Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

am 17.10.2005 12:33:16 von Hanno Meier

Hallo,

nach meinem Wissen dürfen Einkünfte (Abfindung) die nach der
"Fünftelregelung" versteuert werden, nicht mit Verlusten verrechnet
werden. Mit dieser Bestimmung möchte der Gesetzgeber eine
"Mindestbesteuerung" gewährleisten.

In einem anderen Thread schrieb Axel Böhm hier allerdings, dem sei
nicht so. Er stützte sich dabei auf Schmidt, EStG 24. Aufl. § 34 Rz.
51. Diese Literaturstelle kann ich leider nicht (online) finden und das
ganze Buch möchte ich mir deshalb nicht kaufen. Kennt vielleicht jemand
eine Quelle für diese Passage?

Vielen Dank
Hanno

Re: Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

am 18.10.2005 20:25:06 von axbnospamatall

Am Mon, 17 Oct 2005 12:33:16 +0200, schrieb "Hanno Meier"
<> :

>In einem anderen Thread schrieb Axel Böhm hier allerdings, dem sei
>nicht so. Er stützte sich dabei auf Schmidt, EStG 24. Aufl. § 34 Rz.
>51. Diese Literaturstelle kann ich leider nicht (online) finden und das
>ganze Buch möchte ich mir deshalb nicht kaufen. Kennt vielleicht jemand
>eine Quelle für diese Passage?

Jede vernünftige Bibliothek. Online gibt es zwar einige Kommentar,
aber nur gegen entsprechende Gebühr. Den Schmidt gibt es leider noch
nicht online oder auf CD-ROM.


Grüße

Axel

Re: Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

am 18.10.2005 21:30:24 von Hanno Meier

>> In einem anderen Thread schrieb Axel Böhm hier allerdings, dem sei
>> nicht so. Er stützte sich dabei auf Schmidt, EStG 24. Aufl. § 34 Rz.
>> 51. Diese Literaturstelle kann ich leider nicht (online) finden und
>> das ganze Buch möchte ich mir deshalb nicht kaufen. Kennt
>> vielleicht jemand eine Quelle für diese Passage?
>
> Jede vernünftige Bibliothek. Online gibt es zwar einige Kommentar,
> aber nur gegen entsprechende Gebühr. Den Schmidt gibt es leider noch
> nicht online oder auf CD-ROM.

schade, ich hätte ja auch gerne einen kleinen Click&Buy Obelus
entrichtet, wenn ich irgendwo an den Text gekommen wäre und mir das
Suchen in der Stadt- oder Uni-Bibliothek erspart hätte...
Der Steuerberater bleibt nämlich bei seiner Auffassung, dass eine
Reduktion des "fünftelfähigen Einkommens" nicht möglich ist. Hast du
vielleicht eine Ahnung, auf welches Gesetz er sich dabei stützen mag?
Ich vermute einfach ein (relativ junges) Gesetz, weil er sich so sicher
ist...
Vielen Dank
Hanno

Re: Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

am 18.10.2005 22:31:22 von Alexander Schroeder

Hanno Meier wrote:
> nach meinem Wissen dürfen Einkünfte (Abfindung) die nach der
> "Fünftelregelung" versteuert werden, nicht mit Verlusten verrechnet
> werden.

Meiner Meinung nach verdrehst Du da etwas. Aus § 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3
EStG geht doch hervor, daß die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen
außerordentlichen Einkünfte ermäßigt besteuert werden. Bevor der § 34
zur Anwendung kommt, ist der Verlustausgleich also bereits erfolgt. Auch
steht nirgendwo, daß Einkünfte, die nach § 34 EStG begünstigt sind, vom
Verlustausgleich ausgeschlossen wären.

Offen wäre damit in Deinem ursprünglichen Beispiel dann aber noch, ob
die Verluste überhaupt mit der Abfindung verrechnet werden müssen. Sie
könnten ja auch mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
verrechnet werden. Nach BFH wäre das die richtige Vorgehensweise.
"Schließlich soll die Tarifermäßigung, soweit irgend möglich, dem
Steuerpflichtigen zugute kommen. Um eine weitestgehende Wirkung zu
erzielen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei den der
ermäßigten Besteuerung des § 34 EStG unterliegenden außerordentlichen
Einkünften ein Verlustausgleich in der Regel nicht vorzunehmen, solange
hierfür tariflich voll zu besteuernde Einkünfte zur Verfügung stehen
(BFH in BFHE 188, 143, BStBl II 1999, 588, m.w.N., und in BFHE 177, 71,
BStBl II 1995, 467)." (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.8.2003, XI R 27/03,
Rz. 23
())

Alex

Re: Verlustausgleich bei Einkünften nach § 34 EStG

am 19.10.2005 10:54:38 von Hanno Meier

> Sie
> könnten ja auch mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
> verrechnet werden. Nach BFH wäre das die richtige Vorgehensweise.

ja, da hast du natürlich Recht. Aber mir geht es jetzt nur noch darum,
dass ich das Prinzip verstehe, nicht mehr um das ursprüngliche
Beispiel.

Nehmen wir einmal an
40000 Euro aus Abfindung
10000 Euro aus nichtselbstständiges Einkünfte
-20000 Euro Gewerbeverlust

dann würde nach deiner Aussage der Verlust zunächst mit den normalen
Einkünften verrechnet, dann mit der Abfindung. Nach Verrechnung bleibt
ein Fünftel von 30000 also 6000 und somit wären alle Einkünfte
steuerfrei, oder?

> "Schließlich soll die Tarifermäßigung, soweit irgend möglich, dem ...
> ())

herzlichen Dank für diese Quelle. Das Urteil ist jedoch vom 13.8.2003
und der Steuerberater scheint sich - deswegen ist er sich so sicher -
auf ein jüngeres Gesetz zu beziehen. Leider hat er mir noch nicht
verraten, auf welches :-(

Vielen Dank
Hanno