lachen wir immer wieder gerne drüber.

Du bist beim FA?


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 01.10.2005 00:11:00 von unknown

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Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 01.10.2005 22:07:07 von axbnospamatall

Am 01 Oct 2005 00:11:00 +0200, schrieb
(Christian @Soemtron) :

>Axel Böhm <> schrieb:
>
>> Du bist beim FA?
>
>Nein, Du?

Weil Du geschrieben hast:
>Ja, da lachen wir immer wieder gerne drüber.
Daher dachte ich Du kennst dies aus eigener Erfahrung.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 01.10.2005 22:20:36 von Martin Hentrich

On Thu, 29 Sep 2005 21:54:44 +0200, Axel Böhm
<> wrote:

>Daher Unterlagen zusammensammeln zum FA gehen und mit Hilfe des
>Sachbearbeiters die Erklärung ausfüllen.

Kein (!) Sachbearbeiter beim FA kann sich die Zeit nehmen und mit dem
Steuerpflichtigen *gemeinsam* eine Steuererklärung ausfüllen. Ja das
*darf* er nicht einmal. Ausnahmen widersprechen dem nicht.

Dafür gibt es Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.

Martin

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 01.10.2005 22:41:01 von axbnospamatall

Am Sat, 01 Oct 2005 22:20:36 +0200, schrieb Martin Hentrich
<> :

>On Thu, 29 Sep 2005 21:54:44 +0200, Axel Böhm
><> wrote:
>
>>Daher Unterlagen zusammensammeln zum FA gehen und mit Hilfe des
>>Sachbearbeiters die Erklärung ausfüllen.
>
>Kein (!) Sachbearbeiter beim FA kann sich die Zeit nehmen und mit dem
>Steuerpflichtigen *gemeinsam* eine Steuererklärung ausfüllen. Ja das
>*darf* er nicht einmal. Ausnahmen widersprechen dem nicht.

Sieht die OFD Niedersachsen aber anders:



>Dafür gibt es Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.

Sicherlich gibt der Beamte nicht die tollen Steuerspartipps preis, die
man beim Steuerberater erhält. Aber sie unterstützen beim Ausfüllen
der Formulare. Und im Falle des OP reicht dies völlig aus.


Grüße

Axel

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 01.10.2005 22:51:47 von Martin Hentrich

On Sat, 01 Oct 2005 22:41:01 +0200, Axel Böhm
<> wrote:

>>Kein (!) Sachbearbeiter beim FA kann sich die Zeit nehmen und mit dem
>>Steuerpflichtigen *gemeinsam* eine Steuererklärung ausfüllen. Ja das
>>*darf* er nicht einmal. Ausnahmen widersprechen dem nicht.
>
>Sieht die OFD Niedersachsen aber anders:
>
>

Man liest da:
Viele Bereiche der Steuererklärung betreffen persönliche Angaben, die
Sie am besten kennen und auch ohne besondere Steuerrechtskenntnisse
eintragen können. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, was
einzutragen ist, sind die Mitarbeiter der Finanzamts gern bereit,
Ihnen Hilfestellung zu geben. Eine umfassende Beratung ist jedoch
nicht möglich. Hierfür stehen Ihnen die Angehörigen der
steuerberatenden Berufe zur Verfügung.

>>Dafür gibt es Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.
>
>Sicherlich gibt der Beamte nicht die tollen Steuerspartipps preis, die
>man beim Steuerberater erhält. Aber sie unterstützen beim Ausfüllen
>der Formulare. Und im Falle des OP reicht dies völlig aus.

Naja, es ist schon ein Unterschied. ob man in einzelnen Punkten
unsicher ist, oder überhaupt gar keine Ahnung hat.

Und wieviele *unsichere* Leute so pro Tag vorsprechen bzw. einen
Termin haben möchten.

Martin

Re: Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteue rerklärung rechtens?

am 02.10.2005 18:10:01 von axbnospamatall

Am Sat, 01 Oct 2005 22:51:47 +0200, schrieb Martin Hentrich
<> :

>Man liest da:
>Viele Bereiche der Steuererklärung betreffen persönliche Angaben, die
>Sie am besten kennen und auch ohne besondere Steuerrechtskenntnisse
>eintragen können. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, was
>einzutragen ist, sind die Mitarbeiter der Finanzamts gern bereit,
>Ihnen Hilfestellung zu geben. Eine umfassende Beratung ist jedoch
>nicht möglich. Hierfür stehen Ihnen die Angehörigen der
>steuerberatenden Berufe zur Verfügung.

Also grundsätzlich *dürfen* Finanzbeamte im Rahmen ihre Tätigkeit im
Amt entsprechende Hilfestellung bieten. Warum denn auch nicht? StBerG
ist hier wohl nicht anzuwenden, da es schon an der Geschäftsmäßigkeit
fehlt.
Und wer anderes als die zuständige Behörde soll den Bürger beim
Ausfüllen der Formulare helfen. Dies kann man übrigens bei jedem Amt
so machen.

>>>Dafür gibt es Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.
>>
>>Sicherlich gibt der Beamte nicht die tollen Steuerspartipps preis, die
>>man beim Steuerberater erhält. Aber sie unterstützen beim Ausfüllen
>>der Formulare. Und im Falle des OP reicht dies völlig aus.
>
>Naja, es ist schon ein Unterschied. ob man in einzelnen Punkten
>unsicher ist, oder überhaupt gar keine Ahnung hat.

Selbst dann hilft der Beamte beim Ausfüllen. Es ist sogar seine
Pflicht.

>Und wieviele *unsichere* Leute so pro Tag vorsprechen bzw. einen
>Termin haben möchten.

Es werden vermutlich nicht sehr viele sein. Zum einen werden die
Beamten schon wissen, wie man diese abwimmelt ;-) zum zweiten wird es
kaum einer wissen und zum dritten dürfte die Beratung über das
Übernehmen der entsprechenden Zahlen aus LSt-Karte oder AlG-Bescheid
nicht hinausgehen. Also sicherlich keine Steuerspartipps.


Grüße

Axel