Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

am 16.10.2005 21:42:47 von Werner Schmidt

Wenn gegen einen Einkommensteuerbescheid Widerspruch eingelegt wird,
weil man eine Zahlung, die das Finanzamt von einem fordert,
für unberechtigt hält, wird dann durch diesen Widerspruch
die Zahlunsfrist des Finanzamtes aufgehoben?

Werner Schmidt

Re: Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

am 16.10.2005 21:45:58 von Will Berghoff

Im News-Beitrag: 4352ad37$0$41150$ tippte
Werner Schmidt:
> Wenn gegen einen Einkommensteuerbescheid Widerspruch eingelegt wird,
> weil man eine Zahlung, die das Finanzamt von einem fordert,
> für unberechtigt hält, wird dann durch diesen Widerspruch
> die Zahlunsfrist des Finanzamtes aufgehoben?

Nein, das steht auch so im Bescheid.

Gruß
Will

Re: Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

am 16.10.2005 22:15:26 von Werner Schmidt

> Nein, das steht auch so im Bescheid.

Danke.

Re: Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

am 16.10.2005 22:28:48 von Eric Lorenz

Hallo!

Werner Schmidt schrieb:
> Wenn gegen einen Einkommensteuerbescheid Widerspruch eingelegt wird,
> weil man eine Zahlung, die das Finanzamt von einem fordert,
> für unberechtigt hält, wird dann durch diesen Widerspruch
> die Zahlunsfrist des Finanzamtes aufgehoben?

Legt man gegen einen Bescheid Einspruch ein, besteht weiterhin eine
Zahlungsverpflichtung. In diesem Falle muss man zusätzlich einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dies geht aber bei einem
Nachzahlungsbescheid nicht über die ganze Summe, sondern nur über den
strittigen Betrag.

Eric

Re: Widerspruch einlegen=Zahlungsaufschub?

am 17.10.2005 09:22:44 von Matthias Kryn

Werner Schmidt schrieb:

> Wenn gegen einen Einkommensteuerbescheid Widerspruch
> eingelegt wird,

.... Einspruch?

> weil man eine Zahlung, die das Finanzamt von einem fordert,
> für unberechtigt hält, wird dann durch diesen Widerspruch
> die Zahlunsfrist des Finanzamtes aufgehoben?

Nein. Vgl. §361 Abs.1 AO. Zusätzlich musst Du Aussetzung der
Vollziehung (AdV) gem. §361 Abs. 2 AO beantragen.

Grüße
Matthias