Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

am 28.10.2005 09:30:09 von Klaus Dahsen

Wir sind eine Eigentümergemeinschaft und wollen unsere Verwaltung selber
machen. Einer der Eigentümer hat sich bereit erklärt,
diese Aufgabe zu übernehmen. Besprochen wurde eine Aufwandspauschale von 40?
im Monat. Damit sind sämtliche Fahrtkosten,
Büromaterial, Porto, Kleinmaterial, Arbeitsplatz- und PC-nutzung etc etc
abgegolten. Weiteren Lohn bekommt er nicht.

Nun die Frage. Ist diese Konstellation steuertechnisch so möglich -
schließlich würde er das, was über bleibt ja
behalten können, oder müsste genau genommen hier ein 400? Job generiert
werden und die
Kosten gegen Aufstellung erstattet werden? Ist auch wichtig, da eine Wohnung
vermietet wird, und die Kosten natürlich
vom Vermieter gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Hoffe ich habe die richtige NG gewählt - konnte mich kaum entscheiden.
Danke
Klaus

Re: Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

am 28.10.2005 10:09:21 von Martin Hentrich

On Fri, 28 Oct 2005 09:30:09 +0200, "Klaus Dahsen" <>
wrote:

>Einer der Eigentümer hat sich bereit erklärt,
>diese Aufgabe zu übernehmen.

Hoffentlich weiß er, was da auf ihn zukommt und welche Verantwortung
er dann hat. IMHO hat er als Verwalter die gleiche Verantwortung, die
eben jeder Verwalter nach dem WEG hat. Zumindest müßt ihr eine
schriftliche Vereinbarung über die Verwaltung haben.

§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens
notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch
Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus-
und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder
eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in
Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
......
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die
Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie:
1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um
gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die
mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an
alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen,
sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr.
6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von
seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder
kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten
abhängig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung
einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner
Vertretungsmacht ersichtlich ist.

§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5
Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den
Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse
zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit
von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung
des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit.

>Besprochen wurde eine Aufwandspauschale von 40?
>im Monat. Damit sind sämtliche Fahrtkosten,
>Büromaterial, Porto, Kleinmaterial, Arbeitsplatz- und PC-nutzung etc etc
>abgegolten. Weiteren Lohn bekommt er nicht.

Das ist IMHO recht wenig, wenn man das in Stundensatz ausrechnet. Aber
vielleicht kommt er mit 1 Stunde im Monat hin... Kommt halt drauf an,
wieviele Eigentümer ihr seid.

Martin

Re: Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

am 28.10.2005 10:11:03 von Will Berghoff

In diesem Land ist alles gesetzlich geregelt, so auch dieser Fall. Die
zulässigen Kosten sind im WEG begrenzt, aber 40 EUR im Monat halte ich
für einen Witz. Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen
ist im EStG geregelt.

Gruß
Will

Re: Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

am 28.10.2005 11:01:31 von Klaus Dahsen

"Will Berghoff" <> schrieb im Newsbeitrag
news:

>>...aber 40 EUR im Monat halte ich für einen Witz.
nunja - wir haben uns geeinigt, dass er nur die bürotechnischen Aufgaben
übernimmt und die Pflichten
der Verwaltung ansonsten von der Gemeinschaft gemeinsam wahrgenommen werden.
Darüber hinaus war ihm das Sparen des "normalen" Verwalters eben auch
einiges Wert und so
haben wir gemeinsam wesentlich besseren Einfluss auf die anfallenden Kosten
der WEG.
aber das ist eigentlich Thema für eine andere NG

Die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen
> ist im EStG geregelt.
da einzige was ich da gefunden habe:

§3 Abs. 30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen
eines
Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen
des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen

aber er ist ja eigentlich gar kein Arbeitnehmer (bekommt ja keinen Lohn und
ist nicht von uns angestellt)
Klaus

Re: Aufwandspauschale für WEG-Verwaltung

am 28.10.2005 19:31:12 von Goetz Buchholz

"Klaus Dahsen" <> schrieb im Newsbeitrag
news:

> aber er ist ja eigentlich gar kein Arbeitnehmer (bekommt ja
> keinen Lohn und ist nicht von uns angestellt)

Das ist eine selbstständige Tätigkeit, also kein 400-Euro-Job. Normalerweise
muss er seinen Gewinn (12 x 40 Euro minus Ausgaben) am Jahresende in seiner
Einkommensteuererklärung angeben.
Aber: Wenn er sonst Arbeitnehmer ist, hat er 410 Euro aus selbstständiger
Arbeit im Jahr steuerfrei. Und 70 Euro Ausgaben wird er ja wohl
zusammenkriegen. Falls er unter 410 Euro bleibt und sonst nur Einkünfte hat,
für die ihm schon Lohnsteuer abgezogen wurde, braucht er nicht mal 'ne
Einkommensteuererklärung zu machen.

Goetz

--
Goetz Buchholz
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