Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 26.10.2005 14:42:47 von skalar1

Guten Tag Gemeinde,

vorweg möchte ich klarstellen, dass es zu dieser Situation nur durch
mein eigenes Verschulden gekommen ist, aber vielleicht gibt es doch
noch eine Möglichkeit ...

folgender Sachverhalt:

- ESt-Erklärung 2003 (Ehegatten gemeinsam veranlagt) wurde von mir
nicht abgegeben (bzw. zu spät)
- Finanzamt erlässt eine Steuerschätzung für 2003 in 06/05
- Schätzung basiert auf Daten aus 2002, in diesem Jahr habe ich ALG
bezogen, somit versteuert das FA unser Einkommen unter
Progressionsvorbehalt. Allerdings habe ich im Jahr 2003 0 EUR
Einkommen, auch keine Lohnersatzleistungen.
- Steuerfestsetzung erfolgt "teilweise vorläufig" gem. =A7165 Abs.1
Satz 2
- leider habe ich nur das zu versteuernde Einkommen kontrolliert und
die Steuersumme (unter Progressionsvorbehalt) mißachtet. Da das zu
versteuernde Einkommen dem zu erwartenden entsprach, habe ich keinen
Einspruch eingelegt und die zu wenig entrichtete Steuer überwiesen.
- 09/05 habe ich die Steuer dann erklärt und per 24.10.2005 den
geänderten Bescheid erhalten. Erst jetzt viel mir die um ca. 1400,-
EUR erhöhte ESt. auf und wurde auf Nachfrage über die Bedeutung des
Progressionsvorbehaltes vom FA aufgeklärt. Das Finanzamt ist auf tel.
Vorabanfrage nicht bereit den Bescheid zu ändern. "Pech gehabt"
(Originalton)

Hat hier vielleicht jemand noch einen Gedanken? Als "Steuerlaie" sind
mir doch solche Begriffe wie Progressionsvorbehalt unbekannt. Außerdem
stand doch auf der Steuerfestsetzung "vorläufig gem. =A7165..". Muß
ich wirklich wissen, dass das nur auf BFH anhängige Verfahren hinweist
oder hätte mich das FA dahingehend mehr informieren müssen.

Greift vielleicht auch der =A7 173 (1) Abs. 2

Viele Grüße und Danke für Eure Meinungen
Bernd

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 26.10.2005 20:26:44 von axbnospamatall

Am 26 Oct 2005 05:42:47 -0700, schrieb "Bernd Fischer"
<> :

>Guten Tag Gemeinde,
>
>vorweg möchte ich klarstellen, dass es zu dieser Situation nur durch
>mein eigenes Verschulden gekommen ist, aber vielleicht gibt es doch
>noch eine Möglichkeit ...
>
>Greift vielleicht auch der § 173 (1) Abs. 2

Das Finanzamt ist verpflichtet die materiell richtige Steuer
festzusetzen. Jedoch kann es formal bestandskräftige Bescheide
(=Einspruchsfrist abgelaufen) nur noch ändern, wenn eine Korrekturnorm
hier gilt. Die Korrekturnormen sind die §§ 172 - 175 und § 129 AO.

Du hast mit Deiner Steuererklräung nun dem FA neue Tatsachen
mitgeteilt, die zu einer höheren Steuer führen. Daher konnte das FA
nach § 173 Abs 1 Nr. 1 AO diese Neuen Tatsachen zu Deinen Lasten
berücksichtigen. Die neuen Tatsachen die zu einer niedrigeren Steuer
fürhen würden können nur berücksichtigt werden, wenn Dich kein grobes
Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Dies ist
jedoch regelmäßig der Fall, wenn Du die Steuererklärung nicht
rechtzeitig abgibst. Also kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO nicht in Betracht.

Jedoch ist das FA verpflichtet, wenn es Änderungen des Bescheides zu
Deinen Ungunsten vornimmt auch Änderungen zu Deinen Gunsten zu
berücksichtigen (§ 177 AO), jedoch maximal nur in Höhe der höheren
Steuer.

In Deinem Fall wurde der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO um 1.400
EUR geändert. Das FA muss nun zu Deinen Gunsten Tatsachen
berücksichtigen, bis maximal eine Steuerauswirkung von -1400 EUR
herauskommt.

Ich würde hier einen Einspruch einlegen und auf § 177 AO hinweisen.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 26.10.2005 20:31:35 von Me1

Bernd Fischer schrieb am 26. Oktober 2005:

> Guten Tag Gemeinde,
>
> Greift vielleicht auch der § 173 (1) Abs. 2

Schon den § 177 AO geprüft?
- Mitberichtigung von Fehlern -


André Gauger

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 27.10.2005 18:00:05 von Daniel Zauft

Bernd Fischer wrote:
> Guten Tag Gemeinde,
>
> vorweg möchte ich klarstellen, dass es zu dieser Situation nur durch
> mein eigenes Verschulden gekommen ist, aber vielleicht gibt es doch
> noch eine Möglichkeit ...
>
> folgender Sachverhalt:
>
> - ESt-Erklärung 2003 (Ehegatten gemeinsam veranlagt) wurde von mir
> nicht abgegeben (bzw. zu spät)
> - Finanzamt erlässt eine Steuerschätzung für 2003 in 06/05
> - Schätzung basiert auf Daten aus 2002, in diesem Jahr habe ich ALG
> bezogen, somit versteuert das FA unser Einkommen unter
> Progressionsvorbehalt. Allerdings habe ich im Jahr 2003 0 EUR
> Einkommen, auch keine Lohnersatzleistungen.
> - Steuerfestsetzung erfolgt "teilweise vorläufig" gem. §165 Abs.1
> Satz 2
> - leider habe ich nur das zu versteuernde Einkommen kontrolliert und
> die Steuersumme (unter Progressionsvorbehalt) mißachtet. Da das zu
> versteuernde Einkommen dem zu erwartenden entsprach, habe ich keinen
> Einspruch eingelegt und die zu wenig entrichtete Steuer überwiesen.
> - 09/05 habe ich die Steuer dann erklärt und per 24.10.2005 den
> geänderten Bescheid erhalten. Erst jetzt viel mir die um ca. 1400,-
> EUR erhöhte ESt. auf und wurde auf Nachfrage über die Bedeutung des
> Progressionsvorbehaltes vom FA aufgeklärt.

Hi,

Bezieht sich das "erst jetzt" darauf, dass der Progressionsvorbehalt
schon im Schätzungsbescheid enthalten war und dir dieser im neuen
Bescheid erst auffällt? Oder tauchte der Progressionsvorbehalt erst in
diesem auf.
Die Frage zielt vor allem auf die Höhe der Steuerfestsetzungen
zueinander. Wenn die Konstellation so war:

Variante 1:
Schätzung: ESt 10.000
neuer Bescheid: ESt 11.400
"richtige" ESt: 10.000

ist § 177 ohne weiteres anwendbar.

War sie hingegen so:
Variante 2:
Schätzung: ESt 15.000
neuer Bescheid: ESt 11.400
"richtiges" Ergebnis: 10.000

ist die Sachlage anders.

Prüfe bitte auch, ob der Schätzungsbescheid unter dem "Vorbehalt der
Nachprüfung gem. § 164 AO" steht und aufgrund welcher Vorschrift das FA
den neuen Bescheid erließ ("geändert nach § 164 (2) AO" bzw. "geändert
nach § 173 (1) Nr. 1 AO").
Der § 165 kann auch parallel erwähnt sein. Es ist ungewöhnlich, dass das
FA die Schätzung wg. Nichtabgabe der Steuererklärung _nicht_ unter den
Vorbehalt der Nachprüfung stellt (vgl. Zu § 162 Nr. 4 AEAO).

Im Zweifel sollte auch eine Änderung über den § 129 AO möglich sein.
Schließlich hattest du die Lohnersatzleistungen nicht in der
Steuererklärung angeben. Der SB hat nur vergessen, diese - schon aus der
Schätzung vorhandenen - Zahlen zu löschen (Übertragungsfehler).

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 27.10.2005 22:28:27 von axbnospamatall

Am Thu, 27 Oct 2005 18:00:05 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>War sie hingegen so:
>Variante 2:
>Schätzung: ESt 15.000
>neuer Bescheid: ESt 11.400
>"richtiges" Ergebnis: 10.000
>
>ist die Sachlage anders.

Er hat aber geschrieben, dass aufgrund der Änderung eine höhere Steuer
festgestellt wurde. Daher trifft Variante 2 nicht zu.

>Der § 165 kann auch parallel erwähnt sein. Es ist ungewöhnlich, dass das
>FA die Schätzung wg. Nichtabgabe der Steuererklärung _nicht_ unter den
>Vorbehalt der Nachprüfung stellt (vgl. Zu § 162 Nr. 4 AEAO).

Das ist sehr gewöhnlich, weil nur so der Steuerpflichtige gezwungen
ist, seine Erklärung schnell abzugeben.

>Im Zweifel sollte auch eine Änderung über den § 129 AO möglich sein.

Welche offensichtliche Unrichtigkeit sollte denn hier vorliegen?
§ 129 AO greift hier überhaupt nicht.

>Schließlich hattest du die Lohnersatzleistungen nicht in der
>Steuererklärung angeben. Der SB hat nur vergessen, diese - schon aus der
>Schätzung vorhandenen - Zahlen zu löschen (Übertragungsfehler).

Nein er hat ganz bewußt die Einkünfte für das nächste Jahr mit dem ALG
geschätzt. Also hat er darüber nachgedacht (=Ausschluss § 129).


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 02:03:18 von Thomas Homilius

Axel Böhm schrieb am Donnerstag, 27. Oktober 2005 22:28:

>>Der § 165 kann auch parallel erwähnt sein. Es ist ungewöhnlich, dass das
>>FA die Schätzung wg. Nichtabgabe der Steuererklärung _nicht_ unter den
>>Vorbehalt der Nachprüfung stellt (vgl. Zu § 162 Nr. 4 AEAO).
>
> Das ist sehr gewöhnlich, weil nur so der Steuerpflichtige gezwungen
> ist, seine Erklärung schnell abzugeben.

Ich frage mich, ob Bernd Fischer überhaupt eine Steuererklärung hätte
abgeben müssen. Was wäre genau passiert, wenn er keine Steuererklärung
abgegeben hätte?
Der auf einer Schätzung beruhende Steuerbescheid war offensichtlich voll
umfänglich bestandskräftig (bis auf die unbedeutende Ausnahme § 165 I S. 2
AO). Welche Sanktionsmöglichkeiten hätte das Finanzamt gehabt, Bernd
Fischer doch noch zu einer Abgabe seiner Steuererklärung zu zwingen,
Bußgeld?


Thomas Homilius

--

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 08:29:40 von Bernd Fischer

Hallo

> Wenn die Konstellation so war:
>
> Variante 1:
> Schätzung: ESt 10.000
> neuer Bescheid: ESt 11.400
> "richtige" ESt: 10.000
>
> ist § 177 ohne weiteres anwendbar.
>
> War sie hingegen so:
> Variante 2:
> Schätzung: ESt 15.000
> neuer Bescheid: ESt 11.400
> "richtiges" Ergebnis: 10.000

Beide Varianten treffen nicht zu.

Variante 3:

Schätzung: ESt 5000
neuer Bescheid: 5200
Ergebnis 1: 5200 (unter Progressionsvorbehalt)
richtiges Ergebnis: 3800 (ohne Bezug ALG)

Berechnung FA Schätzung:

Festgesetzt: 5000
vom Lohn: - 4500 <---
zu zahlen: 500

Da nun das reale zu versteuernde Einkommen dem geschätzten entsprach und
auch die Nachzahlung meinem Überschlag, habe ich nichts unternommen.
Leider habe ich dem Wortlaut "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt"
keine Beachtung geschenkt.

neuer Bescheid:

Festgesetzt: 5200
vom Lohn: - 3300 <---
verbleiben: 1900
bereits gezahlt - 500
zu zahlen: 1400


Gruß Bernd

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 19:51:26 von axbnospamatall

Am Fri, 28 Oct 2005 02:03:18 +0200, schrieb Thomas Homilius
<> :

>Ich frage mich, ob Bernd Fischer überhaupt eine Steuererklärung hätte
>abgeben müssen. Was wäre genau passiert, wenn er keine Steuererklärung
>abgegeben hätte?

Das ist eine Streitfrage.
Kann das FA eine Steuererklärungspflicht begründen? Meiner Meinung
nach nicht und daher wäre der Bescheid rechtswidrig. Aber da gibt es
auch andere Auffassung.

>Der auf einer Schätzung beruhende Steuerbescheid war offensichtlich voll
>umfänglich bestandskräftig (bis auf die unbedeutende Ausnahme § 165 I S. 2
>AO).

Der Bescheid ist formell bestandskräftig, kann also nicht mehr
angefochten werden. Aber er ist noch nicht materiell bestandskräftig
kann also bei Vorliegen einer Korrekturnorm geändert werden.

>Welche Sanktionsmöglichkeiten hätte das Finanzamt gehabt, Bernd
>Fischer doch noch zu einer Abgabe seiner Steuererklärung zu zwingen,
>Bußgeld?

Dafür gibt es den Verspätungszuschlag.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 19:54:38 von axbnospamatall

Am Fri, 28 Oct 2005 08:29:40 +0200, schrieb Bernd Fischer
<> :

>Beide Varianten treffen nicht zu.
>
>Variante 3:
>
>Schätzung: ESt 5000
>neuer Bescheid: 5200
>Ergebnis 1: 5200 (unter Progressionsvorbehalt)
>richtiges Ergebnis: 3800 (ohne Bezug ALG)

Das FA setzt daher die Steuer wieder auf 5000 EUR fest.

>
>Berechnung FA Schätzung:
>
>Festgesetzt: 5000
>vom Lohn: - 4500 <---
>zu zahlen: 500
>
>Da nun das reale zu versteuernde Einkommen dem geschätzten entsprach und
>auch die Nachzahlung meinem Überschlag, habe ich nichts unternommen.
>Leider habe ich dem Wortlaut "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt"
>keine Beachtung geschenkt.
>
>neuer Bescheid:
>
>Festgesetzt: 5200
>vom Lohn: - 3300 <---
>verbleiben: 1900
>bereits gezahlt - 500
>zu zahlen: 1400

Wieso hat sich denn die einbehaltene Lohnsteuer geändert?


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 20:38:28 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
> Am Fri, 28 Oct 2005 08:29:40 +0200, schrieb Bernd Fischer
> <> :
>
>> Beide Varianten treffen nicht zu.
>>
>> Variante 3:
>>
>> Schätzung: ESt 5000
>> neuer Bescheid: 5200
>> Ergebnis 1: 5200 (unter Progressionsvorbehalt)
>> richtiges Ergebnis: 3800 (ohne Bezug ALG)
>
> Das FA setzt daher die Steuer wieder auf 5000 EUR fest.
>
>> Berechnung FA Schätzung:
>>
>> Festgesetzt: 5000
>> vom Lohn: - 4500 <---
>> zu zahlen: 500
>>
>> Da nun das reale zu versteuernde Einkommen dem geschätzten entsprach und
>> auch die Nachzahlung meinem Überschlag, habe ich nichts unternommen.
>> Leider habe ich dem Wortlaut "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt"
>> keine Beachtung geschenkt.
>>
>> neuer Bescheid:
>>
>> Festgesetzt: 5200
>> vom Lohn: - 3300 <---
>> verbleiben: 1900
>> bereits gezahlt - 500
>> zu zahlen: 1400
>
> Wieso hat sich denn die einbehaltene Lohnsteuer geändert?
>
Hi,

die Schätzung des FA ging von 2002 aus. Da hier 2003 dran, konnte das FA
die Lohnsteuerbescheinigung auch nicht elektronisch erhalten.

Wenn der erste Schätzungbescheid tatsächlich nicht unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stand, sieht es in der Tat schlecht aus.

Stur nach § 177 AO kann Bernd nur 200 Euro entgegenrechnen.
Ergebnis: 5000 (5200 ./. 200 von 1400)
"zu zahlen": 1200

ME kann man zwischen der Tatsache "Lohneinkommen" und dem
Progressionsvorbehalt einen Zusammenhang im Sinne des § 173 (1) Nr 2 S2
konstruieren, wenn man den Begriff "Lohn" zu "Arbeitsverhältnis"
erweitert.
Unter Tatsache wird i.A. ein Lebenssachverhalt verstanden. Das Finanzamt
ging bei der Schätzung davon aus, dass Bernd x Monate arbeitete und y
Monate arbeitslos war. Da Bernd dem FA aber offenlegte, dass er
durchgehend z Monate arbeitete, daher den Lohn bezog, und ihm deshalb
kein Anspruch auf ALG mehr zustand, besteht zwischen dem Lohneinkommen
und dem (nicht erhaltenen) ALG ein Zusammenhang.

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 28.10.2005 21:05:04 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
>
>> Im Zweifel sollte auch eine Änderung über den § 129 AO möglich sein.
>
> Welche offensichtliche Unrichtigkeit sollte denn hier vorliegen?
> § 129 AO greift hier überhaupt nicht.
>
>> Schließlich hattest du die Lohnersatzleistungen nicht in der
>> Steuererklärung angeben. Der SB hat nur vergessen, diese - schon aus der
>> Schätzung vorhandenen - Zahlen zu löschen (Übertragungsfehler).
>
> Nein er hat ganz bewußt die Einkünfte für das nächste Jahr mit dem ALG
> geschätzt. Also hat er darüber nachgedacht (=Ausschluss § 129).
>

Ganz klar, der § 129 ist immer schwierig anzuwenden.

Es ist jedoch im Bereich des Realistischen, dass der SB aufgrund der
abgegebenen Steuererklärung erkannte, dass Lohn in einer bestimmten Höhe
vorhanden war (der nach den Zahlen von Bernd nicht der Lohnsteuer
unterworfen war) und aufgrund dieser steuererhöhenden Tatsache im Sinne
des § 173 (1) 1 damit in Zusammenhang den Progressionsvorbehalt "aus
Versehen" nicht gestrichen hat.
Ich gehe davon aus, dass er nicht darüber nachgedacht hat (weil
übersehen), es aber rückblickend wohl im Bescheid geändert hätte.

Ich interpretiere daher das Telefongespräch "Pech gehabt" eher dahin,
dass der SB gerade an diesem Tag keine Lust hatte, an dem Fall etwas zu
ändern oder - kann ja auch sein - Bernd diesen gereizt angeschnauzt hat ;-)

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 02:27:54 von Thomas Homilius

Axel Böhm schrieb am Freitag, 28. Oktober 2005 19:51:


>>Welche Sanktionsmöglichkeiten hätte das Finanzamt gehabt, Bernd
>>Fischer doch noch zu einer Abgabe seiner Steuererklärung zu zwingen,
>>Bußgeld?
>
> Dafür gibt es den Verspätungszuschlag.

Kann das FA auch einen Verspätungszuschlag nachträglich festsetzen, wenn der
Steuerbescheid (mittels Steuerschätzung) schon bestandskräftig erlassen
worden ist? Kann das FA z.B. nach 3 Monaten noch einmal die Abgabe der
Steuererklärung fordern und bei Nichtabgabe einen Verspätungszuschlag
festsetzen? Der Bescheid ist ja schon bestandskräftig.


Thomas Homilius

--

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 08:17:47 von Bernd Fischer

Hallo

>>Wieso hat sich denn die einbehaltene Lohnsteuer geändert?
>>
>
> Hi,
>
> die Schätzung des FA ging von 2002 aus. Da hier 2003 dran, konnte das FA
> die Lohnsteuerbescheinigung auch nicht elektronisch erhalten.

richtig, und somit wurde die LSt auch erst mit Abgabe der
Steuererklärung in korrekter Höhe erfasst.


> Wenn der erste Schätzungbescheid tatsächlich nicht unter dem Vorbehalt
> der Nachprüfung stand, sieht es in der Tat schlecht aus.

Es ist leider so.


> ..... Das Finanzamt
> ging bei der Schätzung davon aus, dass Bernd x Monate arbeitete und y
> Monate arbeitslos war. Da Bernd dem FA aber offenlegte, dass er
> durchgehend z Monate arbeitete, daher den Lohn bezog, und ihm deshalb
> kein Anspruch auf ALG mehr zustand, besteht zwischen dem Lohneinkommen
> und dem (nicht erhaltenen) ALG ein Zusammenhang.

So ist es nicht. Das Einkommen (Lohn) ist ausschließlich meiner Frau
zuzurechnen. Ich selbst hatte in 2003 überhaupt kein Einkommen, 1 Jahr
ALG waren bereits in 2002 abgelaufen und AL-Hilfe o.ä. wurde aufgrund
des zu hohen Einkommens meiner Frau abgelehnt. Hätte in diesem Fall
nicht der SB erkennen müssen, dass gem. meiner St-Erklärung 2002 bereits
der Anspruch auf ALG erloschen ist (max. 12 Monate)?

Gruß Bernd

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 14:37:02 von Thomas Homilius

Bernd Fischer schrieb am Freitag, 28. Oktober 2005 08:29:

> Berechnung FA Schätzung:
>
> Festgesetzt: 5000
> vom Lohn: - 4500 <---

Bedeutet das, dass die 4.500 EUR geschätzte und anrechenbare Lohnsteuer ist?
Eine Einkommensteuer "vom Lohn" wird nämlich nicht extra festgesetzt!
Deine Rechnung ist ganz schlecht nachzuvollziehen.


Thomas Homilius

--

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 18:36:14 von Daniel Zauft

Bernd Fischer wrote:

>
> Schätzung: ESt 5000
> neuer Bescheid: 5200
> Ergebnis 1: 5200 (unter ProgProblem ist nun, wie das FA den
Schätzungsbescheid geändert hat: Nach § 173 (1) 1 konnte er nicht geändert
werden, da der Lohnressionsvorbehalt)
> richtiges Ergebnis: 3800 (ohne Bezug ALG)
>
> Berechnung FA Schätzung:
>
> Festgesetzt: 5000
> vom Lohn: - 4500 <---
> zu zahlen: 500
>
> Da nun das reale zu versteuernde Einkommen dem geschätzten entsprach und
> auch die Nachzahlung meinem Überschlag, habe ich nichts unternommen.
> Leider habe ich dem Wortlaut "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt"
> keine Beachtung geschenkt.
>
> neuer Bescheid:
>
> Festgesetzt: 5200
> vom Lohn: - 3300 <---
> verbleiben: 1900
> bereits gezahlt - 500
> zu zahlen: 1400
>
>
> Gruß Bernd

Hi,

meine Glaskugel ist zu trübe um die restlichen Angaben zu erraten...

Nach diesen Zahlen verdiente deine Frau in 2003 weniger als in 2002
(Lohnsteuerabzug ist unabhängig vom Progressionsvorbehalt des Mannes). Du
selbst hast in 2003 keine Einkünfte erzielt. Dennoch ist die festgesetzte
Einkommensteuer des neuen Bescheides höher als die im Schätzungsbescheid,
der von 2002 ausging. Wäre der Sachverhalt auf diese Tatsachen beschränkt,
hötte niemals eine höhere Steuer durch den neuen Bescheid festgesetzt
werden können (Lohn geringer als Schätzung-> § 173 (1) 1 nicht anwendbar).

Es hat den Anschein, dass noch anderweitige Einkünfte erzielt wurden (z.B.
Vermietung, Gewerbe). Ohne weitere, detaillierte Informationen (welche
Einkünfte, wurde Steuererklärung innerhalb von 1 Monat nach Ergehen des
Schätzungsbescheids abgegeben, unter Bezug auf welchen § hat das FA den
Schätzungsbescheid geändert, etc)

Da die Rechtsbehelfsfrist abläuft und es hier nunmal um eine Menge Geld
geht, rate ich dir, einen StB aufzusuchen, der mit dir die Situation vor
Ort (und mit dem Bescheid in den Händen) aufklären kann.

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 21:50:59 von axbnospamatall

Am Sat, 29 Oct 2005 02:27:54 +0200, schrieb Thomas Homilius
<> :

>Axel Böhm schrieb am Freitag, 28. Oktober 2005 19:51:
>
>
>>>Welche Sanktionsmöglichkeiten hätte das Finanzamt gehabt, Bernd
>>>Fischer doch noch zu einer Abgabe seiner Steuererklärung zu zwingen,
>>>Bußgeld?
>>
>> Dafür gibt es den Verspätungszuschlag.
>
>Kann das FA auch einen Verspätungszuschlag nachträglich festsetzen, wenn der
>Steuerbescheid (mittels Steuerschätzung) schon bestandskräftig erlassen
>worden ist? Kann das FA z.B. nach 3 Monaten noch einmal die Abgabe der
>Steuererklärung fordern und bei Nichtabgabe einen Verspätungszuschlag
>festsetzen? Der Bescheid ist ja schon bestandskräftig.

Nach Abgabe der Steuererklärung wird das FA den bescheid nach § 173 AO
ändern und den Verspätungszuschlag entsprechend neu festsetzen.
Eine isolierte Festsetzung des Verspätungszuschlages ist nicht
möglich, da dieser eine Steuerfestsetzung voraussetzt.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 21:51:32 von axbnospamatall

Am Fri, 28 Oct 2005 21:05:04 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Axel Böhm wrote:
>>
>>> Im Zweifel sollte auch eine Änderung über den § 129 AO möglich sein.
>>
>> Welche offensichtliche Unrichtigkeit sollte denn hier vorliegen?
>> § 129 AO greift hier überhaupt nicht.
>>
>>> Schließlich hattest du die Lohnersatzleistungen nicht in der
>>> Steuererklärung angeben. Der SB hat nur vergessen, diese - schon aus der
>>> Schätzung vorhandenen - Zahlen zu löschen (Übertragungsfehler).
>>
>> Nein er hat ganz bewußt die Einkünfte für das nächste Jahr mit dem ALG
>> geschätzt. Also hat er darüber nachgedacht (=Ausschluss § 129).
>>
>
>Ganz klar, der § 129 ist immer schwierig anzuwenden.
>
>Es ist jedoch im Bereich des Realistischen, dass der SB aufgrund der
>abgegebenen Steuererklärung erkannte, dass Lohn in einer bestimmten Höhe
> vorhanden war (der nach den Zahlen von Bernd nicht der Lohnsteuer
>unterworfen war) und aufgrund dieser steuererhöhenden Tatsache im Sinne
>des § 173 (1) 1 damit in Zusammenhang den Progressionsvorbehalt "aus
>Versehen" nicht gestrichen hat.
>Ich gehe davon aus, dass er nicht darüber nachgedacht hat (weil
>übersehen), es aber rückblickend wohl im Bescheid geändert hätte.
>
>Ich interpretiere daher das Telefongespräch "Pech gehabt" eher dahin,
>dass der SB gerade an diesem Tag keine Lust hatte, an dem Fall etwas zu
>ändern oder - kann ja auch sein - Bernd diesen gereizt angeschnauzt hat ;-)
>
>Grüße
>
>Daniel


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 21:56:14 von axbnospamatall

Am Fri, 28 Oct 2005 21:05:04 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Es ist jedoch im Bereich des Realistischen, dass der SB aufgrund der
>abgegebenen Steuererklärung erkannte, dass Lohn in einer bestimmten Höhe
> vorhanden war (der nach den Zahlen von Bernd nicht der Lohnsteuer
>unterworfen war) und aufgrund dieser steuererhöhenden Tatsache im Sinne
>des § 173 (1) 1 damit in Zusammenhang den Progressionsvorbehalt "aus
>Versehen" nicht gestrichen hat.

Der Ausgangsfall war, dass der SB die Steuer des OP geschätzt hat und
dabei davon ausgegangen ist, dass er das geliche verdient hat, wie das
Jahr davor. Daher liegt hier kein mechanisches Versehen vor.

Nach Einreichung der Steuererklärung hat er dann den Bescheid nach §
173 AO geändert. Dabei konnte er die Einkünfte aus ALG2 nicht
streichen. Dafür gibt es keine Korrekturnorm.

>Ich gehe davon aus, dass er nicht darüber nachgedacht hat (weil
>übersehen), es aber rückblickend wohl im Bescheid geändert hätte.

Hätte er gar nicht können.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 22:05:03 von axbnospamatall

Am Sat, 29 Oct 2005 08:17:47 +0200, schrieb Bernd Fischer
<> :

>So ist es nicht. Das Einkommen (Lohn) ist ausschließlich meiner Frau
>zuzurechnen. Ich selbst hatte in 2003 überhaupt kein Einkommen, 1 Jahr
>ALG waren bereits in 2002 abgelaufen und AL-Hilfe o.ä. wurde aufgrund
>des zu hohen Einkommens meiner Frau abgelehnt. Hätte in diesem Fall
>nicht der SB erkennen müssen, dass gem. meiner St-Erklärung 2002 bereits
>der Anspruch auf ALG erloschen ist (max. 12 Monate)?

Selbst wenn, ändert dies nichts, da der Bescheid bereits
bestandskräftig ist.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 29.10.2005 22:10:34 von axbnospamatall

Am Sat, 29 Oct 2005 18:36:14 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Wäre der Sachverhalt auf diese Tatsachen beschränkt,
>hötte niemals eine höhere Steuer durch den neuen Bescheid festgesetzt
>werden können (Lohn geringer als Schätzung-> § 173 (1) 1 nicht anwendbar).

Wieso sollte dann § 173 AO nicht anwendbar sein?

>Es hat den Anschein, dass noch anderweitige Einkünfte erzielt wurden (z.B.
>Vermietung, Gewerbe).

Sehe ich keinen Anschein, was natürlich nicht ausschließt, dass solche
vorliegen.

>Ohne weitere, detaillierte Informationen (welche
>Einkünfte, wurde Steuererklärung innerhalb von 1 Monat nach Ergehen des
>Schätzungsbescheids abgegeben,

Deshalb ist er ja in der Bredoullie, weil er die Erklärung erst drei
Monate später abgegeben hat. Steht übrigens im OP.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 30.10.2005 00:32:06 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:
> Am Sat, 29 Oct 2005 18:36:14 +0200, schrieb Daniel Zauft
> <> :
>
>> Wäre der Sachverhalt auf diese Tatsachen beschränkt,
>> hötte niemals eine höhere Steuer durch den neuen Bescheid festgesetzt
>> werden können (Lohn geringer als Schätzung-> § 173 (1) 1 nicht anwendbar).
>
> Wieso sollte dann § 173 AO nicht anwendbar sein?
>

"Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die
zu einer höheren Steuer führen"

Sachverhalt lt. OP:

Schätzungsbescheid mit Daten aus 2002:
4500 Euro Lohnabzug
d.h. ca. 40.000 Euro Lohn
Progressionsvorbehalt x Euro

Steuerfestsetzung 5.000

Dann nacherklärt:

vom Lohn: 3300
d.h. ca. 37.000 Euro Lohn
Progressionsvorbehalt x Euro
Steuerfestsetzung 5.200

Welche Tatsache führt nun zu einer höheren Steuer?

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 30.10.2005 11:41:19 von axbnospamatall

Am Sun, 30 Oct 2005 00:32:06 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Axel Böhm wrote:
>> Am Sat, 29 Oct 2005 18:36:14 +0200, schrieb Daniel Zauft
>> <> :
>>
>>> Wäre der Sachverhalt auf diese Tatsachen beschränkt,
>>> hötte niemals eine höhere Steuer durch den neuen Bescheid festgesetzt
>>> werden können (Lohn geringer als Schätzung-> § 173 (1) 1 nicht anwendbar).
>>
>> Wieso sollte dann § 173 AO nicht anwendbar sein?
>>
>
>"Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
>
>1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die
>zu einer höheren Steuer führen"
>
>Sachverhalt lt. OP:
>
>Schätzungsbescheid mit Daten aus 2002:
>4500 Euro Lohnabzug
>d.h. ca. 40.000 Euro Lohn
>Progressionsvorbehalt x Euro
>
>Steuerfestsetzung 5.000
>
>Dann nacherklärt:
>
>vom Lohn: 3300
>d.h. ca. 37.000 Euro Lohn
>Progressionsvorbehalt x Euro
>Steuerfestsetzung 5.200
>
>Welche Tatsache führt nun zu einer höheren Steuer?

Verstehe worauf Du hinauswillst.
Es kommt hier aber auf die Einzeltatsachen an.

FA hat folgende Tatsachen zugrundegelegt (Nur Beispiel)
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 10.000
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 20.000
Einkünfte aus ALG 2 Ehemann 10,000

Nun wird dieser Bescheid bestandskräftig und die Eheleute geben eine
Erklärung ab.
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 0
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 30.0000
Einkünfte aus ALG 2 Ehemann 0

Dann berücksichtigt das FA die höheren Einkünfte der Ehefrau als eine
neue Tatsache und erhöht die Steuer. Die neuen Tatsachen, dass die
Einkünfte des Ehemanns jeweils null sind können nach § 173 AO nicht
berücksichtigt werden. Im Ergebnis zahlt dann der Steuerpflichtige
eine höhere Steuer obwohl er geringere Einkünfte hatte.


Grüße

Axel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 30.10.2005 19:20:23 von Daniel Zauft

Axel Böhm wrote:

>>
>> Welche Tatsache führt nun zu einer höheren Steuer?
>
> Verstehe worauf Du hinauswillst.
> Es kommt hier aber auf die Einzeltatsachen an.
>
> FA hat folgende Tatsachen zugrundegelegt (Nur Beispiel)
> Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 10.000
> Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 20.000
> Einkünfte aus ALG 2 Ehemann 10,000
>
> Nun wird dieser Bescheid bestandskräftig und die Eheleute geben eine
> Erklärung ab.
> Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 0
> Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 30.0000
> Einkünfte aus ALG 2 Ehemann 0
>

Genau hier liegt der casus knaxus. Der OP hatte in 2002 bereits 12
Monate ALG bezogen. Es ist unbekannt, ob er trotz der
Hinzuverdienstgrenzen Einkünfte erzielte, die zu einem Lohnsteuerabzug
führten (immerhin ca. 900 Euro/Monat, es sei denn, er arbeitete mit
Lohnsteuerklasse V). Daher ist das Ganze hier eine Fischerei im Trüben,
ich halte es z.B. für wahrscheinlicher, dass ihm aus den genannten
Gründen in 2002 keine Einnahmen zuflossen, die dem Lohnsteuerabzug
unterlagen.

Wenn die folgende Konstellation dem Sachverhalt ungefähr entspricht,
dann ist (natürlich) der § 173 (1) 1 AO anwendbar.

FA hat folgende Tatsachen zugrundegelegt
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 7.000
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehefrau 30.000
Einkünfte aus ALG Ehemann 10,000

Nun wird dieser Bescheid bestandskräftig und die Eheleute geben eine
Erklärung ab.
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 0
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehefrau 45.000
Einkünfte aus ALG Ehemann 0

Nach den Sachverhaltsangaben reicht eine geringe Lohnerhöhung der
Ehefrau nicht aus (für den § 173 würde schon 1 Euro reichen). Da
insgesamt eine höhere Einkommensteuer festgesetzt wurde, muss die
Ehefrau eine deutliche Lohnerhöhung erhalten haben (Wenn Sie in 2002 nur
teilweise beschäftigt war - Jahreslohn geringer - , dann hätte der
Ehemann erst recht die Hinzuverdienstgrenzen überschritten). Angesichts
der deutschen Konjuktur ist diese deutliche Lohnerhöhung mehr als
fraglich. Ich fische lieber im Hellen ...

Daher die Moral aus der Geschicht': Steuerschätzung niemals
bestandskräftig werden lassen :-)

Grüße

Daniel

Re: Steuerbescheid ändern gem §173(1) Abs.2 möglich?

am 30.10.2005 20:11:07 von axbnospamatall

Am Sun, 30 Oct 2005 20:20:23 +0200, schrieb Daniel Zauft
<> :

>Genau hier liegt der casus knaxus. Der OP hatte in 2002 bereits 12
>Monate ALG bezogen. Es ist unbekannt, ob er trotz der
>Hinzuverdienstgrenzen Einkünfte erzielte, die zu einem Lohnsteuerabzug
>führten (immerhin ca. 900 Euro/Monat, es sei denn, er arbeitete mit
>Lohnsteuerklasse V). Daher ist das Ganze hier eine Fischerei im Trüben,
>ich halte es z.B. für wahrscheinlicher, dass ihm aus den genannten
>Gründen in 2002 keine Einnahmen zuflossen, die dem Lohnsteuerabzug
>unterlagen.
>
>Wenn die folgende Konstellation dem Sachverhalt ungefähr entspricht,
>dann ist (natürlich) der § 173 (1) 1 AO anwendbar.
>
>FA hat folgende Tatsachen zugrundegelegt
>Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 7.000
>Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehefrau 30.000
>Einkünfte aus ALG Ehemann 10,000
>
>Nun wird dieser Bescheid bestandskräftig und die Eheleute geben eine
>Erklärung ab.
>Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 0
>Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehefrau 45.000
>Einkünfte aus ALG Ehemann 0

Und daraus wird das FA dem geänderten Steuerbescheid folgende
Berechnung zu Grunde legen:

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehemann 7.000
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit Ehefrau 45.000
Einkünfte aus ALG Ehemann 10.000

Nur die Tatsache, dass die Ehefrau statt 30 45TEUR verdient hat wird
nach § 173 AO berücksichtigt. Das der Ehemann keine Einkünfte hatte
wird nicht berücksichtigt.

>Daher die Moral aus der Geschicht': Steuerschätzung niemals
>bestandskräftig werden lassen :-)

Sicherlich richtig.


Grüße

Axel