Verlustzuweisungsgesellschaften: System?

Verlustzuweisungsgesellschaften: System?

am 24.10.2005 22:07:04 von Susan Seitz

Hi,

ich beschäftige mich gerade mit §2b EStG bzw. mit der einkommensteuerlichen
Lage *vor* Einführung dieser Norm. Mit Verlustzuweisungsgesellschaften (bzw.
Abschreibungsgesellschaften) wird ja eine Gesellschaft (meistens KG)
bezeichnet, deren Zweck ist es ist z.B. im Schiffsbau, Verluste zu
produzieren, die die Gesellschafter dann zur temporären Minderung ihres
anderweitig erzielten Gewinns nutzen. Erzielt werden diese Verluste in der
Regel durch Sonder-AfA oder hohe laufende Kosten...

Mir ist nun aber das genaue Prinzip nicht ganz klar, wie dieses
(Steuerspar-) System funktioniert hat.

Bsp.:

Die Z-KG (Schiffsbau) soll ein Kapital von 9000,- haben, das u.a. durch 1
Einlage à 3000,- (= 33%) des Kommanditisten A eingezahlt worden ist. Das zu
versteuernde Einkommen soll aus anderen Einkunftsarten zusammen 4000,-
betragen; A hat das Ziel, im VZ keine Steuern zu bezahlen, also zvE <= 0,-
Dafür muß er ja mindestens einen Verlust aus seiner Beteilgung an der Z-KG
von 4000,- zugewiesen bekommen. Wenn man sich jetzt die persönliche
Steuerlast von Gesellschafter A ansieht, so macht eine Beteiligung an der
Z-KG doch m.E. für A nur Sinn, wenn der ihm zugeteilte Verlust und damit
seine Steuerersparnis größer als...

a) seine zuvor eingezahlte Einlage von 3000,- ist.

b) die konkrete Steuerersparnis in EUR ist.

Wie ist es aber nun möglich, dass A bei einer Einlage von 3000,- einen
Verlust (durch Sonder-AfA auf Anlagevermögen etc.) von weit über dieser
Summe zugeteilt wird? Oder anders gefragt: Wie konnte man pro VZ einen
größeren Verlust im Rahmen einer Verlustzuweisungsgesellschaft zugewiesen
bekommen, der *größer(!)* als die zuvor eingezahlte Kapitalbeteilung war?

Ich kann mir das nur so erklären, dass die Z-KG z.B. auf Kredit
(Verbindlichkeit Bank) teuerste Schiffe als AV ankauft bzw. least (dann aber
nur bei hohen Leasing-Raten pro Jahr) und dann mit Hilfe der deutschen
Steuergesetzgebung (vor Inkrafttreten des 2b EStG) hohe Sonder-AfA Beträge
generiert, die wiederum zu einem (relativ) hohen *steuerlichen* Verlust bei
der GuV der KG führen, der dann schließlich *anteilmäßig*, im Bsp. also
bezüglich Kommanditist A i.H.v. 33% diesem für dessen persönliche
ESt-Veranlagung zugerechnet wird.

Ist das soweit richtig oder mache ich einen Denkfehler?

Vielen lieben dank für Eure Hilfe! ;-))


--
Viele Grüße
Susan

[Reply-Adresse wird nur sporadisch gelesen]

Re: Verlustzuweisungsgesellschaften: System?

am 25.10.2005 01:11:00 von Thomas Homilius

Susan Seitz <> schrieb am Montag, 24. Oktober 2005 22:07:

> ich beschäftige mich gerade mit §2b EStG bzw. mit der
> einkommensteuerlichen Lage *vor* Einführung dieser Norm. Mit
> Verlustzuweisungsgesellschaften (bzw. Abschreibungsgesellschaften) wird ja
> eine Gesellschaft (meistens KG) bezeichnet, deren Zweck ist es ist z.B. im
> Schiffsbau, Verluste zu produzieren, die die Gesellschafter dann zur
> temporären Minderung ihres anderweitig erzielten Gewinns nutzen. Erzielt
> werden diese Verluste in der Regel durch Sonder-AfA oder hohe laufende
> Kosten...
>
> Mir ist nun aber das genaue Prinzip nicht ganz klar, wie dieses
> (Steuerspar-) System funktioniert hat.

Sollen Kommanditgesellschaften (KG) als Verlustzuweisungsgesellschaften
dienen, dann ist noch der § 15a EStG zu beachten. Ein Kommanditist einer KG
kann nicht mehr Verlust zugewiesen bekommen als er in die KG als Einlage
eingelegt hat. Sind die Verluste höher als dessen Gesellschafter-Einlagen
fällt der Verlustausgleich (vorerst) mit seinen anderen Einkunftsarten weg.


Thomas Homilius

--

Re: Verlustzuweisungsgesellschaften: System?

am 25.10.2005 09:43:47 von michael

Susan Seitz wrote:
>
> Wie ist es aber nun möglich, dass A bei einer Einlage von 3000,- einen
> Verlust (durch Sonder-AfA auf Anlagevermögen etc.) von weit über dieser
> Summe zugeteilt wird?

Ich bin da Laie, aber was ich mal bei Recherchen bzgl. Medienfonds
herausgefunden habe:

A unterschreibt auch noch eine Namensschuldverschreibung, welche ca. 40%
des zugewiesenen Verlusts ausmacht. Man könnte es auch Bürgschaft
nennen. A muss das Geld auch später real auf den Tisch legen, wenn das
Geschäft wirklich so arg den Bach runter geht.

Ciao, Michael.