Krankenkasse und Antrag auf ALG1

Krankenkasse und Antrag auf ALG1

am 19.10.2005 15:39:23 von Heiner Rosbacher

Hallo Experten,

was passiert eigentlich in folgender Konstellation:

- Person ist angestellt und privat krankenversichert.
- Person wird arbeitslos und möchte sich wieder gesetzlich versichern.
Antrag an Kasse ist positiv unter der Bedingung, dass ALG gezahlt wird.
- Alle Meldungen und Anträge werden korrekt und fristgerecht beim AA
gemacht.
- Die Behörde ist jedoch der Ansicht, eine Sperrzeit (12 Wochen)
verhängen zu müssen, gegen den Bescheid wird Widerspruch eingelegt.
- Die Person geht (als Arbeitsloser) zum Arzt, dieser behandelt die
Person als Privatpatient.

Daher nun die Fragen:
- sollte die Person seine private KV weiter aufrechterhalten (und wie
lange)?
- falls der Widerspruch Erfolg hat: wer zahlt dann die Mehrkosten für
die Behandlung oder eine ggf. nachträglich festgestellte
Doppelversicherung (privat & gesetzlich)?
- können in dieser Konstellation Nachteile entstehen, wenn sich die
Person später freiwillig gesetzlich versichern will (Stichwort:
Vorversicherungszeiten)?

Grüße

Heiner

F'up nach z-netz.forum.versicherung gesetzt - ich lese aber beide Gruppen.

Re: Krankenkasse und Antrag auf ALG1

am 20.10.2005 19:01:08 von Matthias Frank

Heiner Rosbacher wrote:

> Daher nun die Fragen:
> - sollte die Person seine private KV weiter aufrechterhalten (und wie
> lange)?
12 WOchen
MfG
Matthias

Re: Krankenkasse und Antrag auf ALG1

am 20.10.2005 21:49:29 von Juergen Grosse

Matthias Frank schrieb:

....
> > Daher nun die Fragen:
> > - sollte die Person seine private KV weiter aufrechterhalten (und wie
> > lange)?
> 12 WOchen
....

Ich setze § 5 SGB V dagegen:
"(1) Versicherungspflichtig sind
....
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder
Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil
der
Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer
Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten
Monats
wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht;
dies
gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt
hat,
rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder
zurückgezahlt worden ist,
...."

Vom Beginn des zweiten Monats der Sperre an ist der Mann also in der GKV
pflichtversichert, wobei ich unterstelle, dass er noch nicht 55 Jahre
alt ist.

Sollte er erstens schon einige Jahre privat krankenversichert sein (und
damit schon einiges an Altersrückstellungen angesammelt haben), zweitens
davon ausgehen können, in absehbarer Zeit wieder Einkünfte über der
Versicherungspflichtgrenze zu erzielen, und drittens trotz
Erwerbslosigkeit in der Lage sein, für seinen Versicherungsschutz noch
ein paar Euro zusätzlich aufzuwenden, so könnte es sinnvoll sein, die
private Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.


Tschüs, Jürgen