Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 17.10.2005 12:53:51 von Thomas Homilius

§ 33 Abs. 1 SGB II vs. § 46 Abs. 6 AO
-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-=-
Folgendes Problem:

Normalerweise können noch nicht entstandene Steuererstatungsansprüche nicht
gepfändet werden. Ein dahingehend erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss ist unwirksam. Gesetzlich ist dies in § 46 AO
geregelt:
»§ 46 AO Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung
sind nichtig. [...]«

Nun scheint aber die Agentur für Arbeit oder die entsprechende ARGE wegen
Ansprüchen nach dem SGB II entgegen § 46 AO noch nicht entstandene
Steuerertstatungsansprüche eines Leistungsempfängers beim Finanzamt pfänden
zu dürfen. Das nennt sich dann nur "Übergang" des Anspruchs:
»§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen
(1) [...]. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.«

Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33 SGB II
den § 46 AO außer Kraft setzt?


Thomas Homilius



#######################
#Anlage Gesetzestexte:#
#######################

§ 46 AO Abtretung, Verpfändung, Pfändung
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen
Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und
gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der
nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach
Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des
Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des
abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und
vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen
zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist
nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum
geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur
Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das
Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender
und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte
Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht
wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung
sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung
sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die
Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat,
als Drittschuldner im inne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen
Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die
Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den
Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen
auf sie übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden,
soweit bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann.


--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 17.10.2005 14:19:20 von Bernd Meyer

Es gilt das Zuflussprinzip,
egal woher Du Geld bekommst, ALG2 entfällt dann insofern.
Ist ja auch nachvollziehbar, Du hast ja dann die Erstattung und brauchst die
Sozialunterstützung nicht.
Gruß, Bernd

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 17.10.2005 15:34:49 von Peter Racz

Thomas Homilius wrote:

> Folgendes Problem:
>
> Normalerweise können noch nicht entstandene Steuererstatungsansprüche nicht
> gepfändet werden.

Die AA pfändet den Anspruch auf Steuererstattung nicht. Sie reduziert
lediglich die eigene Leistung um diese Summe. Da es hier um keine
Pfändung handelt, greifen die diesbezüglichen Paragraphen nicht.

Gruß
Peter

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 17.10.2005 16:07:40 von Thomas Homilius

Bernd Meyer <> schrieb am Montag, 17. Oktober 2005 14:19:

> Es gilt das Zuflussprinzip,
> egal woher Du Geld bekommst, ALG2 entfällt dann insofern.
> Ist ja auch nachvollziehbar, Du hast ja dann die Erstattung und brauchst
> die Sozialunterstützung nicht.

Nein, es geht nicht um die Zahlung sondern um den Übergang ("Pfändung") von
Ansprüchen (genauer: Steuererstattungsansprüchen). Bevor es irgendwie zu
einer Auszahlung kommt muss vorher ein Anspruch bestanden haben.

Der ALGII-Empfänger hat mit diesem Übergang des Anspruch nur noch entfernt
etwas zu tun. Es geht mehr um die Beziehung Finanzamt - Agentur für Arbeit
(ARGE) und eventuell anderen Gläubigern des ALGII-Leistungsempfängers (z.B.
Banken).

Wie kann wer den Anspruch auf die Steuererstattung des ALGII-Beziehers gegen
das Finanzamt geltend machen, und wann kann dieser wer das tun?

Beispiel:
Der ALGII-Bezieher Heinz war von Jan-Jun 2005 Unternehmer, danach
ALGII-Empfänger. Er hat aber noch einen Umsatzsteuererstattungsanspruch für
diese Zeit gegen das Finanzamt, den er mit der Umsatzsteuerjahreserklärung
2005 im Jahr 2006 geltend machen muss. Der Heinz wird auch diese
Umsatzsteuerjahreserklärung in 2006 abgeben. Mit der Zahlung der
Rückerstattung der Umsatzsteuer ist Ende 2006 zu erwarten.

Ein normaler(!) Anspruch besteht auf die Umsatzsteuererstattung erst ab dem
1. Januar 2006.

Der Heinz ist ein stadtbekannter Alkoholiker, deswegen ist zu erwarten, dass
er die Rückerstattung für Alkohol verwendet und die Agentur für Arbeit ihm
trotzdem nicht so einfach das ALGII kürzen kann.
Die Agentur für Arbeit (ARGE) will deshalb den Übergang dieses
Steuererstattungsansprüch ("Pfändung") bewirken. Wie muss sie vorgehen?
Kann die Behörde schon im Oktober 2005 den Übergang des Anspruchs wirksam
gegenüber dem Finanzamt anzeigen? Der eigentliche Anspruch auf
Rückerstattung entsteht erst am 1. Januar 2005.
(Übergang des Anspruchs einer bedingten oder zukünftigen Forderung)


Thomas Homilius

--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 18.10.2005 23:19:04 von Alexander Schroeder

Thomas Homilius wrote:
> Normalerweise können noch nicht entstandene Steuererstatungsansprüche nicht
> gepfändet werden. Ein dahingehend erwirkter Pfändungs- und
> Überweisungsbeschluss ist unwirksam. Gesetzlich ist dies in § 46 AO
> geregelt:
> »§ 46 AO Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
> (6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und
> Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
> entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
> Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung
> sind nichtig. [...]«
>
> Nun scheint aber die Agentur für Arbeit oder die entsprechende ARGE wegen
> Ansprüchen nach dem SGB II entgegen § 46 AO noch nicht entstandene
> Steuerertstatungsansprüche eines Leistungsempfängers beim Finanzamt pfänden
> zu dürfen. Das nennt sich dann nur "Übergang" des Anspruchs:
> »§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen
> (1) [...]. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
> nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.«
>
> Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33 SGB II
> den § 46 AO außer Kraft setzt?

Gegenfrage:
Setzt nicht umgekehrt § 46 Abs. 6 AO den § 33 SGB II außer Kraft, wenn
ein nach dieser Vorschrift erwirkter Pfändungsbeschluß für nichtig, also
unwirksam erklärt wird?

Alex

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 19.10.2005 15:02:08 von Thomas Homilius

Peter Racz <> schrieb am Montag, 17. Oktober
2005 15:34:

>> Normalerweise können noch nicht entstandene Steuererstatungsansprüche
>> nicht gepfändet werden.
>
> Die AA pfändet den Anspruch auf Steuererstattung nicht.

Es heißt auch nicht Pfändung sondern "Übergang von Ansprüchen", dieser
Übergang funktioniert zwar so ähnlich wie Pfändeung, aber er ist eben doch
mehr! Für den Übergang des Anspruchs an die AA dürfte nicht einmal ein
amtlich vorgeschriebenen Vordruck des FA nötig sein, die gesetzliche
Schriftform ist ausreichend.

> Sie reduziert lediglich die eigene Leistung um diese Summe. Da es hier um
> keine Pfändung handelt, greifen die diesbezüglichen Paragraphen nicht.

Wenn die AA tatsächlich so vorgeht, dann arbeitet diese nicht effizient.
Wäre ich an der Stelle der AA, würde ich nach § 33 Abs. 1 SGB II schon im
laufenden Jahr 2005 den Übergang des Steuererstattungsanspruchs für 2005
des ALGII-Empfängers beim zuständigen FA anzeigen. Dieser Anspruch wird
dann vorrangig vor anderen Gläubigern (wie Banken) bedient. Die anderen
Gläubiger müssen eine ganz normale Pfändung beantragen, dies können sie
aber erst im Jahr 2006 tun!

Man braucht sich auch nicht auf die Angaben des Leistungsempfängers zu
verlassen, der eine mögliche Steuererstattung verschweigen könnte. Das
Verschweigen von Einnahmen kommt sicherlich hier und da mal öfters vor.
Einfach eine schriftliche Anzeige an dessen zuständiges FA dürfte
ausreichend sein - und das Problem ist gelöst.


Thomas Homilius

--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 20.10.2005 21:37:28 von axbnospamatall

Am Mon, 17 Oct 2005 12:53:51 +0200, schrieb Thomas Homilius
<> :

>Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33 SGB II
>den § 46 AO außer Kraft setzt?

Die AO regelt das Finanzverwaltungsverfahren. Die ARGE ist aber keine
Finanzverwaltung, so daß § 46 AO nicht anwendbar ist.
Das FA ist hier nur Drittschuldner.



Grüße

Axel

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 20.10.2005 22:45:07 von Thomas Homilius

Axel Böhm schrieb am Donnerstag, 20. Oktober 2005 21:37:

>>Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33 SGB II
>>den § 46 AO außer Kraft setzt?
>
> Die AO regelt das Finanzverwaltungsverfahren.

Das Finanzamt ist eine Finanzbehörde, wo die AO und das
Finanzverwaltungsverfahren gelten tut.

> Die ARGE ist aber keine Finanzverwaltung, so daß § 46 AO nicht anwendbar
> ist.

Wo hast du denn diese Rechtsauffassung her?
Auch Banken und sonstige Privatgläubiger sind keine Finanzverwaltung!
Trotzdem gilt für diese § 46 AO. Der § 46 AO gilt für und gegen jede andere
natürliche oder juristische Person, und somit auch gegen die Agentur für
Arbeit und angeschlossener ARGE. Das ist eigentlich unbestritten?!
Aber es gibt eben die mögliche und *wichtige* Ausnahme des § 33 SGB II in
Bezug auf ALGII!

Überprüfe bitte nochmals deinen Standpunkt. (Du zitierst doch hoffentlich
nicht aus einem Urteil?)

> Das FA ist hier nur Drittschuldner.

Sollen Steuererstattungen gepfändet werden, ist das Finanzamt *immer*
Drittschuldner.

Kann es sein, dass ich dich nur falsch verstehe?


Thomas Homilius

--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 24.10.2005 00:57:00 von Thomas Homilius

Alexander Schröder <> schrieb am Dienstag, 18. Oktober
2005 23:19:

>> Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33 SGB
>> II den § 46 AO außer Kraft setzt?
>
> Gegenfrage:
> Setzt nicht umgekehrt § 46 Abs. 6 AO den § 33 SGB II außer Kraft, wenn
> ein nach dieser Vorschrift erwirkter Pfändungsbeschluß für nichtig, also
> unwirksam erklärt wird?

Ich nehme inzwischen an, dass die gesetzliche Verfahrensweise des Übergangs
der Steuererstattungsansprüche eines ALGII-Empfängers vom Finanzamt an die
Agentur für Arbeit nicht geklärt ist!

Welche Gerichtsbarkeit ist denn bei Steitigkeiten zwischen Finanzamt und
Agentur für Arbeit wegen Übergang der Steuererstattungsansprüche zuständig?
Zur Auswahl stehen:
1.) Finanzgericht
2.) Sozialgericht
3.) Amtsgericht (ordentliches Zivilgericht)
4.) Verwaltungsgericht
5.) Bundesverfassungsgericht(?)

Und wer muss wem wegen einer solchen Sache verklagen, das Finanzamt die
Agentur für Arbeit oder die Agentur für Arbeit das Finanzamt?


Thomas Homilius

--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörd

am 28.10.2005 16:09:36 von Christoph Neumann

Thomas Homilius schrieb:

>>> Gibt es hier einen Widerspruch oder sehe ich das richtig, dass § 33
>>> SGB II den § 46 AO außer Kraft setzt?
>>
>> Gegenfrage:
>> Setzt nicht umgekehrt § 46 Abs. 6 AO den § 33 SGB II außer Kraft,
>> wenn ein nach dieser Vorschrift erwirkter Pfändungsbeschluß für
>> nichtig, also unwirksam erklärt wird?
>
> Ich nehme inzwischen an, dass die gesetzliche Verfahrensweise des
> Übergangs der Steuererstattungsansprüche eines ALGII-Empfängers vom
> Finanzamt an die Agentur für Arbeit nicht geklärt ist!
>
> Welche Gerichtsbarkeit ist denn bei Steitigkeiten zwischen Finanzamt
> und Agentur für Arbeit wegen Übergang der Steuererstattungsansprüche
> zuständig? Zur Auswahl stehen:
> 1.) Finanzgericht
> 2.) Sozialgericht
> 3.) Amtsgericht (ordentliches Zivilgericht)
> 4.) Verwaltungsgericht
> 5.) Bundesverfassungsgericht(?)
>
> Und wer muss wem wegen einer solchen Sache verklagen, das Finanzamt
> die Agentur für Arbeit oder die Agentur für Arbeit das Finanzamt?

Ich gehe davon aus, dass der "Übergang" rechtstechnisch gerade keine
Pfändung ist, sondern der Übergang bewirkt, dass mit dem Eingang der
Anzeige i.S.d. §33 Abs.1 SGBII, die AfA in die Rechtsstellung des
Leistungsempfängers einrückt, sie wird also damit selbst der Gläubiger
des Steuererstattungsanspruchs (was sie bei einer Pfändung erst mit der
Einziehung der Forderung würde).
Demzufolge ist für Streitigkeiten, die aus diesem Übergang erwachsen das
Gericht zuständig, dass auch für Streitigkeiten zwischen dem
eigentlichen Gläubiger und dem FA zuständig wäre: das Finanzgericht.

Würde das FA nicht leisten oder bestände eine Meinungsverschiedenheit
über die Höhe der Anspruchs müsste die AfA das FA verklagen.

--
"Ausserdem glaube ich nicht, dass ein pubertierender Jugendlicher
wegen dieses Films auf der Strasse jeden Ork töten würde."
"Ach ja. Und wenn dann der erste tote Ork im Stadtpark liegt ist dann
das Geschrei wieder groß." -- Frank Weitz und Wolfgang Krietsch in dsrm

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 28.10.2005 22:05:19 von Thomas Homilius

Christoph Neumann schrieb am Freitag, 28. Oktober 2005 16:09:

>> Und wer muss wem wegen einer solchen Sache verklagen, das Finanzamt
>> die Agentur für Arbeit oder die Agentur für Arbeit das Finanzamt?
>
> Ich gehe davon aus, dass der "Übergang" rechtstechnisch gerade keine
> Pfändung ist, sondern der Übergang bewirkt, dass mit dem Eingang der
> Anzeige i.S.d. §33 Abs.1 SGBII, die AfA in die Rechtsstellung des
> Leistungsempfängers einrückt, ...

Damit ist deiner Meinung nach der § 46 AO gegenüber gegenüber der Agentur
für Arbeit *nicht* anzuwenden?

Die Agentur für Arbeit zeigt den grundsätzlichen Übergang der Forderung dem
Finanzamt durch Bescheid an. Will das Finanzamt diesen Bescheid
nunanfechten, d.h. bestreitet das FA den Übergang der Forderung, muss das
FA gegen diesen Bescheid der Agentur für Arbeit mit Klage vor dem
Sozialgericht vorgehen. Ob die Forderung in ihrer Höhe tatsächlich besteht,
soll hier erstmal nicht interessieren.

Ergebnis: Für den Streitigkeiten zwischen FA und Agentur für Arbeit über den
Übergang der Steuererstattungsansprüche eines ALGII-Empfängers dem Grunde
nach, ist das Sozialgericht zuständig.

Es ist also möglich und rechtlich zulässig, wenn die Agentur für Arbeit
jetzt schon für das Jahr 2005 den Übergang der Steuererstattungsansprüche
einzelner ALGII-Empfänger beim Finanzamt anzeigt. Die "normalen" Gläubiger
müssen mit ihrer Pfändung bis zum Jahr 2006 warten und sind schlechter
gestellt als die Agentur für Arbeit.


Thomas Homilius

--

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 28.10.2005 22:38:42 von Martin Hentrich

On Fri, 28 Oct 2005 22:05:19 +0200, Thomas Homilius <>
wrote:

>Die "normalen" Gläubiger
>müssen mit ihrer Pfändung bis zum Jahr 2006 warten und sind schlechter
>gestellt als die Agentur für Arbeit.

Ist das nicht bei einer möglichen Pfändung nach §850c ZPO sowieso
etwas weltfremd? Eine solche Pfändung setzt bei einem *einzelnen*
Betroffenen ohne unterhaltspflichtige Personen erst bei
Nettoeinkünften über 989 Euro im Monat ein. Die üblichen Leistungen
der AfA liegen auch für Alo-II deutlich darunter. Und diese Leistungen
werden gekürzt, wenn andere Einkünfte und Bezüge festgestellt werden.

Und darum ist deine ganze Diskutiererei sehr, sehr, sehr akademisch.
Aber das ist wohl auch der Zweck der Übung... :-(

Martin

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörd

am 28.10.2005 23:25:50 von Christoph Neumann

Thomas Homilius schrieb:

>>> Und wer muss wem wegen einer solchen Sache verklagen, das Finanzamt
>>> die Agentur für Arbeit oder die Agentur für Arbeit das Finanzamt?
>>
>> Ich gehe davon aus, dass der "Übergang" rechtstechnisch gerade keine
>> Pfändung ist, sondern der Übergang bewirkt, dass mit dem Eingang der
>> Anzeige i.S.d. §33 Abs.1 SGBII, die AfA in die Rechtsstellung des
>> Leistungsempfängers einrückt, ...
>
> Damit ist deiner Meinung nach der § 46 AO gegenüber gegenüber der
> Agentur für Arbeit *nicht* anzuwenden?

ACK.

> Die Agentur für Arbeit zeigt den grundsätzlichen Übergang der
> Forderung dem Finanzamt durch Bescheid an. Will das Finanzamt diesen
> Bescheid nunanfechten, d.h. bestreitet das FA den Übergang der
> Forderung, muss das FA gegen diesen Bescheid der Agentur für Arbeit
> mit Klage vor dem Sozialgericht vorgehen. Ob die Forderung in ihrer
> Höhe tatsächlich besteht, soll hier erstmal nicht interessieren.

OK.

> Ergebnis: Für den Streitigkeiten zwischen FA und Agentur für Arbeit
> über den Übergang der Steuererstattungsansprüche eines
> ALGII-Empfängers dem Grunde nach, ist das Sozialgericht zuständig.

ACK.

> Es ist also möglich und rechtlich zulässig, wenn die Agentur für
> Arbeit jetzt schon für das Jahr 2005 den Übergang der
> Steuererstattungsansprüche einzelner ALGII-Empfänger beim Finanzamt
> anzeigt. Die "normalen" Gläubiger müssen mit ihrer Pfändung bis zum
> Jahr 2006 warten und sind schlechter gestellt als die Agentur für
> Arbeit.

Hmmm, ja, darauf läufts wohl hinaus. Interessanter Aspekt.

--
"Ausserdem glaube ich nicht, dass ein pubertierender Jugendlicher
wegen dieses Films auf der Strasse jeden Ork töten würde."
"Ach ja. Und wenn dann der erste tote Ork im Stadtpark liegt ist dann
das Geschrei wieder groß." -- Frank Weitz und Wolfgang Krietsch in dsrm

Re: Pfändung von Steuererstattungen durch Sozialbehörde wg. ALGII

am 29.10.2005 01:23:17 von Thomas Homilius

Martin Hentrich <> schrieb am Freitag, 28. Oktober 2005 22:38:

>>Die "normalen" Gläubiger
>>müssen mit ihrer Pfändung bis zum Jahr 2006 warten und sind schlechter
>>gestellt als die Agentur für Arbeit.
>
> Ist das nicht bei einer möglichen Pfändung nach §850c ZPO sowieso
> etwas weltfremd? (...)

Es muss nicht immer einen Gegensatz zwischen Gläubiger und Schuldner
existieren. Schuldner machen durchaus mit ihrem Gläubiger (u.U. auch
verdeckt) gemeinsame Sache, wenn es ihnen Vorteile verschafft. Es könnte
sich z.B. um Scheingläubiger handeln, nur sind solche Tatsachen immer sehr
schwer nachzuweisen. Den Rest kannst du dir selbst ausmalen.


Thomas Homilius

--