Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen nach Übergangsvorschrift § 30 f BetrAVG

Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen nach Übergangsvorschrift § 30 f BetrAVG

am 01.11.2005 12:58:33 von Hubert Mayer

Hallo miteinander,

nur um mir mal vielleicht andere Meinungen anzuhören:

Meiner Ansicht nach hat jeder 30-jährige, der zum 31.12.2005 kündigt und
dessen Zusage auf bAV vor dem 01.01.2001 erteilt wurde, einen
unvefallbaren Anspruch erworben. Richtig? Denn maßgeblich ist, dass er am
31.12.2005 ja bis 24 Uhr beschäftigt ist und damit also bis Ablauf des
Tages der Frist. Oder liege ich da falsch?

Gruß

Hubert
+++
§ 30f

Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar
2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor
Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35.
Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei
Jahre

bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesen Fällen bleibt die
Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf
Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30.
Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen
Zusagen keine Anwendung.