EStG 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

EStG 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

am 26.10.2005 09:31:27 von Uli Laube

Hallo!

Besonders kompliziert ist der § 3b EStG ja nicht, aber bei näherer
Betrachtung kommen mir noch einige Fragen. Vielleicht gibt es ja hier
jemanden der eine Antwort weiß.

§ 3b (2) definiert ein paar Begriffe:
Grundlohn
Nachtarbeit 20–6 Uhr
Sonntags-/Feiertagsarbeit 0–24 Uhr
Feiertage

§ 3b (1) legt die Limits/Höchstgrenzen der Zuschläge fest bis zu der sie
noch steuerfrei sind.

1. Nachtarbeit 25%
2. vorbehaltlich 3. und 4. Sonntagsarbeit 50%
3. vorbehaltlich 4. 31.12. ab 14:00 und Feiertags 125%
4. 24.12. ab 14:00, 25.12., 26.12. und 1.5. 150%

§ 3b (3) eine häßliche Sonderregelung die ich für den Moment mal ignoriere

Wenn man sich jetzt mal eine typische Woche nimmt und die Tage gemäß dem
obigen einteilt ergibt sich:

Mo–Fr 0–6 Nachtarbeit 25%
Mo–Fr 6–20 0%
Mo–Fr 20–24 Nachtarbeit 25%

Sa 0–6 Nachtarbeit 25%
Sa 6–20 0%
Sa 20–24 Nachtarbeit 25%

So 0–6 Sonntags- und Nachtarbeit 25%, 50%, 25% + 50% ???
So 6–20 Sonntagsarbeit 50%
So 20–24 Sonntags- und Nachtarbeit 25%, 50%, 25% + 50% ???

Jetzt sind wir bei der ersten Frage, nämlich was passiert wenn zwei
Höchstgrenzen auftreten, hier Sonntags- und Nachtarbeit. Welcher
Prozentsatz gilt z.B. für den Zeitraum So 0–6 Uhr? Drei Möglichkeiten
fallen einem sofort ein:

Immer der niedrigste, also 25%. Ist zwar eine bescheuerte Regel, aber
wer weiß schon...
Immer der höchste, also 50%. Macht schon mehr Sinn.
Die Summe, weil es ja tatsächlich Sonntags- UND Nachtarbeit ist.

Leider erschließt sich mir das aus dem Gesetzestext nicht. Oder hab ich
da etwas übersehen? Gibt es eine Verordnung/Ausführungsbestimmung die
das klärt?

Was passiert denn nun wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt? Ist es
denn Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit auf einmal und folglich 25%
+ 50% + 125%?

Vielen Dank für die Hilfe

Uli Laube

Re: EStG 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

am 26.10.2005 15:32:55 von Uwe Olufs

"Uli Laube" <> schrieb im Newsbeitrag
news:djnbcf$og9$01$

Sicher kompliziert.
Aber denke daran, es sind nur die vom Arbeitgeber gezahlten *Zuschläge* zum
normalen Lohn steuerbefreit.

Hier einige Beispiele:

1. Beispiel:
Der AN beginnt seine Nachtarbeit am Dienstag um 22 Uhr und beendet sie am
Mittwoch um 7 Uhr.
Die steuerfreien Zuschläge betragen höchstens
a.. 25 v. H. für die Nachtarbeit in der Zeit von 22 bis 24 Uhr,
b.. 40 v. H. für die Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr und
c.. 25 v. H. für die Nachtarbeit von 4 bis 6 Uhr.
2. Beispiel:
Der AN beginnt seine Nachtschicht am Sonntag um 22 Uhr und beendet sie am
Montag um 7 Uhr.
Die steuerfreien Zuschläge betragen höchstens
a.. 75 v. H. für die Nacht- und Sonntagsarbeit von 22 bis 24 Uhr,
b.. 90 v. H. für die Nacht- und (fiktive) Sonntagsarbeit von 0 bis 4 Uhr
und
c.. 25 v. H. für die Nachtarbeit von 4 bis 6 Uhr.
3. Beispiel:
Der AN beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 30. April um 22 Uhr und
beendet sie am 1. Mai um 7 Uhr.
Die steuerfreien Zuschläge betragen höchstens
a.. 75 v. H. für die Nacht- und Sonntagsarbeit von 22 bis 24 Uhr,
b.. 190 v. H. für die Nachtarbeit am 1. Mai von 0 bis 4 Uhr und
c.. 175 v. H. für die Nachtarbeit am 1. Mai von 4 bis 6 Uhr.
[Beispiele aus NWB]

Uwe

Re: EStG 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

am 27.10.2005 09:26:27 von Uli Laube

Uwe Olufs wrote:
> [...]
> 1. Beispiel:
> [...]
> 2. Beispiel:
> [...]
> 3. Beispiel:
> [...]

Danke, für die Beispiele, sie decken sich mit dem, was ich mittlerweile
in Erfahrung bringen konnte. Ich habe mir einen Kommentar zum EStG
besorgt und mal in die LStR geschaut.

Aus dem Kommentar:

"Trifft Sonntags- und Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit zusammen, können
die steuerfreien Zuschläge zusammengerechnet werden werden."

und weiter

"Trifft Sonntags- mit Feiertagsarbeit zusammen, kommt Steuerfreiheit nur
in Höhe des maßgeblichen Feiertagszuschlags in Beracht."

Aus den LStR R30:

"(3) Wird an Sonntagen und Feiertagen oder in der zu diesen Tagen nach §
3b Abs. 3 Nr. 2 EStG gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann die
Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG (Sonn- und Feiertags)
neben der Steuerbefreiung nach § 3b Abs.1 Nr.1 EStG (Nacht) in Anspruch
genommen werden. [...]"

"(4) Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur
Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei
gezahlt werden. [...]"

Gruß

Uli Laube